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Grundstücksveräußerung

FG BerlinV 428/8929.10.1991GE 1992, 51

ErbStG § 7 Nr. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundstücksveräußerung; Restkaufgeldstundung; Schenkungssteuer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Stundet der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer einen nicht unerheblichen Teil des Kaufpreises für einen längeren Zeitraum nach dem Lastenwechsel, so liegt darin insoweit eine Schenkung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das Grundstück ist für 5 Mio. DM veräußert worden; der Lastenwechsel wurde zum 1. Juni 1982 vereinbart. Hinsichtlich eines Teils des Kaufpreises von 2.330.000 DM gewährte der Verkäufer dem Käufer ei-ne zinslose Stundung bis zum 31. Dezember 1982.

Das Finanzamt sah in der Zinslosigkeit der Stundung des Kaufpreises eine unentgeltliche Zuwendung und errechnete die Zinsersparnis für den Zeitaum vom 2. Juni bis zum 31. Dezember unter Zugrundelegung eines Zins-satzes von 5,5 %.

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründungr der Kl. folgendes vorträgt: Derartige zinslose Stundungen seien bei der Veräußerung von Grundstücken üblich. Der Kaufpreis sei auch nicht wegen der zinslosen Stundung erhöht festgesetzt worden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der Bekl. den streitigen Vorgang zu Recht der Schenkungsteuer unterworfen hat. Als Schenkung unter Lebenden gilt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jede freigiebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zu-wendenden bereichert wird. Danach erfordert eine freigiebige Zuwendung im Sinne des Gesetzes zunächst objektiv eine Bereicherung auf der Seite des Bedachten, der eine entsprechende Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers gegenübersteht. Eine solche unentgeltliche Bereicherung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn ein konkreter Vermögensgegenstand aus dem gegenwärtigen Vermögen des Zuwendenden in das Vermögen des Beschenkten übergeht. Vielmehr ist grundsätzlich auch die Gewährung des Gebrauchs von Vermögen ein Vorteil, der dem Vermögen des Zuwendenden entstammt, weil die Sache als Quelle von Gebrauchsvorteilen Gegenstand seines Ver mögens ist. Dem steht die Vorschrift des § 517 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - nicht entgegen. Zwar ist nach dieser Vorschrift das Unterlassen ei-nes Vermögenswertes nicht als Schenkung anzusehen; diese Vorschrift betrifft jedoch lediglich den Fall, daß eine bestimmte Rechtslage nicht aus-genutzt wird, wie z. B. die Nichtannahme eines Vertragsantrages, die Un-terlassung einer Anfechtung und ähnliches, nicht aber den Entschluß, auf Nutzungen eigenen Vermögens zugunsten eines anderen zu verzichten (so insbesondere BFH, Urteil vom 12. Juli 1979, BStBl. II 1979, S. 631 unter Hinweis auf die entsprechende zivilrechtliche Literatur). Danach unterliegt auch die unentgeltliche Überlassung einer Kapitalsumme auf Zeit, durch die sich der Darlehensgeber der Möglichkeit, Zinsen einzunehmen, begibt, der Schenkungsteuer, wenn diese Möglichkeit verkehrsüblicherweise regelmäßig genutzt wird (so insbesondere BFH, Urteil vom 12. Juli 1979 a.a.O.).

Die zinslose Stundung des Kaufpreises ist auch nicht verkehrsüblich.

Nach diesen Grundsätzen hat der Bekl. die von dem Kl. zu 1. seiner Mutter gewährte zinslose Stundung eines Teils des vereinbarten Kaufpreises zu Recht der Schenkungsteuer unterworfen. Denn durch diese in Nr. 2 b des Kaufvertrages vereinbarte Stundung hat der Kl. zu 1. zugunsten seiner Mutter auf eine Einnahmemöglichkeit verzichtet, die verkehrsüblicherweise regelmäßig genutzt wird. Dem Vortrag des Kl., eine derartige Stundung, wie er sie seiner Mutter gewährt habe, sei verkehrsüblich, folgt das Gericht nicht.

Zwar ist es richtig, daß nach dem BGB (§§ 607, 608 BGB) ein Darlehen nur dann zu verzinsen ist, wenn dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. Dies steht jedoch der Annahme einer Schenkung in Fällen der zinslosen Stundung nicht entgegen, da nach der Lebenserfahrung der Richter des erkennenden Senats eine allgemeine Verkehrsüblichkeit darin besteht, daß Darlehen im Wirtschaftsverkehr grundsätzlich nur gegen Zin-sen gewährt werden. Der Senat hält es deshalb für erforderlich, hierüber Beweis zu erheben, zumal diese Tatsache auch von den Kl. nicht bestritten worden ist.

Entgegen der Ansicht der Kl. kann nach der Überzeugung des erkennenden Senats aber auch nicht davon ausgegangen werden, es bestehe eine allgemeine Verkehrsüblichkeit dahingehend, dem Käufer eines Grundstücks den Kaufpreis auch nach dem Lastenwechsel hinsichtlich einer großen Summe und für einen längeren Zeitraum zinslos zu stunden. Nach den §§ 320 ff. BGB sind Leistungen zur Erfüllung eines gegenseitig ver-pflichtenden Vertrages grundsätzlich Zug um Zug zu bewirken; dies be-deutet, daß nach der Wertung des Bürgerlichen Gesetzbuches der Käufer eines Grundstücks den Kaufpreis grundsätzlich bei Lastenwechsel zu be-zahlen hat. Dementsprechend muß die Stundung eines Teils des Kaufpreises, soweit sie über den Zeitpunkt des vereinbarten Lastenwechsels hin-aus gewährt wird, steuerrechtlich wie die Gewährung eines entsprechenden Darlehens behandelt werden. Da es, wie oben dargestellt, im Wirtschaftsverkehr verkehrsüblich ist, Darlehen grundsätzlich nur gegen Zinsen zu geben, ist nach der Überzeugung des erkennenden Senats im vor-liegenden Zusammenhang von einer Verkehrsüblichkeit im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des BFH auszugehen, daß auch Stundungen des Kaufpreises für ein Grundstück, wenn sie sich auf eine höhere Summe und einen längeren Zeitraum nach dem Lastenwechsel beziehen, nicht zinslos gewährt werden.

Zwar mag es richtig sein, daß es in bestimmten Teilen des Marktes für Grundstücksverkäufe üblich ist, einen Teil des Kaufpreises zinslos zu stunden, etwa um damit die Verkäuflichkeit der Grundstücke zu fördern oder die Finanzierung des Kaufpreises erst zu ermöglichen. Der erkennende Senat hielt es jedoch nicht für erforderlich, über diese Frage Beweis zu er-heben, da er den entsprechenden Vortrag der Kl. als richtig unterstellt. Dar-aus folgt nämlich nach Auffassung des Senats noch keine allgemeine Marktüblichkeit im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des BFH, daß verkehrsüblicherweise bei der Veräußerung von Grundstücken größere Teile des Kaufpreises für einen längeren Zeitraum zinslos gestundet werden. Da es sich dabei um eine Ausnahme zu der oben dargestellten allgemeinen Übung handelt, Darlehen grundsätzlich nur gegen Zinsen zu vergeben, würde dies voraussetzen, daß sich nicht nur die Teilmärkte des Grundstücksverkehrs, sondern für den gesamten Grundstücksmarkt eine Verkehrsübung feststellen läßt, daß größere Kaufpreissummen über den Lastenwechsel hinaus für längere Zeit zinslos gestundet werden. Dies ist aber, nach der Erkenntnis des Senats, nicht der Fall, da den Richtern des Senats sowohl aus ihrem Privatleben als auch ihrer dienstlichen Tätigkeit in erheblichem Umfang Fälle bekannt geworden sind, in denen das "Restkaufgeld" gegen Zinsen gestundet wurde.