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Grundstücksschenkungsvertrag, gemischte Schenkung, Anpassung des Schenkungsvertrages

OLG Brandenburg8 U 145/9520.06.1996ZOV 1997, 417

ZGB § 68, § 282; BGB 242

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die schenkweise Überlassung eines Grundstücks gegen Gewährung eines Wohnrechts oder eines ähnlichen Rechts war - als teilweise oder gemischte Schenkung - auch nach dem Recht der ehemaligen DDR zulässig und nicht etwa gem. §§ 68, 282 ZGB nichtig.

2. Für eine Anpassung (Ausweitung) der vom Beschenkten übernommenen Verpflichtungen über den Vertrag hinaus gem. § 242 BGB ist nur dann Raum, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre. Dazu reicht eine bei Abschluß des Vertrages vorhersehbare und später eingetretene Pflegebedürftigkeit des Schenkers nicht aus.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl., Mutter des Bekl., verlangt die Rückübertragung eines Grundstückes.

Mit notariellem Vertrag vom 13. Februar 1984 übertrug die damals 74jährige Kl. das seinerzeit noch im Grundbuch von F. verzeichnete, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück, welches sie von ihrem Vater geerbt hatte, auf eines ihrer drei Kinder, nämlich den Bekl., der dort bereits zusammen mit der Kl. wohnte. In der Präambel des Vertrages heißt es, die Erschienenen bäten um die Beurkundung eines "Grundstücksschenkungsvertrages" und § 1 lautet dahin, daß die Kl. ihrem Sohn das Grundstück "schenkt". Nach näherer Maßgabe des § 3 räumte der Bekl. der Kl. "als teilweise Gegenleistung" ein mietefreies "Wohnungsrecht" an der Wohnung im Obergeschoß des Hauses ein.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

a) Der Vertrag ist nicht gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 282 Abs. 2 ZGB nichtig. In Abkehr von den Regelungen des BGB bestimmte § 282 Abs. 2 ZGB, daß eine Schenkung nicht von einer Bedingung oder einer Auflage abhängig gemacht werden durfte. Wurde eine derartige Nebenbestimmung gleichwohl getroffen, führte dies gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB zur Nichtigkeit des ganzen Geschäftes (BGH DtZ 1994, 71/72; OLG Naumburg DtZ 1994, 377/378 - je mit weiteren Nachweisen). Die Parteien haben aber weder eine Bedingung noch eine Auflage in jenem Sinne vereinbart.

aa) Was unter einer Bedingung zu verstehen sei, ist im ZGB nicht (ausdrücklich) erläutert, wenngleich dieser Begriff an verschiedener Stelle verwendet wurde. Daß der Gesetzgeber des ZGB hiermit aber nichts anders meinte, als in der ihm bekannten Regelung des § 158 BGB enthalten ist, ergibt sich bereits aus § 36 Abs. 1 des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge (GIW) vom 5. Februar 1976. Die Parteien haben die Wirksamkeit des Vertrages weder von einer aufschiebenden noch von einer auflösenden Bedingung abhängig gemacht. Vielmehr sollten alle darin enthaltenen Vereinbarungen sofort gelten.

bb) Auch mit dem von ihm weiterverwendeten Begriff der Auflage hat der Gesetzgeber das ZGB an das dem BGB zugrunde liegende Verständnis angeknüpft. Das zeigt bereits der Vergleich der erbrechtlichen Vorschriften des § 382 Abs. 1 ZGB einerseits und des § 1940 BGB andererseits. Im übrigen liegt es auf der Hand, daß § 282 Abs. 2 ZGB bei Schenkungen eben das untersagen wollte, was zuvor unter der Geltung des BGB (§§ 525 - 527) zulässig gewesen war. Wird bei Übertragung eines Grundstückes im Gegenzuge für den Überlasser ein Wohnungsrecht oder ähnliches bestellt, dann kann es sich nach der zum BGB ergangenen Rechtsprechung um eine Schenkung unter einer Auflage handeln (vgl. BGH NJW 1989, 2122 und BGHZ 3, 206/211 für Verträge mit Versorgungscharakter), aber auch um einen entgeltlichen Vertrag oder um eine gemischte Schenkung. Auf die in der (alten) Bundesrepublik hierzu entwickelten Abgrenzungskriterien kann allerdings bei der Auslegung des ZGB nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden.

Die Parteien haben in dem Vertrag die Einräumung des Wohnungsrechtes ausdrücklich als "teilweise Gegenleistung" bezeichnet und angesehen. Eine solche Vertragsgestaltung - Überlassung eines Grundstückes gegen Einräumung mietefreien Wohnens - wurde unter der Geltung des ZGB als "teilweise Schenkung" angesehen und für zulässig gehalten, wie bereits das Landgericht im Grundsatz richtig gesehen hat (Kommentar zum ZGB, 2. Aufl. 1985, § 297 Anm. 1.1; Rohde u. a., Bodenrecht, 1989, S. 246 f. mit Vertragsmuster S. 270; NJ 1976, 524; OLG Naumburg DtZ 1994, 377/378). Die Vereinbarung einer solchen teilweisen oder gemischten Schenkung war nach § 45 Abs. 3 ZGB zulässig. Die Einordnung des Vertrages als teilweise oder gemischte Schenkung erklärt auch, wieso im Text einerseits von Schenkung, andererseits von einer teilweisen Gegenleistung die Rede ist.

b) Der Vertrag ist auch nicht gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB nichtig. Bei Abschluß des Vertrages waren sich beide Seiten darüber im klaren, daß die Gegenleistung in Form der Gewährung des Wohnungsrechtes den Wert des übertragenen Grundstückes unterschritt. Hinsichtlich der wertmäßigen Differenz sollte es sich nach dem ausgesprochenen Willen um eine Schenkung handeln. Daß dies seinerzeit als mit den "Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar" angesehen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Schenkungen - auch "gemischte" - waren zulässig.