Grundstücksrestitution
VermG §§ 1 Abs. 7, 4 Abs. 1 Satz 2, 5; StrRehaG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Grundstücksrestitution; Rehabilitierungsbescheid; Bindungswirkung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Rehabilitierungsgrundentscheidung ist zwar für das zuständige Vermögensamt bindend, jedoch nicht für den am Rehabilitierungsverfahren nicht beteiligten Verfügungsberechtigten.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich als Verfügungsberechtigte gegen die sogenannte Trümmerrestitution der Flurstücke 4 (1.110 m2) und 5 (1.185 m2) der Flur 54 der im Grundbuch von ..., Blatt 3269 (Altband 184 BI. 4951) eingetragenen Grundstücke, An der B. 4 und 4 a, an den Beigeladenen als Berechtigten.
Den Unterlagen des Finanzamtes ... ist eine Veräußerungsmitteilung vom 22.8.1960 zu entnehmen, wonach der Gastwirt H. und Ehefrau aus ... "den im Grundbuch von ..., Bl. 4951 Kartenbl. Fl. 94 FISt. 6" an die Eheleute D. und Ehefrau veräußerten. Als Bebauungsart ist dort angegeben, ein land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz von 45,53 Ar mit Garten 11,85 Ar und Hof 11,10 Ar. Das Grundbuch ist nicht mehr auffindbar. Frau D. betrieb auf dem Grundstück die HO-Gaststätte "Zur B ...". Es folgten im Jahre 1961 Ermittlungen wegen Betrugs am Volkseigentum gegen Frau D. Einem Schreiben des Kreisgerichts ... vom 7.8.1975 ist zu entnehmen, dass aufgrund des Vollstreckungsersuchens vom VP Kreisamt, Abteilung K, mitgeteilt worden sei, dass gemäß § 246 StGB das Grundstück An der B. 4 a, durch ergangenen Beschluss vom 21.3.1962 eingezogen und zur staatlichen Nutzung übergeben worden sei. Dieser Beschluss sowie weitere Unterlagen zum Unternehmen der Frau D. konnten nicht ermittelt werden. Weiter ergibt sich aus den Unterlagen des Finanzamtes ... eine Veräußerungsmitteilung vom 5.4.1961, wonach D. das Flurstück 6 mit der Bebauungsart land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz 45,53 Ar, Hofraum 11,10 Ar und Hausgarten 11,85 Ar an den VEB (K) Baustoffkombinat B. veräußerte. Auch die Flurstücke 4 und 5 wurden - evtl. später - dem VEB (K) Baustoffkombinat B. übertragen, welcher dort ein Kinderferienlager betrieb. Später erfolgte die Übergabe aller Grundstücke an die Vereinigung Organisationseigener Betrieb Zentrag B. Aufgrund Vermögenszuordnung wurde 1992 die Kl. als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Mit Beschluss vom 17.9.1997 erklärte das Landgericht C.-Stadt (Saale) - Kammer für Rehabilitierungssachen - in dem Rehabilitierungsverfahren der L. D. die Konfiszierung des Gewerbeanwesens der Betroffenen und die damit verbundene Übergabe derselben zur Nutzung volkseigener Interessen durch den Beschluss des Kreisgerichts A. vom 21. März 1962 bezüglich des Grundstücks An der B. 4 a" im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 246 StGB/DDR (Unterschlagung) für rechtsstaatswidrig und hob diese auf. Die dagegen von der Kl. geführte Beschwerde wurde mit Beschluss des OLG Naumburg - Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen - vom 27.11.2003 als unzulässig verworfen. Die Kl. habe keine Beschwerdeberechtigung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Denn die Kl. sei nicht von der aufgehobenen Entscheidung des Kreisgerichts A. betroffen gewesen. § 11 Abs. 5 StrRehaG regele nur die notwendige Beteiligung einer von der früheren - zur Rehabilitierung gestellten - Entscheidung - hier des KG A. - mit betroffenen Dritten.
Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 29.1.2007 stellte der Bekl. fest, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Verlust des ehemaligen Gaststättenbetriebes "Zur B." in A. dem Beigeladenen als Rechtsnachfolger nach L. und O. D. zustehen (Tenorpunkt 1); mangels Rückübertragung des Unternehmens bestehe eine Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach (Tenorpunkt 2 und 3); in Erfüllung der vermögensrechtlichen Ansprüche wurden die Flurstücke 4 und 5 an den Beigeladenen restituiert (Tenorpunkt 4); Ausschlussgründe nach §§ 4 und 5 VermG wurden nicht festgestellt (Tenorpunkt 5); die Rückübertragung des Flurstückes 6 mit 4.553 m2 (Garten) der Flur 54 in der Gemarkung A. wurde abgelehnt (Tenorpunkt 9).
Zur Begründung führt der Bescheid aus, dass der Bekl. an die Feststellung der Rehabilitationsentscheidung des Landgerichts C.-Stadt gebunden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Überprüfung des Rehabilitierungsbescheides durch die nicht am Rehabilitierungsverfahren beteiligte Kl. als Verfügungsberechtigte nur durch eine gerichtliche Nachprüfung des Verwaltungsgerichts möglich. Wegen der Bindungswirkung des Rehabilitierungsbescheides sei der Tatbestand des § 1 Abs. 7 VermG erfüllt. Die Grundstücke seien dem Betriebsvermögen des Unternehmens "Gaststätte" zuzurechnen. Da die Rückübertragung des Unternehmens nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen sei, sei die Restitution der noch vorhandenen Flurstücke 4 und 5 der Flur 54 vorzunehmen. Im Übrigen sei die Entschädigung dem Grunde nach festzustellen. Die Rückübertragung des Flurstückes 6 der Flur 54 müsse abgelehnt werden. Denn den Finanzamtsunterlagen sei zu entnehmen, dass bereits zum 1.1.1961 eine Veräußerung dieses Gartengrundstücks an den VEB (K) Baustoffkombinat B. erfolgt sei. Somit könne dieses Flurstück von der Konfiszierung im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen Frau D. und ihrer Verhaftung im Juli 1961 nicht erfasst worden sein. Eine andere Schädigung sei nicht festzustellen.
Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Kl. als Verfügungsberechtigte gegen den Bescheid und ist der Auffassung, dass die Rehabilitierungsentscheidung des Landgerichts C.-Stadt gegenüber der Kl. mangels Beteiligung an diesem Verfahren keine Bindungswirkung entfalte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist begründet. Die im Bescheid unter Ziffer 4 geregelte Restitution der Flurstücke ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn es kann keine Schädigung der Rechtsvorgänger des Beigeladenen an den Flurstücken nach § 1 VermG festgestellt werden.
Dem steht die Rehabilitierungsentscheidung des Landgerichts C.-Stadt vom 17.9.1997 nicht entgegen. Zwar gilt nach § 1 Abs. 7 VermG das VermG entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht. Jedoch geht diese Rechtsfolgenverweisung von einem zweistufigen Verfahren aus. Nach der Feststellung der nach anderen Vorschriften aufzuhebenden rechtsstaatswidrigen Entscheidung auf der ersten Stufe erfolgt deren Umsetzung auf der zweiten Stufe von den Vermögensämtern. Im Restitutionsverfahren auf der zweiten Stufe kann sich der am Rehabilitierungsverfahren nicht beteiligte Verfügungsberechtigte (noch) erfolgreich gerichtlich gegen die Restitution wehren. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 19.5.2005 - 7 C 18.04 -, ZOV 2005, 301; Urteil v. 24.6.2004 - 7 C 21.03 -, ZOV 2004, 264) ist die Rehabilitierungsgrundentscheidung zwar für das zuständige Vermögensamt bindend, jedoch nicht für den am Rehabilitierungsverfahren nicht beteiligten Verfügungsberechtigten. Für den Verfügungsberechtigten ist nämlich erst der Rehabilitierungsbescheid der Rechtsgrund, aus dem ihm sein Eigentum an dem Vermögenswert entzogen und auf den Berechtigten übertragen wird. Somit ist das Verwaltungsgericht befugt und berufen, über die Rechtmäßigkeit der Restitution zu entscheiden.
So liegt es hier. Die Kl. war im Rehabilitierungsverfahren gehindert, die Fehlerhaftigkeit des Rehabilitierungsbescheides geltend zu machen, und zur Überzeugung des Gerichts kann ein rechtsstaatswidriger Eigentumszugriff an den Flurstücken im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) nicht festgestellt werden. Die vorhandene Aktenlage lässt einen solchen Eigentumszugriff auf das Vermögen der Eheleute D. bzw. der Frau L. D. nicht belegen. So ist eine diesbezügliche gerichtliche oder behördliche Entscheidung nicht auffindbar, und lediglich aus einer Mitteilung des Kreisgerichts A. vom 7.8.1975 an Frau D. ergibt sich, dass durch Beschluss vom 21.3.1962 das Grundstück eingezogen worden sei. Auch Kaufverträge sind trotz umfassender Aufklärung durch den Bekl. nicht zu ermitteln, und das Grundbuch ist nicht mehr vorhanden. Auch der Beigeladene bzw. die Familie D. verfügt über keine Unterlagen, die den staatlichen Eigentumszugriff belegen.
Diese wenig erschöpfende Aktenlage führte im Rehabilitierungsverfahren dazu, dass das Landgericht C.-Stadt unter dem 8.7.1997 dem damaligen Rechtsnachfolger nach L. D., dem Sohn K. D., mitteilte, dass das Gericht in dem Rehabilitierungsverfahren seiner Mutter "keinen Schritt weitergekommen" sei. Allerdings könnte im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft ein Beschluss in der Form erfolgen, dass die "Konfiszierung des Gewerbeanwesens" im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung gemäß § 246 StGB/DDR für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben werde. Ein Urteil sei nach wie vor nicht auffindbar. Dementsprechend kam es sodann zu dem Beschluss des LG C.-Stadt vom 17.9.1997. Entscheidend ist, dass in diesem Rehabilitierungsverfahren keinerlei Überprüfung der tatsächlichen rechtsstaatswidrigen Entziehung des Grundstückes erfolgte, sondern mehr eine Rehabilitierung im Sinne einer Ehrenentscheidung vorgenommen wurde.
Die rechtsstaatswidrige Schädigung an den Flurstücken kann daher nicht mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung festgestellt werden, und weitere Aufklärungsmöglichkeiten sind erschöpft. Dementsprechend müssen Aufklärungsmängel zu Lasten des Beigeladenen als Beweispflichtigen gehen. Aufgrund der aus den Akten des Finanzamtes Q. vorhandenen "Veräußerungsmitteilungen" spricht sogar Überwiegendes dafür, dass der gesamte, aus den Flurstücken 4, 5 und 6 bestehende Grundbesitz der Familie D. ohne Schädigungsmaßnahme privatrechtlich veräußert wurde. Denn auffällig ist, dass sich die Veräußerungsmitteilungen vom 22.8.1960 zum Erwerb der Grundstücke von der Familie H. durch die Familie D. mit der vom 5.4.1961 zum Verkauf durch die Familie D. an den VEB (K) inhaltlich decken. Beide Veräußerungsmitteilungen sprechen zwar von "Bl. 4951, Kartenbl. Fl. 94, FISt 6"; bezeichnen aber in der Bebauungsart das "gemischtgenutzte Grundstück" und damit die weiteren Flurstücke 4 und 5, nämlich den "Hofraum = 11, 10 Ar" und den "Hausgarten = 11,85 Ar". Dementsprechend erscheint es durchaus als wahrscheinlich, dass zu diesem Zeitpunkt nicht nur das Flurstück 6 mit der als "Biergarten" bezeichneten Fläche von 45,53 Ar veräußert wurde, sondern der gesamte zuvor von der Familie H. gekaufte Grundbesitz. Die gilt um so mehr, als nicht erkennbar ist, wieso der VEB (K) Baustoffkombinat B. nur an dem verkauften Flurstück 6 ein besonderes Interesse gehabt haben sollte. Denn ob das Flurstück aufgrund der Größe etwa als Lagerfläche benutzt wurde, ist nicht belegt. Vielmehr betrieb der VEB (K) dort und auch auf den Flurstücken 4 und 5 ein Kinderferienlager. Ebenso wird in dem Einheitswertbescheid vom 19.4.1961 von dem "gemischtgenutzten Grundstück in A., B. 4" und dem diesbezüglichen Übergang von D. auf den VEB (K) gesprochen. Der Einheitswert betrug 24.400 DM und deckt sich wiederum mit dem Einheitswertbescheid vom 8.2.1961 bezüglich des Verkaufs der Eheleute H. an die Eheleute D. Diese Argumentation griff auch der erste Bescheid des früheren Regierungspräsidiums C.-Stadt vom 7.11.2001 auf.
Denkbar ist daher auch, dass die Familie D. durch den freihändigen Verkauf versucht hat, etwaigen staatlichen Zwangsmaßnahmen zuvorzukommen und/oder um Bargeld zur Begleichung etwaiger Forderungen aufwenden zu können. All dies spricht nicht mit der für die richterliche Überzeugung erforderlichen Sicherheit für einen rechtsstaatswidrigen staatlichen Eigentumszugriff auf die Flächen. (...)