Grundstückskaufvertrag
Notariatsgesetz - DDR § 15 Abs. 1 Nr. 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grundstückskaufvertrag; Einzelnotar
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Nichtigkeit von Notariatsakten, wenn der Notar Bevollmächtigter eines Beteiligten gewesen war (gegen KG vom 22. April 1992 - ZOV 1992, 161).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages. Dieses Grundstück hatte ursprünglich den Kl. in ehelicher Vermögensgemeinschaft gehört. 1984 waren die Kl. aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. In diesem Zusammenhang war durch notariellen Grundstückskaufvertrag vom 23. April 1984 das in Streit stehende Grundstück an die Bekl. verkauft worden. Diese sind seit 31. Mai 1985 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Beurkundender Notar des Kaufvertrages war der Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. V. Dieser war für die Kl. auch bei Abwicklung ihrer Ausreiseangelegenheiten tätig geworden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist in der Sache nicht begründet.
Insoweit einschlägig sind die gesetzlichen Bestimmungen der ehemaligen DDR. Nach Ansicht des Gerichts ist im vorliegenden Fall nicht von einer Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrags gem. § 15 Abs. 1 Ziff. 4 Notariatsgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Erste Durchführungsbestimmung auszugehen. Das Gericht vertritt, der Ansicht der Bekl. folgend, die Auffassung, daß § 15 Abs. 1 Ziff. 4 Notariatsgesetz nicht für Einzelnotare anwendbar ist, jedenfalls nicht in einem Fall, wie dem vorliegenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Erste Durchführungsbestimmung sind eine Reihe von Paragraphen, darunter § 15 des Notariatsgesetzes für Einzelnotare "entsprechend" anwendbar. Das bedeutet, daß nicht einmal vom Wortlaut her die genannten Paragraphen des Notariatsgesetzes in jedem Fall für die Tätigkeit von Einzelnotaren anwendbar waren. Vielmehr ist dem Ausdruck "entsprechend" zu entnehmen, daß für die Tätigkeit von Einzelnotaren die Bestimmungen des Notariatsgesetzes nur in dem Umfang gelten, in dem es sich um dieselben Interessenlagen mit denselben Regelungsbedürftigkeiten handelt.
Wie die Bekl. überzeugend ausgeführt haben, fehlte es im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Ziff. 4 Notariatsgesetz an einer derartigen Übereinstimmung bei den Staatlichen Notariaten einerseits und den Einzelnotaren andererseits.
Tatsächlich war es in der DDR üblich, was von den Kl. auch nicht bestritten wird, daß Einzelnotare, die als Anwälte für Klienten in Ausreiseangelegenheiten tätig waren, für diese Personen auch notarielle Beurkundungen vornahmen. Ein solches mehrfaches Tätigwerden ist auch nach jetzigem Recht nicht zu beanstanden, wenn es sich nicht um ein Tätigwerden in derselben Angelegenheit handelt (vergleiche § 3 Abs. 1 Ziff. 5 Beurkundungsgesetz). Genau das ist das tägliche Brot eines Juristen, der seinen Beruf als Rechtsanwalt und Notar ausübt, und zwar in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht. Demgegenüber ist § 15 Abs. 1 Ziff. 4 Notariatsgesetz auf die Tätigkeit des Staatlichen Notars bezogen, der eine andere Rolle ausübte als der Einzelnotar, nämlich als staatliches Organ. Vor diesem Hintergrund ist eine Verbotsbestimmung wie die in § 15 Abs. 1 Ziff. 4 Notariatsgesetz einleuchtend. Der staatliche Gesetzgeber wollte jeden Anschein einer Parteilichkeit seiner Organe vermeiden, unter anderem durch die genannte Regelung. Für einen Anwalt und Einzelnotar, wenn ein solcher Berufsstand schon zugelassen wurde, bestand demgegenüber die Notwendigkeit zu einem derartigen Verbot nicht.
Damit hält das erkennende Gericht § 15 Abs. 1 Nr. 4 Notariatsgesetz im vorliegenden Fall nicht über § 2 Abs. 2 Erste Durchführungsbestimmung für anwendbar. Insoweit kann das erkennende Gericht sich auch nicht der Auffassung des Kammergerichts im Urteil vom 22. April 1992 (ZOV Seite 162) anschließen, in dem trotz der besonderen Stellung eines Einzelnotars in der DDR in einem (allem Anschein nach) gleichgelagerten Fall wie dem vorliegenden die Anwendung von § 15 Abs. 1 Ziff. 4 Notariatsgesetz bejaht wird. Ein Nichtigkeitsgrund für den Grundstückskaufvertrag vom 23. April 1984 ist damit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Über die Frage, wie der Kaufvertrag nach dem Vermögensgesetz zu beurteilen ist, brauchte das Kreisgericht nicht zu entscheiden.