Grundstückskaufvertrag
BGB § 242
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Grundstückskaufvertrag; Rückerstattungsanspruch; Vertragsanpassung; Wegfall der Geschäftsgrundlage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Vertrag, der in der Phase der Verhandlungen über die Wiedervereinigung Deutschlands geschlossen wurde, kann nicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angepaßt oder aufgelöst werden, wenn nach Vertragsschluß eine für eine Partei nachteilige Gesetzesänderung (hier: Regelung von Rückerstattungsansprüchen der JCC nach § 1 Abs. 6 VermG) in Kraft tritt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um Rechte aus einem Kaufvertrag über ein Grundstück. Das Grundstück stand ursprünglich im Eigentum des jüdischen Bürgers P. L. Mit Kaufvertrag vom 2.12.1938, über dessen Inhalt nichts Näheres bekannt geworden ist, verkaufte er das Grundstück an G. R., den Großvater der Kl., der am 18.1.1941 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Die Kl. ist (Erbes-) Erbin nach G. R. Mit notariellem Vertrag vom 31.8.1990 des Notars G. K. in Berlin verkaufte sie das Grundstück an den Bekl.
Die Kl. beantragte beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der GVVO. Nachdem die Conference on Jewish Material Claims against Germany (im folgenden JCC) Rückerstattungsansprüche gemäß § 1 Abs. 6 VermG angemeldet hatte, setzte das LAROV das Verfahren über die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung aus. Einen hiergegen eingelegten Widerspruch der Kl. wies das Amt mit Bescheid vom 24.3.1992 zurück.
Mit Schreiben vom 3.4.1995 nahm die Kl. den Antrag auf Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zurück. Über die von der JCC angemeldeten Ansprüche ist bisher nicht entschieden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Klage und Widerklage sind in vollem Umfang zur Entscheidung reif, insbesondere muß über die vom Bekl. erhobene Zwischenfeststellungswiderklage nicht vorab durch Teilurteil entschieden werden, auch ein Endurteil über alle geltend gemachten Ansprüche ist zulässig (Zöller-Greger, ZPO, 19. Aufl. 1995, Rn. 29 zu § 256).
Das Gericht hat im Ergebnis keinen hinreichenden Anlaß gesehen, den Rechtsstreit auf die entsprechende Anregung der Kl. gemäß § 348 Abs. 4 S. 1 ZPO auf die Kammer zurückzuübertragen. Durch die nach der Übertragung auf den Einzelrichter erhobene Zwischenfeststellungswiderklage und das parallel laufende Verfügungsverfahren ist zwar die Verfahrenssituation komplexer geworden, materiell hat sich jedoch nichts Entscheidendes geändert. Die Entscheidung läuft letztlich auch nach aktuellem Verfahrensstand auf dieselben Rechtsprobleme hinaus.
I. Die Klage ist insgesamt zulässig, hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 3. a) und b) folgt die Zulässigkeit aus § 256 Abs. 1 ZPO. Insbesondere handelt es sich um ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis. Die gestellten Feststellungsanträge erfassen zwar lediglich Teile des streitgegenständlichen Kaufvertrages, aber auch einzelne rechtliche Beziehungen, die Teil eines weitergehenden Rechtsverhältnisses sind, können Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH NJW 1984, 1556; BGHZ 37, 331, 333; Zöller-Greger, a.a.O., Rn. 3 zu § 256). Der mit dem Antrag zu 3. zur gerichtlichen Überprüfung gestellte § 7 des Kaufvertrages enthält solche einzelnen Abreden innerhalb eines umfassenden Rechtsverhältnisses, nämlich Regelungen zum Gefahrübergang, eine Vollmachtserteilung, Abtretung, Freistellungsvereinbarungen etc.
Entgegen der Auffassung des Bekl. besteht für diesen Antrag auch ein Feststellungsinteresse; insoweit reicht es aus, daß sich der Bekl. der Rechte aus der streitgegenständlichen Klausel weiterhin berühmt.
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kl. hat die geltend gemachten Ansprüche auf Grundstücksherausgabe, Erteilung einer Löschungsbewilligung und Rechnungslegung nicht, weil der Vertrag weder durch die Rücknahme des Antrages auf Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung endgültig unwirksam geworden ist noch ein Rücktrittsrecht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht.
1.) Der mit dem Klageantrag zu 1.a) geltend gemachte Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe des dort näher bezeichneten Hausgrundstücks besteht nicht. Der Bekl. hat gemäß § 986 Abs. 1 S. 1 BGB ein Recht zum Besitz, das sich aus § 7 des am 31.8.1990 von den Parteien geschlossenen notariellen Kaufvertrages ergibt.
a) Der notarielle Kaufvertrag ist nicht dadurch endgültig unwirksam geworden, daß die Kl. mit Schreiben vom 3.5.1995 den Antrag auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung (GVVO) zurückgenommen hat. Hängt ein Vertrag von der Erteilung einer behördlichen Genehmigung ab, ist er bis zur bestandskräftigen Entscheidung hierüber schwebend unwirksam. Die Parteien sind an den abgeschlossenen Vertrag gebunden (RGZ 108, 91, 94; 129, 357, 376; BGH NJW 1993, 648, 650 f.; MünchKomm-Roth, BGB, Band 2, 3. Aufl. 1994, RN. 169 zu § 242). Zu einer solchen bestandskräftigen Entscheidung ist es hier jedoch nicht gekommen. Die Rücknahme des Genehmigungsantrags kann mit einer bestandskräftigen Versagung nicht gleichgesetzt werden, sie führt insbesondere nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Die Abhängigkeit von einer Genehmigung begründet vielmehr Mitwirkungspflichten beider Parteien, die als vertragliche Nebenpflichten im Sinne einer gegenseitigen Treuepflicht anzusehen sind; jede Vertragspartei hat ohne Rücksicht auf etwa entstehende Nachteile alles zu tun, um die Genehmigung und damit die Wirksamkeit des Vertrags herbeizuführen, sowie alles zu unterlassen, was die Erteilung der Genehmigung hindern oder vereiteln könnte (st. Rspr., z. B. RGZ 129, 357, 376; BGHZ 14, 1, 2; DNotZ 1966, 739, 742; JZ 1972, 368; BVerwG NJW-RR 1986, 758; MünchKomm-Roth, a.a.O., Rn. 169; Palandt Heinrichs, BGB, 55. Aufl. 1996, Rn. 33 zu § 242). Aus dieser Nebenleistungspflicht folgt daher die Verpflichtung der Kl., erneut einen Antrag auf Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zu stellen. Ihre Mitwirkungspflicht endet erst, wenn über den - erneuten - Antrag bestandskräftig entschieden ist, wobei ggf. auch eine Pflicht zur Einlegung von Rechtsmitteln bestehen kann (MünchKomm-Roth, a.a.O., Rn. 174 zu § 242).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den hier vorliegenden Besonderheiten, die dadurch entstanden sind, daß die JCC Rückerstattungsansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG betreffend das streitgegenständliche Grundstück angemeldet hat. Insbesondere kann sich die Kl. - jedenfalls nach dem bisherigen Sachstand - nicht darauf berufen, daß diese Rückerstattungsansprüche ohne Zweifel begründet seien und sie daher nicht gehalten sei, das Genehmigungsverfahren weiter zu betreiben.
Das Genehmigungsverfahren ist allerdings mit dem Rückerstattungsverfahren dergestalt verbunden, daß gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 GVVO i.d.F. vom 20.12.1993 die Genehmigung für den Verkauf eines in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiets belegenen Grundstücks nur erteilt werden darf, wenn kein Rückerstattungsanspruch beim Amt für offene Vermögensfragen angemeldet ist oder der Anmelder zustimmt. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit kommt es daher mittelbar auch auf die Erfolgsaussichten des von der JCC erhobenen Rückerstattungsanspruches an. Dabei kann die Prüfung allerdings nicht auf die öffentlich rechtliche Lage nach gegenwärtigem Sachstand beschränkt bleiben. Die vertraglichen Mitwirkungspflichten der Kl., die Herbeiführung der behördlichen Genehmigung zu fördern, wirken auch auf dieses mittelbar bedeutsame Rückerstattungsverfahren fort, so daß die Kl. verpflichtet ist, auch das Rückerstattungsverfahren mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben.
Dabei ist der Kl. allerdings zuzugeben, daß nach der Gesetzeslage vieles dafür spricht, daß die von der JCC erhobenen Ansprüche begründet sind. Gemäß § 1 Abs. 6 S. 1 VermG ist das Gesetz auch auf Vermögensverluste von NS-Verfolgten im Beitrittsgebiet anwendbar. Für die Frage des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes gilt gemäß § 1 Abs. 6 S. 2 VermG der Abschnitt ll der Anordnung BK/O (49) 180 der Allierten Kommandantur, speziell Art. 3, 4 REAO.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 b) REAO wird bei einer Veräußerung durch Angehörige einer Personengruppe, die in ihrer Gesamtheit Opfer der NS-Verfolgung war, also insbesondere bei jüdischen Bürgern, ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vermutet. Die Vermutung kann nur widerlegt werden, wenn der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und darüber frei verfügen konnte, Art. 3 Abs. 2 REAO. Bei Veräußerungen nach dem 15.9.1935, dem Inkrafttreten der Nürnberger Gesetze, kann die Vermutung nur widerlegt werden, wenn zusätzlich nachgewiesen wird, daß das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg Vermögensinteressen des Berechtigten wahrgenommen hat (Art. 3 Abs. 3 a), b) REAO).
Aus dem vom Bekl. überreichten Grundbuchauszug ergibt sich, daß die Auflassung am 2.12.1938 stattgefunden hat, also die gesteigerten Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 REAO gelten. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle keinerlei Anzeichen für das Vorliegen einer der in Art. 3 Abs. 3 REAO bezeichneten Voraussetzungen bestehen dürften. In der hier zu beurteilenden Konstellation, bei der es um die vertraglichen Mitwirkungspflichten der Kl. gegenüber dem Bekl. geht, genügt diese überwiegende Wahrscheinlichkeit jedoch nicht. Insbesondere kann sich die Kl. nicht darauf beschränken, vorzutragen, daß sie keinerlei eigene Kenntnisse über das - vor ihrer Geburt vorgenommene - Rechtsgeschäft ihres Großvaters hat. Aus ihrer vertraglichen Mitwirkungspflicht folgt insbesondere die Verpflichtung, eigene Ermittlungen vorzunehmen. Zu den hierdurch gebotenen Handlungen gehört insbesondere die Einsicht in die damaligen Grundakten und Ermittlung des 1938 geschlossenen Kaufvertrages, der sich wegen der Aufbewahrungspflicht des § 10 GBO noch bei den Grundakten befinden müßte. Hieraus müßten sich mindestens die Höhe des Kaufpreises und die Zahlungsmodalitäten ergeben, so daß sich Ermittlungsansätze für die Angemessenheit des Kaufpreises und die Frage der freien Verfügbarkeit bieten könnten. Nicht völlig auszuschließen ist auch die Möglichkeit, daß sich aus den damaligen Vertragsunterlagen weitere Anhaltspunkte für die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 ergeben, etwa ein außergewöhnlich hoher Kaufpreis, eine Veräußerung im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs, Betriebsaufgabe wegen Alters o.ä. (zu den in Betracht kommenden Fallgruppen im einzelnen Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR - RIV -, Band ll, August 1995, Rn. 212, 213 zu § 1 VermG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zum Rückerstattungsrecht). Damit ist noch keine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Widerlegbarkeit der Verfolgungsvermutung verbunden, die Kl. ist jedoch gehalten, solche rechtlich zulässigen Möglichkeiten zunächst einmal wahrzunehmen.
Denkbar ist auch, daß andere Personen aus dem Umfeld der Kl., etwa ihre Eltern oder andere noch lebenden Verwandten, etwas über die näheren Umstände des Grundstückserwerbs wissen könnten. Auch insoweit ist nichts dafür vorgetragen, ob die Kl. entsprechende Bemühungen unternommen hat.
Im übrigen sind die vertraglichen Mitwirkungspflichten der Kl. gegenüber dem Bekl. auch nicht auf die zweckentsprechende Rechtsverfolgung beschränkt. Ebenso wie beispielsweise den Verkäufer einer fremden Sache eine Beschaffungspflicht trifft, ist auch die Kl. verpflichtet, mit der Anspruchsstellerin im Restitutionsverfahren zu klären, ob sich diese beispielsweise im Rahmen eines dreiseitigen Vergleichs mit der Genehmigungserteilung einverstanden erklärt (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GWO). Derartige dreiseitige Verhandlungen haben in den außergerichtlichen Verhandlungen der Parteien auch bereits eine Rolle gespielt, sind dann aber anscheinend nicht weiterverfolgt worden.
Außerdem weist der Bekl. mit Recht darauf hin, daß die Kl. ihre Erfolgsaussichten im Restitutionsverfahren, wie sich aus dem außergerichtlichen Schreiben ihres Bevollmächtigten ergibt, durchaus positiver bewertet hat als im vorliegenden Verfahren.
Aus diesen Gründen können die überwiegenden Erfolgsaussichten der JCC im Restitutionsverfahren allein noch nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages führen. Dies ist auch nicht, wie die Kl. meint, eine Frage der Kompetenz der Zivilgerichte zur Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorfragen, entscheidend ist vielmehr die Frage der vertraglichen Nebenpflichten der Kl.
Das Gericht hat auch im Ergebnis keinen Anlaß gesehen, das Verfahren gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf das anhängige Verwaltungsverfahren auszusetzen. Zum einen ist das Restitutionsverfahren nur für einen Teil des Rechtsstreits vorgreiflich, nämlich soweit es um die Frage der Un wirksamkeit geht, nicht aber, soweit sich die Kl. auf den Wegfall der Ge-schäftsgrundlage beruft. Zum anderen kommt es, wie dargestellt, nicht nur auf den formalen Abschluß des Restitutionsverfahrens an, sondern auch auf die Mitwirkungspflichten der Kl. Außerdem steht die Aussetzung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (OLG Düsseldorf NJW 1985, 1966). Hier ist es erkennbares Ziel der Klage, eine alsbaldige zivil-rechtliche Klärung auch vor Abschluß des Restitutionsverfahrens herbeizuführen. Eine Aussetzung des Verfahrens würde dem widersprechen.
b) Die Kl. kann sich für ihren Anspruch aus § 985 BGB auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Geschäftsgrundlage für den notariellen Kaufvertrag vom 31.8.1990 durch Inkrafttreten des VermG und die nachfolgende Änderung der GWO weggefallen ist.
Geschäftsgrundlage sind nach der gängigen Definition der Rechtsprechung die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem Eintritt bestimmter Umstände, soweit der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut. Geschäftsgrundlage im Sinne dieser Definition können auch Vorstellungen der Parteien über den Fortbestand einer bestimmtem Rechtslage sein (BGHZ 58, 355, 361 f.; 123, 76, 82). Von einer Störung oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ist auszugehen, wenn eine Äquivalenzstörung eintritt, die das Wertgefüge von Leistung und Gegenleistung nachhaltig verändert, diese Änderung die Grenzen der gesetzlichen und vertraglichen Risikoverteilung übersteigt und außerdem für die Parteien unvorhersehbar war (Palandt Heinrichs, Rn. 125 ff. zu § 242).
Legt man diese Regeln zugrunde, ist die baldige Genehmigungsfähigkeit des Vertrages durchaus als Geschäftsgrundlage anzusehen. Augenscheinlich haben die Parteien die Frage der Genehmigungbedürftigkeit zwar gesehen (dies ergibt sich aus der Belehrung in § 12 des notariellen Kaufvertrages), hierbei aber keine besonderen Schwierigkeiten erwartet. Die Rechtsänderungen durch Inkrafttreten des VermG und nachfolgend der Änderung der GVVO haben auch zu einer wesentlichen Verschiebung des Leistungsgefüges geführt, denn durch die oben skizzierte Abhängigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom Ausgang des Restitutionsverfahrens ist der Anspruch auf Kaufpreiszahlung über mehre Jahre nicht fällig geworden, und es ist auch nicht absehbar, wann dies der Fall sein wird.
Dies allein reicht aber für eine Anpassung des Vertrages oder gar ein Kündigungsrecht nicht aus, da die übrigen Voraussetzungen der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht vorliegen. Zweifelhaft ist dabei schon, ob die Störungen nicht dem Risiko der Kl. zugerechnet werden müssen. In diesem Fall führt auch eine wesentliche Änderung des Leistungsgefüges nicht zu einer Anpassung des Vertrages, wobei für die Frage der Risikoverteilung auf das dispositive Recht sowie auf den Inhalt und den Zweck des Vertrages abzustellen ist (Palandt-Heinrichs, Rn. 126 zu § 242). Grundsätzlich trägt der Sachleistungsschuldner das Risiko der Leistungserschwerung. Allenfalls in unzumutbaren Ausnahmefällen, etwa bei staatlichen Maßnahmen der Wirtschaftslenkung, kann etwas anderes gelten (Palandt-Heinrichs, Rn. 140, 141 zu § 242). Um staatliche Maßnahmen handelt es sich auch hier, es spricht aber einiges dafür, daß im vorliegenden Fall die Parteien durch die Vertragsgestaltung die allgemeine Risikoverteilung gerade bestätigen wollten, so daß trotz der gesetzlichen Neuregelung es bei der allgemeinen Risikoverteilung zu Lasten der Kl. verbleibt. Dies folgt insbesondere daraus, daß die Parteien einen festen Zeitpunkt für Übergabe und Gefahrübergang vereinbart haben, ohne - wie dies sonst vielfach üblich ist - entsprechenden Ausgleich durch Abschlagszahlungen, Verzinsungspflichten o. dgl. zu vereinbaren. Diese Vertragsgestaltung ist für die Risikoverteilung mit heranzuziehen. Entscheidender noch als die vertragliche Risikoverteilung ist die Frage, ob die Rechtsänderung für die Kl. vorhersehbar gewesen ist. Bei vorhersehbaren Änderungen können aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rechte hergeleitet werden (BGH WM 1969, 64, 65; 72, 656, 657; einschränkend BGHZ 2, 176, 188, wenn es den Vertragsparteien aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war, für eine vorhersehbare Änderung Vorsorge zu treffen). Hier kann der Argumentation der Kl., die Einführung des § 1 Abs. 6 VermG und die Änderung der GVVO seien für sie nicht vorhersehbar gewesen, im Ergebnis nicht gefolgt werden. Entscheidend für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit ist die Wahl des Bezugspunkts. Dabei kann es allein darauf ankommen, ob die in § 1 Abs. 6 VermG enthaltenen Grundentscheidung, Rückerstattungsansprüche jüdischer Eigentümer betreffend Vermögenswerte im Beitrittsgebiet überhaupt anzuerkennen und gesetzlich zu regeln, voraussehbar war. Die konkrete Ausgestaltung dieser Regelungen und die Maßnahmen zur verfahrenstechnischen Abwicklung, insbesondere die spätere Änderung der GVVO sind dann nur Maßnahmen zur Umsetzung der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die für sich allein nicht zu einem beachtlichen Wegfall der Geschäftsgrundlage führen könnten.
Bei der dadurch gebotenen Untersuchung der Entstehungsgeschichte kommt man im Ergebnis dahin, daß die Einführung von Erstattungsansprüchen jüdischer Eigentümer zwar in der allgemeinen Diskussion zunächst eine geringere Rolle gespielt hat, aber nicht unvorhersehbar war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Kl. als in Grundstücksgeschäften vermutlich nicht sehr erfahrene Privatperson auch gehalten war, bei einem Geschäft dieser Größenordnung in einer politischen und wirtschaftlichen Umbruchsituation ggf. fachkundigen Rat einzuholen.
Bei der Auswertung der Entstehungsgeschichte ist zu berücksichtigen, daß in der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.6.1990 noch nicht von Ansprüchen der Opfer der NS-Verfolgung die Rede war. Auch in der fachwissenschaftlichen Diskussion wurde diese Frage im Zeitraum Frühjahr/Sommer 1990 noch nicht erörtert. Eine Auswertung der einschlägigen Publikationen ergibt, daß sich die Verfasser hauptsächlich mit den staatsrechtlichen Fragen des Einigungsprozesses und dem Problem der Bodenreform-Enteignungen befassen. Die Ansprüche jüdischer Alt Eigentümer rücken erst nach einer KG Entscheidung ins Blickfeld (KG, VIZ 1992, 65 ff.; Wasmuth, VIZ 1992, 81 ff.; Wesel, VIZ 1992, 337 ff.).
Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich insoweit nicht viel. Da es sich beim VermG um ein Gesetz der DDR handelt, beschränken sich die Stellungnahmen der Verfassungsorgane der alten Bundesrepublik folgerichtig auf "Unterrichtungen" und "Erläuterungen" (z.B. BT-Drucks. 11/7831, 1, 3 zu § 1 Abs. 6 VermG; BT-Drucks. 11/7817, S. 61 f., 63 - auch zur GVVO-), die durchweg eher knapp gehalten sind.
Dies alles bedeutet jedoch nicht, daß die gesetzgeberische Grundentscheidung für die Parteien beim Abschluß des Vertrages nicht vorhersehbar gewesen ist. Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, daß die Zuerkennung von Ansprüchen jüdischer Eigentümer auf Forderungen der West Alliierten während der sog. Zwei-plus-Vier Gespräche zurückgeht (Wasmuth, VIZ 1992, 81; Kuhlmey/Wittmer, Praxisfragen des Vermögensrechts, 1993, S. 18; ausführlich Wesel, VIZ 1992, 337, 338 f. mit Fn. 11). Diese Gespräche begannen bereits im Mai 1990. In den Beratungen über die Zweite Anmeldeverordnung vom 21.8.1990, GBl/DDR. I, 1260, war ebenfalls bereits erwogen worden, Ansprüche jüdischer Alteigentümer aufzunehmen (Wesel, a.a.O. S. 339), auch wenn es dazu zunächst noch nicht kam.
Besonders zu berücksichtigen ist auch der enge zeitliche Zusammenhang des hier zu beurteilenden Vertrages mit dem Bekanntwerden des VermG. Der Kaufvertrag ist am 31.8.1990 geschlossen worden, also am Tage der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag -. In Anlage ll, Sachbereich B. Abschnitt I des Einigungsvertrages ist geregelt, daß das VermG - mit seinem § 1 Abs. 6 - mit dem Wirksamwerden des Einigungsvertrags in Kraft tritt. Daß die Unterzeichnung des Einigungsvertrages bei Vertragsschluß der Parteien unmittelbar bevorstand, muß als allgemeinbekannt vorausgesetzt und damit auch der Kl. zurechenbar angesehen werden. Wenn die Kl. in dieser politisch höchst brisanten, historisch einmaligen Umbruchsituation, deren Auswirkungen und Konsequenzen für wirtschaftliche Transaktionen sicher in vielen Fällen damals noch nicht absehbar gewesen sein werden, einen Vertrag dieser Größenordnung abschließt, ist damit eine gewisse Risikoübernahme verbunden. In einer solchen Umbruchsituation muß sie auch damit rechnen, daß für sie negative gesetzgeberische Entscheidungen ergehen könnten. Sie kann sich daher nicht nachträglich darauf berufen, daß die dann konkret ergangenen Rechtsnormen für sie nicht vorhersehbar gewesen wären.
Daß politische Entwicklungen die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage hindern können, ist auch in anderen Zusammenhängen bereits anerkannt worden (vgl. z.B. BGH JZ 1978, 235 f. zur Vorhersehbarkeit der Ölpreissteigerung aufgrund der politischen Entwicklung im Nahen Osten; BGH NJW 1951, 517; OLG Hamburg MDR 1955, 226: regelmäßig kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderungen der Steuergesetzgebung; zustimmend Palandt-Heinrichs, Rn. 143 zu § 242). Folgerichtig hat die Rechtsprechung auch bei Vorgängen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur bei Verträgen erwogen, die vor Absehbarkeit der staatlichen Vereinigung geschlossen wurden (BGHZ 120, 22 ff. - Vertragsschluß Oktober 1989/Januar 1990 -; 126, 150 ff. - Vertragsschluß 1965 -; DtZ 1993, 177 ff. - Vertragsschluß 1988 -; LG Berlin ZIP 1992, 1661; vgl. auch das von Janssen, ZRP 1991, 418 f. gebildete Beispiel). Ob man tatsächlich sagen kann, daß jedes nach dem 9.11.1989 abgeschlossene Geschäft ein Risikoelement enthält, das die Anwendbarkeit der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausschließt (so aber Prölss/Armbrüser, DtZ 1992, 203, 205; insoweit zustimmend Drexl, DtZ 1993, 194, 196) bzw. wo im Einzelfall die zeitlichen Grenzen zu ziehen sind, kann an dieser Stelle offenbleiben. Jedenfalls bei einem Geschäft, das mitten in der akuten Phase des politischen und wirtschaftlichen Umbruchs abgeschlossen wurde, kann sich die Kl. nicht darauf berufen, daß Änderungen der Rechtslage für sie nicht vorhersehbar waren.
Der Vertrag bleibt daher in vollem Umfang wirksam.
2.) Aus diesem Grund können auch die übrigen von der Kl. geltend gemachten Ansprüche keinen Erfolg haben. (wird ausgeführt)