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Grundstückskaufvertrag

BGHV ZR 121/9012.07.1991GE 1991, 1047

BGB § 463 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundstückskaufvertrag; Schadensersatz wegen Verschweigens der Nutzung als "wilde" Müllkippe

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verschweigt der Verkäufer arglistig, daß das verkaufte Grundstück als "wilde" Müllkippe benutzt worden ist, so kann der Käufer nach § 463 Satz 2 BGB Ersatz des mit der Beseitigung von abgelagertem Sondermüll verbundenen Schadens auch dann verlangen, wenn der Verkäufer zwar nicht die Ablagerung von Sondermüll, aber die Nutzung als "wilde" Müllkippe gekannt hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Bekl. habe den Fehler den Kl. arglistig verschwiegen, ist nicht zu beanstanden.

Zutreffend geht das Berufungsurteil davon aus, daß Arglist Vorsatz (direkten oder indirekten) der Verkäuferin verlangt. Die Feststellung, die Bekl. habe bei Abschluß des Kaufvertrages "jedenfalls" den den Kl. nicht be-kannten und ihnen auch nicht mitgeteilten "Verdacht gehabt, das Grundstück könne mit erheblichen Müllablagerungen aufgefüllt sein", ist fehlerfrei. Die in diesem Zusammenhang von der Bekl. erhobenen Verfahrensrü-gen hat der Senat geprüft. Sie sind unbegründet (§ 565 a ZPO).

Der festgestellte Verdacht rechtfertigt die Bejahung mindestens des bedingten Vorsatzes der Bekl. Daß sie angesichts dieses Verdachtes die Nutzung des Grundstücks als wilde Müllkippe für möglich hielt und in Kauf nahm sowie gleichzeitig damit rechnete, die Kl. würden bei Kenntnis den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen haben, liegt auf der Hand und bedurfte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, "keiner weiteren Begründung".

4. Hat damit die Bekl. den Fehler des verkauften Grundstücks - dessen Be-nutzung als wilde Müllkippe - arglistig verschwiegen, so ist sie gemäß § 463 Satz 2 BGB verpflichtet, die Kl. im Rahmen des verlangten sogenannten kleinen Schadensersatzes so zu stellen, als ob sie ein fehlerfreies Grundstück erhalten hätten. Hat der verschwiegene Mangel zu einer Wertminderung geführt, so ist diese auszugleichen. Mußte das als Müllkippe früher genutzte Grundstück vor einer Bebauung mit einem Wohnhaus entsorgt werden, müssen die dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzt werden. Mußte das Bauvorhaben anders gegründet werden als bei einem mangelfreien Baugrund, so sind die dafür erforderlichen Mehraufwendungen zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der Revision müssen die notwendigen Kosten für eine Entsorgung des Grundstücks auch insoweit ersetzt werden, als sie auf einer Belastung mit Sondermüll beruhen, hinsichtlich deren der Bekl. kein Vorsatz nachgewiesen werden konnte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt die Fehlerhaftigkeit des Grundstücks in der jahrelangen Nutzung als wilde Müllkippe. Für die Annahme des arglistigen Verschweigens dieses Fehlers ist es unerheblich, ob die Verkäuferin die Art des wild gelagerten Mülls gekannt hat oder nicht. Ent-scheidend ist, daß die Kenntnis oder der Verdacht von der früheren Exi stenz einer Müllkippe nicht an die Käufer weitergegeben worden ist. Einem Käufer soll durch die Aufklärung die Möglichkeit zur Untersuchung des Baugrundes und zur Abschätzung etwaiger Mehrkosten im Falle der Über-nahme des fehlerhaften Grundstücks gegeben werden. Diese Zielrichtung der Aufklärungspflicht über das Vorhandensein einer ehemaligen Müllkippe ist auch dann nicht in Frage gestellt, wenn die aufklärungspflichtige Ver-käuferin zwar nicht die Art des abgelagerten Mülls, aber die Benutzung des Grundstücks als wilde Müllkippe kennt.