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Grundstückserwerb vom Bucheigentümer

ThürOLG7 U 229/9922.09.1999ZOV 2000, 45

EGBGB Art. 233 § 2; TreuhG § 11 Abs. 2

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Grundstückserwerb vom Bucheigentümer; Rechtsnachfolger nach Volkseigentümer; Eigentumserwerb außerhalb des Grundbuchs

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Der aufgrund außerhalb des Grundbuchs nach § 11 Abs. 2 TreuhG, 5. DVO TreuhG § 2 nach objektiver Rechtslage erfolgte Eigentumserwerb verleiht dem wahren Eigentümer keine Rechtsstellung, die einen gutgläubigen Grundstückserwerb eines Dritten von dem im Grundbuch eingetragenen Bucheigentümer verhindert.

Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB regelt, nachdem die Vorschrift keinen eigenständigen materiell regelnden Gehalt hat, lediglich die Frage, wem Volkseigentum zufällt, wer also "Rechtsnachfolger" nach dem "Volkseigentümer" wird. Folgevorgänge sind ausschließlich nach BGB und damit nach § 892 BGB zu beurteilen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen den Bekl. Ansprüche auf Grundbuchberichtigung hinsichtlich einer noch abzumessenden Teilfläche von 1016 m2 des Grundstücks Flurstück ... der Gemarkung ..., eingetragen im Grundbuch von ... Blatt ... und auf Besitzeinräumung an diesem Teilgrundstück sowie Ansprüche auf Überlassung von Beeinträchtigungen an diesem Teilgrundstück und ein Notwegerecht auf der weiteren Teilgrundstücksfläche des FlSt. zu ihren Gunsten geltend gemacht. Der Bekl. ist derzeit als Eigentümer dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Ursprünglich war das Grundstück Eigentum des Volkes gewesen; Rechtsträger war der VEB ... gewesen. Im Jahr 1990 ist das Grundstück in Rechtsträgerschaft des VEB ... überführt worden. Dieser ist am 14.5.1990 als Rechtsträger im Grundbuch eingetragen worden. In der Folge ist der VEB ... in die ... - nachfolgend ... genannt - umgewandelt worden. Auf Antrag der ... ist diese am 5.6.1991 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden. Die ... und der Bekl. haben am 2.2.1993 einen notariellen Kaufvertrag mit Auflassung über das streitbefangene Grundstück abgeschlossen. Am 18.10.1993 ist eine Auflassungsvormerkung, am 21.1.1994 ist die Eigentumsumschreibung zugunsten des Bekl. im Grundbuch eingetragen worden.

Am 10.9.1993 hat ohne Beteiligung des Bekl. ein Anhörungstermin bei der Treuhandanstalt stattgefunden; am 12.11.1993 hat die Präsidentin der Treuhandanstalt einen Vermögenszuordnungsbescheid erlassen, mit dem eine noch zu vermessende Teilfläche von 1.016 m2 des streitgegenständlichen Grundstückes der Kl. zugeordnet worden ist. Seit 1969 haben zwischen dem Rechtsvorgänger der Kl., dem VEB ... und dem Rechtsvorgänger der ... vertragliche Beziehungen über die Nutzung von Grundstücksteilen bestanden. Der VEB ... hatte 1970/1971 ein 480 m2 großes Betriebsgebäude, die sog. Honiglagerhalle errichet; der VEB ... war Fondsinhaber dieser Lagerhalle. In einem am 7.11.1990 zwischen der Kl. und der ... abgeschlossenen Nachtrag zum Mietvertrag vom 18.7.1969 wurde eine Anpassung des von der Kl. zu entrichtenden Mietzinses vereinbart; dieser wurde u. a. auch für die als "eigene Halle" bezeichnete Honiglagerhalle auf netto 2,00 DM/m2 festgelegt. Mit neuem Gewerbemietvertrag mietete die Kl. am 8. Januar 1992 von der ... erneut größere Grundstücksteile, darunter den südlichen Teil des streitbefangenen Grundstücks mit den aufstehenden Gebäuden. Als eines dieser Gebäude wurde mit dem Zusatz "wurde vom Mieter errichtet" das Honiglager genannt; als Mietzins wurden netto 0,50 DM/m2 vereinbart. In § 6 Abs. 1 des Mietvertrages hat sich die ... u. a. verpflichtet, der Kl. den Zugang und die Zufahrt zu allen Gebäuden und Flächen der Mietsache zu gewähren.

Die Kl. hat behauptet, die rechtsgeschäftliche Übereignung des streitgegenständlichen Grundstücksteils zwischen der ... und dem Bekl. sei unwirksam. Wie durch den bestandskräftigen Vermögenszuordnungsbescheid bestätigt, sei nicht die ..., sondern vielmehr die Rechtsvorgängerin der Kl. Eigentümerin der Teilfläche geworden.

Der Bekl. habe das Eigentum auch nicht gutgläubig erwerben können. Ihm sei bekannt gewesen, daß die Kl. Eigentümerin der Honiglagerhalle und des dazugehörigen Grund und Bodens sei.

Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. pp.

II. (...)

Wie das Landgericht zutreffend zur maßgeblichen Eigentumslage im Urteil vom 5.1.1999 herausgearbeitet hat, ist das Grundbuch durch die am 5.6.1991 erfolgte Eintragung der ... objektiv unrichtig geworden. Ausweislich des nach Rücknahme der Klage vor dem Verwaltungsgericht bestandskräftigen Vermögenszuordnungsbescheides der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 12.11.1993 steht das Eigentum an der streitbefangenen Grundstücksfläche der Kl. zu. Der Eigentumserwerb der Kl. ist zum 1.7.1990 kraft Gesetzes erfolgt, § 11 Abs. 2 TreuhG. Gleichrangig neben der Rechtsträgerschaft bezieht § 11 Abs. 2 TreuhG die Fondsinhaberschaft in den Tatbestand des Eigentumserwerbs kraft Gesetzes ein (BVerwG, Urteil vom 13.10.1994 - 7 C 48.93; Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, III, § 4 VZOG, Rz. 6). Damit hat aber der Eigentumserwerb der Kl. mit dem 30.6.1990 gem. § 11 Abs. 2, 5. DVO TreuhG § 2 außerhalb des Grundbuchs stattgefunden ( vgl. Bauer/von Oefele, GBO, 1999, E. Neue Länder, III, Rz. 54 ff.), nachdem diese Fondsinhaber des 480 m2 großen, auf der Teilgrundstücksfläche aufstehenden Betriebsgebäudes war, das zum 30.6.1990 auch durch sie aufgrund eines Nachtrages zu einem Nutzungsvertrag vom 18.7.1969 genutzt worden ist und hat der nach § 11 Abs. 2, 23 TreuhG i. V. m. § 4 Abs. 1 VZOG ergangene Vermögenszuordnungsbescheid vom 12.11.93 lediglich deklaratorischen Charakter. Entgegen der Auffassung der Kl. und mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß die Anwendung der Gutglaubensvorschriften des BGB auf den vorliegenden Erwerbsfall von einem am 5.6.1991 im Grundbuch eingetragenen Privateigentümer durch Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht ausgeschlossen ist. Wie das Landgericht zutreffend im Urteil herausgestellt hat, beurteilt sich nach Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB ausschließlich die Frage, wem Volkseigentum zufällt, also wer "Rechtsnachfolger" nach dem "Volkseigentümer" wird, nach den Sondervorschriften über die Abwicklung von Volkseigentum, nachdem Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB keinen eigenständigen materiell rechtlich regelnden Gehalt hat (Staudinger/Rauscher, BGB, 13. A., Art. 233 § 2 EGBGB, Rz. 35 m. w. N.), und sind Folgevorgänge ausschließlich nach BGB zu beurteilen, weshalb § 892 BGB Anwendung finden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage des Gutglaubenserwerbs ist damit zunächst der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Bekl. beim Grundbuchamt, da - entgegen der Behauptung der Kl. - aus der bei den Grundakten befindlichen Vertragsurkunde ersichtlich ist, daß in dem notariellen Vertrag vom 2.2.1993 zum einen zugleich die Auflassung erklärt ist und zudem zugunsten des Bekl. unter § 18 zweiter Absatz des Vertrages eine Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt worden und sich somit der Zeitpunkt des Erfordernisses der Gutgläubigkeit auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Eintragung der Auflassungsvormerkung vorverlagert (BGHZ, 57, 341; OLG Karlsruhe NJW-RR 98, 445; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 885 Rz. 12 m. w. N.). Der Eintritt einer Bösgläubigkeit nach diesem Zeitpunkt ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unschädlich. Bösgläubigkeit setzt die positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus (OLG Karlsruhe, NJW-RR 98, 445). Grob fahrlässige Unkenntnis oder billigende Inkaufnahme reichen nicht. Ebensowenig besteht eine Erkundigungspflicht (BayObLG, NJW-RR 89, 907). Bei einer zweifelhaften Rechtslage ergibt sich die Kenntnis

echtsprechung unschädlich. Bösgläubigkeit setzt die positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus (OLG Karlsruhe, NJW-RR 98, 445). Grob fahrlässige Unkenntnis oder billigende Inkaufnahme reichen nicht. Ebensowenig besteht eine Erkundigungspflicht (BayObLG, NJW-RR 89, 907). Bei einer zweifelhaften Rechtslage ergibt sich die Kenntnis der Unrichtigkeit nicht schon aus der Kenntnis der sie begründenden Tatsachen (RGZ 156, 122, 128). Wie das Landgericht zutreffend im Urteil festgestellt hat, ergibt sich aus der Inbezugnahme der Mietverträge, aus denen wiederum ersichtlich ist, daß die Kl. das Honiglager selbst errichtet hat, nicht zwingend deren Eigentum am entsprechenden Grundstücksteil.

Auch aus § 11 des notariellen Kaufvertrags, in dem darauf hingewiesen wird, daß Rückübertragungsansprüche bekannt seien, wobei man davon ausgehe, daß eine Rückübertragung nicht erfolge, kann eine Bösgläubigkeit des Bekl. bewirken. Zum einen stellt das Bekanntsein von Rückübertragungsansprüchen nicht die Kenntnis vom Eigentum der Kl. dar, da mit Rückübertragungsansprüchen wohl solche nach dem VermG gemeint sein dürften. Zum anderen sind die Vertragsparteien gerade davon ausgegangen, daß eine Rückübertragung nicht erfolgt, was wiederum keine positive Kenntnis vom Eigentum der Kl. am streitgegenständlichen Grundstück beinhaltet.