Grundstücksbewertung
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Grundstücksbewertung; Berlinermäßigung; Einheitswertermäßigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wegfall der Ermäßigung von 20 % für Grundstückswerte in Berlin ist nach summarischer Prüfung verfassungsmäßig (Leitsatz der Redaktion).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den mit der Klage - Aktenzeichen II 346/94 - angefochtenen Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid auf den 1. Januar 1994, mit dem das FA den Einheitswert unter Berücksichtigung der20 %igen Berlin-Ermäßigung festgesetzt hatte. Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Soweit mit dem Antrag die Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages auf den 1. Januar 1994 begehrt wird, ist er unzulässig.
Aus § 69 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 69 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz Finanzgerichtsordnung - FGO - sowie aus § 361 Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung - AO - folgt, daß für den Fall der Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheides auch der Folgebescheid auszusetzen ist mit der Folge, daß für einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung des Folgebescheides das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antrag mit Einwänden begründet wird, die ausschließlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung im Grundlagenbescheid betreffen (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 29. Oktober 1987, VIII 413/83, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1988, 240 mit weiteren Nachweisen). Im Streitfall verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages ausschließlich mit Einwänden gegen die Verfassungswidrigkeit des gesetzlich geregelten Wegfalls der Berlinermäßigung hinsichtlich der Einheitsbewertung. Da diese Einwände lediglich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einheitswertbescheides als Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages begründen können, fehlt dem Antragsteller insoweit das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. 2. Im übrigen ist der Antrag zwar zulässig, aber nicht begründet. Nach § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FGO kann das Finanzgericht die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind danach zu bejahen, wenn bei der summarischen Prüfung dieses Bescheides anhand des aktenkundigen Tatbestandes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (Beschluß des BFH vom 10. Februar 1967, III B 9/66, BStBl III 1967, 182; seit dem ständige Rechtsprechung). Eine Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen kann auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzes gegeben sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluß vom 25. Juli 1991, III B 55/90, BStBl II 1991, 876). In einem derartigen Fall fordert jedoch der BFH in - vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 3. April 1992 - 2 BvR 283/92 - Steuerrechtsprechung in Karteiform FGO § 69 R 298) gebilligter - ständiger Rechtsprechung ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Ein derartiges berechtigtes Interesse steht dem Antragsteller im Streitfall hingegen nicht zur Seite. Die insoweit anzustellende Interessenabwägung fällt zuungunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft wäre im Streitfall - entgegen der Auffassung des Antragstellers - bei einer Aussetzung erheblich berührt, weil eine solche Entscheidung hinsichtlich der Grundsteuer aller bebauten Grundstücke im Westteil Berlins eine erhebliche Breitenwirkung nicht nur für zukünftige, sondern auch für vergangene Veranlagungszeitraume hätte. Wenn die verfassungsrechtlichen Zweifel des Antragstellers an der Gültigkeit
agstellers - bei einer Aussetzung erheblich berührt, weil eine solche Entscheidung hinsichtlich der Grundsteuer aller bebauten Grundstücke im Westteil Berlins eine erhebliche Breitenwirkung nicht nur für zukünftige, sondern auch für vergangene Veranlagungszeitraume hätte. Wenn die verfassungsrechtlichen Zweifel des Antragstellers an der Gültigkeit des der Wertfortschreibung zugrunde liegenden Gesetzes zuträfen, müßte - folgte man ihm - auf Antrag die Vollziehung sämtlicher Bescheide ausgesetzt werden, was gerade angesichts der angespannten Haushaltslage des Landes Berlin im gegenwärtigen Zeitraum zu nicht hinnehmbaren Folgen führen könnte, wenn man berücksichtigt, daß der Gesetzgeber durch den Wegfall der Berlinermäßigung jährliche Mehreinnahmen bei der Grundsteuer von 70 Millionen DM prognostiziert hat (vgl. Bundestagsdrucksache 12/6078 vom 8. November 1993). Ein Ausnahmefall, in dem gleichwohl die Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Gültigkeit des dem angegriffenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzes bejaht werden könnte, liegt im Streitfall nicht vor: Eine derartige Ausnahme hat der Bundesfinanzhof bei einem Steuerbescheid bejaht, in dem unter dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liegende Einkünfte besteuert wurden (BFH, Beschluß vom 25. Juli 1991, III B 555/90, BStBl II 1991, 876). Vergleichbare Verhältnisse sind beim Antragsteller nicht gegeben. Im übrigen könnte der Antrag auch unter Annahme eines besonderen Interesses keinen Erfolg haben, weil nach Auffassung des Senats bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls der Berlinermäßigung bei der Einheitsbewertung bebauter Grundstücke bestehen. Insbesondere hat der Gesetzgeber mit Artikel 14 des Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom 21. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt -BGBl. I S. 2310) nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) verstoßen. Vielmehr hat er nach Auffassung des beschließenden Senats mit der Streichung der Berlinermäßigung der Einheitswerte bebauter Grundstücke im früheren Westteil Berlins deren verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung mit den Einheitswerten entsprechender Grundstücke im übrigen Geltungsbereich des Bewertungsgesetzes wiederhergestellt. ...
Der Sinn und Zweck der Regelung des mit dem angeführten Gesetz erlassenen § 122 Abs. 3 Satz 2 Bewertungsgesetz - BewG - ergibt sich, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, unter Heranziehung derjenigen Beweggründe, die zur Einführung der Berlinermäßigung nach dem früheren § 122 Abs. 3 Nr. 2 BewG geführt haben. Diese wurden dadurch bestimmt, daß in Berlin (West) die nach Probebewertungen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1965 ermittelten Werte im Vergleich zu den dortigen Verkehrswerten höher lagen als im übrigen Bundesgebiet (Gürsching Stenger, Bewertungsgesetz, § 122 Rd. 6). Die genauen Gründe für diese Wertabweichungen konnten durch den Schätzungsausschuß in seinem Gutachten zur Vorbereitung der Einheitsbewertung nicht abschließend beurteilt werden. Nach seinen Ausführungen war aber davon auszugehen, daß die Kaufpreisbildung offenbar durch die politische Lage Berlins bestimmt worden war. Es mag sein, daß auch die im seinerzeitigen Berlin (West) geltende strengere Mietpreisbindung - aufgrund der geografischen Lage Berlins - mit für die veränderten Verhältnisse ausschlaggebend war. Damit beruhte sie aber zumindest indirekt ebenfalls auf der besonderen politischen Lage von Berlin (West). Insgesamt gilt, daß dem Gesetzgeber in einem Bereich, der einer Verifizierung kaum zugänglich ist, ein breiter, verfassungsrechtlich nur auf Willkür überprüfbarer Beurteilungsspielraum verbleibt, der auch hinsichtlich der Feststellung, ob die seinerzeit zur Verzerrung der Wertverhältnisse geführten Umstände noch vorliegen, anzuerkennen ist. Durch die Einigung und die damit einhergehende grundlegende Änderung der politischen Verhältnisse insbesondere des früheren Westteils Berlins konnte der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen das Willkürverbot davon ausgehen, daß die verzerrten Wertverhältnisse sich zumindest in einem überschaubaren Zeitraum wieder den allgemein im Bundesgebiet geltenden Verhältnissen anpassen würden, zumal gerade im Bewertungsrecht die typisierende Betrachtungsweise anerkannt ist. Es kommt nicht darauf an, daß nach dem System des Bewertungsrechts die Änderung derartiger Umstände an sich im Rahmen einer ohnehin schon seit langem überfälligen neuen Hauptfeststellung zu erfolgen hätte. Denn unter den besonderen Voraussetzungen der einigungsbedingten Übergangszeit konnte der Gesetzgeber für die bebauten Grundstücke in Berlin (West) durch eine Sonderregelung - eben § 122 Abs. 5 BewG 1993 - den geänderten Verhältnissen Rechnung tragen. Ein Verstoß gegen Artikel 3 GG läßt sich auch nicht im Hinblick auf die Beibehaltung der verminderten Bodenrichtpreise für unbebaute Berliner Grundstücke feststellen, zumal es sich hierbei im Verhältnis zum bebauten Grundbesitz um eine zu vernachlässigende Größe handelt. Schließlich stellt sich auch die Ungleichbehandlung der im Zonenrandgebiet liegenden Grundstücke entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht als gleichheitswidrig dar, da diese Regelung im Zusammenhang mit der Wirtschaftsförderung steht und mit ihr der Gesetzgeber einen anderen Zweck verfolgt, dessen Aufrechterhaltung als seine politische Entscheidung außerhalb einer Prüfungskompetenz des beschließenden Gerichts liegt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Seit 1964 hatten die Eigentümer von bebauten Grundstücken in Berlin-West Grundsteuer lediglich nach Einheitswerten zu entrichten, die gegenüber dem übrigen Bundesgebiet um 20 % ermäßigt waren. Diese sogenannte Berlin-Ermäßigung der Einheitswerte hat der Bundesgesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 1994 aufgehoben. Demgemäß haben die Berliner Finanzämter seitdem gegenüber allen betroffenen Grundstückseigentümern die Einheitswerte und die Grundsteuer erhöht. Hiergegen haben sich zahlreiche Steuerpflichtige mit Einsprüchen und - soweit die Einsprüche zurückgewiesen worden waren - mit Klagen an das Finanzgericht Berlin gewandt. Geltend gemacht wird im wesentlichen die Verfassungswidrigkeit der Streichung der "Berlinermäßigung" der Einheitswerte.
Den Antrag des Klägers (Bund der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine) in einem als Musterprozeß geführten Klageverfahren, die Vollziehung des Einheitswertbescheides auf den 1. Januar 1994 auszusetzen und es damit vorläufig - bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Klageverfahren - bei der "Berlin-Ermäßigung" des Einheitswertes zu belassen, hat das Finanzgericht Berlin nunmehr in einem unanfechtbaren Beschluß vom 29. März 1996 abgelehnt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Begründet wird die Entscheidung damit, bis zu einem rechtskräftigen Abschluß des Hauptverfahrens (in dem auch das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort haben könnte) müsse das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft den Vorrang vor den verfassungsrechtlichen Zweifeln des Antragstellers haben. Denn eine Aussetzung der Vollziehung hätte voraussichtlich den Ausfall von jährlichen Mehreinnahmen des Landes Berlin bei der Grundsteuer in Höhe von 70 Mio. DM zur Folge. Das sei insbesondere bei der derzeitigen angespannten Haushaltslage Berlins nicht hinzunehmen.
Darüber hinaus ist das Gericht auch der - vorläufigen - Auffassung, daß der Wegfall der "Berlin-Ermäßigung" verfassungsrechtlich unbedenklich erscheine, insbesondere würden die Eigentümer bebauter Grundstücke im ehemaligen Westteil Berlins dadurch nicht schlechter gestellt als entsprechende Eigentümer im übrigen Bundesgebiet. Denn letztlich habe es sich bei der Ermäßigung der Einheitswerte um eine teilungsbedingte Vergünstigung gehandelt. Deren Rechtfertigung sei durch die Normalisierung der politischen Lage Berlins mit der Wiedervereinigung Deutschlands entfallen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bund der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine wird das Hauptsacheverfahren weiterführen.