Grundstücksbewertung
Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (- StMBG -) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2310) Art. 14 ; BewG § 21, § 22 , § 27 , § 122 Abs. 5
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Grundstücksbewertung; Berlinermäßigung; Einheitswertermäßigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wegfall der sogenannten Berlinermäßigung von 20 vom Hundert der Einheitswerte des Grundvermögens für Feststellungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 ist verfassungsgemäß.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Kl. ist der Bund der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine, der mit diesem Verfahren klären lassen will, inwieweit der Wegfall der sogenannten Berlinermäßigung zum 1. Januar 1994 verfassungsgemäß ist.
Durch Art. 14 des Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz - StMBG -) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2310) wurde § 122 Abs. 3 BewG ein zweiter Satz angefügt, wonach die Geltung der Ermächtigung gemäß dem bisherigen Abs. 3 zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf die Zeit bis zum 30. Dezember 1993 beschränkt wurde. Ferner wurde die Ermäßigung der Einheitswerte der in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücke gemäß § 1 der Verordnung vom 2. September 1966 nach Art. 15 StMBG auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1994 begrenzt. Durch die ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 1994 angefügte Vorschrift des § 122 Abs. 5 BewG wurde bestimmt, daß der Wegfall der Ermäßigung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleichstehe, die 1993 eingetreten sei, und daß § 27 BewG insoweit nicht anzuwenden sei.
Unter Hinweis auf die geänderte Rechtslage stellte der Bekl. durch Bescheid vom 4. Februar 1994 den Einheitswert des Grundvermögens auf den 1. Januar 1994 im Wege der Wertfortschreibung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - fest. Der hiergegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit der Klage begehrt der Kl. die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Er ist der Auffassung, der durch Art. 14 f. StMBG angeordnete Wegfall der Berlinermäßigung reiße die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im früheren Westteil Berlins aus dem einheitlichen Einheitswertgefüge des (Alt-) Bundesgebietes heraus und verstoße damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - sowie gegen § 27 BewG. Diese Vorschrift bestimme zur Wahrung der Gleichmäßigkeit unter anderem die Beibehaltung der Wertverhältnisse für den gesamten Hauptfeststellungszeitraum. Zu diesen Wertverhältnissen gehörten auch die "besonderen Verhältnisse am Grundstücksmarkt für den Grundbesitz in Berlin (West)" im Sinne des § 122 Abs. 3 (Satz 1) BewG. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl den Wegfall der Berlinermäßigung außerhalb einer Hauptfeststellung angeordnet und gemäß § 122 Abs. 5 erster Halbsatz BewG dies in eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse umfunktioniert und § 27 BewG insoweit für nicht anwendbar erklärt habe, so habe er selbst den Verstoß gegen das Gleichheitsgebot dokumentiert. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 a BewG, die § 122 Abs. 5 BewG als Vorbild gedient habe, werde in der Literatur (Gorski in Gürsching/Stenger, BewG, Vermögensteuergesetz -VStG -, Kommentar, 9. Aufl., § 41 Anm. 22) als "Tiefpunkt gesetzgeberischer Tätigkeit in verfassungsrechtlicher, rechtspolitischer und gesetzestechnischer Hinsicht" angesehen.
Zu Unrecht werde in den Begründungen für die Regelungen der Art. 14 f. StMBG davon ausgegangen, daß die Verkehrswerte in Berlin (West) am 1. Januar 1964 durch die besondere politische Lage geringer gewesen seien als die vergleichbarer Objekte im übrigen Bundesgebiet. Dies sei weder nachgewiesen noch zutreffend. Träfe dies zu, so müßten alle Grundstücksarten in etwa den gleichen Abstand zwischen den Werten nach den Vorschriften des BewG 1965 (Probewerte, d. h. ohne Berücksichtigung der späteren Berlinermäßigung) zu den Verkehrswerten um denselben Zeitpunkt haben. Nach der dem erkennenden Senat in dem Verfahren II 181/70 (Urteil vom 23. August 1972, bestätigt durch Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 112, 192 = BStBl. II 1974, 398) vorgelegten Zusammenstellung der Probewerte 1964 (Ertragswertverfahren) zu den Kaufpreisen 1964 hätten die Probewerte bei Mietwohngrundstücken aber bei 64 bis 78 v. H. der Kaufpreise, bei gemischt genutzten Grundstücken bei 86 bis 88 v. H. und bei Geschäftsgrundstücken bei 92 bis 106 v. H. gelegen. Das zeige, daß nicht die besondere politische Lage der Stadt, die alle Grundstücksarten gleichmäßig betroffen habe, sondern andere Umstände zu der Wertdiskrepanz gegenüber den Werten im übrigen Bundesgebiet geführt haben müßten. Nach "heute gesicherter Erkenntnis"' hätten die strengen Mietpreisbindungen beim Wohnungsbestand einen viel größeren Einfluß auf die besonderen Verhältnisse am Grundstücksmarkt in Berlin (West) als die besondere politische Lage gehabt; dies sei auch heute noch so. Die Berlinermäßigung sei also aus Gründen der Bewertungssystematik zur Erreichung eines einheitlichen Wertniveaus zwingend notwendig gewesen. Davon sei auch der Gesetzgeber ausgegangen, wenn er bei der Formulierung des § 122 Abs. 3 (Satz 1) BewG ganz bewußt auf die besonderen Verhältnisse am Grundstücksmarkt und gerade nicht auf die besondere politische Lage der Stadt abgestellt habe. Diese Beurteilung habe der Bundesfinanzhof - BFH - (a. a. O.) sowohl dem Grunde als auch der Höhe der Ermäßigung nach bestätigt und sich hierfür auf die sachkundige Aufklärung in einer Stellungnahme des Senators für Finanzen Berlin vom 12. Februar 1972 - III D 2 S 3010 - I/66 - in dem Verfahren II 53/70 des Finanzgerichts - FG - Berlin gestützt.
Daher treffe die in dem Senatsbeschluß vom 29. März 1996 - II 345/94 - über die Aussetzung der Vollziehung vertretene Auffassung nicht zu, daß mit der Streichung der Berlinermäßigung der Einheitswerte der bebauten Grundstücke im früheren Westteil Berlins deren verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung mit den Einheitswerten entsprechender Grundstücke im übrigen Geltungsbereich des BewG wiederhergestellt worden sei. Ebenfalls zu Unrecht sei der Senat in dem Beschluß davon ausgegangen, daß die Berlinermäßigung auf einer Verzerrung der Wertverhältnisse beruht habe. Wertverhältnisse seien nun einmal so hinzunehmen, wie sie sich im Hauptfeststellungszeitraum ergäben. Unterschiede regionaler Art oder im Verhältnis der einzelnen Grundstücksarten zueinander seien keine Verzerrungen, sondern Ausfluß der echten Wertverhältnisse. Im übrigen hätten sich nicht nur die Markt- und Preisverhältnisse im früheren Westteil Berlins verändert, sondern in unterschiedlichster Weise auch im übrigen Geltungsbereich des BewG. Dies sei nicht nur hinsichtlich des Verhältnisses der Gemeindegrößenklassen nach den Vervielfältigertabellen, sondern auch hinsichtlich der Grundstücksarten untereinander der Fall. Selbst Umgemeindungen führten aber nach § 80 Abs. 1 BewG nicht zur Einstufung in eine andere Gemeindegrößenklasse. Alle Änderungen, die auf die allgemeine Entwicklung zurückzuführen und nicht durch Einzelmaßnahmen oder Einzelumstände am einzelnen Grundstück bewirkt worden seien, fielen nach der Rechtsprechung des BFH unter den Begriff der Wertverhältnisse und müßten für die Dauer des Hauptfeststellungszeitraums ohne Auswirkungen auf die Einheitsbewertung in Kauf genommen werden.
Eine Ungleichbehandlung liege auch darin, daß nur die Einheitswerte der bebauten, die der unbebauten Grundstücke dagegen nicht erhöht worden seien.
Unrichtig sei auch die in dem Beschluß II 345/94 vertretene Auffassung, daß es sich bei der Beibehaltung der verminderten Bodenrichtpreise für unbebaute Berliner Grundstücke um eine zu vernachlässigende Größe handele. Gehe man nach der Rechtsprechung davon aus, daß etwaige niedrigere Werte des unbebauten Grundbesitzes in Berlin ihren Niederschlag unmittelbar in niedrigeren Einheitswerten gefunden hätten, so hätte der Gesetzgeber konsequenterweise auch für die Bewertung des (unbebauten) Grund und Bodens eine völlige Veränderung der politischen Rahmenbedingungen unterstellen müssen. Wenn nämlich im Hauptfeststellungszeitpunkt unbebaute Grundstücke infolge der besonderen Verhältnisse am Berliner Grundstücksmarkt einen geminderten Verkehrswert gehabt hätten, so hätte auch für die Bewertung des Grund und Bodens ein Wegfall dieser besonderen Verhältnisse angeordnet werden müssen mit der Folge einer Erhöhung des Bodenwertes nach korrigierten Wertverhältnissen von 1964 um 25 v. H. Dies hätte dann Auswirkungen nicht nur auf die unbebauten Grundstücke und die Mindestwertgrundstücke (§ 77 BewG), sondern auch auf alle im Sachwertverfahren bewerteten bebauten Grundstücke. Hierzu gehörten unter anderem die Fabrikgrundstücke, die Warenhäuser, die Hotels sowie Geld- und Kreditinstitute. Bei dieser Sachlage könne man nicht allein die unbebauten Grundstücke betrachten, sondern müsse alle Grundstücke, bei denen sich der Bodenwert unmittelbar im Einheitswert auswirke, in die Betrachtung einbeziehen. In diesem Fall handele es sich also keinesfalls um eine zu vernachlässigende Größe.
Gegen den Gleichheitssatz werde auch dadurch verstoßen, daß der Gesetzgeber die Wertzahlenermäßigung für im Sachwertverfahren zu bewertende Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke im ehemaligen Zonenrandgebiet gemäß § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 90 BewG vom 2. September 1966 (BGBl I S. 553) beibehalten habe, obwohl die Wiedervereinigung auch dort die besondere politische Lage verändert habe. Insoweit treffe die Auffassung des Senats, es handele sich um eine Regelung im Zusammenhang mit der Wirtschaftsförderung, nicht zu. Vielmehr handele es sich um eine Vorschrift, die ebenfalls Ausfluß der Untersuchungen durch den damaligen Schätzungsausschuß gewesen sei. Im übrigen habe es bei den zeitgleich erarbeiteten Verordnungen zu § 90 BewG und zu § 122 Abs. 3 BewG schon damals Überlegungen gegeben, ob für Grundstücke im Zonenrandgebiet und für Grundstücke Berlin (West) nicht Abschläge in gleicher Höhe zu gewähren seien. Hierfür hätten aber die Untersuchungsergebnisse des Schätzungsausschusses nichts ergeben. Daher sei es bei den Zonenrandgrundstücken nur zu einer Ermäßigung bei den Wertzahlen um 10 Punkte gekommen.
Entscheidungsgründe
häufig von der Redaktion verfasst
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1994 im Wege der Wertfortschreibung ist nicht rechtswidrig, weil die gesetzliche Anordnung des Wegfalls der Berlinermäßigung nicht verfassungswidrig ist.
Der Einheitswert wird beim Grundbesitz im Wege der Wertfortschreibung neu festgestellt, wenn sich der maßgebliche Wert in bestimmtem Umfang geändert hat (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 BewG ist die Fortschreibung vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Fortschreibung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben; in diesem Fall ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG Fortschreibungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, der auf die Änderung folgt. Beim Grundbesitz liegt eine Änderung der Wertverhältnisse dann vor, wenn diese sich gegenüber den Wertverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt geändert haben. Denn nach § 27 BewG sind unter anderem bei Fortschreibungen der Einheitswerte für Grundbesitz die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. Hauptfeststellungszeitpunkt für den Grundbesitz ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes - BewÄndG - vom 13. August 1965 (BGBl I S. 851) der 1. Januar 1964. Eine weitere durch § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG vorgeschriebene Hauptfeststellung hat bis heute nicht stattgefunden, weil nach Art. 2 Satz 3 BewÄndG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl I S. 1118) der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes durch besonderes Gesetz bestimmt wird und ein solches Gesetz bisher nicht beschlossen worden ist.
Das Mißverhältnis zwischen den Werten des einheitsbewerteten Grundbesitzes und der übrigen wirtschaftlichen Einheiten verstößt nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE 93, 121 = BStBl II 1995, 655; BVerfGE 93, 165 = BStBl II 1995, 671) bei der Anwendung der Einheitswerte im Rahmen des VStG und des Erbschaftsteuergesetzes - ErbStG - gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Demgemäß wurde der Gesetzgeber zu Neuregelungen dieser Rechtsgebiete verpflichtet. Die Einheitsbewertung des Grundbesitzes als solche ist davon jedoch nicht berührt (vgl. Weinmann in Gürsching/Stenger, a. a. O., Künftige Einheitsbewertung Rz. 457). Dies bedeutet indes nicht, daß der Gleichheitssatz bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes überhaupt keine Rolle spielt. Die Beschränkung von Fortschreibungen und Nachfeststellungen auf tatsächliche Veränderungen zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten durch die Gesamtheit der Regelungen der §§ 22, 27 BewG hat der Gesetzgeber zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung des einheitswertabhängigen Grundbesitzes vorgenommen, der seinerseits den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Bewertung zur Grundlage hat (vgl. Bundestags-Drucksache - BT-Drucks.- IV/1488, S. 39, insoweit abgedruckt bei Gorski, a. a. O., § 27 BewG Anm. 2; BFHE 142, 505 = BStBl II 1985, 151 sub I. 2. c; BFH-Urteil vom 15. Dezember 1993 - II R 30/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1994, 362). Demgemäß sind alle auf das Wertniveau abgestellten Bewertungsfaktoren auf die Wertverhältnisse des letzten Hauptfeststellungszeitpunktes zurückzubeziehen. Zu diesen rechnen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und Verkehrsverhältnisse, die sich in dem allgemeinen Markt- und Preisniveau im Hauptfeststellungszeitpunkt niedergeschlagen haben (vgl. BFHE 135, 341 = BStBl II 1982, 451; BFHE 142, 505 = BStBl II 1985, 151; BFHE 171, 325 = BStBl II 1993, 7745). Unzulässig sind daher Wertfortschreibungen von Einheitswerten, wenn sie im Zuge einer grundsätzlichen Entwicklung der Wertverhältnisse für beträchtliche Teile des Bundesgebietes in Frage kommen und damit praktisch eine Hauptfeststellung ersetzen würden, die vom Gesetzgeber nur für Hauptfeststellungzeitpunkte vorgesehen ist (vgl. BFHE 171, 325 = BStBl II 1993, 745). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann ist es wegen der bewertungsrechtlichen Ausprägung des Gleichheitssatzes in § 27 BewG dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen verwehrt, die Wertfortschreibung dadurch zu ermöglichen, daß insoweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 BewG fingiert und die Anwendung des § 27 BewG ausgeschlossen wird. Denn dabei handelte es sich um eine Umgehung des verfassungsrechtlichen Verbots einer Verletzung des Gleichheitssatzes. Dies meint offenbar Gorski (a. a. O., § 41 BewG Anm. 23) mit seiner vom Kl. angeführten Kritik an der Regelung des § 41 Abs. 2 a BewG.
Dafür, daß es sich auch bei der Regelung des § 122 Abs. 5 BewG um eine an sich verbotene Umgehung des Gleichheitssatzes handelt, spricht allerdings einiges. Denn dem Wortlaut des § 122 Abs. 3 (Satz 1) BewG, der hierzu im Gesetzgebungsverfahren gegebenen Begründung und der Rechtsprechung des BFH könnte entnommen werden, daß bisher allgemein angenommen wurde, daß die Berlinermäßigung auf sachlichen, in der Systematik der Bewertung des Grundbesitzes und der Anwendung des Gleichheitssatzes beruhenden Gründen fuße. So verweist der Gesetzestext zur Begründung der Ermächtigung auf die "besonderen Verhältnisse am Grundstücksmarkt für den Grundbesitz in Berlin (West)". Die Begründung der Bundesregierung zu dem § 122 Abs. 3 (Satz 1) BewG entsprechenden Art. 3 Abs. 2 des Entwurfs des BewÄndG (BT-Drucks. IV/1488, S. 18, 81) enthält keine weiteren Ausführungen. Nach dem der Begründung beigefügten Gutachten des Schätzungsausschusses zur Vorbereitung der Einheitsbewertung des Grundvermögens (BT-Drucks. IV/1488 S. 135) war die Kaufpreisbildung im früheren Westteil Berlins zur Zeit der Untersuchungen offenbar noch stark von der besonderen Gestaltung der politischen Lage beeinflußt. Der Ausschuß hielt deshalb eine Untersuchung darüber für angezeigt, ob und inwieweit dem durch Abschläge Rechnung zu tragen sei, wenn diese besonderen Verhältnisse auch am Bewertungsstichtag noch bestehen sollten. Der BFH (BFHE 112, 122 = BStBl II 1974, 398; im Ergebnis ebenso BFHE 112, 516 = BStBl. II 1974, 601) hat das Vorliegen von sachlichen Gründen für die Berlinermäßigung bejaht. Auch die Kommentarliteratur ist davon ausgegangen (vgl. Gürsching/Stenger, a. a. O., § 122 BewG Anm. 6; Rössler/Troll, im BewG und VStG, Kommentar, 17. Aufl., § 122 BewG Anm. 9).
Ob diese Beurteilung zutrifft, könnte freilich durchaus zweifelhaft sein. Hierfür gibt es mehrere Anhaltspunkte. So hatte die Bundesregierung zunächst nicht beabsichtigt, die Ermäßigungsvorschrift in das BewG selbst aufzunehmen, sondern insoweit eine Sonderregelung im BewÄndG vorgesehen (Art. 3 des Entwurfs, BT-Drucks. IV/1488 S. 18). Deswegen trifft der Einwand des Kl., die Ermäßigungsvorschrift wäre nicht in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden, wenn sie auf anderen als sachlichen Gründen beruht hätte, so nicht zu. Auch die Stellungnahme des Senators für Finanzen Berlin in dem damals bei dem erkennenden Senat anhängigen Verfahren II 53/70 gibt Hinweise darauf, daß für den Wertabschlag andere als bewertungsrechtliche Gründe maßgebend gewesen sind. Dort heißt es zwar, die vom Schätzungsausschuß (a. a. O.) in Erwägung gezogenen weiteren "Untersuchungen hat die Oberfinanzdirektion Berlin Ende 1964 und Anfang 1965 angestellt. Dabei sind für eine größere Anzahl der 1963 und 1964 in Berlin (West) und in Hamburg veräußerten Mietwohngrundstücke und gemischt genutzten Grundstücke nach den Vorschriften des Entwurfs des Bewertungsgesetzes 1965 Grundstückswerte (Probewerte) ermittelt und zum tatsächlichen Kaufpreis ins Verhältnis gestellt worden. Dieser Vergleich läßt eindeutig erkennen, daß die Wertunterschiede zwischen den Probewerten und den Kaufpreisen für Grundstücke in Berlin (West) geringer sind als in Hamburg. Gleiches gilt für das Verhältnis der Stichtagsmieten zu den Kaufpreisen. Auch ein Vergleich des Verhältnisses der Stichtagsmieten zu den Kaufpreisen in Hannover und München hat ergeben, daß dieses Verhältnis in Berlin ungünstiger ist."
Des weiteren hat der Senator für Finanzen aber zur Ermittlung der Höhe des Abschlags auch folgendes mitgeteilt:
"Die Untersuchungen haben ergeben, daß die Kaufpreise vergleichbarer Grundstücke in Berlin im Durchschnitt zwar niedriger liegen als die Kaufpreise in Hamburg, Hannover und München. Es hat sich aber auch gezeigt, daß auch zwischen den Kaufpreisen für Grundstücke in den drei Städten des Bundesgebietes - gemessen am Vielfachen der Stichtagsmiete - Wertunterschiede bestehen. Trotz dieser dem Gesetzgeber bekannten Unterschiede innerhalb des Bundesgebiets sind für Grundstücke bestimmter Nutzung, Bauart und Bauweise einheitliche Bewertungsfaktoren gesetzlich festgelegt worden. Wertabweichungen nach oben und nach unten, die auf regionale Besonderheiten zurückzuführen sind, müssen daher außer Betracht bleiben. Aus diesen Gründen läßt sich der Wertunterschied zwischen Grundstücken in Berlin (West) und im Bundesgebiet nicht mathematisch exakt ermitteln."
Aus diesen sachkundigen Ausführungen (vgl. BFHE 112, 192 = BStBl II 1974, 398) ergibt sich aber, daß bewertungsrechtlich relevante Wertunterschiede zwischen den Kaufpreisen für Grundbesitz im früheren Westteil Berlins einerseits und Großstädten im übrigen Bundesgebiet andererseits nicht bestanden, jedenfalls nicht meßbar waren, und Wertunterschiede im übrigen auch zwischen den Kaufpreisen für Grundstücke in den drei genannten Städten bestanden. Hieraus könnte sich ergeben, daß für die Gewährung der Ermäßigung letztlich Gründe der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und Bewertung nicht ausschlaggebend waren. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl eine Sonderregelung für Berlin geschaffen hat, so hätte er aus verfassungsrechtlicher Sicht auch im Rahmen des ihm gerade auf dem Gebiet des Steuerrechts zustehenden weitreichenden Entscheidungsspielraums (vgl. BVerfGE 93, 121 = BStBl II 1995, 655 sub C. II. 1. d) und seines auch vor dem Gleichheitssatz bestehenden Rechtes, durch steuerliche Vergünstigungen das wirtschaftliche und sonstige Verhalten der Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls zu fördern und zu lenken (vgl. BVerfGE a. a. O. sub C. III. 2. c aa), den Grundbesitz im früheren Westteil Berlins subventionieren dürfen.
Der Senat braucht indes die Frage, ob der Gesetzgeber durch die Streichung der Berlinermäßigung die bewertungsrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes verletzt hat, nicht abschließend zu prüfen und zu entscheiden. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, war er hierzu aus Gründen, die ihrerseits eine Stütze im Gleichheitssatz, aber auch im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) finden, berechtigt.
Der Fortfall der Berlinermäßigung beruht auf einer Bundesratsinitiative des Landes Berlin (vgl. Glier in Moench/Glier/Knobel/Viskorf, Bewertungs- und Vermögensteuergesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 122 BewG Rd. 5) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz. Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf (BT Drucks. 12/5940, S. 15 f.) die hier streitigen Änderungen vor. In der Begründung dazu (BT-Drucks. 12/5940, S. 16), die der Finanzausschuß des Bundestages insoweit übernommen hat (BT-Drucks. 12/6078, S. 133), werden zwar auch die vom Senator für Finanzen Berlin im Schreiben vom 12. Februar 1992 und vom BFH zitierten (BFHE 112, 192 = BStBl II 1974, 398) sachlichen Gründe für den Bewertungsabschlag angeführt. Des weiteren heißt es aber:
"Die politischen Rahmenbedingungen und damit auch die Bezugspunkte für die Bewertung des Grundbesitzes in Berlin (West) haben sich mit der Einigung völlig verändert. Nunmehr wirken die 20 v. H.-Ermäßigungen des § 122 Abs. 3 und 4 BewG nicht mehr als Nachteilsausgleich gegenüber der Bewertung in den alten Bundesländern, sondern als besonderer Vorteil gegenüber der Bewertung des Grundbesitzes in Berlin (Ost) und dem übrigen Beitrittsgebiet, aber auch gegenüber den alten Bundesländern.
Im Beitrittsgebiet sind durch den Einigungsvertrag Regelungen für die Wertermittlung des Grundbesitzes in Kraft gesetzt worden, die im Ergebnis auf eine Angleichung an das Wertniveau in den alten Bundesländern zum 1. Januar 1994 abzielen. Demgegenüber ist das Wertniveau in Berlin (West) um 20. v. H. niedriger. Das führt bei dem einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer in Berlin dazu, daß die Belastung mit Grundsteuer in Berlin (West) um 20 v. H. niedriger ist als für vergleichbare Objekte in Berlin (Ost).
Diese Ungleichbehandlung kann im Interesse einer Angleichung der Lebensverhältnisse nicht mehr beibehalten werden".
Hieraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber in erster Linie in Ausübung seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung gehandelt hat, im gesamten Bundesgebiet soweit wie möglich einheitliche Lebensverhältnisse herzustellen. Vor diese Aufgabe war er insbesondere nach der Wiedervereinigung gestellt, die er mit der Zusammenführung zweier so unterschiedlich wirtschaftlich strukturierter und finanziell ausgestatteter Landesteile in kurzer Zeit und auch durch Umverteilung finanzieller Ressourcen zu bewerkstelligen hatte. Gewiß konnten einheitliche Lebensverhältnisse, zumal in der Stadt Berlin, nicht allein durch den angeordneten Fortfall des Wertabschlags bei den (West-) Berliner Einheitswerten angestrebt werden. Diese gesetzgeberische Maßnahme war und ist jedoch nur ein Teil einer unübersehbar großen Zahl von Regelungen auf allen gesellschaftlichen Gebieten, die der Herstellung der wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Einheit dienen. Hierbei muß dem Gesetzgeber ein weiter, verfassungsrechtlich nur auf Willkür überprüfbarer Beurteilungsspielraum verbleiben. Diesen hat er durch den Wegfall der Berlinermäßigung der Einheitswerte bebauter Grundstücke nicht überschritten, selbst wenn diese Maßnahme für sich betrachtet den in "normalen" Zeiten verfassungsrechtlich zulässigen Handlungsspielraum überschreitet. Auch wenn sich dies bei den betroffenen Grundstückseigentümern oder Mietern als Sonderopfer auswirkt, so ist das in dem auch rechtlich relevanten Interesse an dem Gelingen einer auch inneren Wiedervereinigung hinzunehmen. Unter diesem Gesichtspunkt begründen auch möglicherweise zu Unrecht beibehaltene Bewertungsbegünstigungen im ehemaligen Zonenrandgebiet oder zu Unrecht nicht erhöhte Einheitswerte unbebauter Grundstücke im früheren Westteil Berlins die Verfassungswidrigkeit des Wegfalls der Berlinermäßigung für Einheitswerte bebauter Grundstücke im früheren Westteil Berlins nicht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Das Finanzgericht Berlin hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen; der Bund der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine wird das Musterverfahren weiterführen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Finanzgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1997 - II 346/94 - auch in der Hauptsache die Frage entschieden, ob der Wegfall der sogenannten Berlinermäßigung von 20 v. H. der Einheitswerte des Grundvermögens für Feststellungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 verfassungsgemäß ist oder nicht. Wie bereits im vorläufigen Verfahren (vgl. GE 1996, Seite 807) hat das Finanzgericht Berlin einen Verfassungsverstoß verneint und den Wegfall der Berlinermäßigung für rechtens gehalten. Allerdings hat das FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache Revision zugelassen, und der Bund der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine, der dieses Verfahren als Musterprozeß führt, wird das Verfahren weiterbetreiben. Das FG-Urteil ist also nicht rechtskräftig.