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Grundstücksbelastungen

BVerwGBVerwG 7 C 19.0531.08.2006ZOV 2006, 388

VermG § 7 a Abs. 2, § 18 Abs. 2; VwGO § 108 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundstücksbelastungen; Aufbaugrundschuld; Bestellung durch staatlichen Verwalter und Miterben

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Haben vor Herausgabe der Hinweise vom 15. September 1970 zur Durchführung der Verwalterverordnung vom 11. Dezember 1968 an der Bestellung einer Aufbaugrundschuld neben dem für einzelne Erbanteile eingesetzten staatlichen Verwalter auch in der DDR lebende Miterben mitgewirkt, ist § 18 Abs. 2 Satz 1 VermG auf diese Aufbaugrundschulden regelmäßig nicht anwendbar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. wenden sich gegen einen Restitutionsbescheid, soweit ihnen die Bekl. darin die Hinterlegung eines Ablösebetrages für Aufbaugrundschulden aufgegeben hat, die bei der Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum erloschen sind.

2 Die Kl. waren zum Teil Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach Gustav T., zum Teil sind sie Erben oder Erbeserben nach weiteren Mitgliedern dieser Erbengemeinschaft. Zum Nachlaß gehörte das Grundstück Straße N. 88/90 in C.

3 Im Jahre 1955 umfaßte die Erbengemeinschaft zwölf Mitglieder. Die Kl. zu 5 hatte die sowjetische Besatzungszone 1947 verlassen. Deshalb war ein ihrem Erbanteil entsprechender Miteigentumsanteil aufgrund von § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 in Volkseigentum überführt worden. Ein Miterbe war ausländischer Staatsangehöriger. Insoweit war ein Miteigentumsanteil nach der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 unter staatliche Verwaltung gestellt worden. Insgesamt sechs Miterben lebten seit je in Westdeutschland. Insoweit waren Miteigentumsanteile an dem Grundstück nach § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 unter staatliche Verwaltung gestellt. Vier Miterben lebten in der DDR.

4 Der staatliche Verwalter, der zugleich den Rechtsträger des in Volkseigentum überführten Miteigentumsanteils vertrat, bestellte zusammen mit den in der DDR lebenden Miterben im September 1955 und im Juli 1956 jeweils eine Aufbaugrundschuld an dem Grundstück.

5 Im Jahre 1959 floh die Kl. zu 6 aus der DDR. Insoweit wurde ein Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf der Grundlage der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 unter staatliche Verwaltung gestellt. Nach dem Tod eines in der DDR lebenden Miterben, der von in Westdeutschland lebenden Mitgliedern der Erbengemeinschaft beerbt worden war, wurde ein weiterer Miteigentumsanteil unter staatliche Verwaltung gestellt.

6 Im November 1962, im Juli 1963, im Januar 1965 und im März 1965 bestellten der staatliche Verwalter und die beiden in der DDR verbliebenen Miterben, darunter die Kl. zu 4, weitere Aufbaugrundschulden an dem Grundstück.

7 Nach dem Tod einer weiteren Miterbin im Jahre 1968 lebte von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft nur noch die Kl. zu 4 in der DDR.

8 Im September 1972 bestellte der staatliche Verwalter eine weitere Aufbaugrundschuld mit dem Bemerken, er handle zugleich mit Vollmacht der Kl. zu 4.

9 Nachdem bereits im Jahre 1963 eine Teilfläche von dem Grundstück abgetrennt und veräußert worden war, wurde das verbliebene Grundstück im März 1976 aufgrund des Aufbaugesetzes in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt. Die festgesetzte Entschädigung von 153.580 M wurde zur Deckung von Gerichtskosten, zur Tilgung rückständiger Zinsen für die Aufbaukredite und zur teilweisen Tilgung des Restkapitals von zusammen noch 163.529,81 M eingesetzt, von dem nach der Verrechnung 45.644,01 M offenblieben.

10 Im August 1990 beantragte der Rechtsvorgänger der Kl. zu 1 sinngemäß die vermögensrechtliche Rückübertragung des Grundstücks an die Erbengemeinschaft.

11 Durch den angegriffenen Bescheid übertrug die Bekl. eine Teilfläche des Grundstücks zurück, das nach seiner Inanspruchnahme geteilt worden war. Hinsichtlich der anderen Teilfläche, die investiv veräußert worden war, stellte die Bekl. die Berechtigung der Kl. zur Erlösauskehr fest. Sie setzte ferner einen Ablösebetrag von 116.377,68 DM fest. Sie berücksichtigte dabei unter anderem die Aufbaugrundschulden mit dem Betrag von 163.529,81 M, mit dem die Aufbaukredite zur Zeit der Inanspruchnahme des Grundstücks noch bestanden hatten.

12 Die Kl. legten gegen die Festsetzung des Ablösebetrages Widerspruch ein, soweit die Bekl. die Aufbaugrundschulden berücksichtigt hatte: Die Aufbaugrundschulden seien durch den staatlichen Verwalter bestellt worden und wegen der Abschläge nach § 18 Abs. 2 VermG nicht mehr zu berücksichtigen.

13 Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies den Widerspruch der Kl. zurück: § 18 Abs. 2 VermG sei nicht anwendbar, wenn - wie hier - der staatliche Verwalter die Aufbaugrundschulden zusammen mit Miterben bestellt habe, die in der DDR gelebt und deren Erbanteile nicht unter staatlicher Verwaltung gestanden hätten. Im übrigen nahm das Landesamt den Entschädigungsfonds als weiteren Beteiligten in das Rubrum seines Widerspruchsbescheides auf und führte hierzu aus: Die Restforderung habe nach Verrechnung mit der Entschädigungssumme noch umgerechnet 22.822,01 DM betragen. Nur in dieser Höhe stehe der Ablösebetrag der Beigeladenen zu 1 zu. Da die Forderung teilweise aus der Entschädigungssumme und somit aus Mitteln des Staatshaushalts der DDR getilgt worden sei, stehe der verbleibende Betrag in Höhe von umgerechnet 58.942,89 DM dem Entschädigungsfonds zu (§ 18 b Abs. 1 Satz 2 VermG), der deshalb in Ergänzung des Ausgangsbescheids als Begünstigter zu beteiligen sei.

14 Die Kl. haben mit dem Antrag Klage erhoben, den Bescheid der Bekl. und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit ein Ablösebetrag festgesetzt worden sei, der über die 34.612,78 DM hinausgeht, mit dem Grundpfandrechte aus der Zeit vor Gründung der DDR berücksichtigt worden sind.

15 Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Bekl. sowie den Widerspruchsbescheid in diesem Umfang aufgehoben: Die Aufbaugrundschulden seien durch den staatlichen Verwalter bestellt worden; sie könnten deshalb bei der Festsetzung des Ablösebetrages nur mit den Abschlägen nach § 18 Abs. 2 VermG und damit im Ergebnis nicht mehr berücksichtigt werden. Nach der Verwalterverordnung vom 11. Dezember 1968 und den Hinweisen zu ihrer Durchführung vom 15. September 1970 habe von den einzelnen in der DDR lebenden Miterben die Übertragung der Verwaltung gefordert und erforderlichenfalls durchgesetzt werden können, wenn - wie hier - Erbanteile von 50 v. H. oder mehr des Nachlasses der staatlichen Verwaltung unterlegen hätten und ein gesellschaftliches Interesse daran bestanden habe, den gesamten Nachlaß oder einzelne Nachlaßgegenstände staatlich verwalten zu lassen. Aufgrund dieser Machtbefugnisse habe der staatliche Verwalter mehr als nur die Funktion eines Miterben wahrgenommen, der gemäß § 2038 BGB bzw. § 400 Abs. 2 Satz 2 ZGB die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen habe allein treffen können. Er habe sich vielmehr bei der Bestellung der Grundpfandrechte wie ein Eigentümer geriert. Unerheblich sei, daß die Aufbaugrundschulden überwiegend vor Herausgabe der Hinweise vom 15. September 1970 bestellt worden seien. Diese Hinweise hätten lediglich die ideologischen Vorstellungen der DDR konkretisiert. Die Kl. hätten den festgesetzten Betrag ferner nicht teilweise auf der Grundlage von § 7 a Abs. 2 VermG an den Entschädigungsfonds zu zahlen. Die Bekl. habe weder im Tenor noch in den Gründen ihres Bescheides angeordnet, daß der festgesetzte Betrag zugunsten des Entschädigungsfonds zu hinterlegen sei. In den Gründen des Widerspruchsbescheides sei ausgeführt, daß der Ablösebetrag zum Teil der Beigeladenen zu 1 und im übrigen der Beigeladenen zu 2 zustehe. Die Bescheide hätten mithin den Entschädigungsfonds nicht als Begünstigten festgestellt.

16 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter: Vor den Hinweisen zur Durchführung der Verwalterverordnung vom 15. September 1970 habe keine Praxis bestanden, nach welcher der staatliche Verwalter die Übertragung der vollständigen Verwaltung eines Grundstücks habe fordern können, falls er die Mehrheit der Erbanteile verwaltet habe. Demgemäß hätten auch hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Miterben mit Wohnsitz in der DDR stets persönlich oder über private Bevollmächtigte bei der Bestellung der Aufbaugrundpfandrechte mitgewirkt. Das Verwaltungsgericht habe ferner übersehen, daß das Landesamt in seinem Widerspruchsbescheid den Entschädigungsfonds als Begünstigten aufgeführt und dessen Forderungszuständigkeit für einen Teilbetrag ausdrücklich angenommen habe. Eine mit Aufbaugrundschulden verrechnete Geldentschädigung sei gemäß § 7 a Abs. 2 Satz 4 VermG an den Entschädigungsfonds herauszugeben, auch wenn für die getilgten Aufbaugrundschulden als Folge von Abschlägen nach § 18 Abs. 2 VermG jetzt kein Ablösebetrag festzusetzen wäre.

(...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

19 Die Revision der Bekl. ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verkannt, daß Ziffer 6 des Restitutionsbescheides der Bekl. in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides eine Pflicht der Kl. begründet, einen Teilbetrag von 58.942,89 DM gemäß § 7 a Abs. 2 Satz 1 und 4 VermG an den Entschädigungsfonds herauszugeben. In diesem Umfang kann der Senat selbst die Klage abweisen, weil der Bescheid sich insoweit als rechtmäßig erweist, ohne daß hierzu weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich wären (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

20 Im übrigen hat das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Satz 1 VermG angenommen, sämtliche Aufbaugrundschulden seien durch den staatlichen Verwalter bestellt worden. Bei richtiger Anwendung der Vorschrift trifft dies nur auf die zuletzt bestellte Aufbaugrundschuld zu. In welcher Höhe danach der Ablösebetrag rechtmäßig festgesetzt ist, bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen. Deshalb war die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

21 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Restitutionsbescheid der Bekl. ordne auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ausschließlich die Hinterlegung eines Ablösebetrages zugunsten von Gläubigern an, deren Grundpfandrechte bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum erloschen sind. Die gegen dieses Verständnis des Restitutionsbescheides erhobene Verfahrensrüge der Bekl. ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verletzt.

22 Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, in dem Bescheid der Bekl. sei weder im Tenor noch in den Gründen ausgeführt, daß der festgesetzte Betrag (teilweise) zugunsten des Entschädigungsfonds auszukehren sei. In den Gründen des Widerspruchsbescheides sei ebenfalls nur ausgeführt, daß der Ablösebetrag zum Teil der Beigeladenen zu 1 und im übrigen der Beigeladenen zu 2 zustehe.

23 Bei dieser Würdigung hat das Verwaltungsgericht den Inhalt des Widerspruchsbescheides nicht vollständig zur Kenntnis genommen und aus seiner Überzeugungsbildung deshalb wesentliche Umstände ausgeblendet. Der Widerspruchsbescheid weist darauf hin, die ursprüngliche Forderung der Sparkasse K. habe nach Verrechnung mit der festgesetzten Entschädigung noch umgerechnet 22.822,01 DM betragen. Er vermerkt an dieser Stelle ausdrücklich, nur in dieser Höhe stehe der Ablösebetrag der Sparkasse C. (also der Beigeladenen zu 1) zu. Im Anschluß daran heißt es weiter, weil die Aufbaukredite teilweise aus der Entschädigungssumme und somit aus Mitteln des Staatshaushalts der DDR getilgt worden seien, stehe der Differenzbetrag dem Entschädigungsfonds zu. In diesem Umfang sei der Ausgangsbescheid zu ergänzen und der Entschädigungsfonds als Begünstigter zu beteiligen. Ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen hat das Verwaltungsgericht, daß das Landesamt entsprechend dieser Auffassung den Entschädigungsfonds im Rubrum seines Widerspruchsbescheides als Begünstigten aufgeführt hat.

24 In der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides verpflichtet der Restitutionsbescheid der Bekl. die Kl. danach zum einen, einen Ablösebetrag nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG von insgesamt 57.434,79 DM zu hinterlegen, wovon 22.822,01 DM auf die hier in Rede stehenden Aufbaugrundschulden entfallen. Er verpflichtet die Kl. zum anderen, einen Betrag von 58.942,89 DM an den Entschädigungsfonds herauszugeben. Dies ist zwar nicht im Tenor des Widerspruchsbescheides ausgesprochen, ergibt sich aber aus dessen Gründen. Der Inhalt einer getroffenen Regelung muß sich entgegen der Auffassung der Kl. nicht notwendig aus einem Tenor, sondern kann sich auch aus den Gründen eines Bescheids ergeben.

25 Der Restitutionsbescheid ist in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig, soweit nach ihm ein Teilbetrag von 58.942,89 DM an den Entschädigungsfonds herauszugeben ist. Die Kl. sind nach § 7 a Abs. 2 Satz 4 VermG verpflichtet, die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum festgesetzte Geldentschädigung an den Entschädigungsfonds herauszugeben.

26 Nach § 7 a Abs. 2 Satz 1 VermG hat der Berechtigte eine Gegenleistung oder eine Entschädigung, die ihm aus Anlaß des Vermögensverlustes tatsächlich zugeflossen ist, im Falle der Rückübertragung des Eigentums an den Verfügungsberechtigten (Satz 1) oder, wenn die Gegenleistung oder die Entschädigung aus dem Staatshaushalt der DDR erbracht wurde, an den Entschädigungsfonds (Satz 4) herauszugeben. Diese Vorschrift regelt speziell und abschließend die Fälle der Rückabwicklung einer Geldentschädigung, die dem Eigentümer als Ausgleich für die Enteignung geleistet wurde. Eine solche Leistung ist dem Eigentümer aus Anlaß des Vermögensverlustes auch dann tatsächlich zugeflossen, wenn er dadurch von persönlichen Verbindlichkeiten befreit wurde. Eine solche Schuldbefreiung fand hier durch Aufrechnung der Geldentschädigung gegen Forderungen statt, die gegen die Kl. als Eigentümer des enteigneten Grundstücks bestanden. Dazu gehören neben den von ihnen geschuldeten Gerichtskosten und den rückständigen Zinsen auf die Aufbaukredite auch die Forderungen auf Rückzahlung des Restkapitals der Aufbaugrundschulden, die mit der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangen sind. Die Kl. müssen die so verwendete und ihnen dadurch tatsächlich zugeflossene Geldentschädigung auch dann gemäß § 7 a Abs. 2 Satz 4 VermG an den Entschädigungsfonds abführen, wenn die Entschädigung mit Aufbaukrediten verrechnet worden sein sollte, die als Folge der Abschlagsregelung des § 18 Abs. 2 VermG heute nach § 18 b Abs. 3 Satz 2 VermG als erloschen gelten würden. Denn diese Regelung ändert nichts daran, daß seinerzeit mit Tilgungswirkung auf eine bestehende Forderung geleistet wurde (Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 7 C 22.00 - Buchholz 428 § 7 a VermG Nr. 3 = ZOV 2001, 345).

27 An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Was die Kl. gegen sie an Argumenten anführen, ist in der Entscheidung berücksichtigt und gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Bewertung. Die Kl. übersehen namentlich, daß § 18 Abs. 2 VermG keine Rückerstattung von Tilgungsleistungen vorsieht, die - aus heutiger Sicht wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs aufgrund der zu berücksichtigenden Abschläge - nicht mehr zu erbringen wären. Die Kl. stehen nicht anders, als hätten sie seinerzeit die Aufbaugrundschulden aus anderen eigenen Mitteln getilgt und die Entschädigungsleistung erhalten.

28 2. Soweit nach dem Bescheid der Bekl. in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides noch ein Ablösebetrag für erloschene Aufbaugrundschulden zu hinterlegen ist, ist die Festsetzung des Ablösebetrages nur insoweit rechtswidrig, als die Bekl. dabei auch die zuletzt (1972) bestellte Aufbaugrundschuld berücksichtigt hat. Nur in diesem Umfang hätte das Verwaltungsgericht den Bescheid aufheben dürfen.

29 Wird ein Grundstück im Wege der Singularrestitution zurückübertragen, ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG in dem Restitutionsbescheid ein Ablösebetrag für die dinglichen Rechte festzusetzen, die bei der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangen sind; der Berechtigte hat den Ablösebetrag zu hinterlegen. Dies gilt uneingeschränkt allerdings nur für solche Belastungen, die der Eigentümer selbst veranlaßt hat und für die er oder sein Rechtsnachfolger somit auch heute noch einstehen müssen. Anders verhält es sich bei dinglichen Belastungen, die ohne den Willen des Berechtigten dem Grundstück auferlegt wurden, wie dies bei Aufbauhypotheken und vergleichbaren Grundpfandrechten zur Sicherung von Baukrediten der Fall war, die durch den staatlichen Verwalter bestellt worden sind. Solche aufgedrängten Grundpfandrechte sind nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 VermG bei der Festsetzung von Ablösebeträgen nur zu berücksichtigen, wenn überhaupt Baumaßnahmen durchgeführt wurden und soweit sich diese heute noch wertsteigernd oder werterhaltend auf das zurückübertragene Grundstück auswirken.

30 Ausgehend von diesem Regelungszweck erfaßt § 18 Abs. 2 VermG Aufbaugrundpfandrechte nicht nur dann, wenn das Grundstück insgesamt unter staatlicher Verwaltung stand und der staatliche Verwalter die Aufbaugrundpfandrechte ohne den Willen des Berechtigten bestellt hat. Die Vorschrift ist vielmehr auch dann anwendbar, wenn das Grundstück einer Erbengemeinschaft gehörte und nicht alle Erbanteile unter staatlicher Verwaltung standen, In diesen Fällen ist maßgeblich, ob der staatliche Verwalter kraft staatlicher Anordnung den gesamten Nachlaß oder das gesamte Grundstück ohne Einverständnis der Berechtigten und damit als Zwangsbevollmächtigter in Verwaltung genommen hatte und die Bestellung der Grundpfandrechte Ausdruck eines staatlichen Zwangsregimes war. Vorausgesetzt ist damit, daß der staatliche Verwalter, der für einen Erbanteil oder mehrere Erbanteile bestellt war, auch für den oder die anderen Erbanteile und damit für den gesamten Nachlaß in der Art eines staatlichen Verwalters handeln durfte und mußte. Ob dies der Fall war, hängt von den Befugnissen ab, die dem staatlichen Verwalter auch im Verhältnis zu anderen Miterben nach den einschlägigen Bestimmungen der DDR, namentlich aber nach der tatsächlich geübten Rechtspraxis zustanden (Urteil vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 29.97 - BVerwGE 107, 150 = Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 4 = ZOV 1998, 445; Urteil vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 8 C 31.99 - Buchholz 428 § 16 VermG Nr. 5 = ZOV 2001, 175).

31 Welche Befugnisse dem staatlichen Verwalter nach den einschlägigen Bestimmungen der DDR zustanden, ergibt sich aus der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik (Verwalterverordnung) vom 11. Dezember 1968 (GBl. II 1969, S. 1) sowie insbesondere aus den Hinweisen zur Durchführung der Verordnung vom 11. Dezember 1968 (abgedruckt als Dokument 36 in Heft 11 der Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen).

32 Gehörten - wie hier - zu einer Erbengemeinschaft neben Miterben, die die DDR ungesetzlich verlassen hatten, Miterben in der DDR, konnten nach diesen Hinweisen nur die Erbanteile der Miterben, die die DDR ungesetzlich verlassen hatten, in staatliche Verwaltung genommen werden. Dem staatlichen Verwalter oblag es, mit den Miterben in der DDR eine Vereinbarung über die Behandlung des Nachlasses, vorrangig die Erbauseinandersetzung anzustreben. Wenn die staatlicher Verwaltung unterliegenden Erbanteile einschließlich solcher Erbanteile, die nach § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 und der Verordnung vom 6. September 1951 verwaltet wurden, 50 v. H. des Nachlasses oder mehr ausmachten und ein gesellschaftliches Interesse bestand, den gesamten Nachlaß oder einzelne Nachlaßgegenstände durch den staatlichen Verwalter verwalten zu lassen, konnte dieser die Verwaltungsübertragung fordern und erforderlichenfalls durchsetzen. Dies galt entsprechend in den Fällen, in denen zu einer Erbengemeinschaft neben Miterben, die die DDR ungesetzlich verlassen hatten, auch Miterben außerhalb sowie in der DDR gehörten (Ziff. I Nr. 6 und 7 der Hinweise).

33 Lagen diese Voraussetzungen vor, konnte sich ein in der DDR lebender Miterbe gegen die Übertragung der Verwaltervollmacht im Ergebnis nicht erfolgreich wehren. Der staatliche Verwalter konnte den gesamten Nachlaß ohne Einverständnis der Eigentümer gleichsam in Beschlag nehmen. Eine erteilte Bevollmächtigung gehorchte in diesen Fällen nur der vorgegebenen Zwangslage (Urteil vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 8 C 31.99 - Buchholz 428 § 16 VermG Nr. 5 = ZOV 2001, 175).

34 Hiervon ausgehend ist im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 VermG die zuletzt im September 1972 begründete Aufbaugrundschuld durch den staatlichen Verwalter bestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen vor, unter denen von der allein noch in der DDR verbliebenen Miterbin, der Kl. zu 4, die Übertragung der Verwaltung des gesamten Nachlasses gefordert werden konnte. Alle übrigen Erbanteile standen unter staatlicher Verwaltung. Sie machten weit mehr als 50 v. H. des Nachlasses aus. Der Erbanteil der Kl. zu 4 betrug nur 1/16. Zwar beruhte die staatliche Verwaltung nur hinsichtlich eines Erbanteils auf einem ungesetzlichen Verlassen der DDR im Sinne der Verwalterverordnung. Das ist indes unschädlich, weil nach den Hinweisen (Fußnote 2 zu I Nr. 6 Abs. 2) für die Ermittlung der Quote alle staatlich verwalteten Anteile berücksichtigt wurden, gleichgültig, auf welcher Grundlage die staatliche Verwaltung angeordnet war. Der staatliche Verwalter ist bei der Bestellung der Aufbaugrundschuld im September 1972 allein aufgetreten mit dem Bemerken, er handele zugleich in Vollmacht der Kl. zu 4. Zumindest nach dem Beweis des ersten Anscheins ist davon auszugehen, daß wegen der Übereinstimmung des Vorgehens mit den Hinweisen zur Durchführung der Verwalterverordnung der staatliche Verwalter inzwischen den gesamten Nachlaß ohne Einverständnis der Eigentümer gleichsam in Beschlag genommen hatte und die Bestellung der Aufbaugrundschuld in diesem Falle Ausdruck eines staatlichen Zwangsregimes, mithin eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG war. Dabei ist unerheblich, sollte die Kl. zu 4 seinerzeit die Vollmacht gleichsam resignierend von sich aus erteilt haben.

35 Bei den anderen Aufbaugrundschulden fehlt es hingegen an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage dafür, daß ihre Bestellung Ausdruck eines staatlichen Zwangsregimes war.

36 Diese Aufbaugrundschulden sind bestellt worden, bevor die Verwalterverordnung erlassen und die Hinweise zu ihrer Anwendung herausgegeben worden sind. Das Vorgehen entsprach in diesen Fällen nicht der Praxis, wie sie durch die Hinweise zur Verwalterverordnung später vorgegeben war. Der staatliche Verwalter hat sich nicht von den Miterben, die noch in der DDR lebten, mit der Verwaltung des gesamten Nachlasses oder des Grundstücks beauftragen lassen. Die in der DDR lebenden Miterben haben vielmehr jeweils entweder in eigener Person oder vertreten durch einen der anderen Miterben an der Bestellung der Aufbaugrundschulden mitgewirkt. Schon deshalb trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu, die Hinweise zur Verwalterverordnung gäben nur das wieder, was auch schon vor ihrem Erlaß der Rechtspraxis entsprochen habe. Sinn der Hinweise war es, daß der staatliche Verwalter in den von ihnen geregelten Fällen bei von ihm für notwendig gehaltenen Maßnahmen nicht auf die Mitwirkung der anderen Miterben im Einzelfall angewiesen sein sollte. Zur Herausgabe der Hinweise hatte das Urteil des Präsidiums des obersten Gerichts der DDR vom 4. Januar 1967 geführt (NJ 1967, 295). Nach diesem Urteil hatte der staatliche Verwalter ohne die Übertragung der Verwaltung für den gesamten Nachlaß oder einen einzelnen Nachlaßgegenstand im Verhältnis zu den anderen Miterben, namentlich den in der DDR lebenden Miterben, gerade keine staatlichen Zwangsbefugnisse, sondern nur die zivilrechtlichen Befugnisse eines Miterben.

37 Es kann auch nicht ohne weiteres - etwa im Wege eines Beweises des ersten Anscheins - davon ausgegangen werden, daß in der DDR lebende Miterben stets und uneingeschränkt bei der Bestellung von Aufbaugrundschulden nur vorwegnahmen, was der staatliche Verwalter ohnehin hätte erzwingen können. Es kann durchaus im eigenen Interesse von Miterben gelegen haben, zur Instandhaltung eines auch ihnen gehörenden Wohnhauses Kredite aufzunehmen, weil sie selbst an der Erhaltung des Gebäudes interessiert waren. Hier hatte jedenfalls die Kl. zu 4 in dem Gebäude eine Wohnung inne. Sie hat zudem mit Ausnahme der zuletzt bestellten Aufbaugrundschuld an der Bestellung aller Grundschulden selbst mitgewirkt, hat aber zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, der staatliche Verwalter habe ihre Mitwirkung und die Mitwirkung der anderen noch in der DDR lebenden Miterben unter Hinweis auf seine Befugnisse erzwungen.

38 Bei der Festsetzung des Ablösebetrages sind daher mit Ausnahme der 1972 bestellten Aufbaugrundschuld alle anderen Grundschulden zu berücksichtigen. Es fehlt bisher jedoch an tatsächlichen Feststellungen dazu, inwieweit diese Grundpfandrechte im Zeitpunkt der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum noch valutierten. Aus dem Verteilungsplan über die Verwendung der Entschädigungssumme ergibt sich nur, in welchem Umfang die Grundpfandrechte insgesamt noch valutierten, nicht aber der Stand der einzelnen Grundpfandrechte. Dies erfordert weitere tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts.