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Grundstücksbelastung

BVerwGBVerwG 8 B 206.9805.01.1999ZOV 1999, 442

VermG § 1 Abs. 4, § 18 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundstücksbelastung; Ablösebetrag; Grundpfandkredit; Sicherungsverwaltung; staatliche Verwaltung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Die auf der Grundlage der Verordnung vom 28. Oktober 1949 zur Förderung der Instandsetzung beschädigter oder des Wiederaufbaus zerstörter Wohn- und Arbeitsstätten - Förderungsverordnung - angeordnete Sicherungsverwaltung ist keine "staatliche Verwaltung" im Sinne von § 18 Abs. 2 und § 1 Abs. 4 VermG.

Von dem Nennbetrag der in ihrem Rahmen eingetragenen Grundpfandkredite ist deshalb bei der Festsetzung des Ablösebetrags gemäß § 18 Abs. 2 VermG kein Abschlag vorzunehmen (im Anschluß an Beschluß vom 21. Mai 1997 - BVerwG 7 B 70.97 - Buchholz 428 § 16 VermG Nr. 1 S. 1).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde der Kl. ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); der gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend bezeichnet worden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

1. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

a) Die zunächst aufgeworfene Frage,

ob Entscheidungen (z. B. die Anordnung einer Zwangshypothek) auf der Grundlage der Förderungsverordnung vom 28. Oktober 1949 als teilungsbedingtes Unrecht anzusehen sind,

ist nicht klärungsbedürftig. Sie stellt sich - wie der Beschwerde sinngemäß zu entnehmen ist - hier im Zusammenhang mit der entscheidungserheblichen Frage, ob bei der Festsetzung des streitigen Ablösebetrags (§ 18 Abs. 1 VermG) zu Recht für bestimmte, aufgrund der Förderungsverordnung vom 28. Oktober 1949 (VOBl für Groß-Berlin [Ost] I, S. 385) eingetragene Grundpfandrechte keine Abschläge gemäß § 18 Abs. 2 VermG vorgenommen worden sind. Ausgangspunkt der sinngemäß auszulegenden Fragestellung muß deshalb sein, ob die aufgrund der Förderungsverordnung eingetragenen Grundpfandrechte "durch den staatlichen Verwalter" im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 VermG bestellt worden sind; denn nur dann sind gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 VermG bestimmte Abschläge vom Nennbetrag zu berücksichtigen. Anderenfalls verbleibt es gemäß § 18 Abs. 3 VermG beim "Nennbetrag des früheren Rechts" abzüglich nachweislich erbrachter Tilgungsleistungen. Was unter "staatlicher Verwaltung" im Sinne des Vermögensgesetzes zu verstehen ist, wird in § 1 Abs. 4 VermG unter Benennung von drei Fallgruppen gesetzlich definiert. Die insoweit mit Blick auf § 18 Abs. 2 und § 1 Abs. 4 VermG ergänzte Frage läßt sich aus der hierzu bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres im Sinne der Auffassung des Verwaltungsgerichts beantworten. Danach zählt die Sicherungsverwaltung aufgrund der Förderungsverordnung vom 28. Oktober 1949 nicht zur staatlichen Verwaltung im Sinne von § 18 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 VermG.

Die Festsetzung eines Ablösebetrages gemäß § 18 Abs. 1 VermG trägt dem wiedergutmachungsrechtlichen Grundsatz Rechnung, daß der Geschädigte nicht mehr zurückerhalten darf als ihm entzogen worden ist. Die anläßlich der Schädigung untergegangenen dinglichen Belastungen leben deshalb in Gestalt von Ablösebeträgen wieder auf. Dies gilt uneingeschränkt allerdings nur für solche Belastungen, die der Eigentümer selbst veranlaßt hat und für die er oder sein Rechtsnachfolger somit auch heute noch einstehen müssen. Anders verhält es sich bei dinglichen Belastungen, die ohne den Willen des Berechtigten dem Grundstück auferlegt wurden, wie dies bei den durch den staatlichen Verwalter bestellten Aufbauhypotheken und vergleichbaren Grundpfandrechten zur Sicherung von Baukrediten der Fall war. Da bereits die Anordnung der staatlichen Verwaltung einen vermögensrechtlichen Entschädigungstatbestand darstellt (§ 1 Abs. 4 VermG), ist auch bei den vom staatlichen Verwalter im einzelnen getroffenen Maßnahmen zu überprüfen, inwieweit sie als Schädigungshandlungen zu bewerten sind. Solche aufgedrängten Grundpfandrechte sind deshalb bei der Festsetzung von Ablösebeträgen nur zu berücksichtigen, wenn überhaupt Baumaßnahmen durchgeführt wurden (§ 18 Abs. 2 Satz 5 VermG) und soweit sich diese heute noch wertsteigernd oder werterhaltend auf das zurückzuübertragende Grundstück auswirken (Urteile vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 29.97 - VIZ 1998, 628 [629] und vom 3. September 1998 - BVerwG 7 C 37.97 - ZOV 1998, 454 [455]).

In die gleiche Richtung weist bereits der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1997 - BVerwG 7 B 70.97 (Buchholz 428 § 16 VermG Nr. 1 S. 1). Danach tragen die Ausgleichsregelungen des § 16 Abs. 5 und des § 18 Abs. 2 VermG dem Umstand Rechnung, daß die Anordnung der staatlichen Verwaltung zu den Schädigungstatbeständen gehört, die nach § 1 Abs. 4 VermG die Anwendung des Vermögensgesetzes eröffnen und deshalb den im Gefolge dieser Anordnung vom staatlichen Verwalter bestellten "aufgedrängten" Grundpfandrechte ihrerseits als eine wiedergutzumachende Schädigung anzusehen sind, soweit nicht im Einzelfall eine fortdauernde Bereicherung des Berechtigten auszugleichen ist (vgl. auch Beschluß vom 6. März 1996 - BVerwG 7 B 358.95 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 2). Beruht hingegen die Eintragung des Grundpfandrechts auf einer von der Anordnung der staatlichen Verwaltung unabhängigen staatlichen Anordnung nach Maßgabe anderer Vorschriften, die sich auch gegen Bürger der DDR richteten, fehlt ihr der Bezug zu einer vermögensrechtlichen Schädigung (Beschluß vom 21. Mai 1997, a. a. O.; BT-Drucks 12/2480, S. 47) selbst dann, wenn die Eintragung des Grundpfandrechts während einer staatlichen Verwaltung im Sinne von § 1 Abs. 4 VermG erfolgt ist. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 VermG auf Grundpfandrechte verneint, die - wie hier - während einer "Sicherungsverwaltung" nach der Förderungsverordnung vom 28. Oktober 1949 auf der Grundlage eines Beschlusses des zuständigen Rates der Stadt eingetragen worden sind. Denn das dem Beschluß vom 21. Mai 1997 zugrunde liegende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. November 1996 - VG 9 A 349.94 - betraf derartige Grundpfandrechte auf der Grundlage der Förderungsverordnung und das Verwaltungsgericht hatte in dem seinerzeitigen Urteil vom 19. November 1996 die Voraussetzungen der Pfandrechtsbestellung durch den staatlichen Verwalter im Sinne von § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 2 VermG verneint.

Diese Auffassung vertritt auch der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 15. Dezember 1994 - III ZB 46/94 - VIZ 1995, 227 [229 f.] = ZOV 1995, 29). Danach werden von § 1 Abs. 4 VermG nur diejenigen Sachverhalte aufgegriffen, die als Teilungsunrecht zu bewerten sind. Die auf Antrag des Magistrats oder des jeweiligen Rates des Kreises angeordnete Sicherungsverwaltung privater Grundstücke auf der Grundlage von Bewirtschaftungsvorschriften - etwa die vorläufige Verwaltung nach der Belastung mit Aufbaugrundschulden bis zu deren Tilgung - stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kein zur Anwendung des Vermögensgesetzes führendes Teilungsunrecht dar, da von ihr auch Bürger der DDR betroffen gewesen sind; hierzu zählt der Bundesgerichtshof insbesondere auch die Sicherungsverwaltung auf der Grundlage der Verordnung vom 28. Oktober 1949 zur Förderung der Instandsetzung beschädigter oder des Wiederaufbaus zerstörter Wohn- und Arbeitsstätten.

Auf die Behauptung der Beschwerde, die Förderungsverordnung sei in der Praxis der DDR-Behörden im wesentlichen nur gegen "Westeigentü-mer" eingesetzt worden, kommt es schon mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen im Rahmen der erhobenen Grundsatzrüge nicht an.

Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die in § 18 Abs. 2 VermG bewußt auf die mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung verbundenen Befugnisse des Verwalters zur Bestellung von Grundpfandrechten bezogen ist und in § 18 Abs. 3 VermG die übrigen Grundpfandrechte erfaßt, hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 21. Mai 1997, a. a. O.) auch die entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 2 VermG auf derartige Fallkonstellationen abgelehnt (vgl. in diesem Sinne auch: BMJ Rundbrief Nr. 10 vom 1. März 1993 [ZOV 1993, 93 f.]; Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 1 Rn. 129; anderer Ansicht: Wasmuth in RVI, § 1 VermG, Rn. 129).

b) Nicht klärungsbedürftig ist auch die weitere Frage, wie Grundpfandrechte in vermögensrechtlichen Verfahren abzurechnen sind, die aufgrund der Förderungsverordnung vom 28. Oktober 1949 aufgenommene Kredite absichern sollen, wenn die erforderliche Erklärung zur Bestellung eines sich "schrittweise erweiternden Grundpfandrechts" nach dem Wortlaut der Grundbucheintragung einmal vom staatlichen Verwalter ("bewilligt"), einmal von sonstigen Stellen ("ersucht") abgegeben worden ist.

Soweit die nach der Förderungsverordnung bestellten Grundpfandrechte Nr. 20, 23 und 24 betroffen sind, fehlt es aus den dargelegten Gründen an der - mit der Fragestellung zu Unrecht unterstellten - Voraussetzung der Bestellung durch den staatlichen Verwalter, so daß § 18 Abs. 2 VermG nicht eingreift und die Grundpfandrechte mit dem vollen Nennbetrag ge-mäß § 18 Abs. 3 VermG bei der Festsetzung des Ablösebetrages zu be-rücksichtigen sind. Einen über diese eindeutige Rechtslage hinausgehenden, auf der Grundlage der bindenden Tatsachenfeststellungen des Ver waltungsgerichts sich ergebenden Klärungsbedarf hat die Beschwerde für den vorliegenden Sachverhalt nicht hinreichend aufgezeigt. Soweit das angefochtene Urteil die Grundpfandrechte Nr. 26 und 27 behandelt, ist die aufgeworfene Frage schon nach ihrer eigenen Formulierung nicht entscheidungserheblich, weil diese Grundpfandrechte nicht auf der Grundlage der Förderungsverordnung bestellt worden sind.

2. Die Darlegung der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. (wird ausgeführt)