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Grundstücksauflassung

Brdbg. OLG6 U 171/9618.02.1997ZOV 1997, 183

BGB § 873, § 925

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundstücksauflassung; Beurkundung durch Liegenschaftsdienst

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der "Oberreferent für Liegenschaftsdokumentation beim Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirkes" war zur Beurkundung einer Grundstücksauflassung befugt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. war Eigentümerin eines Grundstücks. Mit von dem Oberreferenten für Liegenschaftsdokumentation beim Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirks P. beurkundetem Kaufvertrag vom 21.11.1973 verkauften die Kl. und ihr Ehemann das Grundstück an den Rat der Stadt P. Unter § 4 des genannten Vertrages erklärten die Parteien des Kaufvertrages die Auflassung und beantragten und bewilligten die Eintragung der Eigentumsänderung in den Liegenschaftsdokumenten. Das Grundstück wurde in Vollzug des Kaufvertrages im Grundbuch als Eigentum des Volkes eingetragen. Im Jahre 1994 verkaufte die Bekl., gestützt auf das "Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz" (InVorG) das Grundstück, für das inzwischen Rückübertragungsansprüche geltend gemacht worden waren, an einen Investor. Mit der Klage hat die Kl., die den Kaufvertrag genehmigt hat, gem. § 816 I 1 BGB Herausgabe des von der Bekl. erlangten Kaufpreises verlangt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. pp.

2. Die Klage ist unbegründet. Gem. §§ 873 I, 925 BGB DDR ging das Eigentum am Grundstück durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch über. Diese Voraussetzungen lagen hier beide vor. Die Auflassung ist im § 4 des Grundstückskaufvertrags vom 21.11.1973 von der Kl. und für den Erwerber von dessen Bevollmächtigten erklärt worden.

Entgegen der Auffassung der Kl. ist die Auflassung auch von einer zuständigen Stelle im Sinne des § 925 BGB DDR entgegengenommen worden.

Zwar ist die Auflassung nicht, wie nach dem Wortlaut des § 925 BGB DDR in Verbindung mit § 7 I der Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15.10.1952 (GBl. I 1952 1057 f.) vorgesehen, vor der Abteilung Kataster des Rates des Kreises, sondern vor dem beim Liegenschaftsdienst des Bezirks Potsdam angesiedelten Oberreferenten für Liegenschaftsdokumentation R. erklärt worden. Der Liegenschaftsdienst des Bezirks Potsdam war jedoch im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages zur Entgegennahme der Auflassungserklärungen befugt. Denn die ursprünglich der Abteilung Kataster des Rates des Kreises zugewiesene Zuständigkeit war im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages auf den Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirks P. übergegangen. Durch Beschluß des Ministerrates der DDR über Veränderungen der Leitung, Organisation und Arbeitsweise des Liegenschaftswesens vom 8.12.1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.6.1965 (GBl. II, 1965, 479) war die Bildung von Liegenschaftsdiensten der Räte der Bezirke angeordnet worden, denen u. a. gem. Ziffer 3 (1) f) des Beschlusses die bis dahin den Räten der Kreise Abteilung Kataster obliegende "Einrichtung, Fortführung und Erneuerung der Liegenschaftsdokumentation (Liegenschaftskataster, Wirtschaftskataster, Grundbuch)" als Aufgabe zugewiesen war. Da in §§ 4 ff. der Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15.10.1952 unter der Überschrift "Grundbuch" verschiedene im Zusammenhang mit der Grundbuchführung stehende Aufgaben - darunter auch die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Auflassung - zusammengefaßt waren, kann davon ausgegangen werden, daß mit dem Übergang des Katasters und des "Grundbuchs" auch die Befugnis zur Entgegennahme der Auflassung auf die neu gebildeten Liegenschaftsdienste übergehen sollte. Dahinstehen mag, ob die Übertragung der in §§ 925 I BGB DDR, 4 ff. der Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15.10.1952 zunächst den Räten der Kreise zugewiesene Zuständigkeit auf die Räte der Bezirke durch bloßen Ministerratsbeschluß gegen verfassungsrechtliche Prinzipien der DDR, insbesondere den Grundsatz verstieß, daß auch in der DDR durch Gesetz oder Verordnung ergangene Regelungen nur durch gleich- oder höherrangige Rechtsvorschriften abgeändert werden konnten. Denn jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des hier streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrages war die durch den Ministerratsbeschluß angeordnete Neuordnung der Zuständigkeit durch eine dem genannten Grundsatz Rechnung tragende Norm, nämlich § 34 II des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.7.1973 (GBl. I 1973, 313), sanktioniert worden. Diese Vorschrift sah die Verantwortlichkeit des Rates des Bezirkes "für den Liegenschaftsdienst", also die zuvor bereits durch den Ministerratsbeschluß den Bezirken übertragenen Aufgaben, zu denen die Zuständigkeit für das Grundbuch gehörte, vor. Daß eine Änderung des Wortlauts des § 925 BGB DDR, die der Veränderung der Zuständigkeiten Rechnung getragen hätte, nicht vorgenommen wurde, führte nicht dazu, daß trotz der Neuregelung der Zuständigkeiten in § 34 II des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.7.1973 die Zuständigkeit der Entgegennahme der Auflassung bei den Räten der Kreise

derung der Zuständigkeiten Rechnung getragen hätte, nicht vorgenommen wurde, führte nicht dazu, daß trotz der Neuregelung der Zuständigkeiten in § 34 II des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.7.1973 die Zuständigkeit der Entgegennahme der Auflassung bei den Räten der Kreise verblieb. Da von einem auf eine einheitliche Regelung gerichteten Willen des DDR-Gesetzgebers auszugehen ist, wurde vielmehr durch die in dem Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.7.1973 enthaltene Zuständigkeitsregelung auch § 925 BGB DDR dahin geändert, daß als Rat des Kreises im Sinne dieser Vorschrift fortan der Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirks zu gelten hatte. Da die Eintragung des Eigentums des Volkes im Grundbuch unstreitig erfolgt, verlor die Kl. ihr Eigentum, so daß ihr nunmehr Ansprüche aus § 816 I BGB nicht zustehen können.