Grundstückseigentum, bergrechtliche Gewerkschaft, Umwandlung in Aktiengesellschaft, verfolgungsbedingte Maßnahme, Erlösauskehr
VermG §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 6a Satz 1 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 und 10; REAO Art. 3 Abs. 1, § 6 Abs. 6a Satz 1 und Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 und 10 VermG; Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 17. Mai 1935 Art. 4 § 4
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Umwandlung einer nicht im Handelsregister eingetragenen bergrechtlichen Gewerkschaft nach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 17. Mai 1935 und seiner Durchführungsverordnungen bedurfte zwar neben der Mitteilung in den dort genannten Amtsblättern der Mitteilung in einem weiteren „Blatt“. Dabei musste es sich zum einen nicht um ein überregionales Blatt handeln, zum anderen handelt es sich um eine die Wirksamkeit der Umwandlung nicht berührende bloße Formvorschrift.
2. Zur „Arisierung“ eines mitteldeutschen Kohlenwerks der Familie Petschek durch den Flick-Konzern.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen die Verpflichtung, den Erlös aus der Veräußerung der Flurstücke 259/2 […] und 297/6 […] der Flur 2 in der Gemarkung D. anteilig an die Bundesrepublik Deutschland (Entschädigungsfonds) auskehren zu müssen; die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Höhe der Beteiligung der „J.“ an dem - zu Zeiten des Nationalsozialismus verfolgungsbedingt entzogenen - Aktienkapital der Anhaltischen Kohlenwerke Aktiengesellschaft in H. [im Folgenden vereinfachend: die Kohlenwerke]).
Die Grundstücke gehörten […] großen Rittergut D. […]. Das Rittergut stand seit dem 15. September 1927 im Eigentum der […] Gewerkschaft „Konsolidiertes Braunkohlenbergwerk F. „ (im Folgenden: die Gewerkschaft).
Die Gewerkenversammlung der Gewerkschaft beschloss am 3. Juni 1937 einstimmig, sich aufgrund des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und seiner Durchführungsverordnungen in der Weise umzuwandeln, dass sie ihr Vermögen […] auf den Hauptgewerken mit 91 % der Kuxe - die Kohlenwerke - überträgt (Urkunde des Notars D. aus H. Nr. 100/1937);weiterer (Neben-) Gewerke mit 9 Kuxen war die W.-Braunkohlen Aktiengesellschaft H. [im Folgenden: Braunkohlen AG]). […] Der Beschluss wurde am 26. Juni 1937 vom Preußischen Oberbergamt in H. bestätigt und in der 4. Beilage des Reichs- und Preußischen Staatsanzeigers vom 30. Juni 1937 bekannt gemacht. Darüber hinaus wurde in der Mitteldeutschen Wirtschaftszeitung Nr. 150 vom 1. Juli 1937 auf den Umwandlungsbeschluss und auf die Bestätigung des Oberbergamtes vom 26. Juli 1937 hingewiesen; […].
Am 20. September 1938 wurden die Kohlenwerke „aufgrund des […] Generalversammlungsbeschluss vom 3. Juni 1937 bewirkten Vermögensübergangs“ als Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke im Grundbuch […] eingetragen. In dem „Handbuch der Deutschen Aktiengesellschaften“ aus dem Jahr 1938 heißt es zu den Kohlenwerken insoweit: „1937 Übertragung des Vermögens der Gewerkschaften Cons. Braunkohlenbergwerk F., H., und O. durch Umwandlung auf die Gesellschaft“.
Die Kohlenwerke gehörten zu der „J.“ mit Sitz in P. Eigentümer waren die Brüder Petschek, böhmische Großindustrielle jüdischer Glaubenszugehörigkeit. Die Brüder […] baute(n) insbesondere nach dem 1. Weltkrieg jeweils bedeutende Industrie- und Handelskonzerne auf, die insbesondere in der Braunkohleförderung, der Brikettfabrikation und in dem Vertrieb der Erzeugnisse der Braunkohleförderung tätig waren; […]. Die J. war im Besitz mehrheitlicher - teils unmittelbarer (so an den Kohlenwerken und der Braunkohlen AG), teils mittelbarer (so an […] der M. Verwaltungs GmbH [im Folgenden: M.] […] - Beteiligungen an Produktions- und Handelsgesellschaften; als ausländische Holding, die den herrschenden Einfluss auf die vorerwähnten Unternehmen ausübte, diente die U. (U.C.C.) mit Sitz in New York.
Einem Auszug aus dem „Handbuch der Deutschen Aktiengesellschaften“ aus dem Jahr 1937 nach verfügten die Kohlenwerke in dem Zeitraum vom 31. Dezember 1932 bis zum 31. Dezember 1936 über ein Grundkapital in Form von Vorzugsaktien über 1.350.000 Reichsmark (RM) und in Form von Stammaktien über 21.600.000 RM. Sie hielten danach 51 Kuxe der Gewerkschaft, die restlichen 49 Kuxe hielt die Braunkohlen AG; Entsprechendes ergibt sich aus einem Auszug aus dem „Handbuch der Deutschen Aktiengesellschaften“ für das Jahr 1938 mit Stand 31. Dezember 1937.
[…] Die Unternehmen der J. unterlagen seit dem 30. Januar 1933 zunehmendem politischen Druck. Nachdem die antisemitische Propaganda gegen die Unternehmen zunächst durch lokale Parteikreise der NSDAP gesteuert wurde, zog ab 1937 Hermann Göring auch in seiner Funktion als „Beauftragter für den Vierjahresplan“ die Bemühungen der beabsichtigten „Arisierung“ an sich […]. Unter dem Druck von Zwangsmaßnahmen der Reichsregierung willigten die Rechtsnachfolger des im Januar 1932 verstorbenen J. in Verhandlungen ein, die […] auf der anderen Seite von der Mitteldeutschen Stahlwerke AG Riesa (im Folgenden: Mittelstahl), einer zum Flick-Konzern gehörenden Gesellschaft, geführt wurden.
Nachdem erste Verkaufsgespräche zunächst ergebnislos beendet werden mussten, kam es nach weiterem innen- und außenpolitischen Druck durch die Nationalsozialisten und einer Reduzierung der Kaufpreisforderung am 21. Mai 1938 zu einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der U.C.C. und Mittelstahl, die danach die Vertragsverhandlungen aufgrund „eines besonderen Auftrages“ führte […].
Die U.C.C. habe die „wirtschaftliche Verfügungsmacht“ zum einen über Inhaber-Aktien der Kohlenwerke - nämlich Stammaktien in Höhe von nominell 12.848.200 RM und Vorzugsaktien in Höhe von nominell 705.000 RM - und der Braunkohlen AG - nämlich Stammaktien in Höhe von nominell 10.459.800 RM - (bezeichnet mit „A.“), zum anderen über nominell 200.000 RM Geschäftsanteile der M. (bezeichnet mit „B.“) besessen, die der Handels AG, „einer von U.C.C. beherrschten Gesellschaft“, gehörten. Die M. wiederum besaß danach u. a. nominell Aktien der Kohlenwerke in Höhe von 1.908.640 RM und der Braunkohlen AG in Höhe von 4.883.560 RM.
Nach § 3 des Vertrages verkaufte die U.C.C. die mit „A.“ bezeichneten Aktien an Mittelstahl und veranlasste ihre Tochtergesellschaft, die Handels AG, die unter „B.“ bezeichneten Geschäftsanteile an Mittelstahl zu verkaufen; nach der vorerwähnten Entscheidung […] datiert ein entsprechender Vertrag zwischen der Handels AG und Mittelstahl ebenfalls vom 21. Mai 1938. Der Vertreter Görings, Staatssekretär Körner genehmigte den erstgenannten Vertrag vom 21. Mai 1938 vier Tage später mit folgenden Worten:
„Sie haben mir heute berichtet, dass sie in Durchführung meiner beiden Aufträge vom 21. Januar und 1. Februar d. Js. inzwischen mit der Gruppe J. ein schriftliches Abkommen getroffen haben, aufgrund dessen die gesamten Aktien an den Braunkohlen-Unternehmungen und Kohlenhandelsgesellschaften auf ihre Gruppe gegen Bezahlung von 4.750.000 $ übergehen. […] Aufgrund Ihres heutigen Vortrages erteilte ich meine Genehmigung zu dem von ihnen geschlossenen Vertrage mit der Gruppe J. insoweit, als die Ordnung der Devisenvorgänge dem Reichswirtschaftsministerium möglich ist. […]“ ).
In dem Auszug aus dem „Handbuch der Deutschen Aktiengesellschaften“ für das Jahr 1938 mit Stand 31. Dezember 1937 heißt es ausweislich einer dort befindlichen Übersicht über den Aufbau und die Entwicklung des Unternehmens entsprechend, dass „die bisher im Besitz der Prager Familie Petschek und deren amerikanischer Freunde befindliche Aktienmehrheit der Gesellschaft […] in reichsdeutsche Hände übergegangen“ sei und in einem von Göring unterzeichneten Schlussbericht vom 19. Dezember 1938:
„In der Anlage überreiche ich den von Herrn Generalfeldmarschall Göring unterzeichneten Schlussbericht über die Rückführung des Braunkohlen Besitzes der J. in reichsdeutsche Hände mit der Bitte um Kenntnisnahme. […] Aus politischen und wehrwirtschaftlichen Gründen war es notwendig, den überragenden Einfluss der ausländischen Gruppe J. im mitteldeutschen und ostdeutschen Braunkohlenrevier zu beseitigen. Der Beauftragte für den Vierjahresplan, Herr Ministerpräsident Generalfeldmarschall Göring, erteilte daher mit Vollmachten vom 21. Januar und 1. März 1938 Herrn D. den Auftrag, die Braunkohlen-Interessen der J. in deutschem Besitz zu überführen mit der Maßgabe, dass die Kohlenfelder unter die in Betracht kommenden deutschen Industriefirmen aufgeteilt werden.“ […]
1990 meldete[n] die BDO Deutsche Warentreuhand AG […] und die AK Vermögensverwaltungs GmbH (als Rechtsnachfolgerin der Kohlenwerke) vermögensrechtliche Ansprüche auf Rückübertragung der in den Jahren 1933 bis 1945 und bis 1949 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR entzogenen Vermögenswerte, auf Auskehr der Veräußerungserlöse bzw. der Verkehrswerte oder Zahlung von Entschädigung an.
[Die Kl. veräußerte das Flurstück 259/2 im Jahr 1994; das Grundbuch wurde entsprechend umgeschrieben.] […]Das Flurstück 297/6 verkaufte die Kl. am 2. Februar 1996 […]; zugleich erklärten die Beteiligten die Auflassung. Am 2. Juni 1998 wurde […]Käuferin als Grundstückseigentümerin eingetragen.
Am 20. Dezember 2001 schlossen die J. einerseits und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, zugleich handelnd für die Bundesrepublik Deutschland, den Entschädigungsfonds und die Treuhand-Nachfolgegesellschaften, andererseits zum Zwecke einer umfassenden und endgültigen Wiedergutmachung des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes der J. im Beitrittsgebiet eine notariell […] beurkundete Vereinbarung über die umfassende Abgeltung sämtlicher möglichen vermögensrechtlichen Ansprüche, die die J. wegen des Vermögensverlusts gegen natürliche oder juristische Personen geltend mache oder erheben könne, durch Zahlung eines finanziellen Ausgleichs. Bestandteil der Vereinbarung ist in § 4 Abs. 2 die Abtretung der der J. aufgrund der Schädigung gegen natürliche und juristische Personen zustehenden Ansprüche an den Entschädigungsfonds.
Mit Schreiben vom 30. November 2007 wandte sich das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (im Folgenden Bundesamt) für die Bundesrepublik Deutschland (Entschädigungsfonds) an die Kl. Dem Entschädigungsfonds stehe auf der Grundlage der verfolgungsbedingten Schädigung der J. und der in der Vereinbarung vom 20. Dezember 2001 erklärten Abtretung ein Anspruch auf anteilige Erlösauskehr in Folge der unter anderem die Flurstücke 297/6 und 259/2 […] betreffenden Veräußerung zu. […]
Mit Bescheiden vom 7. Februar 2011 […] und 23. Februar 2011 […] stellte das Bundesamt fest, dass das Areal des jeweiligen Flurstücks als Betriebsvermögen der Kohlenwerke von einer verfolgungsbedingten Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG betroffen gewesen sei (Ziffer 1.), dass die Bundesrepublik Deutschland (Entschädigungsfonds) hinsichtlich des jeweiligen Flurstücks zu 67,34 % Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sei (Ziffer 2.) und dass der Berechtigten ein Anspruch gegen die Kl. auf Auskehr von 67,34 % des bei der Veräußerung des jeweiligen Flurstücks erzielten Erlöses zustehe (Ziffer 3.); ein Wertausgleich, eine Gegenleistung oder ein Ablösebetrag seien nicht festzusetzen (Ziffer 4. bis 6.). […]
Die Kl. hat am 25. Februar 2011 […] Klage gegen den Bescheid vom 7. Februar 2011 und am 23. März 2011 in dem Verfahren VG 1 K 249/11 Klage gegen den Bescheid vom 23. Februar 2011 erhoben. […]
Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Gericht entscheidet über die Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
I. Die […] Klage ist im Wesentlichen statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet; hinsichtlich der Ziffern 4. bis 6. der angefochtenen Bescheide ist sie bereits unstatthaft, aber auch unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 7. und 23. Februar 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Kl. daher auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die jeweiligen Feststellungen der Bescheide, dass die heutigen Flurstücke 259/2 und 297/6 der Flur 2 in der Gemarkung D. als Betriebsvermögen der Kohlenwerke von einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG betroffen gewesen seien, sind rechtmäßig.
1.1 Die Vermögenswerte gehörten am 21. Mai 1938 zu dem Betriebsvermögen der Kohlenwerke, weil die Gewerkschaft zuvor rechtswirksam in diese Aktiengesellschaft umgewandelt worden ist.
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1934 (RGBl. I, S. 569) konnten eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in eine offene Handelsgesellschaft, in eine Kommanditgesellschaft oder in der Weise umgewandelt werden, dass ihr Vermögen unter Ausschluss der Liquidation auf den alleinigen Gesellschafter übertragen wird; nach Art. 4 § 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 17. Mai 1935 (RGBl. I, S. 721, im Folgenden: 2. DVO) fanden auf die Umwandlung einer bergrechtlichen Gewerkschaft die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vom 5. Juli 1934 und die Art. 1-3 dieser Verordnung sinngemäß Anwendung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen (der 2. DVO) nichts anderes ergab. Nach Art. 4 § 4 Abs. 2 2. DVO konnte die Umwandlung nur in einer Gewerkenversammlung beschlossen werden, der Beschluss sowie die Zustimmung nicht erschienener Gewerken musste gerichtlich oder notariell beurkundet werden, er bedurfte zu seiner Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch die nach den Landesberggesetzen zuständige Bergbehörde. War die Gewerkschaft, wie vorliegend, nicht in das Handelsregister eingetragen, so galten nach Art. 4 § 6 2. DVO die besonderen Vorschriften der §§ 7 und 8; nach § 7 Abs. 2 2. DVO hatte die Bergbehörde die Bestätigung des Beschlusses im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger und in mindestens einem anderen Blatt auf Kosten der Gewerkschaft bekanntzumachen, wobei die Bekanntmachung mindestens den Namen und den Sitz der Gewerkschaft, die Art der Umwandlung und den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort der an der übernehmenden Personengesellschaft beteiligten Gewerken oder des übernehmenden Allein- oder Hauptgewerken (§ 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom 14. Dezember 1934) zu enthalten hatte. In der Bekanntmachung waren die Gläubiger zudem auf ihr Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, hinzuweisen. Die Wirkung der Umwandlung - nämlich ein Vermögensübergang kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der Folge, dass die umgewandelte Gesellschaft erlischt (BFH, Urt. v. 13. Januar 1961 - III 250/58 U) - trat mit der Bekanntmachung der Bestätigung des Umwandlungsbeschlusses im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger ein, § 8 Abs. 1 2. DVO.
Diesen Vorschriften wurde bei der Umwandlung der Gewerkschaft in die Kohlenwerke entsprochen, insbesondere ist die Bestätigung des Beschlusses über die Umwandlung auch entsprechend den Vorgaben des § 7 Abs. 2 2. DVO bekannt gemacht worden. Die Auffassung der Kl., neben der Bekanntmachung der Bestätigung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger habe es der Bekanntmachung in einem weiteren „überregionalen“ Blatt bedurft, teilt das Gericht nicht, so dass dahinstehen kann, ob es sich nicht zumindest bei der „Mitteldeutschen Wirtschaftszeitung“ nicht ohnehin um ein solches handeln könnte. Diese Auffassung kann weder den Wortlaut der Vorschrift für sich in Anspruch nehmen - verlangt wird lediglich allgemein die Bekanntmachung in „mindestens einem anderen ‚Blatt‘“ - noch geben die Systematik oder der Zweck der Norm hierfür etwas her. Im Gegenteil spricht § 8 2. DVO, wonach die Wirkung der Umwandlung bereits mit der Bekanntmachung der Bestätigung des Umwandlungsbeschlusses im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger eintrat, ebenso dagegen, dass die Vorschrift in dem von der Kl. geforderten Sinn verstanden werden müsste, wie der Umstand, dass die von ihr hervorgehobene „möglichst große Reichweite“ der Bekanntmachung bereits durch eine solche im Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bewirkt wurde. Aus § 8 2. DVO ergibt sich zugleich, dass § 7 Abs. 2 2. DVO die „Bekanntmachung“ in „mindestens einem anderen Blatt“ lediglich als ein zusätzliches Formerfordernis ansieht, in dessen Rahmen etwaige Verstöße die Wirksamkeit der Umwandlung ohnehin nicht berühren würden. […]
Hiervon ausgehend kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass die weiteren Bekanntmachungen - jedenfalls den von Seiten des Bundesamtes vorgelegten Unterlagen nach - den nach § 7 Abs. 2 Satz 3 2. DVO erforderlichen Hinweis auf § 6 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften nicht enthalten. Dass die Kohlenwerke in der Rechtswirklichkeit als Rechtsnachfolger der Gewerkschaft angesehen wurden, ergibt sich nicht nur aus der Grundbucheintragung für die streitgegenständlichen Grundstücke vom 20. September 1938, sondern auch aus den Einträgen in dem „Handbuch der deutschen Aktiengesellschaften“.
Bereits mit dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Umwandlung gingen auch die vorliegenden streitgegenständlichen Vermögenswerte in das Eigentum der Kohlenwerke über. Mit dem Vermögensübergang war eine Eigentumsänderung außerhalb des Grundbuchs verbunden, so dass es nicht darauf ankommt, dass die Grundbuchänderung zugunsten der Kohlenwerke vom 20. September 1938 datiert und diese damit erst nach dem Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme am 21. Mai 1938 erfolgte. […]
1.2 Die Vermögenswerte waren am 21. Mai 1938 auch - mittelbar - von einer schädigenden Maßnahme betroffen, weil sämtliche von der J. gehaltenen Aktien an den Kohlenwerken als Bruchteil des Grundkapitals (§ 1 Abs. 2 AktG bzw. § 1 AktG 1937) und damit als anteilige Beteiligung an dem gesamten Unternehmen als Vermögenswert i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG ihrerseits einer schädigenden Maßnahme unterlagen, vgl. § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VermG.
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG i.V.m. § 1 Abs. 6 VermG liegen vor.
Der erstgenannten Bestimmung nach sind Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger; der letztgenannten Vorschrift nach ist dieses Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221, im Folgenden: REAO) vermutet.
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b REAO wird zugunsten des Berechtigten vermutet, dass die Veräußerung oder Aufgabe eines Vermögensgegenstandes in der maßgeblichen Zeit durch jemanden, der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus den Gründen des Art. 1 REAO vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, eine ungerechtfertigte Entziehung ist.
Davon ist - von der Kl. unbestritten - auch vorliegend auszugehen. Der Verkauf der Aktien der Kohlenwerke durch die Holding an Mittelstahl am 21. Mai 1938 unterfällt der Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes, weil die Kohlenwerke zur „P.-Gruppe“ gehörten, die wiederum im Eigentum von seit dem 30. Januar 1933 kollektiv verfolgten Juden stand (zu den Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung i.S.v. § 1 Abs. 6 Sätze 1 und 2 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 lit. b REAO vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2003 - BVerwG 7 B 9.03; ZOV 2004, 43; v. 28. Juli 1999 - BVerwG 7 B 67/99; ZOV 1999, 398).
Die Vermutung könnte vorliegend nur nach Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO - der sich auf Fälle der Individualverfolgung, Art. 3 Abs. 1 lit. a REAO, und der Kollektivverfolgung, Art. 3 Abs. 1 lit. b REAO bezieht (BVerwG, ZOV 2004, 262 und ZOV 1999, 164 - „Teltow-Seehof I“) - widerlegt werden.
Nach Art. 3 Abs. 2 REAO kann, sofern keine anderen Tatsachen eine ungerechtfertigte Entziehung i.S.d. Art. 3 Abs. 2 beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen, die Vermutung, dass das Rechtsgeschäft eine ungerechtfertigte Entziehung war, nur durch den Beweis widerlegt werden, dass der Käufer einen angemessenen Kaufpreis entrichtet hat, und dass der Verkäufer frei über diesen verfügen konnte; der „direkte Gegenbeweis“, eine ungerechtfertigte Entziehung habe nicht vorgelegen, ist hingegen nicht zulässig (BVerwG, ZOV 2005, 243; ZOV 2004, 47 - „Teltow Seehof III“; Beschl. v. 26. Mai 2003 - BVerwG 8 B 76/03; ZOV 2003, 266; ZOV 2003, 110; ZOV 1999, 164 und ZOV 1999, 231 - „Teltow Seehof I und II“).
Sofern die Veräußerung zwischen dem 15. September 1935 - dem Tag des Inkrafttretens der „Nürnberger Gesetze“ (des „Reichsbürgergesetzes“ und des „Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“), durch welche die bis dahin bestehende Zwangslage der Juden wesentlich verschärft wurde (BVerwG, ZOV 2004, 43) - und dem 8. Mai 1945 erfolgte, kann die Vermutung darüber hinaus nur durch den Beweis widerlegt werden, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre, oder dass der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg die Vermögensinteressen des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers wahrgenommen hat.
Nach alledem ist die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes vorliegend schon deshalb nicht widerlegt, weil der Vertrag vom 21. Mai 1938 seinem wesentlichen Inhalt nach nicht ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre.
2. Auch die Entscheidungen zu Ziffer 2. und 3. der angefochtenen Bescheide dahingehend, die Bundesrepublik Deutschland (Entschädigungsfonds) sei hinsichtlich des jeweiligen Flurstücks zu 67,34 % Berechtigte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG und ihr stehe ein Anspruch gegen die Kl. auf Auskehr des Veräußerungserlöses in dieser Höhe zu, sind rechtmäßig.
2.1 Die Feststellungen zur Berechtigung des Entschädigungsfonds beruhen auf § 4 der notariellen Vereinbarung vom 20. Dezember 2001, mit der die „J.“ sämtliche ihr aufgrund der Schädigung zustehenden Ansprüche gegen u. a. juristische Personen außerhalb des Treuhandbereichs und des Bundesbereichs an den Entschädigungsfonds abgetreten hat.
Der Entschädigungsfonds ist auch zu 67,34 % Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Das Bundesamt ist in den angefochtenen Bescheiden vom 7. Februar 2011 und 23. Februar 2011 zutreffend davon ausgegangen, dass die J. - mindestens - in dieser Höhe an den Kohlenwerken beteiligt war.
Das Stammkapital der Kohlenwerke betrug ausweislich der Angaben in dem „Handbuch der deutschen Aktiengesellschaften“ der Jahre 1937 und 1938 insgesamt 22.950.000 RM […], so dass sich unter Berücksichtigung der direkt von der U.C.C. gehaltenen Aktien […] zunächst ein Anteil der J. in Höhe von 59,91 % des Gesamtstammkapitals, unter Berücksichtigung der von den M. gehaltenen Aktien -[…] jedoch ein Anteil in Höhe von (abgerundet) 67,37 % ergibt.
Die Kammer ist von diesen Beteiligungsverhältnissen - das Bundesamt legt den angefochtenen Bescheiden zugunsten der Kl. lediglich ein Beteiligungsverhältnis von 67,34 % zugrunde - überzeugt. […]
[…] Das Stammkapital der Kohlenwerke ergibt sich zweifelsfrei aus dem „Handbuch der deutschen Aktiengesellschaften“ aus den Jahren 1937 und 1938, und es ist eine historische Tatsache und daher ebenfalls nicht zweifelhaft, dass die U.C.C. zwar aus Gründen der Tarnung der Anteilseignerschaft der J. offiziell als Mehrheitseignerin der Kohlenwerke auftrat, diese Anteile jedoch tatsächlich vollständig von der J. gehalten wurden […]; die Ausführungen der seinerzeitigen „Berechtigten“ - nämlich der U.C.C. und der Handelsgesellschaft - in einer Stellungnahme vom 18. März 1952 in dem ehemaligen Rückerstattungsverfahrens […]:
„Die Antragstellerin ist durch die Mitglieder der Familie J. gegründet worden. Als die Lage der jüdischen Unternehmen in Deutschland unhaltbar und die Schwierigkeiten für den deutschen Besitz der Gruppe J. immer größer wurden, traten die Mitglieder der Familie J. ihre Anteile an der Antragstellerin im Jahre 1938 vorübergehend und zum Schein an arische Bürger und Firmen in den USA ab. Hierdurch sollte erreicht werden, dass die Antragstellerin für den Verkehr mit nationalsozialistischen Dienststellen nicht von vornherein als jüdische Gesellschaft diskriminiert und verhandlungsunfähig war. Nach der Entziehung der der Antragstellerin gehörenden deutschen Vermögenswerte wurden die Anteile der Antragstellerin auch nach außen hin wieder von den Mitglieder der Familie J. übernommen. Die Tatsache, dass es sich um eine durch die angeführten Umstände bedingte vorübergehende Übertragung der Anteile der Antragstellerin auf amerikanische arische Bürger und Firmen handelte, kann erforderlichenfalls durch Urkunden und Zeugen belegt werden.“
finden ihre Bestätigung in den historischen Unterlagen:
Der Umstand, dass die U.C.C. in dem Kaufvertrag vom 21. Mai 1938 als Inhaberin der „wirtschaftlichen“ Verfügungsmacht bezeichnet wird, allen historischen Dokumenten nach mit diesem Vertrag das Eigentum der „J.“ an den Kohlenwerke „arisiert“ wurde, verdeutlicht die Verschleierung der Beteiligungsverhältnisse. Dem Beschluss der Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht D. vom 20. Mai 1953 nach […] hätten die dem Gericht vorliegenden Dokumente - deren Echtheit und korrekte Wiedergabe von keiner der Beteiligten bestritten worden sei […] - „eindeutig“ ergeben, dass sich die durch die Verträge vom 21. Mai 1938 vorgenommene Vermögensverfügung als ungerechtfertigte Entziehung im Sinne des britischen Rückerstattungsgesetzes dargestellt habe. Sinn und Zweck der Verhandlung sei es gewesen, das in der Mitte Deutschlands gelegene Vermögen der J. den Weisungen der nationalsozialistischen Machthaber entsprechend in die Hände deutscher Gruppen zu überführen. In der Entscheidung heißt es weiter, es habe sich bei den von Mittelstahl übernommenen Aktien um maßgebliche Beteiligungen an Unternehmen gehandelt, von denen es allgemein oder in Geschäftskreisen bekannt gewesen sei, dass eine maßgebliche Beteiligung an ihnen in der Hand von Personen gelegen habe, die zu dem verfolgten Personenkreis gehört hätten. Dies ergebe sich eindeutig aus den vorgelegten Dokumenten, werde aber selbst in dem „Handbuch der deutschen Aktiengesellschaften“ von 1938 deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Einwand, die U.C.C. sei eine ausländische arische Gesellschaft gewesen, gehe fehl. Der Antragsgegner D. habe sich 1938 ebenso wenig wie die nationalsozialistischen Dienststellen dadurch beeindrucken lassen, dass als Verhandlungspartner eine amerikanische - und angeblich „arische“ - Gesellschaft aufgetreten sei. Man habe den bekannten Besitz der Gruppe J. erwerben wollen […]. Die Wiedergutmachungskammer habe keine Zweifel, dass die beiden Antragsteller die Berechtigten eines Wiedergutmachungsanspruchs seien, der aus den Verträgen vom 21. Mai 1938 hergeleitet werden könne.
Hiermit übereinstimmend wird auch in der Entscheidung des Obersten Rückerstattungsgerichts auf Anlagen Bezug genommen, die dieses belegen. […]
2.2 Anspruchsgrundlage der in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Feststellung einer Erlösauskehr ist § 6 Abs. 6a Satz 1 und Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 4 und 10 VermG. Insoweit sind Rechtsfehler weder ersichtlich noch dargelegt.
Das von der Kl. in Bezug genommene NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) - das nur bei einer ausgeschlossenen Rückgabe in den in § 1 Abs. 1 NS-VEntschG genannten Fällen einen Anspruch auf Entschädigung gewährt - ist hier von vornherein nicht einschlägig, denn mit den angefochtenen Bescheiden wird eine Erlösauskehr für die infolge der wirksamen Veräußerungen der hier fraglichen Flurstücke (Verträge vom 29. April/7. Dezember 1994 und 2. Februar 1996) untergegangenen Bruchteilsrestitutionsansprüche angeordnet.
2.3 Die Einwände der Kl. gegen die Entscheidungen nach Ziffer 4. bis 6. der angefochtenen Bescheide verfangen ebenfalls nicht.
Ungeachtet des Umstandes, dass der auch insoweit gestellte Anfechtungsantrag unstatthaft ist, wäre auch einem Verpflichtungsbegehren der Erfolg versagt. Der Kl. stehen Ansprüche auf einen Wertausgleich, auf die Herausgabe einer Gegenleistung und auf Zahlung eines Ablösebetrages nicht zu.
2.3.1 Ein Wertausgleich nach § 7 Abs. 1 VermG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil weder erkennbar ist noch von Seiten der Kl. dargelegt wurde, dass sie hinsichtlich der hier in Rede stehenden Vermögenswerte -[…] überhaupt werterhöhende Maßnahmen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 VermG, nämlich Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung der Vermögenswerte, vor dem 3. Oktober 1990 durchgeführt hatte.
Die streitbefangenen Grundstücke waren vielmehr noch im Zeitpunkt ihrer Veräußerung unbebaut. Das ergibt sich für das Flurstück 297/6 der Flur 2 in D. ausdrücklich aus dem Kaufvertrag vom 2. Februar 1996 […], für das Flurstück 259/2 ebenso deutlich aus der als Anlage dem notariellen Kaufvertrag vom 21. April 1994 beigefügten Liegenschaftskarte, in der Baulichkeiten auf dem Flurstück 259/1 nicht verzeichnet sind, und darüber hinaus daraus, dass es zum Zweck der Umsiedlung des Ortes K. nach „N.“ erworben wurde. Dieser Zweck lässt es als fernliegend erscheinen, dass von Seiten der Kl. werterhöhende Maßnahme i.S.v. § 7 Abs. 1 VermG durchgeführt wurden; entsprechend wurde im Kaufvertrag darauf hingewiesen, dass „Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge für Erschließungsanlagen der die Umsiedlung betreffenden Flächen, die noch in Rechnung gestellt werden, […] der Käufer (trägt)“ […].
Im Übrigen hat die Kl. auch keine konkreten Maßnahmen benannt und keine Kosten nachgewiesen, und schlussendlich stünde der Wertausgleichsanspruch nach § 7 Abs. 5 Satz 1 VermG nicht der Kl. als öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaft, sondern dem Entschädigungsfonds zu.
2.3.2 Auch die Entscheidung des Bundesamtes zu Ziffer 5. der angefochtenen Bescheide ist rechtmäßig. Ein Anspruch der Kl. auf Herausgabe einer Gegenleistung besteht nach § 7a Abs. 2 Satz 1 VermG nicht.
Die aus dem Bundeshaushalt geleisteten Entschädigungszahlungen nach dem Lastenausgleichs- und Bundesentschädigungsrecht an die J. sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Auskehr des Veräußerungserlöses an den streitgegenständlichen Grundstücken schon deshalb nicht rechtserheblich, weil der Herausgabeanspruch nach § 7a Abs. 2 Satz 4 VermG allein dem Entschädigungsfonds zustünde, der jedoch mit dem Erlösauskehrberechtigten identisch ist.
Der Einwand der Kl., die Grundstücke seien im Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme mit Grundpfandrechten belastet gewesen, trägt ebenfalls nicht. Zwar ist Gegenleistung i.S.v. § 7a Abs. 2 Satz 1 VermG jede vermögenswerte Leistung, die in einem rechtlichen oder zumindest faktischen Zusammenhang zum eingetretenen Vermögensverlust des Geschädigten steht […], und damit auch eine Befreiung von einer Verbindlichkeit, Schuldner der Sicherungshypothek war jedoch die Gewerkschaft bzw. nach dem Vermögensübergang die Kohlenwerke, und diese juristischen Personen blieben die Schuldner auch nach Übertragung der Anteile an Mittelstahl. […]
II. […]
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 135, § 132 Abs. 2 VwGO.