Grundsteuer
MHG § 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Grundsteuer; Betriebskosten; Umlage; Betriebskostenabrechnung; gemischt genutztes Gebäude
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Anteil der Grundsteuer, die auf die Gewerbebetriebe entfällt, und der Grundsteuer, die auf die Wohneinheiten entfällt, muß in der Betriebskostenabrechnung getrennt aufgeführt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Abrechnungen enthalten Positionen, die die Kl. nicht in der gegebenen Weise umlegen konnten. Dies betrifft zum einen die Grundsteuer. Es ist unstreitig, daß sich im Hause der Kl. Gewerbebetriebe befinden; dies führt, jedenfalls wenn diese Gewerbebetriebe bei der Ermittlung des Grundsteuermeßbetrages angegeben worden sind, dazu, daß eine höhere Grundsteuer zu zahlen ist. Der Anteil der Grundsteuer, die auf die Gewerbebetriebe entfällt, und der Grundsteuer, die auf die Wohneinheiten entfällt, ist dem Grundsteuermeßbescheid zu entnehmen, den die Kl. beim Finanzamt hätten anfordern müssen. Es ist richtig, daß sich aus den Grundsteuerbescheiden selbst nicht ergibt, daß eine höhere Grundsteuer gezahlt wird, es ist jedoch gerichtsbekannt, daß sich mit den Unterlagen des Finanzamtes die korrekte Aufteilung der Grundsteuer auf Wohnungen und Gewerbeanteile ermitteln läßt. Da die Kl. trotz Hinweises des Gerichts diese Ermittlungen nicht getätigt haben, sind die Betriebskostenabrechnungen hinsichtlich der umgelegten Grundsteuer nicht fällig.