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Grundsteuer

AG Köln221 C 553/9618.07.1997WuM 1998, 56

MHG § 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundsteuer; Betriebskosten; Umlage; Betriebskostenabrechnung; gemischt genutztes Gebäude

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anteil der Grundsteuer, die auf die Gewerbebetriebe entfällt, und der Grundsteuer, die auf die Wohneinheiten entfällt, muß in der Betriebskostenabrechnung getrennt aufgeführt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Abrechnungen enthalten Positionen, die die Kl. nicht in der gegebenen Weise umlegen konnten. Dies betrifft zum einen die Grundsteuer. Es ist unstreitig, daß sich im Hause der Kl. Gewerbebetriebe befinden; dies führt, jedenfalls wenn diese Gewerbebetriebe bei der Ermittlung des Grundsteuermeßbetrages angegeben worden sind, dazu, daß eine höhere Grundsteuer zu zahlen ist. Der Anteil der Grundsteuer, die auf die Gewerbebetriebe entfällt, und der Grundsteuer, die auf die Wohneinheiten entfällt, ist dem Grundsteuermeßbescheid zu entnehmen, den die Kl. beim Finanzamt hätten anfordern müssen. Es ist richtig, daß sich aus den Grundsteuerbescheiden selbst nicht ergibt, daß eine höhere Grundsteuer gezahlt wird, es ist jedoch gerichtsbekannt, daß sich mit den Unterlagen des Finanzamtes die korrekte Aufteilung der Grundsteuer auf Wohnungen und Gewerbeanteile ermitteln läßt. Da die Kl. trotz Hinweises des Gerichts diese Ermittlungen nicht getätigt haben, sind die Betriebskostenabrechnungen hinsichtlich der umgelegten Grundsteuer nicht fällig.