Grundschulden
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grundschulden; Bestellung von - keine Eigentumsbeeinträchtigung; Bucheigentümer, - kein Beseitigungsan- spruch gegen - bei Grundschuldbestellung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Bestellung von Grundschulden zugunsten redlicher Erwerber durch einen dinglich am Grundstück nicht berechtigten Bucheigentümer stellt keine Beeinträchtigung des Eigen tums im Sinne von § 1004 BGB dar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. macht ihre Rechte als Miterbin geltend. Nach den rechtskräftig gewordenen Feststellun gen der Vorinstanzen ist sie die nichteheliche Tochter des in Sachsen wohnhaft gewesenen und 1991 gestorbenen Erblassers. Dieser ist kraft Gesetzes, also gemäß Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB auch von der Kl., beerbt worden. Seine Ehefrau, die Bekl. zu 1), sowie die aus dieser Ehe hervorgegange nen Kinder, die Bekl. zu 2) bis 4), haben den Nachlaß unter sich aufgeteilt. Der Erblasser und die Bekl. zu 1) waren je zur Hälfte Miteigentümer zweier Grundstücke. Durch Überlassungsvertrag vom 7. Januar 1992 haben die Bekl. das Eigentum an dem einen Grundstück ganz auf die Bekl. zu 4) übertragen. Sie bebaute dieses Grundstück und belastete es mit zwei Grundschulden. Das andere Grundstück wurde zur Hälfte auf die Bekl. zu 1) und zu je einem Viertel auf die Bekl. zu 2) und 3) übertragen.
Die Vorinstanzen haben die Bekl. zur Auskunft sowie zur Zustimmung verurteilt, das Grundbuch dahin zu berichtigen, daß die Erbengemeinschaft unter Einschluß der Kl. bezüglich der in den Nach laß fallenden Grundstückshälften als Eigentümerin eingetragen wird. Der Senat hat die Revision der Bekl. insoweit nicht angenommen. Außerdem ist die Bekl. zu 4) verurteilt worden, auf die eingetrage nen Grundpfandrechte den Betrag zu zahlen, der notwendig ist, damit sie gelöscht werden können. Insoweit hat der Senat die Revision angenommen. In diesem Umfang beantragen die Bekl., die Ent scheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Kl. gemäß §§ 816 Abs. 1 Satz 2, 2039 BGB einen Anspruch darauf, daß die Bekl. zu 4) die unentgeltlich aus dem Nachlaß erlangte Grundstückshälfte der Erbengemeinschaft (unter Einschluß der Kl.) so herausgebe, wie die Bekl. zu 4) sie erhalten habe, nämlich lastenfrei. Die Bekl. zu 4) könne die Grundschulden zwar nicht selbst löschen, aber die Voraussetzungen dafür herbeiführen. Dieser Anspruch der Erbengemeinschaft werde nicht davon berührt, daß die Bekl. zu 4) ein Haus auf dem Grundstück errichtet habe. Insoweit stehe ihr allenfalls ein Wertersatzanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft zu.
2. Die Erbengemeinschaft hat jedoch keinen Anspruch gegen die Bekl. zu 4) darauf, die Grundpfand rechte zur Löschung zu bringen.
a) In der Bestellung der Grundschulden liegt keine fortdauernde Beeinträchtigung des Eigentums der Erbengemeinschaft, deren Beseitigung die Kl. nach §§ 1004, 2039 BGB fordern könnte (Staudinger/Gursky, BGB Bearb. 1999, § 1004 Rdn. 64; MünchKomm/Medicus, BGB 3. Aufl. § 1004 Rdn. 7). Sie stellt vielmehr eine einmalige Schädigung dar, deren Beseitigung die Kl. nur aufgrund eines Schadensersatzanspruchs analog §§ 989, 990, 2039 BGB zu beanspruchen hätte (BGH, Urteil vom 29. April 1964 - V ZR 119/63 - LM Nr. 10 zu § 989 BGB). Die Kl. hat aber nicht vorgetragen, daß die Bekl. zu 4) das Fehlen ihrer dinglichen Berechtigung hinsichtlich des vom Erblasser stam menden Miteigentumsanteils gekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. In ihrem Schriftsatz vom 5. November 1998 heißt es vielmehr, die Bekl. zu 1) habe ihre Kinder, also auch die Bekl. zu 4), in der Frage der Abstammung der Kl. belogen.
b) Die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, daß der herausverlangte Gegenstand unentgeltlich, aber dinglich wirksam übertragen worden ist. Schon daran fehlt es hier. Die Bekl. zu 4) hat zwar eine aus dem Nachlaß stammende ideelle Hälfte des Grundstücks unentgeltlich durch den Überlassungsvertrag vom 7. Januar 1992 erlangt. Diese Übertragung war aber unwirksam, weil die Kl. daran nicht beteiligt war (§ 2040 Abs. 1 BGB). Auch ein gutgläubiger Erwerb scheidet insoweit aus, da die Auseinandersetzung unter Miterben kein Ver kehrsgeschäft ist.
c) Bei der Bestellung der beiden Grundschulden hat die Bekl. zu 4) als Nichtberechtigte über die aus dem Nachlaß stammende Grundstückshälfte verfügt. Diese Verfügungen zugunsten der Banken sind nach Eintragung der Bekl. zu 4) als Eigentümerin erfolgt und gemäß § 892 BGB dinglich wirksam geworden. Die Kl. könnte mithin aus §§ 816 Abs. 1 Satz 1, 2039 BGB Herausgabe des durch Be stellung der Grundschulden Erlangten fordern. Hierzu gehört der durch die Tilgung der gesicherten Forderungen aufschiebend bedingte Anspruch auf Rückübertragung der Grundschulden (BGH, Urteil vom 29. April 1964, aaO). Diesen Anspruch macht die Kl. aber nicht geltend.
d) Die Kl. leitet in ihrer Revisionserwiderung aus der Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Pflicht der Bekl. zur Beseitigung der Grundstücksbelastun gen mit Rücksicht auf § 818 Abs. 1 BGB her (zum Meinungsstreit vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 227/95 - NJW 1997, 190, 191 unter II 3 a). Dem folgt der Senat nicht. In BGHZ 112, 376, 380 f. ist entschieden, daß der Bereicherungsgläubiger, wenn der Bereiche rungsschuldner ein Grundstück rechtsgrundlos erlangt und mit Grundpfandrechten belastet hat, zwar Herausgabe des Grundstücks, nicht aber die Beseitigung der Belastung verlangen kann. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem die Bekl. zu 4) das Grundstück vom Nichtberechtig ten und damit dinglich nicht wirksam erlangt, dann aber zugunsten gutgläubiger Dritter mit Grund pfandrechten belastet hat (ebenso Staudinger/Lorenz, BGB 1999, § 816 Rdn. 29; MünchKomm/Lieb, BGB 3. Aufl. § 818 Rdn. 33 d im Anschluß an BGHZ 112, 376).
Ob der Bereicherungsschuldner für die Benachteiligung des Bereicherungsgläubigers, die in der Belastung mit Grundpfandrechten liegt, gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz in Höhe des Nominalbetrags der Grundpfand rechte schuldet, ob und inwieweit eine solche Verpflichtung im Hinblick auf die von den Grundpfandrechten gesi cherten schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des Bereicherungsschuldners nach § 818 Abs. 3 BGB ausge schlossen ist und ob der Bereicherungsgläubiger Wertersatz fordern kann, wenn er den Bereicherungsschuldner von den gesicherten Verbindlichkeiten freistellt (so BGHZ 112, 376, 381), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Kl. verlangt lediglich die Beseitigung der Belastung.
Damit war die Klage, soweit sie sich auf Herbeiführung der Löschung der von der Bekl. zu 4) veran laßten Grundpfandrechte richtet, abzuweisen.
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