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Grundschuldeintragung

BezG Erfurt2 T 8/91 nicht rechtskräftig31.07.1991ZOV 1992, 166

GBO § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundschuldeintragung; Grundstücksbegriff; ungetrennter Hofraum

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auf einem sogenannten ungetrennten Hofraum, wie er in den neuen Bundesländern als preußisches Relikt noch vorkommt, kann keine Grundschuld eingetragen werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsteller sind im Grundbuch von K. als Eigentümer eingetragen. Die Eintragung lautet: "Flur X, nebst einer halben Gerechtigkeit Anteil an den ungetrennten Hofräumen." Die Antragsteller behaupten, daß es sich dabei um ein Grundstück handelt und haben dafür die Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 80.000,00 DM zugunsten einer Bank beantragt. Da für dieses Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt angelegt worden ist, müsse im Grundbuch auch eine Belastung eingetragen werden können. Es könne vererbt und veräußert werden, so müsse in gleicher Weise auch eine Belastung möglich sein. Durch Entscheidung vom 2.2.1991 hat der Rechtspfleger die Eintragung abgelehnt, da nur selbständige Grundstücke belastet werden könnten und die Grundschuld auf einem ungetrennten Grundstücksanteil nicht eintragungsfähig sei. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers wenden sich die Antragsteller mit ihrer Erinnerung vom 26.4.1991, welcher Rechtspfleger und Richter beim KreisG Worbis nicht abgeholfen haben. Die dagegen eingelegte Beschwerde beim BezG hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die nach Vorlage an das BezG als Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers geltende Erinnerung (§§ 11 RpflG, 71, 72 GBO) ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.

Den Antragsteller ist dahingehend zu folgen, daß der Grundstücksbegriff weder im BGB noch in der GBO näher erläutert ist. Durch die Rechtsprechung wurde jedoch entwickelt, was unter einem Grundstück im Rechtssinn zu verstehen ist. Danach gilt jeder gegen andere Teile räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt für sich allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist, im Sinne des Liegenschaftsrechts als ein selbständiges Grundstück (RGZ 84, 270).

Ein wesentliches Moment ist also, daß der betreffende Teil der Erdoberfläche räumlich abgegrenzt, d. h. seine Grenzen markiert und damit die genaue Lage der Fläche bekannt ist. Daran eben mangelt es jedoch gerade hinsichtlich der Eintragung zugunsten der Antragsteller im Grundbuch.

Zweifellos sind sie Eigentümer einer Bodenfläche in K., deren konkrete Lage, Begrenzung und Größe im Sinne des Grundbuches jedoch nicht bekannt ist, da es sich um ungetrennte Hofräume, d. h. nicht vermessene Flächen handelt. Der Senat stimmt daher mit der Rechtsauffassung des Rechtspflegers beim KreisG überein, daß gem. § 10 GBO eine Grundschuld auf einem ungetrennten Grundstück nicht eintragungsfähig ist, weil es kein Grundstück im Sinne von § 2 GBO ist.

Diese Entscheidung liegt auch im Interesse des Schutzes der Rechte des Gläubigers der Grundschuld. Bei einer eventuellen Zwangsvollstreckung in das haftende Grundstück könnte er sich unter den dargestellten Umständen keine Befriedigung verschaffen, da im Sinne des Grundbuchs nicht bekannt ist, welcher Grundstücksteil haftet.