veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Grundschuld, keine Löschung der - bei unrichtiger Eintragung

BGHXI ZR 14/9914.03.2000unveröffentlicht

BGB §§ 894, 1191

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundschuld, keine Löschung der - bei unrichtiger Eintragung; Berichtigung, Anspruch auf - des Grundbuchs nur durch Rechtsinhaber

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Durch die Eintragung einer Grundschuld für einen anderen als den wahren Berechtigten wird der Grundstückseigentümer nicht in seinen Rechten beeinträchtigt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt von den Bekl. die Zustimmung zur Löschung von zwei Grundschulden in Höhe von je 500.000 DM, die zugunsten der Bekl. zu 1) auf mehreren Grundstücken der Kl. im Grundbuch eingetragen sind.

Im Jahre 1993 verkaufte die Kl. die vorgenannten Grundstücke und erteilte der Grundstückskäuferin, die nicht im Grundbuch eingetragen wurde, eine Belastungsvollmacht. Unter Inanspruchnahme dieser Vollmacht bestellte die Grundstückskäuferin die beiden streitigen Briefgrundschulden für die Bekl. zu 1). Diese trat die Grundschulden im Zusammenhang mit einem Zwischenkredit, den die Bekl. zu 2) der Grundstückskäuferin gewährte, als Sicherheit an die Bekl. zu 2) ab, verwaltete die Grundschulden aber treuhänderisch weiter.

Die Kl. ist der Ansicht, die Bestellung der Grundschulden sei unwirksam, da die Grundstückskäuferin die Belastungsvollmacht überschritten habe. Die Bekl. zu 2) habe die Grundschulden nicht gutgläubig erworben.

Das Landgericht hat der Klage, die Bekl. zu verurteilen, der Löschung der streitigen Grundschulden zuzustimmen, stattgegeben. Die Berufung der Bekl. zu 1) ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Bekl. zu 2) hat das Oberlandesgericht die Klage gegen sie abgewiesen. Von den Revisionen der Kl. und der Bekl. zu 1) hat der erkennende Senat nur die der Bekl. zu 1) angenommen. Mit ihr verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kl. macht im Wege der unselbständigen Anschlußrevision geltend, das Berufungsgericht habe bewußt nicht über ihren hilfsweise gestellten Feststellungsantrag entschieden, daß die Bekl. zu 1) ihr sämtliche aus dem gutgläubigen Erwerb der Grundschulden durch die Bekl. zu 2) entstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen habe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Revision der Bekl. zu 1) ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung des in erster Linie gestellten Klageantrags.

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Bekl. zu 1) sei verpflichtet, der Löschung der beiden streitigen Grundschulden zuzustimmen, weil diese wegen fehlender Bevollmächtigung des für die Grundstückskäuferin handelnden Vertreters nicht wirksam entstanden seien. Die Bekl. zu 1) könne sich auch nicht auf den Gutglaubenschutz des Grundbuches nach § 892 Abs. 1 BGB berufen. Bei Beurkundung der Grundschulden unter Mitwirkung der Grundstückskäuferin als angeblicher Vertreterin der Kl. sei diese als Eigentümerin und damit Verfügungsberechtigte eingetragen gewesen. Der gute Glaube an die von der Kl. abgeleitete Verfügungsbefugnis und Vertretungsmacht der Grundstückskäuferin sei jedoch nicht geschützt.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, die Bekl. zu 1) habe die Grundschulden nicht erworben. Auch die Bekl. zu 1) erhebt insoweit keine Einwendungen. Die Eintragung der Bekl. zu 1) im Grundbuch als Grundschuldgläubigerin ist somit unrichtig, da sie mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht.

b) Trotzdem steht der Kl. als Grundstückseigentümerin gegen die Bekl. zu 1) ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Grundschulden nach § 894 Abs. 1 BGB nicht zu, da ihr Recht durch die unrichtige Eintragung nicht beeinträchtigt wird. Einen Berichtigungsanspruch hat nur der wirkliche Rechtsinhaber. Das ist hier die Bekl. zu 2), die die Grundschulden gutgläubig erworben hat. Nur sie als wahre Grundschuldgläubigerin, nicht aber die Kl., wird dadurch, daß die Grundschulden für die Bekl. zu 1) eingetragen sind, in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt (vgl. RG HRR 1930 Nr. 1615; Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearb. § 894 Rdn. 60; MünchKomm/Wacke, 3. Aufl. § 894 BGB Rdn. 15; Soergel/Stürner, BGB 12. Aufl. § 894 Rdn. 17; Palandt/Bassenge, BGB 59. Aufl. § 894 Rdn. 6).

Abgesehen davon scheidet ein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. zu 1) auf Zustimmung zur Löschung der Grundschulden, den das Berufungsgericht der Kl. zuerkannt hat, auch deshalb aus, weil die Grundschulden, wie das Berufungsgericht selbst ausgeführt hat, für die Bekl. zu 2) rechtswirksam bestehen.

c) Die Klage der Kl. gegen die Bekl. zu 1) war daher, was den Löschungsantrag angeht, abzuweisen.

II. Die Annahme der unselbständigen Anschlußrevision der Kl. war abzulehnen. Sie hat weder Aussicht auf Erfolg noch grundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO). Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht über den im Urteil des Landgerichts unter 6. aufgeführten Hilfsantrag bewußt nicht entschieden hat.

Prozeßrechtliche Bedenken gegen die Ablehnung der Annahme der Anschlußrevision durch Urteil nach mündlicher Verhandlung bestehen nicht (BGH, Urteile vom 29. September 1992 -XI ZR 265/91, NJW 1992, 3225, 3227 und vom 17. Mai 1994 - IX ZR 232/93, NJW 1994, 1770, 1791). Die Entscheidung muß nicht in einem vorgeschalteten Beschlußverfahren getroffen werden.