Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei Betriebskosten
BGB §§ 535 Abs. 2, 556 Abs. 1, 3, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Bezugnahme auf die Betriebskostenübersicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Berliner Betriebskostenübersicht 2019) ist nicht ausreichend, um eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durch den Vermieter zu belegen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. fordert Rückzahlung von nach ihrer Ansicht wegen Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durch den Vermieter überzahlten Betriebskosten. Sie ist der Ansicht, die Höhe der Gebäudeversicherung sowie der Kosten für den Aufzug seien unwirtschaftlich, weil sie den Durchschnitt nach der Berliner Betriebskostenübersicht erheblich übersteigen. Die Prämiensteigerungen, die auf zahlreiche Vandalismusschäden, Rohrbrüche und Verstopfungen zurückzuführen seien, könnten nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Erforderlichkeit einer Glasbruchversicherung sei nicht nachgewiesen. Die Kl. gehe in Ermangelung einer dezidierten Antwort der Bekl. ferner davon aus, dass die für die Müllentsorgung ausgewiesenen Kosten nicht allein von den Mietern der zu Wohnzwecken genutzten Flächen, sondern auch von den Gewerbetreibenden zu tragen seien und deshalb auf die gesamte Fläche (Wohn- und Gewerbefläche) umzulegen seien. Auch im Hinblick auf die Position „Wasser/Abwasser“ habe ein Vorwegabzug für die gewerblichen Mieter zu erfolgen. Die Kosten der Sperrmüllentsorgung seien entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht anzusetzen, weil die Sperrmüllablagerung durch die von der Bekl. vernachlässigte Instandhaltung der Türschlösser zum Anwesen erst ermöglicht werde. Für die abgerechneten Kostenpositionen „Wartung für die Lüftung, TÜV-technische Anlagen und Wartung des Pumpensumpfes“ fehle es an einer spezifischen Umlagenvereinbarung. Auch die Position „Kosten für Verbrauchsmaterial“ sei ersatzlos zu streichen. Bezüglich der Aufzugskosten seien jedenfalls 35 % abzuziehen, da ein Systemvollwartungsvertrag abgeschlossen worden sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[…] 2. Die Klage ist nur teilweise begründet.
a) Die Kl. hat einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Betriebskosten für das Jahr 2018 i.H.v. 84,94 € + 46,22 € = 131,16 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Denn sie hat in diesem Umfang eine Leistung ohne Rechtsgrund erbracht. Insoweit war die Kl. nicht gemäß §§ 535 Abs. 2, 556 Abs. 1, 3 BGB verpflichtet, die angefallenen Betriebskosten nachzuzahlen. Im Übrigen hätte es der Kl. insbesondere oblegen, eine behauptete Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB nachzuweisen, die den Anspruch der Bekl. auf Nachzahlung und somit den Rechtsgrund hätte entfallen lassen. Dies ist der Kl. nicht gelungen. […]
b) Die unrichtige Abrechnung der Warmwasserkosten mit der daraus resultierenden Kürzung der Abrechnung um 46,22 € ist zwischen den Parteien unstreitig. Insoweit hat die Bekl., die diesen Betrag dem Mieterkonto gutgeschrieben haben will, den Überzahlungsbetrag der Kl. auf deren ausdrückliches Verlangen zu erstatten.
c) Ferner hat die Kl. einen Anspruch auf Rückzahlung von 84,94 € für Sperrmüllabfuhren. Insoweit ist die Bekl. dem substantiierten und mit Beweisantritt versehenem Vortrag der Kl., dass die Bekl. die Ablagerung von Sperrmüll durch die fehlende Instandhaltung der Türschlösser zum Anwesen erst ermögliche, innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Erwiderung nicht entgegengetreten. Auch die Ausführungen der Bekl. aus dem nicht (verspätet eingegangenen) Schriftsatz vom 10.1.2024 setzen sich insoweit mit dem klägerischen Vortrag nicht substantiiert auseinander, sondern beschränken sich auf ein bloßes - und deshalb unbeachtliches - Bestreiten, § 138 Abs. 2 ZPO.
d) Im Übrigen aber hat die Kl. keinen Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen auf die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018. Insbesondere hat die Bekl. den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei der Bewirtschaftung des Anwesens nicht verletzt.
aa) Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, wenn Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der - nach entsprechender Vereinbarung - vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Eine Verletzung dieser Pflicht durch den Vermieter kann zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters führen (BGH, Urt. v. 6.7.2011 - VIII ZR 340/10, GE 2011, 1225, Rn. 13, juris). Diese Pflicht besagt, dass nur solche Kosten umgelegt werden dürfen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Maßgeblich ist dabei der Standpunkt eines vernünftigen Vermieters, der ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behält (BGH, Urt. v. 13.10.2010 - XII ZR 129/09, GE 2010, 1679 = WuM 2008, 39; AG Wedding, Urteil vom 10.1.2023 - 11 C 193/22).
bb) Eine entsprechende Pflichtverletzung der Bekl. hat die Kl. nicht dargelegt. Der Mieter hat die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit (BGH, Urt. v. 6.7.2011 - VIII ZR 340/10, GE 2011, 1225 = NJW 2011, 3028; BGH, Urt. v. 17.12.2014 - XII ZR 1790/13, NZM 2015, 132). Den Vermieter trifft entsprechend die Darlegungs- und Beweislast lediglich dafür, dass die umgelegten Kosten angefallen und von der vertraglichen Vereinbarung gedeckt sind. Der Vermieter trägt keine sekundäre Darlegungslast, die ihn zur näheren Darlegung der für die Wirtschaftlichkeit erheblichen Tatsachen, etwa eines Preisvergleichs, verpflichten würde (BGH, Urt. v. 17.12.2014 - XII ZR 1790/13, aaO.; AG Wedding, Urteil vom 10.1.2023 - 11 C 193/22). Die Würdigung des Vorbringens zur fehlenden Angemessenheit oder Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten obliegt dem Tatrichter. Dabei dürfen einerseits die Anforderungen an die dem Mieter obliegende Darlegung der Umstände, die für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot sprechen, nicht überspannt werden. Insbesondere dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht so weit gehen, dass sie das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Tatsache bereits überzeugen müssen. Auf der anderen Seite genügt es für die Darlegung einer Nebenpflichtverletzung des Vermieters noch nicht, wenn der Mieter die Angemessenheit und Üblichkeit der Kosten nur bestreitet oder lediglich pauschal behauptet, dass die betreffende Leistung zu überhöhten Preisen beschafft worden sei. Vielmehr ist von ihm die Darlegung zu erwarten, dass gleichwertige Leistungen nach den örtlichen Gegebenheiten zu einem deutlich geringeren Preis zu beschaffen gewesen wären. Nur dann kann dem Vermieter, dem bei der Auswahl seiner Vertragspartner ein Ermessensspielraum zuzugestehen ist, eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden (BGH, Urt. v. 17.12.2014 - XII ZR 1790/13, aaO.; AG Wedding, Urteil vom 10.1.2023 - 11 C 193/22).
cc) Entgegen der Ansicht der Kl. ist dafür auch nicht die Bezugnahme auf die Betriebskostenübersicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Berliner Betriebskostenübersicht 2019) ausreichend. Die Betriebskostenübersicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung aus dem Jahr 2019 trägt den unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten des jeweils in Rede stehenden Anwesens nicht hinreichend Rechnung, sodass den dort ausgewiesenen Durchschnittswerten im zu entscheidenden Einzelfall kein Anhaltspunkt für ein unwirtschaftliches Verhalten des Vermieters entnommen werden kann (AG Wedding, Urteil vom 10.1.2023 - 11 C 193/22). Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch bei einem vielfachen Überschreiten der dort ausgewiesenen Durchschnittswerte. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass anhand des Durchschnitts ein erster Anhaltspunkt für den Mieter für eine unwirtschaftliche Verhaltensweise des Vermieters erkennbar werden kann. Durch die Bezugnahme auf einen stadtweiten Durchschnitt wird der Mieter aber nicht seiner Darlegungslast für die Pflichtverletzung des Vermieters gerecht. Den Vermieter trifft dabei, wie ausgeführt, keine sekundäre Beweislast (BGH, Urt. v. 17.12.2014 - XII ZR 1790/13, aaO.; AG Wedding, Urteil vom 10.1.2023 - 11 C 193/22).
dd) Die Kl. hat keinen Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen bezüglich Kosten, die im Rahmen der Gebäudeversicherung angefallen sind. Soweit sich die Kl. pauschal auf überhöhte Kosten der Gebäudeversicherung des regionalen Betriebskostenspiegels bezieht, erachtet das Gericht dies für nicht ausreichend. Insbesondere bezieht die Kl. die einzelfallbezogenen Besonderheiten des streitgegenständlichen Objektes nicht in ihre Überlegungen ein (für das Parallelverfahren zur Betriebskostenabrechnung 2020 ebenso: AG Wedding, Urteil vom 10.1.2023 - 11 C 193/22).
Soweit die Kl. vorträgt, dass durch die Versicherung nicht umlagefähige Kosten für z. B. Rohrbrüche und Verstopfungen auf sie umgelegt werden, sind diese Kosten im Rahmen von § 2 Nr. 13 BetrKV auf sie umlegbar. Gemäß § 556 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB, § 2 Nr. 13 BetrKV durfte die Bekl. die Kosten der Gebäudeversicherung insgesamt, mithin unter Einschluss des Versicherungsschutzes für Leitungswasser und Rohrbruch, als Folge eines Gebäudeschadens entfallenden Prämienanteils als Betriebskosten (anteilig) auf die Kl. umlegen. Betriebskosten sind nach § 2 Nr. 13 BetrKV die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung; hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden sowie die Kosten weiterer in der Vorschrift aufgeführten Versicherungen. Darunter fallen grundsätzlich alle Sach- (und Haftpflicht-) Versicherungen, die dem Schutz des Gebäudes, seiner Bewohner und Besucher dienen (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2018 - VIII ZR 38/17, GE 2018, 931 = NZM 2018, 714 m.w.N.). Dabei ist bedingungsgemäßer Versicherungsfall ein Sachschaden des Gebäudes. Dies deckt die Schadensbeseitigungskosten ab und dient der Wiederherstellung der versicherten Mietsache. Die streitgegenständliche Versicherung dient somit dem Schutz des Gebäudes, seiner Bewohner und Besucher. Sie dient der Wiederherstellung des Gebäudes im Versicherungsfall. Insbesondere kommen dem Mieter, der die Versicherungsprämie der Gebäudeversicherung (mit-) finanziert, im Verhältnis zum Vermieter seine Aufwendungen im Schadensfall zugute (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2018 - VIII ZR 38/17, aaO.). Denn die Gegenleistung besteht darin, dass der Mieter in gewisser Weise geschützt ist, auch wenn er leicht fahrlässig einen Schaden der Mietsache verursacht. Er ist im Verhältnis zum Vermieter nicht nur der Verpflichtungen enthoben, einen solcherart verursachten Schaden auf eigene Kosten beseitigen zu müssen. Vielmehr ist der Mieter, der fahrlässig einen im Gebäude-Versicherungsvertrag abgedeckten Versicherungsfall verursacht hat, nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH regelmäßig vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers in der Weise geschützt, dass eine durch die Interessen der Vertragsparteien gerechtfertigte ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fehler ergibt, in denen der Wohnungsmieter den Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2018 - VIII ZR 38/17, aaO.; AG Wedding, Urteil vom 10.1.2023 - 11 C 193/22).
Entsprechendes gilt für die umgelegten Kosten der Glasbruchversicherung.
ee) Die Kl. hat keinen Anspruch auf Rückerstattung von Betriebskostenzahlungen bezüglich der Müllgebühren. Bezüglich der Gebühren für die Müllentsorgung hat die Kl. nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Sie hat sich lediglich pauschal auf die Berliner Betriebskostenübersicht berufen. Soweit sie rügt, dass die (Einzel-) Abrechnung für den gesondert abzurechnenden Gewerbemüll nicht an sie zur Prüfung übermittelt wurde, verkennt sie, dass sie die Einsichtnahme insoweit nicht geltend gemacht hat. Eine Aufforderung zur Vorlage bestimmter Unterlagen oder sonstiger Informationen ist erforderlich, wenn der Mieter neben den üblichen Zahlungsbelegen seine Ermittlungen auf Grundlagen erweitern will, die regelmäßig nicht bei den Abrechnungsunterlagen aufbewahrt werden. So muss der Mieter seinen Auskunftsanspruch auch spezifizieren, wenn er bei einer gemischten Nutzung ermitteln will, ob eine (unzulässige) Mehrbelastung eintritt (K. Callsen/Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Anwaltshandbuch Mietrecht, 6. Auf. 2018, Betriebskosten, Rn. 589, 590). Diesen Anforderungen genügt das Begehren der Kl. auf Gewährung von Einsicht in die Unterlagen der Bekl. nicht. Die Kl. kann daher mit ihrer Rüge nicht gehört werden.
ff) Entsprechendes gilt für den von der Kl. geltend gemachten Erstattungsanspruch bzgl. der Kosten für Wasser-/Abwasserversorgung i.H.v. 143,52 €. Auf die Ausführungen zu 1. d) ee) wird vollumfänglich verwiesen.
gg) Die Kl. hat ferner keinen Rückerstattungsanspruch i.H.v. 0,91 € bezüglich der Anschaffungskosten für Verbrauchsmaterial bei der Gebäudereinigung. Die Anschaffung von Verbrauchsmaterial bei der Reinigung, etwa Reinigungsmittel, fällt unter die Betriebskosten (vgl. Schmitt-Futterer/Lehmann-Richter, 15. Aufl. 2021, BGB § 556 Rn. 257). Daher sind die durch die Betriebskostenabrechnung geltend gemachten Kosten zur Anschaffung von Latexhandschuhen im Wert von 0,91 € auf den Mieter umlagefähig.
hh) Die Kl. hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Aufzugskosten. Soweit die Kl. sich auf eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots beruft, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Soweit die Kl. sich auf einen Vollwartungsvertrag vom 22.11.2006 (mit einer Mindestvertragslaufzeit bis zum 31.12.2014) beruft und weiterhin die Ansicht vertritt, die erforderlichen Unterlagen über eine Trennung von Instandhaltung der Aufzugsanlage und deren Wartung seien ihr nicht bekannt (gegeben worden), verbleibt es allenfalls bei einem Auskunftsanspruch der Kl., über welchen vorliegend aber nicht zu entscheiden war (vgl. auch insoweit: AG Wedding, Urteil vom 10.1.2023 - 11 C 193/22).
ii) Letztlich hat die Kl. keinen Anspruch auf Erstattung etwaig zu viel geleisteter Zahlungen bezüglich der abgerechneten sonstigen Betriebskosten „Wartung für die Lüftung, TÜV-technische Anlagen und Wartung des Pumpensumpfes“. Zutreffend verweist die Bekl. insoweit auf die Regelung in § 4 III b. des Mietvertrags der Parteien als Umlagevereinbarung. Dort sind sowohl ein Wartungskostenvorschuss als auch „Wassergeld“ aufgeführt. Letztere Position umfasst die Wartung des Pumpensumpfes im Rahmen der Entwässerungskosten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Allein mit der Bezugnahme auf die Betriebskostenübersicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Berliner Betriebskostenübersicht 2019, „Berliner Betriebskostenspiegel“) kann der Mieter sich nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit berufen und gezahlte Betriebskosten zurückfordern.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieterin fordert Rückzahlung von Betriebskosten für Versicherungen, Müllabfuhr, Sperrmüllabfuhr, Wasser, Abwasser und Wartungskosten. Sie rügt eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes durch den Vermieter und beruft sich auf den sog. Berliner Betriebskostenspiegel. Zusätzlich argumentiert sie wie folgt:
Die Kosten der Gebäudeversicherung sowie der Kosten für den Aufzug seien unwirtschaftlich, weil sie den Durchschnitt nach der Berliner Betriebskostenübersicht erheblich überstiegen. Die Prämiensteigerungen, die auf zahlreiche Vandalismusschäden, Rohrbrüche und Verstopfungen zurückzuführen seien, könnten nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Erforderlichkeit einer Glasbruchversicherung sei nicht nachgewiesen. Die Kosten der Müllentsorgung müssten auch die Gewerbetreibenden tragen, ebenso habe bei Wasser/Abwasser ein Vorwegabzug für die gewerblichen Mieter zu erfolgen. Die Kosten der Sperrmüllentsorgung seien entstanden, weil Sperrmüllablagerungen durch die von der beklagten Vermieterin vernachlässigte Instandhaltung der Türschlösser zum Anwesen erst ermöglicht würden. Die abgerechneten Kostenpositionen „Wartung für die Lüftung, TÜV-technische Anlagen und Wartung des Pumpensumpfes“ seien nicht vereinbart worden und die Position „Kosten für Verbrauchsmaterial“ sei ersatzlos zu streichen. Von den Aufzugskosten seien 35 % abzuziehen, da ein Systemvollwartungsvertrag abgeschlossen worden sei.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Wedding hielt die Klage nur in geringem Umfang für begründet.
Es strich die Kosten für Sperrmüllabfuhren, weil die Ablagerung von Sperrmüll durch die fehlende Instandhaltung der Türschlösser zum Anwesen erst ermöglicht wurde. Hinsichtlich der übrigen Positionen wies das AG die Klage ab. Insbesondere habe die Vermieterin nicht den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei der Bewirtschaftung des Anwesens verletzt, jedenfalls habe die Klägerin keine entsprechende Pflichtverletzung der Beklagten dargelegt.
Für die Darlegung einer Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes genüge es nicht, wenn der Mieter die Angemessenheit und Üblichkeit der Kosten nur bestreite oder lediglich pauschal behaupte, dass die betreffende Leistung zu überhöhten Preisen beschafft worden sei. Und eine Bezugnahme auf die Betriebskostenübersicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Berliner Betriebskostenübersicht 2019) sei auch nicht ausreichend. Den dort ausgewiesenen Durchschnittswerten könnten im Einzelfall keine Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Verhalten des Vermieters entnommen werden. Dies gelte auch bei einem vielfachen Überschreiten der dort ausgewiesenen Durchschnittswerte.
Dass Rohrbrüche und Verstopfungen stattgefunden hätten, ändere nichts an der Umlagefähigkeit der Kosten für die Gebäudeversicherung insgesamt. Gegen solche Schäden würden Gebäudeversicherungen ja abgeschlossen und dienten somit dem Schutz des Gebäudes, seiner Bewohner und Besucher. Insbesondere käme dem Mieter, der die Versicherungsprämie der Gebäudeversicherung (mit-) finanziere, im Verhältnis zum Vermieter seine Aufwendungen im Schadensfall zugute, denn die Gegenleistung bestehe darin, dass der Mieter in gewisser Weise geschützt sei, auch wenn er leicht fahrlässig einen Schaden an der Mietsache verursache. Er sei im Verhältnis zum Vermieter nicht nur der Verpflichtung enthoben, einen solcherart verursachten Schaden auf eigene Kosten beseitigen zu müssen, sondern sei regelmäßig auch davor geschützt, dass der Gebäudeversicherer ihn in Regress nehme. Entsprechendes gelte auch für die umgelegten Kosten der Glasbruchversicherung.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rückerstattung von Betriebskostenzahlungen für Müllgebühren. Sie habe sich auch insoweit lediglich pauschal auf die Berliner Betriebskostenübersicht berufen. Soweit sie gerügt habe, dass die (Einzel-) Abrechnung für den gesondert abzurechnenden Gewerbemüll nicht an sie zur Prüfung übermittelt wurde, habe sie keine Einsichtnahme geltend gemacht. Eine Aufforderung zur Vorlage bestimmter Unterlagen oder sonstiger Informationen sei aber erforderlich, wenn der Mieter neben den üblichen Zahlungsbelegen seine Ermittlungen auf Grundlagen erweitern wolle, die regelmäßig nicht bei den Abrechnungsunterlagen aufbewahrt werden. So müsse der Mieter seinen Auskunftsanspruch auch spezifizieren, wenn er bei einer gemischten Nutzung ermitteln wolle, ob eine (unzulässige) Mehrbelastung vorliege. Entsprechendes gelte auch für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch bzgl. der Kosten für Wasserver-/Abwasserentsorgung.
Die Vermieterin habe auch die Anschaffungskosten für Verbrauchsmaterial wie Reinigungsmittel und Latexhandschuhe als Kosten der Gebäudereinigung umlegen dürfen.
Auch den Anspruch auf Rückerstattung der Aufzugskosten hat das AG abgewiesen.
Soweit die Klägerin sich auf den Vollwartungsvertrag berufe und die Ansicht vertrete, die erforderlichen Unterlagen über eine Trennung von Instandhaltung der Aufzugsanlage und deren Wartungen seien ihr nicht bekannt (gegeben worden), komme allenfalls ein Auskunftsanspruch infrage, der aber nicht geltend gemacht worden sei.
Und schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung etwaig zu viel geleisteter Zahlungen bezüglich der abgerechneten sonstigen Betriebskosten „Wartung für die Lüftung, TÜV-technische Anlagen und Wartung des Pumpensumpfes“. Insoweit liege eine mietvertragliche Umlagevereinbarung vor. Dort sei sowohl ein Wartungskostenvorschuss als auch „Wassergeld“ aufgeführt. Letztere Position umfasse die Wartung des Pumpensumpfes im Rahmen der Entwässerungskosten.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wie vorstehend das AG der BGH in st. Rspr. (BGH GE 2010, 1261; GE 2011, 1225), a. A. AG Charlottenburg (GE 2017, 1024) und AG Mitte (GE 2018, 767).