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Grundsätzliche Bindung an behördliche Eintragungsersuchen

KG1 W 2369/9622.10.1996ZOV 1997, 109

GBO § 38; HypAblV § 3; VermG § 34

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das Grundbuchamt darf dem grundsätzlich bindenden behördlichen Eintragungsersuchen (§ 38 GBO) nur dann nicht entsprechen, wenn ihm der zugrunde liegende Sachverhalt sicher bekannt und die sich daraus ergebende Rechtslage ohne jeden Zweifel dahin geklärt ist, daß dem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlt.

2. Diese Grundsätze gelten auch bei einem auf § 34 Abs. 2 VermG, § 3 HypAblV gestützten Eintragungsersuchen des Amtes für offene Vermögensfragen betreffend die Teillöschung eingetragener Grundpfandrechte im Zuge der Rückübertragung eines Grundstücks oder Miteigentumsanteils.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

In Abteilung III des im Ostteil Berlins (Beitrittsgebiet) belegenen Grundstücks sind verschiedene Grundpfandrechte eingetragen, darunter auch Aufbaugrundschulden, ferner unter Nr. 12 seit dem 4. Juli 1927, unter Nr. 13 seit dem 30. November 1929 und unter Nr. 14 seit dem 19. Juni 1951 Grundpfandrechte über 20.000 RM, 10.000 GM und 15.600 DM. Im Jahre 1953 wurde der Anteil eines der seinerzeit im Grundbuch in ungeteilter Erbengemeinschaft (K. T.) eingetragenen drei Miteigentümer in Volkseigentum überführt, ohne daß die vorerwähnten drei Grundpfandrechte ganz oder teilweise gelöscht wurden. Im Jahre 1957 wurde ein 303 m2 großer Teil des Grundstücks in Volkseigentum überführt und auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen. Am 16. Januar 1995 wurden die Beteiligten zu 2) a) und b) im Grundbuch als Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen, und zwar die Beteiligte zu 2) a) als Rechtsnachfolgerin der bis dahin eingetragenen beiden Miteigentümer, und die Beteiligte zu 2) b) betreffend den Miteigentumsanteil des K. T. auf der Grundlage eines Rückübertragungsbescheids des Amtes für offene Vermögensfragen (Beteiligter zu 3)) auf dessen Ersuchen. Die Beteiligten zu 2) hatten das Grundstück bereits an den Beteiligten zu 1) veräußert, der sodann ebenfalls am 16. Januar 1995 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurde.

Inzwischen hatte der Beteiligte zu 3) unter dem 30. August 1994 in der aufgrund Widerspruchs der Beteiligten zu 2) geänderten Fassung vom 28. September 1994 Bescheide betreffend die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte erlassen, die auf § 3 der Hypothekenablöseverordnung vom 10. Juni 1994 - HypAblG (BGBl. I Seite 1253) in Verbindung mit Vorschriften der §§ 16 und 18 des Vermögensgesetzes (VermG) gestützt sind. Danach sind u. a. die Nennbeträge der in Abteilung III Nr. 12 bis 14 eingetragenen Grundpfandrechte auf Deutsche Mark umgestellt und mit Rücksicht auf die Überführung eines Teils des Grundstücks in Volkseigentum aus dem Jahre 1957 nach dem Verhältnis der verbliebenen Fläche zur ursprünglichen Grundstücksfläche auf 55,578 % gekürzt worden. Unter Berufung auf die vorgenannten Bescheide sowie § 34 Abs. 2 VermG hat der Beteiligte zu 3) das Grundbuchamt unter dem 31. März 1995 ersucht, die Nennbeträge der betreffenden Grundpfandrechte entsprechend zu berichtigen, und zwar zu Nr. 12 auf 5.557,80 DM, zu Nr. 13 auf 2.778,90 DM und zur Nr. 14 auf 4.335,08 DM. Der Grundbuchrechtspfleger hat das Ersuchen zurückgewiesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kürzung der Nennbeträge nicht gegeben seien. Die dagegen vom Beteiligten zu 1) eingelegte und als Beschwerde vorgelegte Erinnerung hat das Landgericht nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit der dem Ersuchen zugrunde liegenden Bescheide aus den gleichen Erwägungen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1). Die weitere Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts und des Beschlusses des Rechtspflegers des Grundbuchamtes vom 13. April 1995, mit dem das Eintragungsersuchen des Beteiligten zu 3) vom 31. März 1995 zurückgewiesen worden ist. Es unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht die auch von ihm angenommene grundsätzliche Bindung des Grundbuchamtes an das behördliche Eintragungsersuchen (§ 38 GBO) ausnahmsweise verneint hat. Die allgemein anerkannten Ausnahmevoraussetzungen für ein Entfallen der grundsätzlichen Bindung lassen sich hier nicht annehmen, so daß das Landgericht nicht in eine weitergehende sachliche Überprüfung der Richtigkeit der dem Eintragungsersuchen zugrunde liegenden behördlichen Bescheide eintreten durfte.

Zunächst rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, daß das Grundbuchamt regelmäßig darauf beschränkt ist, die förmlichen Voraussetzungen des gestellten behördlichen Eintragungsersuchens zu überprüfen, also insbesondere die abstrakte Befugnis zur Stellung eines derartigen Ersuchens, nicht aber dessen sachliche Richtigkeit, daß das Grundbuchamt also insbesondere nicht zu überprüfen hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Behörde zu dem Ersuchen be-fugt ist, tatsächlich vorliegen (vgl. insoweit nur Demharter, GBO, 21. Aufl., § 38 Rdn. 73 f. m.w.N.). Im Ansatz richtig ist auch, daß das Grundbuchamt nach allgemeinen grundbuchverfahrensrechtlichen Grundsätzen auch ein Eintragungsersuchen zurückzuweisen hat, wenn es weiß, daß es an den Voraussetzungen des Ersuchens fehlt, weil es nicht daran mitwirken darf, das Grundbuch unrichtig zu machen (vgl. etwa BayObLGZ 1985, 372; OLG Hamm Rpfleger 1978, 374; Demharter, a.a.O. m. w. N.). Es unterliegt jedoch rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht unter die-sem Gesichtspunkt die Rechtmäßigkeit des Ersuchens anscheinend in vollem Umfang selbst überprüft und seine eigene Auffassung an die Stel-le derjenigen der ersuchenden Behörde gesetzt hat. Jedenfalls bei behördlichen Eintragungsersuchen sind das Recht und die Pflicht des Grundbuchamtes, unrichtige Eintragungen zu verhindern, unter Berücksichtigung der Prüfungszuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Richtigkeit des Ersuchens zu begrenzen. Es ist mit Recht allgemein anerkannt, daß grundsätzlich allein die ersuchende Behörde die Verantwortung für die Richtigkeit des Ersuchens trägt (KGJ 49 A 156/160; BayObLG Rpfleger 1970, 346; OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 436; OLG Hamm a.a.O.; Demharter a.a.O.; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO, 4. Aufl., § 38 Rdn. 7; Meikel/Roth, GBO, 7. Aufl., § 38 Rdn. 14). Das Grundbuchamt darf daher ein Eintragungsersuchen ausnahmsweise nur dann zurückweisen, wenn es die bestimmte, sichere Überzeugung erlangt, daß das Grundbuch mit der Eintragung unrichtig werden würde (vgl. KG und OLG Frankfurt, je a.a.O.; BayObLGZ 1952, 157/159). Die danach erforderliche gesteigerte Überzeugungsbildung wird entsprechend dem Ausnahmecharakter der Überprüfungs- und Zurückweisungsbefugnis mit Recht auch dahin ausgedrückt, daß das Grundbuchamt dem grundsätzlich bindenden Eintragungsersuchen nur dann nicht entsprechen darf, wenn ihm der zugrunde liegende Sachverhalt sicher be-kannt ist, und die sich hieraus ergebende Rechtslage ohne jeden Zweifel dahin geklärt ist, daß dem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlt (vgl. etwa BayObLG Rpfleger 1970, 346; OLG Köln DNotZ 1958, 487/488; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, a.a.O. Rdn. 8; Meikel/Roth, a.a.O. Rdn. 15).

Die vorbezeichneten Ausnahmevoraussetzungen, auf die das Landgericht im angefochtenen Beschluß im einzelnen nicht eingeht, lassen sich hier nicht annehmen. Bei der Frage, ob die Rechtslage ohne jeden Zweifel dahin geklärt ist, daß dem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlt, ist hier auch zu berücksichtigen, daß diejenigen Vorschriften, die als Rechtsgrundlage für das hier zurückgewiesene Eintragungsersuchen in Betracht kommen, erst in jüngster Zeit erlassen worden sind und sich in Rechtsprechung und Schrifttum noch keine feststehenden Grundsätze über den Anwendungsbereich der Vorschriften herausgebildet haben können. Angesichts der grundsätzlichen Bindung an behördliche Eintragungsersuchen kann es nicht Aufgabe der Instanzen des Grundbuchverfahrens sein, dazu Feststellungen zu treffen, sofern nicht völlig zweifelsfrei ist, daß dem Ersuchen jede auch nur in Betracht kommende Rechtsgrundlage fehlt.

Das Landgericht hat die Bindung an das Eintragungsersuchen nicht des-halb verneint, weil es mangels einer Rechtsnorm, die ein derartiges Ersu-chen nach seiner Art vorsieht, schon an den förmlichen Voraussetzungen für ein solches Ersuchen fehle. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Zurückweisung des Ersuchens auch nicht im Ergebnis als gerechtfertigt. Gegenstand des hier zurückgewiesenen Eintragungsersuchens vom 31. März 1995 ist die Berichtigung der Höhe, und zwar die Umstellung auf Deutsche Mark und zugleich die Kürzung der Einzelbeträge der in Abteilung III Nr. 12 bis 14 des Grundbuchs eingetragenen Grundpfandrechte nach Maßgabe des dem Ersuchen zugrunde gelegten Bescheids der Behörde vom 30. August 1994 in der geänderten Fassung vom 26. September 1994. Diese Bescheide und demzufolge auch das Eintragungsersuchen stehen ersichtlich im Zusammenhang mit dem Bescheid derselben Behörde vom 31. März 1994 über die Rückübertragung des früher auf K. T. eingetragenen Miteigentumsanteils, der mit Wirkung vom 22. Mai 1953 in Volkseigentum überführt worden war, an C. T., die sodann aufgrund des Eintragungsersuchens des Amtes für offene Vermögensfragen vom 5. Oktober 1994 am 16. Januar 1995 als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist. Die Behörde hat das Eintragungsersuchen vom 31. März 1995 betreffend die Grundpfandrechte in Abteilung III Nr. 12 bis 14 u. a. auf § 34 Abs. 2 VermG gestützt. Nach dieser Vorschrift ersucht die Behörde "bei der Rückübertragung" von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung das Grundbuchamt um die "erforderlichen" Berichtigungen des Grundbuchs. Diese weitgefaßte Vorschrift bezieht sich nicht nur auf die berichtigende Eigentumsumschreibung nach Bestandskraft der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentumsrechts am Grundstück (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG). Vielmehr eröffnet sie auch die Möglichkeit, das Grundbuchamt um die (ggf. teilweise) Löschung eingetragener Grundpfandrechte zu ersuchen (vgl. amtliche Begründung, BT Drucksache 12/2480 S. 58; Thomas in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 34 VermG Rdn. 13). Solche Ersuchen kommen daher ihrer Art nach grundsätzlich in Betracht. Jedenfalls kann nicht als völlig zweifelsfrei angesehen werden, daß ein solches Ersuchen hier seiner Art von vornherein ausgeschlossen ist. Eine weitergehende Prüfung der Rechtsgrundlagen des Ersuchens findet im Grundbucheintragungsverfahren nicht statt.

Gleiches gilt im Ergebnis, soweit das Landgericht eine Bindung an das Ersuchen deshalb verneint hat, weil die dem Ersuchen zugrunde liegende Kürzung der Einzelbeträge der betreffenden Grundpfandrechte aus den vom Landgericht im einzelnen ausgeführten Erwägungen unrichtig sei. Soweit das Landgericht meint, für die Kürzung und ihre Eintragungsfähigkeit im Grundbuch fehle aus den angeführten Gründen völlig zweifelsfrei jede Rechtsgrundlage, wäre dem nicht zu folgen. Ob die sachlichen Voraussetzungen für eine Kürzung der Einzelbeträge und damit für das Eintragungsersuchen im vorliegenden Einzelfall gegeben sind, unterliegt allein der Beurteilung und Verantwortung der ersuchenden Behörde und nicht der Prüfung seitens des Grundbuchamtes und des Landgerichts und damit auch nicht des Senats im Verfahren über die mit dem Ziel eingelegte weitere Beschwerde, dem Ersuchen zu entsprechen. Es kann jedenfalls nicht mit der für eine Zurückweisung des Eintragungsersuchens erforderlichen Sicherheit angenommen werden, daß dem Ersuchen jede auch nur denkbare Rechtsgrundlage fehlt.

Das Amt für offene Vermögensfragen hat die Kürzung der auf Deutsche Mark umgestellten Grundpfandrechte in seinen Bescheiden vom 30. August und 26. September 1994 auf die Vorschriften der §§ 16 und 18 Abs. 2 VermG sowie § 3 Abs. 3 HypAblV gestützt. Für die Frage der Bindung des Grundbuchamtes an das Eintragungsersuchen kann im übrigen aus den angeführten Gründen nicht entscheidend sein, ob die von der Behörde angeführten Vorschriften wirklich einschlägig sind, sofern nicht ohne jeden Zweifel feststeht, daß auch andere Vorschriften das Ersuchen nicht tragen. Das Landgericht führt dazu im einzelnen aus, eine Kürzungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 3 HypAblV und die Eintragungsfähigkeit der Kürzung auf Ersuchen der Behörde bestehe deshalb nicht, weil einer der in § 16 Abs. 5 bis 9 VermG oder § 18 VermG geregelten Sachverhalte nicht gegeben sei; eine aus Billigkeitsgründen vorzunehmende Kürzung der Einzelbeträge von Grundpfandrechten, die nach § 16 Abs. 1 VermG auch im Verhältnis zum Rückübertragungsberechtigten fortbestünden und insoweit zu übernehmen seien (vgl. auch § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG), sei nicht vorgesehen. Diese Rechtsausführungen tragen jedenfalls nicht die damit offenbar - wenn auch nicht ausdrücklich - verbundene, hier allein erhebliche Würdigung, dem Eintragungsersuchen fehle damit ohne jeden Zweifel jede in Betracht kommende Rechtsgrundlage, so daß eine Bindung an das Ersuchen ausnahmsweise entfalle.

Einer solchen Würdigung im Sinne eines ganz eindeutigen, völlig zweifelsfreien Ergebnisses der rechtlichen Prüfung steht zumindest entgegen, daß eine Anwendung der Vorschriften des § 16 Abs. 5 bis 9 VermG sowie insbesondere des § 3 HypAblV auf die hier betroffenen Grundpfandrechte zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 HypAblV sind die sich aus § 18 VermG ergebenden Ein zelbeträge von Grundpfandrechten angemessen zu kürzen, wenn die vol-le Berücksichtigung unbillig erscheint. Dies ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HypAblV insbesondere der Fall, wenn nur ein Teil des früher belasteten Grundstücks zurückübertragen wird. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 HypAblV gelten diese Vorschriften für die Bestimmung des zu übernehmenden Teils von Grundpfandrechten gemäß § 16 Abs. 5 bis 9 VermG entsprechend. Auf die vorbezeichneten Bestimmungen wollte der Beteiligte zu 3) die Bescheide vom 30. August und 26. September 1994 betreffend die in Abteilung III Nr. 12 bis 14 eingetragenen Grundpfandrechte ersichtlich stützen. Denn die Behörde hat die Einzelbeträge dieser Grundpfandrechte zusätzlich zur Umrechnung nach § 2 HypAblV im Zuge der Rück-übertragung des früheren Miteigentumsanteils des Kurt T. aus Billigkeitsgründen prozentual gekürzt, soweit ein 303 m2 großer Teil des ur-sprünglich 682 m2 großen Grundstücks im Jahre 1957 in Volkseigentum überführt und auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen worden ist. So weit die Grundpfandrechte vor dem 8. Mai 1945 bestellt worden sind (Abteilung III Nr. 12 und 13), kann nicht als völlig zweifelsfrei bezeichnet werden, daß die Voraussetzungen des § 16 Abs. 7 VermG i. V. m. § 16 Abs. 5 Satz 1 VermG und damit auch des § 3 Abs. 3 HypAblV nicht in Betracht kommen. Nach § 16 Abs. 7 VermG gilt u. a. § 16 Abs. 5 VermG, wonach bestimmte Grundpfandrechte in bestimmtem Umfang vom Rückübertragungsberechtigten zu übernehmen sind, für eingetragene sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht dient der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die kei-nen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses läßt nicht erkennen, inwieweit es die Feststellung treffen wollte, dem Ersuchen fehle insoweit ohne jeden Zweifel jede Rechtsgrundlage, und auf welche, jede andere Beurteilung zweifelsfrei ausschließende Erwägungen dieses Ergebnis gegebenenfalls gestützt wird. Eine solche qualifizierte Feststellung wäre schon deshalb nicht möglich, weil die insoweit erhebliche Frage, ob diese Grundpfandrechte vor dem 8. Mai 1945 auf staatliche Veranlassung in diskriminierender oder sonst benachteiligender Weise bestellt worden sind, sich regelmäßig nicht allein anhand der Grundakten treffen lassen wird.

Im übrigen kommt hinsichtlich aller drei Grundpfandrechte zumindest eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 3 HypAblV in Betracht, so-weit der Beteiligte zu 3) hier anläßlich der Rückübertragung des im Jahre 1953 in Volkseigentum überführten Miteigentumsanteils des K. T. die Einzelbeträge der im Grundbuch in Abteilung III Nr. 12 bis 14 eingetragenen Grundpfandrechte nach dem Verhältnis der Größe des im Jahre 1957 in Volkseigentum überführten und abgeschriebenen Grundstücksteils zum ursprünglich belasteten Gesamtgrundstück gekürzt hat. Die Vorschrift des § 18 VermG, deren Umsetzung die Hypothekenablöseverordnung dient, mag hier zwar schon deshalb das Eintragungsersuchen nicht tragen, weil sich diese Vorschrift nur auf die Festsetzung eines zu hinterlegenden Ablösebetrages für Grundpfandrechte beziehen dürfte, die aufgrund Überführung des Grundstücks in Volkseigentum nicht mehr im Grundbuch eingetragen sind und auch nicht wieder einzutragen sind. Es kann aber jedenfalls nicht als zweifelsfrei geklärt angesehen werden, daß die nach § 3 Abs. 3 Satz 3 HypAblV vorgesehene entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 HypAblV auf die Bestimmung des zu übernehmenden Teils von (bestehengebliebenen) Grundpfandrechten gemäß § 16 Abs. 5 bis 9 VermG auf andere bestehengebliebene Grundpfandrechte ausgeschlossen ist. Auf einer solchen weitergehenden entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 3 HypAblV auf die in Abteilung III Nr. 12 bis 14 des Grundbuchs nach wie vor eingetragenen Grundpfandrechte aus Anlaß der Rückübertragung des in Volkseigentum überführten Miteigentumsanteils kann die vom Beteiligten zu 3) aus Billigkeitsgründen vorgenommene verhältnismäßige Kürzung der umgestellten Nennbeträge dieser Grundpfandrechte hier beruhen. Die Feststellung, für eine solche Kürzung über die ausdrücklich genannten Anwendungsfälle des § 3 Abs. 3 HypAblV hinaus bestehe ohne jeden Zweifel keine Rechtsgrundlage, erscheint nicht gerechtfertigt, soweit das Landgericht eine solche Feststellung überhaupt treffen wollte.

Stellungnahmen zu den für die Beurteilung erheblichen Fragen sind aus dem einschlägigen Schrifttum nicht ersichtlich. Immerhin sieht § 3 Abs. 3 Satz 3 HypAblV die entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 HypAblV, die sich nur auf die Kürzung der Einzelbeträge von Ablösebeträgen auf untergegangene Grundpfandrechte im Sinne des § 18 VermG bezieht, bereits für die Bestimmung des zu übernehmenden Teils bestehen gebliebener Grundpfandrechte gemäß § 16 Abs. 5 bis 9 VermG vor (vgl. Kuhlmey, OV Spezial 17/1994 S. 2/3). Es erscheint daher nicht von vornherein ausgeschlossen, die Vorschriften des § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 HypAblV darüber hinaus anläßlich einer Rückübertragung, sei es auch nur eines Miteigentumsanteils, aus Billigkeitsgründen auf alle sonstigen eingetragenen Grundpfandrechte entsprechend anzuwenden. Denn in den genannten Vorschriften kann der allgemeine Billigkeitsgesichtspunkt zum Ausdruck kommen, daß eine unverhältnismäßige Belastung des Berechtigten u. a. dann vermieden werden soll, wenn ihm nur ein Teil des mit dem Grundpfandrecht früher belasteten Grundstücks zurückübertragen wird. Inwieweit die Kürzung der Einzelbeträge eingetragener Grundpfandrechte und ihre Eintragung im Grundbuch auf Ersuchen des Amtes für offene Vermögensfragen aufgrund einer solchen weitergehenden entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 3 HypAblV in Fällen der vorliegenden Art gerechtfertigt sein kann, insbesondere dann, wenn die Rückübertragung - wie hier - nur einen Miteigentumsanteil am Grundstück betrifft, unterliegt der Beurteilung der ersuchenden Behörde, an die das Grundbuchamt grundsätzlich gebunden ist. Davon, daß die Rechtslage insoweit ohne jeden Zweifel dahin geklärt sei, daß dem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehle und das Grundbuchamt deshalb ausnahmsweise an das Ersuchen nicht gebunden sei, kann hier nicht ausgegangen werden. Die etwa erforderliche Klärung offener Fragen muß vielmehr dem verwaltungsbehördlichen und notfalls dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren überlassen bleiben, soweit die eingetragenen Gläubiger der betreffenden Grundpfandrechte, ihre Rechtsnachfolger oder die für sie handlungsbefugten Stellen Einwendungen gegen die Kürzung der Nennbeträge der Grundpfandrechte nach Maßgabe der Bescheide des Beteiligten zu 3) vom 30. August und 26. September 1994 haben.