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Grundrechtsklage

HessStGHP.St. 129909.09.1998WuM 1998, 716

GG Art. 31, 74, 100, 142; HessVerf Art. 20, 26, 131, 153; BVerfGG § 31; HessStGHG §§ 16, 43, 44

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundrechtsklage; Landesgrundrecht; inhaltsgleiches Landesgrundrecht; Bundesrecht; Vorrang; Landesrecht; Prüfungskompetenz; Staatsgerichtshof; Verfahrensgrundrecht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bundesrecht steht der Geltung mit den entsprechenden Gewährleistungen des Grundgesetzes inhaltsgleicher Verfahrensgrundrechte der Hessischen Verfassung in bundesrechtlich geregelten Verfahren nicht entgegen und schließt die Zuständigkeit des HessStGH zur Überprüfung ihrer Beachtung durch die Gerichte des Landes Hessen nicht aus (Aufgabe der abweichenden früheren Rspr. des HessStGH).

2. Nach hessischem Landesrecht gelten die Verfahrensgrundrechte der Hessischen Verfassung ebenso wie die Prüfungskompetenz des HessStGH in dem durch das Bundesrecht eröffneten Rahmen auch für Entscheidungen von Gerichten des Landes in bundesrechtlich geregelten Verfahren.

3. Ein Landesgrundrecht ist nur dann mit einem Grundrecht des Grundgesetzes inhaltsgleich, wenn es in dem zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz führt.

4. Ist ein Urteil eines hessischen Gerichts unter Berufung auf parallele Gewährleistungen im Grundgesetz und in der Hessischen Verfassung sowohl vor dem BVerfG als auch vor dem HessStGH angegriffen, so ist grundsätzlich eine Aussetzung des Verfahrens vor dem HessStGH angezeigt, da zur Entscheidung der von beiden Verfassungsgerichten zu prüfenden Frage der Verletzung von Bundesgrundrechten zuvörderst das BVerfG als der insofern maßgebliche Interpret berufen ist.

5. Eine Aussetzung des Verfahrens vor dem HessStGH erübrigt sich, wenn die Grundrechtsklage aus Gründen offensichtlich unzulässig ist, die von der Auslegung der grundgesetzlichen Verfahrensgrundrechte unabhängig sind.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Ast. wendet sich gegen ein Berufungsurteil des LG Frankfurt a.M. vom 9.12.1997 in einer mietrechtlichen Streitigkeit (§ 5 WiStrG). Sie macht mit der Grundrechtsklage geltend, in ihrem Gleichheitsrecht aus Art. 1 HessVerf. in dessen Ausprägung als Willkürverbot, in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HessVerf. sowie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt zu sein. Sie hat gleichzeitig gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben, mit der sie rügt, in den gleichen auch vom Grundgesetz gewährleisteten Grundrechten verletzt zu sein.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Das Verfahren des HessStGH über die Grundrechtsklage wird ausgesetzt, weil die Entscheidung des BVerfG über die dort anhängige Verfassungsbeschwerde der Ast. für die vom HessStGH zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein kann, § 16 Abs. 1 Satz 2 HessStGHG i. V. m. § 33 Abs. 1 BVerfGG.

2. Die angegriffene Entscheidung des LG beruht auf Bundesprozeßrecht. Dieser Umstand steht der Zulässigkeit der Grundrechtsklage grundsätzlich nicht entgegen. Die abweichende frühere Rechtsauffassung des HessStGH (vgl. zuletzt Beschl. v. 8.10.1997, StAnz 1997, 3334) wird im Hinblick auf die Bindungswirkung des Beschlusses des BVerfG vom 15.10.1997 (BVerfGE 96, 345 = NJW 1998, 1296) aufgegeben.

a) Bundesrecht schließt auf der Grundlage der genannten Entscheidung des BVerfG weder die Geltung von Verfahrensgrundrechten des Landes in bundesrechtlich geregelten Verfahren noch die Zuständigkeit des HessStGH zur Überprüfung ihrer Beachtung durch die Gerichte des Landes aus.

Soweit Verfahrensgrundrechte der Hessischen Verfassung mit solchen des Grundgesetzes inhaltsgleich sind, gelten sie auch, wenn die Richter des Landes Hessen bundesrechtlich geregeltes Prozeßrecht anwenden. Einfaches Bundesrecht kann ein nach Art. 142 GG prinzipiell geltendes Landesgrundrecht nicht gem. Art. 31 GG verdrängen, wenn dieses Landesgrundrecht einen bestimmten Gegenstand im gleichen Sinn und mit gleichem Inhalt regelt wie ein Bundesgrundrecht. An diese Feststellung des BVerfG im Beschluß vom 15.10.1997 (BVerfGE 96, 345 = NJW 1998, 1296) ist der HessStGH gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden.

Nach der genannten Entscheidung des BVerfG hindert Bundesrecht, insbesondere Art. 31 GG, die Länder auch nicht, in Fällen, in denen Landesgerichte Bundesverfahrensrecht anwenden, kraft ihrer Gesetzgebungskompetenz ihren Landesverfassungsgerichten den Schutz von mit Bundesgrundrechten inhaltsgleichen Landesgrundrechten zuzuweisen. Das umfaßt auch die Kompetenz, eine landesverfassungswidrige Entscheidung aufzuheben.

b) In dem damit bundesrechtlich eröffneten Rahmen gelten nach hessischem Landesrecht die Verfahrensgrundrechte der Hessischen Verfassung ebenso wie die Prüfungskompetenz des HessStGH auch für Entscheidungen von Gerichten des Landes in bundesrechtlich geregelten Verfahren.

Art. 26 HessVerf. bindet die Gerichte des Landes Hessen an die Grundrechte der Hessischen Verfassung. Art. 131 Abs. 1, Abs. 3 HessVerf. und §§ 43f. HessStGHG berechtigen und verpflichten den HessStGH zum Schutz der dem einzelnen durch die Hessische Verfassung garantierten Grundrechte. In dem Umfang, in dem hessische Grundrechte bei der Anwendung bundesrechtlich geregelten Verfahrensrechts durch hessische Landesgerichte gelten, muß der HessStGH die entsprechenden landesgerichtlichen Entscheidungen am Maßstab hessischer Grundrechte überprüfen.

Die Hessische Verfassung und das Gesetz über den HessStGH enthalten keine Vorschrift, die den HessStGH von der Aufgabe, hessische Grundrechte vor einer Verletzung durch hessische Staatsgewalt zu schützen, für den Fall freistellt, daß hessische Landesgerichte Bundesverfahrensrecht anwenden. Art. 153 Abs. 2 HessVerf., der einen Bezug zu (künftigem) Bundesrecht herstellt, verweist nur darauf, daß künftiges Recht der Deutschen Republik Landesrecht bricht, regelt mithin lediglich den Fall einer Kollision. Art. 31 GG hat genau diesen Inhalt und geht damit als bundesverfassungsrechtliche Norm vor, so daß Art. 153 Abs. 2 HessVerf. gegenstandslos geworden ist (so schon HessStGH, StAnz 1950 Nr. 37 Beil. Nr. 7, S. 41, 44; Beschl. v. 1. 7. 1965 - P. St. 348).

Auch weist das Gesetz über den HessStGH keine einschränkende Regelung wie beispielsweise § 44 Abs. 2 Satz 1 RhPfVerfGHG auf, nach dem die dortige Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet.

3. Wenn auch der Vorrang des Bundesrechts nach Art. 31 GG die Geltung von Landesverfahrensgrundrechten für Entscheidungen der Landesgerichte in bundesrechtlich geregelten Verfahren und die Prüfungskompetenz des HessStGH nicht ausschließt, so unterwirft er sie nach der auch insofern verbindlichen Auslegung des Grundgesetzes durch das BVerfG doch wesentlichen Beschränkungen. Danach sind die Gerichte des Landes bei der Anwendung von Bundesverfahrensrecht nur an solche Verfahrensgrundrechte der Landesverfassung gebunden, die mit den vom Grundgesetz gewährleisteten Grundrechten inhaltsgleich sind. Soweit es um bundesrechtlich geregelte Verfahren geht, ist der HessStGH auf die Prüfung der Beachtung dieser Verfahrensgrundrechte beschränkt.

Ein Landesgrundrecht ist nur dann mit einem Grundrecht des Grundgesetzes inhaltsgleich, wenn es in dem zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz führt (BVerfGE 96, 345 [373 f.] = NJW 1998, 1296). Bei der Prüfung, zu welchem Ergebnis das Grundgesetz führt, ist der HessStGH gem. § 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des BVerfG gebunden. Will er bei Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des BVerfG abweichen, muß er gem. Art. 100 Abs. 3 Alt. 1 GG dessen Entscheidung einholen. Ist - wie hier - ein Urteil eines hessischen Gerichts unter Berufung auf parallele Gewährleistungen in Grundgesetz und Hessischer Verfassung sowohl vor dem BVerfG als auch vor dem HessStGH angegriffen, so ist zur Entscheidung der von beiden Verfassungsgerichten zu prüfenden Frage der Verletzung von Bundesgrundrechten zuvörderst das BVerfG als der insofern maßgebliche Interpret berufen. In einem solchen Fall läßt sich nur dadurch, daß zunächst das BVerfG entscheidet, sicherstellen, daß eine etwa unbeabsichtigt divergierende Auslegung des Grundgesetzes durch das BVerfG einerseits und das Landesverfassungsgericht andererseits vermieden wird.

4. Die danach angezeigte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG erübrigt sich nicht deshalb, weil die Grundrechtsklage aus anderen Gründen schon offensichtlich unzulässig wäre.

Wegen der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG auf den Gebieten der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens dürfen die landesrechtlichen Regelungen der Landesverfassungsgerichtsbarkeit Befugnisse nur insoweit zuweisen, als dies unerläßlich ist, um den Zweck der landesrechtlichen Verfassungsbeschwerde zu verwirklichen. Die Landesverfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte eines Landes darf demgemäß nur insoweit zugelassen werden, als ein von den Verfahrensordnungen des Bundes eröffneter Rechtsweg zuvor ordnungsgemäß ausgeschöpft worden ist und die danach verbleibende Beschwerde des Bf. auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes - und nicht auch der des Bundes - beruht. Das schließt es aus, eine Entscheidung zu überprüfen, die ein Landesgericht unter strikter Bindung an Vorgaben eines Bundesgerichtes getroffen hat (BVerfGE 96, 345 [371 f.] = NJW 1998, 1296).

Die Verfahrensordnung des HessStGH in § 44 HessStGHG trägt diesen bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 HessStGHG kann die Grundrechtsklage, wenn für ihren Gegenstand der Rechtsweg zulässig ist, erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Der HessStGH prüft nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht, § 44 Abs. 1 Satz 2 HessStGHG. Gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 HessStGHG ist die Grundrechtsklage unzulässig, wenn das höchste in der Sache zuständige Gericht kein Gericht des Landes Hessen ist. Hat das höchste in der Sache zuständige Gericht des Landes Hessen ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf gegen seine Entscheidung nicht zugelassen, so gilt der Rechtsweg mit dieser Entscheidung als erschöpft, § 44 Abs. 1 Satz 4 HessStGHG.

Die von der Ast. erhobene Grundrechtsklage genügt den danach geltenden Zulässigkeitserfordernissen. Sie richtet sich gegen eine Berufungsentscheidung des LG Frankfurt a.M. Der Rechtsweg ist erschöpft, da die ZPO kein Rechtsmittel gegen Berufungsentscheidungen der Landgerichte vorsieht; das LG Frankfurt a.M. als höchstes in der Sache zuständiges Gericht ist ein Gericht des Landes Hessen. Das LG war bei seiner Entscheidung auch nicht im Sinne des Beschlusses des BVerfG an die Vorgaben eines Bundesgerichtes vollständig gebunden.