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Grundrechtlich geschützte Mieterinteressen

BVerfG1 BvR 736/8824.06.1988GE 1988, 1159

§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundrechtlich geschützte Mieterinteressen; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Eigenbedarfskündigung; Kündigung, willkürliche; Mieter, Grundrechtsschutz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist nur gegen willkürliche Kündigung geschützt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Auslegung und Anwendung des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB ist - wie bei jeder Norm einfachen Rechts - in erster Linie Sache der Fachgerichte. Die Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts ist darauf beschränkt, ob die Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht, das zugunsten des Vermieters oder des Mieters streitet. Ob Art. 14 Abs. 2 GG - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift gemeint hat - diejenigen Belange schützt, die der Mieter dem (aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gespeisten) Erlangungsinteresse des Vermieters entgegensetzen kann, oder ob die Mieterinteressen durch andere Grundrechtsverbürgungen geschützt sind, kann dabei dahingestellt bleiben. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis die Bevorzugung einer der beiden widerstreitenden Seiten erkennen läßt, die auf einer grundsätzlichen Verkennung des n § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB auf verfassungsrechtlich unbedenklicher Grundlage (BVerfGE 68, 361 [367]) vorgenommenen Interessenausgleichs beruht. Dabei braucht nicht der Frage nachgegangen werden, ob das Erlangungsinteresse bereits im Rahmen des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB mit dem Bestandsinteresse des Mieters konkret abgewogen werden muß (a.A. BGH, Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988, ZMR 1988, S. 130 [131 f.] Denn das Landgericht hat - über diesen Rechtsentscheid hinaus - eine solche Abwägung hilfsweise vorgenommen. Deren Ergebnis ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin kann des weiteren keine für sie günstigen Rechtsfolgen daraus herleiten, daß der Vermieter - dem erwähnten Rechtsentscheid zufolge - vernünftige Gründe" für die Absicht anführen muß, die Räume selbst zu bewohnen oder durch den in § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Personenkreis bewohnen zu lassen. Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgeworfenen - und verneinten - Frage, ob der Rechtsentscheid mit den in BVerfGE 68, 361 entwickelten Grundsätzen vereinbar ist, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1985 (BVerfGE 68, 361 [371]) ist der Mieter nur gegen willkürliche Kündigungen geschützt. Es käme daher allenfalls in Betracht, daß der Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs zugunsten der Mieter von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweicht.