Grundrechtlich geschützte Mieterinteressen
§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Grundrechtlich geschützte Mieterinteressen; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Eigenbedarfskündigung; Kündigung; willkürliche; Mieter; Grundrechtsschutz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist nur gegen willkürliche Kündigung geschützt.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Mit der angegriffenen Entscheidung gab das Landgericht einer auf Eigenbedarf (für den Sohn der Vermieterin) gestützten Räumungsklage statt. Im Laufe des Verfahrens hatte das Landgericht den Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofes vom 20. Januar 1988 (VIII ARZ 4/87, unter anderem abgedruckt in ZMR 1988, S. 130) herbeigeführt. Auf den Tatbestand jener Entscheidung wird verwiesen. In der angegriffenen Entscheidung wird der Wunsch, dem nunmehr 22jährigen Sohn eine Wohnung am Ausbildungsort zu verschaffen, als vernünftiger Grund im Sinne dieses Rechtsentscheides angesehen. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer - auf rechtsmißbräuchliche Ausnutzung des Kündigungsrechts abzielenden - Behauptung beweisfällig geblieben, der Sohn habe in der gegenüberliegenden Wohnung, die gleichfalls im Eigentum der Kl. steht und während des Räumungsverfahrens freigeworden war, gleichwertig untergebracht werden können.
II. Die Rüge, Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG würden durch die angegriffene Entscheidung verletzt, wurde verspätet (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) und damit in unzulässiger Weise erhoben.
Die im übrigen fristgerecht eingelegte Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auslegung und Anwendung des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB ist - wie bei jeder Norm einfachen Rechts - in erster Linie Sache der Fachgerichte. Die Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts ist darauf beschränkt, ob die Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht, das zugunsten des Vermieters oder des Mieters streitet. Ob Art. 14 Abs. 2 GG - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift gemeint hat - diejenigen Belange schützt, die der Mieter dem (aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gespeisten) Erlangungsinteresse des Vermieters entgegensetzen kann, oder ob die Mieterinteressen durch andere Grundrechtsverbürgungen geschützt sind, kann dabei dahingestellt bleiben. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis die Bevorzugung einer der beiden widerstreitenden Seiten erkennen läßt, die auf einer grundsätzlichen Verkennung des in § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB auf verfassungsrechtlich unbedenklicher Grundlage (BVerfGE 68, 361 [367]) vorgenommenen Interessenausgleichs beruht. Das angegriffene Urteil läßt keine solche grundsätzliche Verkennung mieterschützender Belange erkennen. Dabei braucht nicht der - von der Beschwerdeführerin breit erörterten - Frage nachgegangen zu werden, ob das Erlangungsinteresse bereits im Rahmen des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB mit dem Bestandsinteresse des Mieters konkret abgewogen werden muß (a. A. BGH, Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988, ZMR 1988, S. 130 [131 f.]). Denn das Landgericht hat - über diesen Rechtsentscheid hinaus - eine solche Abwägung hilfsweise vorgenommen. Deren Ergebnis ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin kann des weiteren keine für sie günstigen Rechtsfolgen daraus herleiten, daß der Vermieter - dem erwähnten Rechtsentscheid zufolge - "vernünftige Gründe" für die Absicht anführen muß, die Räume selbst zu bewohnen oder durch den in § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Personenkreis bewohnen zu lassen. Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgeworfenen - und verneinten - Frage, ob der Rechtsentscheid mit den in BVerfGE 68, 361 entwickelten Grundsätzen vereinbar ist, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1985 (BVerfGE 68, 361 [371]) ist der Mieter nur gegen willkürliche Kündigungen geschützt. Es käme daher allenfalls in Betracht, daß der Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs zugunsten der Mieter von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
Das Landgericht hat des weiteren ohne Verfassungsverstoß den Hinweis der Beschwerdeführerin nicht durchgreifen lassen, daß die gegenüberliegende, gleichfalls im Eigentum der Kl. stehende Wohnung freigeworden sei und von ihrem Sohn daher genutzt werden könne. Es begegnet keinen verfassungsrechtlich begründeten Bedenken, dies als Einwand rechtsmißbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) einzuordnen. Seine Behandlung verletzt nicht das Verfahrensgrundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, daß derjenige, der sich auf die positiven Rechtsfolgen des § 242 BGB beruft, auch die Darlegungs und Beweislast für das Vorliegen der (seine Voraussetzungen ausfüllenden) Tatsachen trägt (vgl. etwa Münchener Kommentar - Roth, 2. Aufl., § 242 Rdnr. 47). Die Beschwerdeführerin hätte sich daher nicht (wie geschehen) auf bloßes Bestreiten beschränken dürfen, sondern die Gleichwertigkeit dieser Wohnung unter Beweisantritt substantiiert darlegen müssen. Dies wäre ihr auch ohne weiteres möglich gewesen. Größe und Ausstattung ihrer Wohnung sind ihr bekannt. Die entsprechenden Verhältnisse der gegenüberliegenden Wohnung waren ihr durch die Beweisaufnahme des Landgerichts vom 2. Juli 1982 in Sachen 2 S 61/85 bekannt geworden.
Offensichtlich unbegründet ist schließlich die auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte Rüge, das Landgericht hätte nach Bekanntwerden des Kammerbeschlusses vom 18. Januar 1988 einen weiteren Rechtsentscheid einholen müssen. Nach Art. III des 3. MRÄndG besteht die Pflicht zur Einholung eines Rechtsentscheides nur, wenn das Gericht von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will.