Grundpfandrecht
BGB § 1113, § 1114
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Schlagwörter zur Erschließung
Grundpfandrecht; wertausschöpfende Belastung von Miteigentumsanteilen; Miteigentumsanteil
Nichtamtlicher Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ob eine wertausschöpfende Belastung von Miteigentumsanteilen gegeben ist, hängt vom Wert des Grundstückes sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß eine wertausschöpfende Belastung der veräußerten Miteigentumsanteile vorlag. Ob eine derartige Belastung gegeben ist, hängt vom Wert des Grundstückes sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, WM 1999, 226, 228; Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, WM 1996, 2080, 2081). Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung zu erzielenden Verkehrswert hätte der Kl. hingegen nicht gehabt. Die Frage der Benachteiligung kann folglich nicht danach beantwortet werden, welchen Verkehrswert die Grundstücke hatten. Maßgeblich muß vielmehr sein, ob bei einer Zwangsversteigerung der Grundstücke ein an den Kl. auszukehrender Erlös hätte erzielt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, WM 2006, 490, 491). Nach den getroffenen Feststellungen ist dies aber zu verneinen.
3 Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung besteht nicht. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, wegen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Kl. vom 10. Oktober 2001 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Daß das Berufungsgericht den Vortrag des Bekl. zur Frage der wertausschöpfenden Belastung für entscheidungserheblich angesehen hat, folgte unmittelbar aus der hierauf bezogenen Beweisanordnung vom 12. Juni 2003, die ausdrücklich zu diesem Beweisthema ergangen ist.
4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.