Grundmietenverordnung
MHG § 11; GrundMV
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Grundmietenverordnung; Preisbindung; Altbau
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter muß dartun, wie sich die von ihm geforderte Miete für preisgebundenen Altbauwohnung zusammensetzt und ob Ausnahmen von der Preisbildung bestehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der von den Bekl. angemietete Wohnraum unterliegt der Preisbindung gemäß § 11 Abs. 2 MHG, § 1 Abs. 3 1. GrundMV und § 5 2. GrundMV (Mietvertrag über bis zum 3. Oktober 1990 errichteten Wohnraum). Die Preisbindung gilt auch für Neuvermietungen. Die Übergangsvorschriften der §§ 12 ff. MHG gelten für den gesamten Altbestand in den neuen Bundesländern, und zwar gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt der Mietvertrag über diesen Wohnraum geschlossen wurde (siehe hierzu Kinne, Mietfestsetzung zum 1.8.1995 in den neuen Ländern, München, 1995).
Die gesetzlich zulässige Miete zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechnet sich wie folgt: frühere preisrechtlich zulässige Miete + Grundmietenerhöhung nach 1. GrundMV + Grundmietenerhöhung nach 2. GrundMV + Modernisierungszuschlag.
Die Mieten für die bis 1954 errichteten Wohnungen in den neuen Bundesländern lagen in der Regel bei 0,15 bis 1 DM je Quadratmeter Wohnfläche. Für die nach dem 1.1.1967 errichteten Wohnungen in den neuen Bundesländern bestimmte die Verordnung über die Festsetzung von Mietpreisen in volkseigenen und genossenschaftlichen Neubauwohnungen v. 19.11.1981 eine Bruttokaltmiete von 0,80 bis 0,90 DM je Quadratmeter, zuzüglich 0,40 DM für Zentralheizung (siehe Kinne, Mietfestsetzung ... Seite 2). Das Gericht schätzt mangels Angaben für die streitgegenständliche Wohnung die frühere preisrechtlich zulässige Miete auf 0,80 DM pro Quadratmeter, so daß sich folgende gesetzlich zulässige Miete berechnet: [...]
Für 74 qm ergibt sich eine gesetzlich zulässige Miete von 355,20 DM zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung: Miete seit 1.4.1995: 540,20 DM; Miete seit 1.1.1996: 577,20 DM.
Da die Kl. trotz gerichtlichen Hinweises nicht dargetan haben, wie sich die von ihnen geforderte Miete pro Quadratmeter zusammensetzt, konnte ein gegebenenfalls entstandener Modernisierungszuschlag nicht berücksichtigt werden. Die Kl. haben auch nicht dargetan, ob für die von ihnen vermietete Wohnung Ausnahmen von der Preisbildung bestehen.
Da die Bekl. bis Juli 1996 einen den gesetzlichen Mietzins übersteigenden Betrag zahlten, steht den Kl. kein weiterer Mietzins zu. Die Klage war abzuweisen.