veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Grundmietenerhöhung - Ausschluß

AG Neukölln3 C 6/8522.04.1985GE 1985, 1101, 1103

§ 3 Abs. 3 XII. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundmietenerhöhung - Ausschluß; Darlegungslast; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Grundmietenerhöhung, Ausschluß; Instandsetzung, fehlende; Hausflure, Treppenräume; Instandhaltungsaufwand

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beruft sich der Mieter auf die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3 XII. BMG, obliegt es ihm, das tatsächliche Vorbringen des Vermieters zu den Instandhaltungsaufwendungen zu bestreiten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Grundmieterhöhung jeweils zum Ersten des darauffolgenden Jahres hält der Kl. preisrechtlich unzulässig. Er beruft sich auf den Ausnahmetatbestand in § 3 Abs. 3 des XII. BMG und behauptet, Hausflure und Treppenräume in seinem Hause befänden sich in einem katastrophalen, heruntergekommenen Zustand; Hausflure und Treppenräume seien nicht ordnungsgemäß verputzt und nicht ordnungsgemäß gestrichen. Seine Feststellungsklage blieb erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es kam nicht darauf an, ob sich die Hausflure und Treppenräume tatsächlich in dem Zustand befinden, wie ihn der Kl. vorträgt. Der Kl. beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Ausnahmevorschrift in § 3 Abs. 3 Ziff. 4 des XII. BMG. Mit den Anlagen zu den Mieterhöhungserklärungen hat die Bekl. im einzelnen dargelegt, daß sie in den vorangegangenen Kalenderjahren Kosten in Höhe von mindestens 2/3 der Pauschalansätze des in der Rechtsverordnung gemäß § 7 des XII. BMG für Instandhaltung und Instandsetzung vorgesehenen Betrages aufgewendet hat (§ 3 Abs. 3 a E XII. BMG). Die Bekl. beruft sich damit zu Recht auf die in § 3 Abs. 3 des XII. BMG am Ende enthaltene Ausnahmeregelung von der Ausnahmeregelung in den vorangegangenen Ziffern dieser Vorschrift.

Dem Kl. hätte es in diesem Falle oblegen, das tatsächliche Vorbringen der Bekl. zu den einzelnen Aufwendungen für die Instandhaltung zu bestreiten. Das hat der Kl. nicht getan. Ein pauschales Anzweifeln der einzelnen Positionen reicht insoweit nicht aus. Der Kl. hatte im übrigen Gelegenheit, die Belege bei der Bekl. seinerzeit einzusehen.