veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Grundmiete - Teilung einer Wohnung

LG Berlin63 S 120/8411.12.1984MM 1985, 201

§ 11 Abs. 5 Satz 2 AMVOB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundmiete - Teilung einer Wohnung; Grundmiete - bei Zusammenlegung mehrerer Wohnungen; Zusammenlegung mehrerer Wohnungen - Bildung der neuen Grundmiete; Teilung einer Wohnung - Bildung der neuen Grundmiete; preisrechtlich zulässige Miete - bei Zusammenlegung mehrerer Altbauwohnungen; Wohnungszusammenlegung - Bildung der neuen Grundmiete

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch bei der Zusammenlegung mehrerer Einzelwohnungen zu einer Gesamtwohnung greift § 11 Abs. 5 AMVOB mit der Folge ein, daß die Grundmiete der Teilwohnungen addiert die neue Grundmiete der zusammengelegten Wohnungen ergibt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Aus § 11 Abs. 5 Satz 2 der AMVOB sowie dem Rechtsgedanken, der dieser Vorschrift zugrunde liegt, folgt, daß die Bekl. die Grundmieten der drei ehemaligen Wohnungen, durch deren Umbau die Wohnung der Kl. sowie eine weitere Wohnung entstanden sind, anteilsmäßig auf die Wohnung der Kl. übertragen muß. Aus § 11 Abs. 5 Satz 2 der AMVOB ergibt sich, daß bei einer Wohnungsteilung die bisher preisrechtlich zulässige Miete entsprechend den neugeschaffenen Wohnflächen aufzuteilen ist. Vorliegend handelt es sich sowohl um eine Wohnungsteilung, da eine der drei Wohnungen zugunsten der zwei neugeschaffenen Wohnungen aufgeteilt worden ist, als auch um eine Wohnungszusammenlegung. Auch bezüglich der Wohnungszusammenlegung greift § 11 Abs. 5 Satz 2 der AMVOB ein, da nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift die bisherige preisrechtlich zulässige Gesamtmiete bestehen bleiben soll.

Dem steht auch nicht entgegen, daß sich nach der Behauptung der Bekl. die bisherige Gesamtwohnfläche von insgesamt 165,6 qm auf 140,68 qm verringert hat. Diese Verringerung der Gesamtwohnfläche gibt keinen Anlaß, die bisherige Gesamtgrundmiete nicht entsprechend den anteiligen neu entstandenen Wohnflächen aufzuteilen, zumal dadurch für die Bekl. kein Mietverlust entsteht.

Auch aus § 11 Abs. 5 Satz 3 der AMVOB folgt nicht, daß die von der Bekl. vorgenommene Schätzung der Grundmiete gerechtfertigt ist. Soweit sich die Bekl. darauf beruft, daß nach § 11 Abs. 5 Satz 3 der AMVOB Zu- und Abschläge vorgenommen werden können, verkennt die Bekl., daß diese gesetzliche Regelung nicht die Erhöhung der bisherigen preisrechtlich zulässigen Gesamtgrundmiete ermöglicht. Es ist lediglich eine dem Wohnwert der neu entstandenen Wohnungen entsprechende Verteilung der bisherigen Gesamtgrundmiete vorgesehen.

Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb nach Auffassung der Bekl. § 11 Abs. 5 Satz 2 der AMVOB lediglich eine gesetzliche Regelung zugunsten des Vermieters darstellen soll. Es ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, daß der Mieter nicht geschützt werden soll.