Grundgesetz
BauGB § 102
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Grundgesetz; Geltungsbereich; sowjetischer Sektor von Berlin
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der sowjetische Sektor von Berlin hat nach Art. 23 a. F. GG zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gehört.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin ist Erbin des in der ehemaligen DDR belegenen Nachlasses des am 16. Januar 1973 verstorbenen G. H. Dieser war ursprünglich Eigentümer des Grundstücks Berlin-Treptow, ..., das als sogenanntes Mauergrundstück mit Bescheid vom 21. Mai 1962 auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes der DDR vom 20. September 1961 (GBl. I S. 75) in Verbindung mit der Übernahmeverordnung vom 26. Januar 1962 (VO-Blatt von Groß-Berlin I 1962, S. 45) enteignet worden ist.
In dem vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluß des Antragsgegners vom 20. Juli 1999, durch den ihr Antrag auf Rückübereignung dieses Grundstücks nach § 102 BauGB abgelehnt worden ist.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei ein derartiger Anspruch nicht begründet, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei deshalb als mutwillig anzusehen. Der dagegen eingelegten Beschwerde vom 20. August 1999 hat es nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Nach der höchstrichterlichen und durch das Bundesverfassungsgericht nunmehr bestätigten Rechtsprechung ist davon auszugehen, daß der Antragstellerin ein Anspruch auf Rückübereignung nach § 102 BauGB nicht zusteht.
So hat schon das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. Juni 1994 (NJW 1994, 2712) ausgeführt, daß § 102 BauGB keinen Anspruch auf Rückübertragung nach den Vorschriften der ehemaligen DDR enteigneter Grundstücke begründet, auch wenn der mit der Enteignung ursprünglich beabsichtigte Zweck nach dem Beitritt der DDR entfallen oder endgültig aufgegeben worden ist. Diese Auffassung ist vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 9. Dezember 1997 (NJW 1998, 1697) unter Hinweis darauf bestätigt worden, daß für Enteignungen in der DDR die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht gegolten hätten, weil sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht auf das Gebiet der DDR erstreckt habe. Der Gesetzgeber sei auch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet gewesen, für diese Fälle einen besonderen Rückübereignungstatbestand zu schaffen (a. a. O. S. 1698). Soweit die Antragstellerin die Ansicht vertritt, die Grundsätze der genannten Entscheidungen seien auf den vorliegenden Fall deshalb nicht anwendbar, weil das hier streitgegenständliche Grundstück, anders als in dem seinerzeitigen Sachverhalt, im ehemaligen Ostteil Berlins belegen sei, in dem gemäß Art. 23 GG a. F. das Grundgesetz stets Geltung gehabt habe, steht auch dies nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Entgegen der ursprünglich vom beschließenden Senat vertretenen Rechtsauffassung (Urteil vom 9. Februar 1996 - U 1165/94) hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Oktober 1997 (NJW 1998, 222 ff.) entschieden, daß die Enteignung des im ehemaligen Ostteil Berlins belegenen Grundstücks keinen Eingriff in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition dargestellt habe und deshalb ein Rückübereignungsanspruch nach § 102 BauGB nicht begründet sei (a. a. O. S. 223). Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist mit Beschluß vom 31. März 1998 (VIZ 1998, 372) nicht angenommen worden. Unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 9. Dezember 1997 hat das Bundesverfassungsgericht erneut die Anwendbarkeit des § 102 BauGB auf derartige Fälle verneint. Es hat dabei auch den Umstand, daß nach Art. 23 GG a. F. Groß-Berlin zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gehört habe, in seine Überlegungen einbezogen und darauf verwiesen, daß dieses aber faktisch im Ostteils Berlins nicht habe durchgesetzt werden können (a. a. O. S. 373). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr in einem sogenannten Mauergrundstücke betreffenden Beschluß vom 3. August 1999 - 1 BvR 1892/96 (= ZOV 1999, 343) bestätigt, durch den die Verfassungsbeschwerde der hiesigen Antragstellerin gegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer vom 15. Juli 1996 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.
Angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung kann der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus Rechtsgründen nicht die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen werden.