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Grunderwerbsteuerreform 1997

BFHII R 64/9808.11.2000GE 2001, 285

GrEStG §§ 1 Abs. 2 a, 23 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grunderwerbsteuerreform 1997; Jahressteuergesetz 1997; Rückwirkung des Steuergesetzes; Grundstücksübertragung auf neue Personengesellschaft; Änderung des Gesellschafterbestandes

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 1 Abs. 2 a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) in der vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 findet auf vor dem 1. Januar 1997 erfolgte Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft keine Anwendung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Mit Vertrag vom 5. Dezember 1995 erwarb sie ein Grundstück, um - ihrem Gesellschaftszweck entsprechend - dort ein Gebäude zu errichten und dieses anschließend durch Vermietung und Verpachtung zu nutzen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages waren nur die beiden Gründungsgesellschafter an der Kl. beteiligt; diese hatten sich zu Beiträgen von je 25.000 DM verpflichtet. Es war vorgesehen, so lange Gesellschafter aufzunehmen, bis eine Gesamtbeitragspflicht von 5.460.000 DM begründet war.

Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte sich die Beteiligung eines jeden Gesellschafters aus dem Verhältnis seiner Beitragspflicht zur Summe aller von den Gesellschaftern übernommenen Beitragspflichten ergeben. Bis zum 31. Dezember 1996 traten der Kl. weitere Gesellschafter bei, so daß bis zu diesem Zeitpunkt Beitragspflichten in Höhe von 5.294.898 DM begründet worden waren, was einem Anteil von 96,975 v. H. bezogen auf die vorgesehene Summe der Beitragspflichten entsprach. Im Jahre 1997 trat der Kl. ein weiterer Gesellschafter bei, der eine Beitragspflicht in Höhe von 165 150 DM übernahm und damit eine Beteiligung in Höhe von 3,025 v. H. erwarb.

Der Bekl. (das Finanzamt - FA -) vertrat die Auffassung, daß sich der Gesellschafterbestand durch den Beitritt der neuen Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren wesentlich geändert habe und deshalb gemäß § 1 Abs. 2 a des Grunderwerbsteuergesetzes in der vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 1996, 2049 - GrEStG -) ein auf die Übereignung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft anzunehmen sei. Er setzte deshalb Grunderwerbsteuer fest. Zur Bemessungsgrundlage rechnete er die Summe der Beitragspflichtigen (5.460.000 DM) sowie die von der Kl. aufgenommenen Grundschulden. In Höhe des Anteils der Gründungsgesellschafter an den Beitragspflichten ließ er die Steuer gemäß § 6 Abs. 1 und 3 GrEStG unerhoben.

Das Finanzgericht (FG) hob den Grunderwerbsteuerbescheid mit der Begründung auf, vor dem 31. Dezember 1996 vorgenommene Anteilsübertragungen dürften gemäß § 23 Abs. 3 GrEStG bei der Anwendung des § 1 Abs. 2 a GrEStG nicht berücksichtigt werden.

II. Die Revision des FA ist unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht in seiner Entscheidung darauf abgestellt, daß vor dem 1. Januar 1997 erfolgte Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft gemäß § 23 Abs. 3 GrEStG bei der Anwendung des § 1 Abs. 2 a GrEStG nicht berücksichtigt werden dürfen.

1. Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück, und ändert sich bei ihr innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand vollständig oder wesentlich, gilt dies gemäß § 1 Abs. 2 a GrEStG als auf die Übereignung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.

a) Das FG ist davon ausgegangen, im Streitfall habe das Grundstück zum Vermögen der Kl. gehört, weil diese es mit Kaufvertrag vom 5. Dezember 1995 erworben habe. Das FG hat nicht erörtert, ob § 1 Abs. 2 a GrEStG voraussetzt, daß in den Fällen, in denen sich der Gesellschafterbestand in mehren Schritten (vollständig oder wesentlich) ändert, das Grundstück während des gesamten Zeitraums der Änderungen zum Vermögen der Personengesellschaft gehört haben muß. Demzufolge hat das FG nicht geprüft, ob das Grundstück aus dem Vermögen der Kl. wieder ausgeschieden ist. Zu einer solchen Prüfung hätte an sich Anlaß bestanden, weil sich aus dem Beteiligungsangebot und den allgemeinen Vertragsbedingungen ergibt, daß das Grundstück in das Eigentum einer Treuhänderin übergegangen ist und die Kl. den für den Fall der Auflösung des Treuhandverhältnisses bestehenden Übereignungsanspruch an die kreditfinanzierende Bank abgetreten hatte. Der Senat kann diese Frage jedoch dahinstehen lassen, weil sich die Entscheidung des FG selbst dann als richtig erweist, wenn das Verbleiben des Grundstücks im Vermögen der Kl. während des maßgeblichen Zeitraums unterstellt wird.

b) Das FG ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß die im Jahre 1996 vollzogenen Beitritte zur Kl. bis zur Grenze von 96,975 v. H. der Anteile nicht zur Erfüllung des Tatbestands des § 1 Abs. 2 a GrEStG herangezogen werden können.

aa) Dieses Ergebnis könnte allein deshalb zu bejahen sein, weil der Tatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG (insbesondere Satz 3) mit Überschreiten der Grenze von 95 v. H. der Anteile bis zum Ende des Jahres 1996 und damit vor Inkrafttreten des Gesetzes vollständig erfüllt sein könnte. Als Folge dessen könnte sich ergeben, daß der im Jahre 1997 nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte restliche Anteilserwerb bis zur Grenze von 100 v. H. nicht mit den Anteilserwerben des Jahres 1996 zu einem Tatbestand zusammengefaßt werden könnte und deshalb als solcher, d. h. mit der Änderung im Gesellschafterbestand von nur 3,025 v. H. der Anteile, den § 1 Abs. 2 a GrEStG nicht erfüllen könnte (vgl. dazu gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2 a GrEStG vom 24. Juni 1998, BStBl. I 1998, 925 Tz. 13, Beispiel 1, wonach die die Grenze von 95 v. H. übersteigenden Anteilsübertragungen noch zur Bemessungsgrundlage des zuvor erfüllten Tatbestands herangezogen werden sollen).

Der Senat kann diese Frage unentschieden lassen. Selbst wenn die über die Grenze von 95 v. H. der Gesellschaftsanteile hinausgehenden Anteilsübertragungen und -erwerbe noch als Teil der Tatbestandserfüllung durch die bis zu dieser Grenze vorgenommenen Änderungen im Gesellschafterbestand angesehen werden müssen, ergibt sich für den Streitfall aus § 23 Abs. 3 GrEStG, daß die im Jahre 1996 erfolgten Anteilserwerbe bei der Anwendung des § 1 Abs. 2 a GrEStG nicht berücksichtigt werden dürfen.

bb) Die Frage nach der Berücksichtigung von vor dem Inkrafttreten der Vorschrift vorgenommenen Änderungen im Gesellschafterbestand ergibt sich nicht aus einer gesetzlichen Übergangsvorschrift, die besondere Regelungen für einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Gesetzes normiert. Anders als in der Begründung des Bundesrats zu seinem Gesetzesvorschlag zu § 1 Abs. 2 a GrEStG (BTDrucks. 13/5359, Anl. 2, S. 116) vorgesehen, enthält das verabschiedete Gesetz keine Übergangsregelung.

cc) Das Gesetz regelt in § 23 Abs. 3 GrEStG den zeitlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 a GrEStG. Danach ist die Vorschrift erstmals auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die die Voraussetzungen der Norm nach dem 31. Dezember 1996 erfüllen. Der in § 23 Abs. 3 GrEStG verwendete Begriff Rechtsgeschäft hat den gleichen Inhalt wie in § 1 Abs. 2 a GrEStG. Dies folgt zwingend aus dem engen Zusammenhang der beiden Vorschriften, d. h. der Funktion des § 23 Abs. 3 GrEStG als Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Steuertatbestands.

dd) Gemäß § 1 Abs. 2 a GrEStG "gilt", wenn zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und sich bei ihr innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand vollständig oder wesentlich ändert, "dies als auf die Übereignung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft". Die Vorschrift enthält demnach die Fiktion eines (auf Übereignung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichteten) Rechtsgeschäfts.

Die Fiktion auslösende Grundlage kann ein einzelner Rechtsvorgang sein, der den Tatbestand erfüllt. Das fingierte Rechtsgeschäft kann aber auch aus einer Summe von Teilakten bestehen, die zusammen die vollständige oder wesentliche Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft ausmachen.

Dies kann sich über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren hinziehen und in eine unbegrenzte Zahl von Teilakten zerfallen, die zusammengenommen tatbestandserfüllend sind und deren letzter die wesentliche Änderung des Gesellschafterbestandes endgültig herbeiführt.

Rechtsgeschäft i. S. des § 1 Abs. 2 a und damit auch des § 23 Abs. 3 GrEStG ist demnach nicht die letzte, zur Vollständigkeit oder Wesentlichkeit führende Veränderung im Gesellschafterbestand, sondern die Summe aller Rechtsakte, die die vollständige oder wesentliche Änderung des Gesellschafterbestandes bedeuten. Dieser Beurteilung des Rechtsgeschäfts als eines umfassenden Rechtsvorgangs entspricht die Regelung der Bemessungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 8 GrEStG. Danach gehören zur Gegenleistung sämtliche Leistungen für die Erlangung der Gesellschafterstellung.

ee) Gemäß § 23 Abs. 3 GrEStG ist § 1 Abs. 2 a GrEStG erstmals anwendbar auf Rechtsgeschäfte, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 a nach dem 31. Dezember 1996 erfüllen. Da - wie vorstehend dargelegt - das Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift aus der Summe seiner Teilakte besteht, müssen alle Teilakte nach dem 31. Dezember 1996 erfüllt worden sein. Die Besteuerung darf demnach nicht an Änderungen des Gesellschafterbestandes anknüpfen, die vor dem 1. Januar 1997 vorgenommen worden sind. Die in den Er lassen vom 24. Juni 1998 (BStBl. I 1998, 925 Tz. 5) vertretene gegen-teilige Ansicht stellt keine zutreffende Auslegung des Gesetzes dar.

2. Für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung des Senats sprechen auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte. Die sich nach der Ansicht der Finanzverwaltung aus § 23 Abs. 3 GrEStG ergebende nachträgliche Verschlechterung von Rechtspositionen würde einen einschneidenden Eingriff in die Erwartung der betroffenen Gesellschaften und Gesellschafter ergeben, daß der getätigte Anteilserwerb steuerfrei bleibe. Bei diesem Eingriff handelt es sich nicht nur um die Beseitigung einer begünstigenden Besteuerungsregel, sondern um die Schaffung eines gänzlich neuen Steuertatbestandes. Ein solcher Eingriff in Rechtspositionen bedarf einer ausdrücklichen und klaren gesetzlichen Anordnung, unabhängig davon, ob diese Regelung als echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) oder als unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. z. B. Beschluß vom 3. Dezember 1997, 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, NJW 1998, 1547; vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2000, X R 46/99, DB 2000, 1054) zu beurteilen wäre.

Vor dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) bedarf es besonderer Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Auch soweit die Rechtsfolgen eines Gesetzes zwar erst nach Verkündung der Norm eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfaßt, die bereits vor Verkündung des Gesetzes verwirklicht worden sind, ist der Eingriff in Grundrechte der Betroffenen nur zulässig, wenn die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage überwiegen.

In beiden Fällen gebietet das Rechtsstaatsprinzip, die in die Vertrauensschutzpositionen eingreifenden Vorschriften in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so klar zu formulieren, daß die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten danach einrichten kann. Dies spricht dagegen, der unklaren und auslegungsbedürftigen Vorschrift des § 23 Abs. 3 GrEStG den Norminhalt beizumessen, daß vor dem Stichtag liegende Veränderungen des Gesellschafterbestandes tatbestandserfüllend sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 1 Abs. 2 a GrEStG findet auf Fälle vor dem 1. Januar 1997 keine Anwendung

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Für das Finanzamt stellte sich die Frage der Anwendung des § 1 Abs. 2 a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) für einen vor dem 1. Januar 1997 erfolgten Gesellschafterwechsel.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BFH hat die Auffassung der Finanzverwaltung, daß bei der Anwendung des 1997 eingeführten § 1 Abs. 2 a GrEStG auch Gesellschafterwechsel, die vor dem 1. Januar 1997 erfolgten, einzubeziehen seien, verworfen. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1997 hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I, S. 2049) mit § 1 Abs. 2 a GrEStG einen neuen Grunderwerbsteuertatbestand geregelt. Danach entsteht Grunderwerbsteuer, wenn sich bei einer grundbesitzhaltenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand vollständig oder wesentlich (wesentlich stets bei Gesellschafterwechsel bezüglich 95 % der Anteile) ändert.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung (koordinierte Ländererlasse vom 13. Juni 1997, GE 1997, 1014, und vom 24. Juni 1998, BStBl. Teil I 1998, S. 926, jeweils Tz. 5) sind in dem für die Tatbestandserfüllung maßgeblichen Fünfjahreszeitraum des § 1 Abs. 2 a GrEStG auch solche Gesellschafterwechsel einzubeziehen, die vor dem 1. Januar 1997, also vor dem Inkrafttreten der Neuregelung erfolgten.

Danach würde in einem Fall, in dem bei einer KG 1995 ein Gesellschafterwechsel bezüglich 90 % der Anteile und 1998 bezüglich 6 % der Anteile erfolgte, nach § 1 Abs. 2 a GrEStG 1998 Grunderwerbsteuer für einen 96 %igen Gesellschafterwechsel entstehen. Auch die Anteilsübertragungen des Jahres 1995 sollten nach der Auffassung der Finanzverwaltung wegen des ab 1997 geltenden Gesetzes der Grunderwerbsteuer unterliegen.

Diese Meinung der Finanzverwaltung wurde bereits an dieser Stelle kritisiert (Kunz GE 1997, 1009). Nachdem bereits das Finanzgericht Berlin (GE 1998, 1405) dieser Auffassung eine Absage erteilt hat (dazu Beck GE 1998, 1391), hat der BFH in einem vom Bundesverband Freier Wohnungsunternehmen und vom Landesverband Freier Wohnungsunternehmen Berlin/Brandenburg unterstützten Musterprozeß durch Gerichtsbescheid vom 8. November 2000 (Az. II R 64/98) das Urteil des FG Berlin bestätigt. Der BFH hat in seiner Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen, daß bei der Anwendung des § 1 Abs. 2 a GrEStG keine Gesellschafterwechsel berücksichtigt werden dürfen, die vor dem 1. Januar 1997 erfolgten. Dies ergibt sich nach Auffassung des BFH zum einen bereits aus der zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 a GrEStG ergangenen Übergangsregelung des § 23 Abs. 3 GrEStG: Die Finanzverwaltung hat diese Übergangsregelung nach Ansicht des BFH unzutreffend interpretiert. Zum anderen könnte die von der Finanzverwaltung vertretene rückwirkende Erstreckung des Fünfjahreszeitraums auf Gesellschafterwechsel vor dem 1. Januar 1997 verfassungsrechtlich nur zulässig sein, wenn der Gesetzgeber diese Rückwirkung des § 1 Abs. 2 a GrEStG ausdrücklich und eindeutig in der Übergangsregelung geregelt hätte. Eine solche eindeutige gesetzgeberische Anweisung liegt jedoch nicht vor. Eine Rückwirkung des § 1 Abs. 2 a GrEStG ist damit ausgeschlossen. Der Gerichtsbescheid wirkt gemäß den §§ 121 Satz 1, 90 a Abs. 3 FGO wie ein Urteil, da keine mündliche Verhandlung beantragt wurde.

Auch wenn der Gerichtsbescheid formal nur für den konkret entschiedenen Musterfall bindend ist, wird die Finanzverwaltung aller Voraussicht nach in allen gleichgelagerten Fällen nach diesem Gerichtsbescheid entscheiden.