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Grunderwerbsteuerbefreiung nur für Eheleute, nicht für eheähnliche Gemeinschaft

BFHII R 72/0025.04.2001GE 2001, 1207

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; GrEStG 1983 § 3 Nr. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG 1983 erfaßt nur Grundstückserwerbe zwischen Partnern einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts. Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind danach nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.

2. Die Nichtgewährung einer Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - auch wenn aus dieser gemeinsame Kinder hervorgegangen sind - verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. lebte seit Jahren mit Frau A. in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, aus der zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Am 1. September 1994 erwarben der Kl. und Frau A. ein Grundstück als Miteigentümer je zur Hälfte. Am 29. Dezember 1995 erwarb der Kl. von Frau A. deren Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Am 9. September 1999 heirateten der Kl. und Frau A. Durch Bescheid vom 23. Januar 1996 setzte das Finanzamt (FA) für den Vertrag vom 29. Dezember 1995 gegen den Kl. Grunderwerbsteuer fest. Mit der dagegen gerichteten Klage wurde geltend gemacht, daß der Erwerb des Miteigentumsanteils grunderwerbsteuerfrei gewesen sei, weil zwischen dem Kl., seiner Partnerin und den zwei gemeinsamen Kindern eine auf Dauer ausgerichtete familienähnliche Beziehung bestehe. Im übrigen sei die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erst nach der Eheschließung erfolgt. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Revision des Kl. wies der BFH zurück.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der notariell beurkundete Vertrag vom 29. Dezember 1995 unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer. Der Grundstückserwerb ist nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.

Nach § 3 Nr. 4 GrEStG 1983 ist der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Besteuerung ausgenommen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall nicht gegeben.

1. Maßgebend für die Erfüllung eines Steuerbefreiungstatbestands sind bei der Grunderwerbsteuer grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Juli 1980 - II R 19/77, BFHE 131, 100, BStBl. II 1980, 667, m. w. N.). Dies gilt auch für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG 1983. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen dieser Steuerbefreiung erfüllt sind, ist daher im Streitfall der notariell beurkundete Vertrag vom 29. Dezember 1995 und - entgegen der Auffassung des Kl. - nicht die nach der Eheschließung erfolgte Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

2. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages lagen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG 1983 nicht vor, weil die Vertragsschließenden zu diesem Zeitpunkt nicht verheiratet waren. Die Vorschrift verlangt, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt eine nach deutschem Recht wirksame - nicht notwendigerweise nach deutschem Recht oder in Deutschland geschlossene - Ehe vorliegt (vgl. § 1310 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -, Art. 13 f. des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB). Die Bedeutung der Worte "Ehe" bzw. "Ehegatten" sind eindeutig und keiner Auslegung zugänglich. Umgangssprachliches und juristisches Wortverständnis stimmen darin überein, daß mit "Ehegatten" nur die Partner einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts gemeint sind (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Oktober 1982 - II B 77/81, BFHE 137, 76, BStBl. II 1983, 114). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen (BVerfG-Urteil vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89, NJW 1990, 1593). Die Vorschrift des § 3 Nr. 4 GrEStG 1983 kann daher nicht - auch nicht durch verfassungskonforme Auslegung - auf Erwerbe von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Kindern ausgedehnt werden.

3. Die Nichtgewährung einer Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerbsvorgänge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Art. 6 Abs. 1 GG stellt u. a. die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates. Dies ermöglicht es dem Gesetzgeber, ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Regelungen zu treffen, die zwischen Ehegatten und Nichtehegatten differenzieren und erstere begünstigen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist es danach auch zulässig, daß Ehegatten gegenüber Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steuerrechtlich privilegiert werden (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1997 - X B 120/97, BFH/NV 1998, 699; vom 1. April 1997 - X B 223/96, BFH/NV 1997, 652, und in BFHE 137, 76, BStBl. II 1983, 114). Auch nach Auffassung des BVerfG verlangt das Grundgesetz keine übereinstimmenden steuerrechtlichen Folgerungen für die Ehe einerseits und die nichtehelichen Lebensgemeinschaften andererseits (vgl. Beschluß des BVerfG vom 1. Juni 1983 - 1 BvR 107/83, BStBl. II 1984, 172). Die vom Kl. angeführte inzwischen eingetretene (annähernde) rechtliche Gleichstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit der bürgerlichen Ehe in einigen Rechtsgebieten stellt diese Betrachtungsweise nicht in Frage. Nichteheliche Gemeinschaften unterscheiden sich weiterhin wesentlich von der Ehe, bei der das Gemeinschaftsverhältnis durch Gesetz eine eingehende Ordnung erfahren hat. Dies gilt nicht nur für die gegenseitigen Pflichten der Partner während der Dauer der Gemeinschaft, sondern vor allem auch für die Aufhebung der Gemeinschaft und die sich daraus ergebenden vermögensmäßigen und wirtschaftlichen Folgen.

Auch wenn man die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Kl., aus der gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, als Familie i. S. des Art. 6 Abs. 1 GG ansieht (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1999 - XI R 120/96, BFHE 189, 357, BStBl. II 1999, 764), führt dies zu keiner Verfassungswidrigkeit der grunderwerbsteuerrechtlichen Regelung. Zwar fiele der Kl. damit in den von Art. 6 Abs. 1 GG postulierten Schutz zugunsten der Familie; daraus läßt sich jedoch keine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers ableiten, Erwerbsvorgänge zwischen Mitgliedern einer so verstandenen Familie von der Grunderwerbsteuer freizustellen. Der besondere Schutz, dem die Verfassung der Familie angedeihen läßt, läßt zwar steuerliche Begünstigungen zugunsten der Familie zu, gebietet diese aber nicht schlechthin. So sieht auch das geltende GrEStG 1983 - worauf schon das FG zutreffend hinweist - keineswegs allgemein eine Steuerbefreiung für Erwerbsvorgänge zwischen Angehörigen einer (und sei es im engeren Sinne) Familie vor (z. B. sind Erwerbe zwischen Geschwistern nicht begünstigt). Die Nichtbegünstigung von Erwerbsvorgängen zwischen Mitgliedern einer als Familie anzusehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft verstößt daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundstückserwerbe zwischen Partnern einer Ehe sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Das gilt aber nicht für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Paar lebte seit vielen Jahren in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen, aus der auch zwei gemeinsame Kinder hervorgingen. Beide erwarben als Miteigentümer je zur Hälfte ein Grundstück, gut ein Jahr später erwarb der Mann den Miteigentumsanteil seiner Lebensgefährtin. Vier Jahre später heirateten beide. Das Finanzamt setzte gegen den Mann Grunderwerbsteuer fest, wogegen er klagte, weil der Staat in vielen Bereichen Familien und familienähnliche Beziehungen gleichsetze. Deshalb sei ihm die Grunderwerbsteuerbefreiung wie bei einem Grundstückserwerb von einem Ehegatten zu gewähren.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof folgten diesen Argumenten. Nach § 3 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 sei der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Besteuerung ausgenommen, wobei grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen sei, was im übrigen auch für Steuerbefreiung gelte. Die nachträgliche Eheschließung rettete deshalb nichts mehr. Und verheiratet waren die Vertragschließenden zu diesem Zeitpunkt auch nicht. Verlangt wird, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt eine nach deutschem Recht wirksame Ehe vorliegt. Das bedeutet nicht notwendigerweise, daß es sich um eine nach deutschem Recht in Deutschland geschlossene Ehe handelt. Die vom Gesetz verwandten Worte "Ehe" bzw. "Ehegatten" seien eindeutig und keinerlei Auslegung zugänglich, erklärte der BFH.

Die Nichtgewährung einer Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerbsvorgänge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der gemeinsame Kinder hervorgegangen seien, verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz - weder gegen Art. 6 noch gegen Art. 3. Eheleute dürften gegenüber Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steuerrechtlich privilegiert werden. Das sei im übrigen ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und decke sich auch mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts.