Grunderwerbsteuer
GG Art. 3 , Art. 8, Art. 9, Art 19, Art. 45, Art. 143; EV Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 14 ; FGO § 118; DDR-GrEStG § 1, § 10, § 11, § 13
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grunderwerbsteuer; Weiteranwendung des DDR-Rechts
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die im Einigungsvertrag enthaltene Anordnung der befristeten Weiteranwendung des Rechts der ehemaligen DDR auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt es nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes, wenn dadurch im Beitrittsgebiet vorübergehend ein höherer Grunderwerbsteuersatz galt als im übrigen Bundesgebiet.
2. Die fehlende demokratische Legitimation gesetzlicher Vorschriften der ehemaligen DDR wird für die Zeit nach dem Beitritt ersetzt durch die Anordnung des Gesetzgebers der Bundesrepublik Deutschland über ihre (befristete) Weiteranwendung. Sie sind lediglich inhaltlich am Grundgesetz zu messen.
3. Das nach dem Beitritt (befristet) weiter anzuwendende GrEStG DDR ist partielles Bundesrecht und damit revisibel im Sinne des § 118 Abs. 1 FGO. Für die Zeit vor dem Beitritt ist es wie partielles Bundesrecht zu behandeln und ebenfalls revisibel.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Durch Kaufvertrag vom 22. August 1990 erwarb der Kl. ein Grundstück in N./Sachsen. Der Kaufpreis betrug 120.000 DM. Die Genehmigung nach der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken (Grundstücksverkehrsverordnung) der ehemaligen DDR, die nach Art. 9 in Verbindung mit Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschn. II Nr. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschland vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag) in Kraft geblieben war, wurde am 17. Dezember 1990 erteilt. Durch am 1. Oktober 1990 ausgefertigten Steuerbescheid setzte der Bekl. Grunderwerbsteuer in Höhe von 8.400 DM gegen den Kl. fest. Hiergegen legte der Kl. am 17. Oktober 1990 Beschwerde ein. Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren machte der Kl. u. a. geltend, daß er aufgrund einer allgemeinen Billigkeitsregelung nur mit 2 % Grunderwerbsteuer zu belasten sei.
Aus den Gründen: Die Revision des Kl. ist zulässig, aber unbegründet.
1. - 2. pp.
3. Im Ergebnis zu Recht hat das BG die Klage als unbegründet abgewiesen. Für den Grundstückserwerb des Kl. ist Grunderwerbsteuer in Höhe von 7 % der Bemessungsgrundlage entstanden. a) Auf den Grundstückserwerb des Kl. ist das GrEStG der ehemaligen DDR i. d. F. vom 18. Dezember 1970 (GBl. Sonderdruck Nr. 677) - GrEStG DDR - anzuwenden. Dies ergibt sich aus Art. 8 i. V. m. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 14 Abs. 1 des Einigungsvertrages. Nach Satz 1 dieser Vorschrift trat das Recht der Bundesrepublik u. a. auf dem Gebiet des Rechts der Besitz- und Verkehrsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer (erst) am 1. Januar 1991 in Kraft. Für die Steuern, die vor dem 1. Januar 1991 entstanden, war nach Satz 2 der Regelung das bis zum 31. Dezember 1990 im Beitrittsgebiet geltende Recht weiter anzuwenden. Diese Regelung erfaßt auch die Grunderwerbsteuer. Damit war im Streitfall auch noch der Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung das GrEStG DDR maßgeblich. Auf dieser Anordnung der (befristeten) Weiteranwendbarkeit des GrEStG DDR beruht die von der Revision als Ungleichbehandlung gerügte Besteuerung (mit 7 % anstatt 2 % der Bemessungsgrundlage). Entgegen der Auffassung der Revision ist dies verfassungsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden. Die gesetzgebenden Körperschaften haben dem Einigungsvertrag durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) zugestimmt. Damit ist der Vertrag in innerstaatliches Recht transformiert und nach seinem Art. 45 Abs. 2 nach dem Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht geblieben. Diese Besonderheit des Gesetzgebungsverfahrens (Vertrag i. V. m. Zustimmungsgesetz) begegnet als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 117, 1175/90 -, BVerfGE 84, 90, 118). Für die in Art. 8 i. V. m. Anlage I getroffene Inkrafttretensregelung für das Bundesrecht im Beitrittsgebiet bestand Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Der Bundesgesetzgeber mußte nach Art. 23 Satz 2 GG a. F. die Voraussetzungen für den Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik schaffen. Für die damit zwangsläufig verbundenen, unaufschiebbaren gesetzgeberischen Aufgaben ergibt sich daraus zugleich eine entsprechende aus der Natur der Sache folgende Gesetzgebungskompetenz (Urteil des BVerfG vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90, BVerfGE 84, 133, 148). Zu den zwangsläufig mit dem Beitritt verbundenen gesetzgeberischen Aufgaben gehörte auch eine - gegebenenfalls differenzierte - Regelung über das Inkrafttreten von einfachem Bundesrecht im Beitrittsgebiet. Für die in Art. 8 i. V. m. Anlage I des Einigungsvertrages getroffenen Inkrafttretens- bzw. Übergangsregelungen bestand daher Gesetzgebungskompetenz des Bundes unabhängig von der Gesetzgebungskompetenz nach dem GG für die einzelnen von dieser Regelung betroffenen Rechtsgebiete selbst.
Die Anordnung der - vom Senat allein zu beurteilenden - befristeten Weiteranwendung des GrEStG DDR verstößt auch nicht gegen sonstige Bestimmungen des GG, ohne daß es dazu eines Rückgriffs auf Art. 143 GG bedarf, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, zugleich mit dem GG auch das einfache Bundesrecht insgesamt im Beitrittsgebiet in Kraft zu setzen. Eine Angleichung der bisher unterschiedlichen rechtlichen Regelungen konnte notwendigerweise und dem Sinn des GG entsprechend nur differenziert und gegebenenfalls schrittweise erfolgen. Allein die Tatsache, daß im Beitrittsgebiet übergangsweise ein anderes Steuerrecht anzuwenden ist als im übrigen Bundesgebiet, führt daher also solche zu keinem Verstoß gegen Art. 3 GG. Ein solcher Verstoß läge nur vor, wenn diese Verschiedenheit nicht durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt wäre. Dies ist jedoch der Fall. Der Gesetzgeber hat angeordnet, daß das Recht der Besitz- und Verkehrsteuern der Bundesrepublik im Beitrittsgebiet insgesamt erst am 1. Januar 1991 in Kraft treten sollte. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber vermeiden, daß die Staatsbürger und die Behörden auf dem schwierigen Gebiet des Steuerrechts im laufenden Jahr erneut mit grundlegenden Änderungen konfrontiert werden sollten. Damit hat der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum, der ihm bei der Überleitung des Rechts der Bundesrepublik auf die neuen Länder zur Verfügung stand, in sachgerechter Weise genutzt (vgl. Beschluß des BVerfG vom 19. Dezember 1991 - 2 BvR 1591/9 -, Steuerrechtsprechung in Karteiform [StRK], Einkommensteuergesetz 1990 Allg., Rechtsspruch 100). Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei, daß es insgesamt sinnvoll und zweckmäßig erscheinen konnte, das materielle Steuerrecht der Bundesrepublik erst für 1991 in Kraft zu setzen. Nicht entscheidend ist es dagegen - wie das BG zutreffend ausführt -, ob eine solche Regelung bei isolierter Betrachtungsweise allein für die Grunderwerbsteuer gerechtfertigt erschiene. Der Gesetzgeber konnte es, ohne gegen Art. 3 GG zu verstoßen, für zweckmäßig erachten, das materielle Steuerrecht der Bundesrepublik insgesamt erst im Jahre 1991 in Kraft zu setzen.
Die Regelung im Einigungsvertrag über die befristete Weiteranwendung des GrEStG DDR verstößt auch nicht deswegen gegen das GG, weil damit im Geltungsbereich des GG ein Recht anzuwenden ist, das selbst nicht nach den Vorschriften des GG zustande gekommen ist. Die gemessen an der Wertordnung des GG fehlende demokratische Legitimation gesetzlicher Vorschriften der ehemaligen DDR wird ersetzt durch die Anordnung des Gesetzgebers der Bundesrepublik über die (befristete) Weiteranwendung dieser Vorschriften. Diese sind lediglich inhaltlich (nunmehr) am GG zu messen.
b) Das im Streitfall maßgebliche GrEStG DDR ist revisibles Recht im Sinne des § 118 Abs. 1 FGO, das vom erkennenden Senat überprüft werden kann. Es handelt sich um partielles (partikulares) Bundesrecht. Die (befristete) Weiteranwendung des GrEStG DDR beruht auf einer Anordnung des Gesetzgebers des Bundes. Diese Regelung ist ihm daher zuzurechnen. Zwar fehlt für das nach Art. 8 i. v. m. Anlage I des Einigungsvertrages weiter anzuwendendes Recht eine dem Art. 9 des Einigungsvertrages entsprechende Regelung über die Fortgeltung als Bundes- oder Landesrecht. Nach zumindest entsprechender Anwendung des Art. 9 Abs. 4 ergibt sich jedoch eine Fortgeltung des GrEStG DDR als Bundesrecht. Der erkennende Senat ist auch dann nicht gehindert, das GrEStG DDR auf Inhalt und Anwendbarkeit zu überprüfen, wenn der für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt - im Streitfall möglicherweise der Abschluß des Kaufvertrages - vor dem Wirksamwerden des Beitritts liegt. Weiter anwendbare Vorschriften der früheren DDR sind revisionsrechtlich nicht mehr - wie vor dem Betritt - analog ausländischem Recht zu behandeln, sondern wie partielles Bundesrecht (vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91-, NJW 1993, 259). c) Das für den Streitfall maßgebliche und vom Senat inhaltlich überprüfbare GrEStG DDR verstößt als solches nicht gegen Vorschriften des GG. Die von der Revision geltend gemachten - nicht zutreffenden - verfassungsrechtlichen Bedenken richten sich gegen die befristete Anordnung der Weiteranwendung des GrEStG DDR (siehe oben unter 3 a), nicht aber gegen den Inhalt des GrEStG DDR selbst. Es ist nicht ersichtlich, daß die Belastung mit 7 % der Bemessungsgrundlage als solche gegen das GG verstößt.
d) Der Grundstückserwerb des Kl. unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG DDR der Grunderwerbsteuer. Die Steuer ist nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 zutreffend mit 7 % der Gegenleistung berechnet worden. Die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung wurde dem Kl. am 17. Dezember 1990 erteilt. Auf den Zeitpunkt des Entstehens der Grunderwerbsteuer (Abschluß des Kaufvertrages oder Erteilung der Genehmigung) kommt es im Streitfall nicht an. Auch wenn die Steuer erst mit Erteilung der Genehmigung entstanden sein sollte, hätte das BG die Klage zutreffend abgewiesen. Denn der Steuerbescheid wäre jedenfalls in der Gestalt der Einspruchsentscheidung (vgl. § 44 Abs. 2 FGO) rechtmäßig (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - II R 52/79 -, BFHE 134, 54, BStBl. II 1981, 737). Denn im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 1991 lag die Genehmigung vor.