Grunderwerbsteuer
VermG § 34 Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grunderwerbsteuer; Grundstücksrückübertragung aufgrund Einigung im Restitutionsverfahren
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grundstücksrückübertragungen auf den Berechtigten i. S. des VermG, die aufgrund einer während eines anhängigen Verfahrens nach dem VermG erzielten gütlichen Einigung erfolgen, sind auch dann grundsätzlich grunderwerbsteuerrechtlich nach § 34 Abs. 3 VermG begünstigungsfähig, wenn die Übertragung rechtsgeschäftlich erfolgt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der berufstätige Kl. und dessen Ehefrau erhielten am 6. November 1989 anläßlich einer Vorsprache beim Rat des Stadtbezirks der Stadt X die Mitteilung, daß ihr erneut gestellter Antrag auf ständige Ausreise aus der DDR dann genehmigt werde, wenn sie ihr Einfamilienhaus und das anliegende Grundstück an die A verkaufen und den Kaufvertrag spätestens am 9. November 1989 dem Rat vorlegen würden. Damit war der Rat nicht dem wiederholt geäußerten Begehren der Kl. gefolgt, ihre Grundstücke frei veräußern zu dürfen. Der den Grundstückskaufvertrag beurkundende Notar war von Regierungsstellen beauftragt worden. Beim Beurkundungstermin, der vom Notar auf den 9. November 1989 festgelegt worden war, äußerte der Notar u. a., entweder die Kl. unterschrieben oder sie blieben hier. Die beiden Grundstücke wurden sodann zum Preis von 161.673 Mark der ehemaligen DDR an die A veräußert. Im Anschluß daran erhielten die Kl. einen "Laufzettel", der ihnen die noch zu erledigenden Behördengänge vorgab. Eine schriftliche Ausreisegenehmigung erhielten die Kl. nicht. Die Ausreise erfolgte Ende November 1989.
Im Juni und Oktober 1990 stellten die Kl. beim zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Antrag auf Rückübertragung dieser Grundstücke, der noch nicht beschieden ist. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Juni 1992 erwarben die Kl. die Grundstücke von der A zurück. Der Kaufpreis betrug 130.836,50 DM. In der Präambel des Vertrags erklärten die Beteiligten, daß sie sich darüber geeinigt hätten, daß der Kaufvertrag vom 9. November 1989 rückgängig gemacht werden solle. Diesem Zweck diene der vorliegende Vertrag.
Durch Bescheide vom 4. September 1992 setzte das beklagte Finanzamt (FA) gegen die Eheleute Grunderwerbsteuer fest.
Das Finanzgericht (FG) hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben (EFG 1994, 633).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision des Bekl. ist unbegründet. Die Grundstückserwerbe der Kl. unterlagen zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 der Grunderwerbsteuer, sie sind jedoch nach § 34 Abs. 3 VermG a. F. von der Steuer befreit.
Nach § 34 Abs. 3 VermG in der zum Zeitpunkt des Erwerbs der Kl. geltenden Fassung ist der Berechtigte von der Entrichtung der Grunderwerbsteuer befreit. Die Kl. sind Berechtigte im Sinne des VermG, denn die betreffenden Grundstücke sind von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen (§ 2 Abs. 1 VermG). Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden ist, hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß die fraglichen Vermögenswerte der Kl. aufgrund unlauterer Machenschaften i. S. von § 1 Abs. 3 VermG erworben wurden. Die Abhängigmachung der Ausreisegenehmigung von einer vorherigen Veräußerung von Vermögenswerten an von staatlichen Stellen bestimmte Dritte und zu von staatlichen Stellen festgesetzten Bedingungen ist auch dann als Machtmißbrauch anzusehen, wenn die Veräußerung entgeltlich erfolgt. Davon gehen bereits die Erläuterungen der Bundesregierung zum Gesetz zur Regelung über offene Vermögensfragen in der Fassung des Einigungsvertrags aus (BTDrucks 11/7831). Danach sind mit einem Rechtserwerb durch unlautere Machenschaften sogar in erster Linie die Fälle gemeint, in denen die Erteilung einer Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht wurde, daß der Ausreisewillige zuvor Vermögenswerte (entgeltlich oder unentgeltlich) veräußerte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. April 1992, V ZR 83/91, BGHZ 118, 34).
Die Kl. als Berechtigte i. S. von § 2 Abs. 1 VermG haben von Maßnahmen i. S. von § 1 Abs. 3 VermG betroffene Grundstücke zurückerworben. Insoweit sind die sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 VermG a. F. ergebenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt. Aus dem Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht - insbesondere aus den unmittelbar vorangestellten Absätzen 1 und 2 - ist jedoch zu schließen, daß nur nach dem VermG erfolgende Grundstückserwerbe begünstigt sein sollen, wie dies § 34 Abs. 3 in der jetzt geltenden Fassung (Art. 15 § 2 Nr. 8 Buchst. b des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren vom 20. Dezember 1993, BGBl. I 1993, 2182) nunmehr ausdrücklich anordnet. Solche begünstigungsfähigen Grundstückserwerbe sind zweifelsfrei diejenigen, in denen das Eigentum am Grundstück unmittelbar aufgrund eines Verwaltungsakts außerhalb des Grundbuchs übergeht (§ 34 Abs. 1 VermG). Ein nach dem VermG erfolgender Grundstückerwerb liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn ein entsprechender Verwaltungsakt nach einer gütlichen Einigung ergeht, wie dies § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG vorsieht. Hierunter fällt auch eine während eines anhängigen Verfahrens nach dem VermG aufgrund gütlicher Einigung zwischen den Beteiligten erfolgte rechtsgeschäftliche Grundstücksrückübertragung.
Nach § 31 Abs. 5 Satz 1 VermG hat die Behörde in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Vergleiche sind zulässig (§ 31 Abs. 1 a VermG). Das Verfahren nach dem VermG ist daher - über die jedem streitentscheidenden Verwaltungsverfahren innewohnende Tendenz hinaus - in besonderem Maß auf die Erzielung von gütlichen Einigungen und Vergleichen angelegt. Dieser eindeutigen Zielsetzung des Gesetzes widerspricht es, wenn dem Berechtigten daraus ein grunderwerbsteuerrechtlicher Nachteil entstünde, wenn ein erzielter Vergleich (zivilrechtlich) vertraglich abgewickelt wird. Diese Auslegung des § 34 Abs. 3 VermG wird bestätigt durch einen Vergleich mit § 16 GrEStG 1983. Auch die Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1983 ist dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beteiligten die Rückübertragung einvernehmlich durch Vertrag vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 1969 II 41/65, BFHE 96, 76, BStBl II 1969, 559). Eine Berufung auf § 16 Abs. 2 Satz 2 GrEStG 1983 ist den Kl. jedoch deswegen versagt, weil das VermG eine zivilrechtliche Anfechtung in derartigen Fällen bereits grundsätzlich ausschließt (BGH in BGHZ 118, 34). Grundstücksrückübertragungen auf den Berechtigten, die aufgrund einer während eines anhängigen Verfahrens nach dem VermG erzielten gütlichen Einigung erfolgen, sind daher auch dann grundsätzlich begünstigungsfähig nach § 34 Abs. 2 VermG, wenn die Übertragung rechtsgeschäftlich erfolgt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Grundstücksrückübertragung auf den Berechtigten ist auch dann nach § 34 Abs. 3 VermG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die Übertragung rechtsgeschäftlich erfolgt. So der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 19. Oktober 1994.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach § 34 Abs. 3 VermG ist die Rückübertragung von Grundstücken auf den Berechtigten von der Entrichtung der Grunderwerbsteuer befreit. Mit dem Urteil hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob diese Steuerbefreiung auch dann eingreift, wenn die Rückübertragung aufgrund einer Einigung der Beteiligten rechtsgeschäftlich vorgenommen wird.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Allerdings greift nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Regelung des § 34 Abs. 3 VermG unmittelbar nur in Fällen ein, in denen das Eigentum an dem Grundstück aufgrund eines Verwaltungsaktes außerhalb des Grundbuchs übergeht. Der Bundesfinanzhof weist jedoch darauf hin, daß nach § 31 Abs. 5 Satz 1 VermG die Behörde in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken hat. Das Verfahren nach dem VermG sei daher in besonderem Maße auf die Erzielung von gütlichen Einigungen und Vergleichen angelegt. Dieser eindeutigen Zielsetzung des Gesetzes würde es widersprechen, wenn dem Berechtigten daraus ein grunderwerbsteuerrechtlicher Nachteil entstünde, daß ein erzielter Vergleich vertraglich abgewickelt wird.
Im übrigen weist der Bundesfinanzhof auf seine Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1983 hin. Bereits hierzu hat der BFH entschieden, daß die Anwendung dieser Vorschrift, nach der die Grunderwerbsteuer für den Rückerwerb nicht erhoben wird, wenn das dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist, nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß die Beteiligten die Rückübertragung einvernehmlich durch Vertrag vornehmen (BFH, BStBl II 1969, S. 559).