Grunddienstbarkeit für Stellplätze auf Nachbargrundstück, Beseitigung von dauerhafter Störung
BGB §§ 1004, 1018, 1024, 1028
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Kfz-Stellplatzes umfasst als unselbständiges Anhangsrecht auch das Recht zur Mitbenutzung der Zu- und Abfahrt.
2. Die Löschung einer Baulast (hier: zur Errichtung von Stellplätzen) ist ohne Einfluss auf die Verpflichtung aus einer Grunddienstbarkeit.
3. Der Anspruch auf Beseitigung eines Bauwerks, durch das die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, verjährt in 30 Jahren.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 11. März 2019
häufig von der Redaktion verfasst
A. Die Kl. nimmt den Bekl. auf Beseitigung der Beeinträchtigung einer zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit in Anspruch.
I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht Berlin den Bekl. verurteilt, der Kl. die Nutzung der 14 Kfz-Abstellplätze wieder zu ermöglichen. Ferner hat es einen Anspruch des Bekl. auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit der Folge einer Einschränkung der ausgesprochenen Verpflichtung durch eine Zug-um-Zug-Verurteilung verneint.
Zur Begründung führt es aus, die Hinweise des Bekl. auf das öffentlich-rechtliche Baurecht und die Löschung der Baulast durch das Bezirksamt seien auf die zugunsten der Kl. eingetragene Grunddienstbarkeit ohne Einfluss. Die Grunddienstbarkeit sei weder mangels Vorteils erloschen noch sei sie verjährt, der Anspruch auch nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stehe der Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs nicht entgegen, und der Anspruch sei nicht wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Der Bekl. habe auch keinen Anspruch auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung,
II. Dagegen richtet sich die Berufung des Bekl. […]
B. II. 1. […] Zu Recht hat das Landgericht Berlin mit dem angefochtenen Urteil den Bekl. verurteilt, der Kl. die Nutzung der 14 Kfz-Stellplätze auf dem näher bezeichneten Grundstück wieder zu ermöglichen. […]
2. Zutreffend hat das Landgericht Berlin der Kl. gegen den Bekl. einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung ihrer Grunddienstbarkeit gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit §1027 BGB zuerkannt.
Zu den Berufungsangriffen des Bekl. ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
a) Soweit der Bekl. darauf verweist, hier sei nicht eine Grunddienstbarkeit üblichen Inhalts, etwa eines Wegerechts, zu beurteilen, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Gegenstand des Rechtsstreits ist zwar in der Tat kein Wegerecht. Es mag auch zutreffen, dass von den in den Grundbüchern eingetragenen Grunddienstbarkeiten deutlich mehr die Einräumung von Wegerechten als von Stellplatzrechten zum Gegenstand haben. Jedoch sieht § 1018 BGB als 1. Alternative ausdrücklich eine sog. Nutzungsgrunddienstbarkeit vor. Unter diese fallen neben Überwegerechten, Geh-, Fahr- und Wenderechten auch Abstellrechte (vgl. Münch in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, juris PK-BGB, 8. Auflage 2017, § 1018 Rn. 105, 113). Um eine solche Nutzungsgrunddienstbarkeit im Sinne des § 1018 Alt. 1 BGB in Gestalt von Kfz-Abstellrechten geht es hier.
Auch der Entscheidung des BGH vom 9. Juli 2015 - V ZR 153/14 - lag eine Grunddienstbarkeit mit dem Recht zur Abstellung von Kraftfahrzeugen zugrunde.
b) Der Bekl. kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, es erscheine von vornherein befremdlich, dass eine unter den bestehenden Umständen bestellte Grunddienstbarkeit für Stellplätze gleichsam eigentumsgleiche Rechte gewähren und den Eigentümer auf unbegrenzte Zeit hindern solle, eine andere bauliche Nutzung vorzunehmen. Denn der Bekl. hat das betroffene Grundstück bereits in Kenntnis der Grunddienstbarkeit erworben. Ihm musste daher bewusst sein, dass eine Vornahme anderer baulicher Nutzungsmöglichkeiten nur unter Berücksichtigung der Rechte aus der Dienstbarkeit möglich sein würde, wobei Grunddienstbarkeiten regelmäßig ohne zeitliche Begrenzung bestellt werden (vgl. Grziwotz in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 1018, Rn. 9). Im Übrigen besteht eine vergleichbare Situation bei einer Grundstückbelastung mit einer vom Bekl. als Grunddienstbarkeit „üblichen Inhalts“ bezeichneten Belastung in Gestalt eines Wegerechts. Diese kann einen Eigentümer ebenfalls auf unbegrenzte Zeit hindern, eine andere bauliche Nutzung seines Grundstücks vorzunehmen.
c) Der Bekl. kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Dienstbarkeit gewähre nach § 1018 BGB nur eine Mitbenutzung neben der Nutzung durch den Eigentümer. Zwar verliert der Eigentümer des dienenden Grundstücks durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit nicht seine Verfügungsmacht über sein Grundstück. Er räumt aber dem aus der Grunddienstbarkeit berechtigten Eigentümer des herrschenden Grundstücks einen tatsächlichen Vorteil ein (vgl. Münch in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, juris PK-BGB, 8. Auflage 2017, § 1018 Rn. 94). Die Grunddienstbarkeit darf daher die Benutzung des gesamten Grundstücks nicht völlig ausschöpfen, so dass dem Eigentümer keine Nutzungsmöglichkeiten mehr verbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, Rn. 21 nach juris; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, Rn. 11 nach juris; Grziwotz in: Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 1018, Rn. 13). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass durch die der Kl. eingeräumten Stellplatzrechte keine Nutzungsmöglichkeiten des Bekl. hinsichtlich seines Grundstücks verbleiben.
d) Soweit der Bekl. darauf verweist, Zufahrtsrechte zu den Stellplätzen seien nicht explizit gewährt, ergäben sich bestenfalls „aus der Natur der Sache“, und ein Recht auf Erhaltung einer Zufahrt sei nicht vereinbart, führt dies nicht zu einer anderen Wertung. Denn einer entsprechenden Vereinbarung oder Eintragung eines Zufahrtsrechts im Grundbuch bedurfte es nicht. Eine Dienstbarkeit mit dem Inhalt eines Kfz-Stellplatzrechts umfasst als unselbständiges Anhangsrecht ohne Weiteres auch das Recht zur Mitbenutzung der Zu- und Abfahrt zu den Kfz-Stellplätzen (vgl. Münch in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, juris PK-BGB, 8. Auflage 2017, § 1018 Rn. 121).
Auch bei einem eingeräumten Wegerecht steht es dem Eigentümer des dienenden Grundstücks im Allgemeinen frei, sein Grundstück einzuzäunen und mit einem verschließbaren Tor zu versehen, allerdings nur, solange er dem Berechtigten die Möglichkeit einräumt, das Tor jederzeit zur Ausübung des Wegerechts zu öffnen. Insofern muss das Interesse des Berechtigten an einer völlig ungehinderten Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zurückstehen gegenüber dem berechtigten Interesse des Belasteten, sein Grundstück gegenüber unberechtigten Eindringlingen in üblicher Weise zu schützen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 1990 - 6 U 178/89, NJW-RR 1991, 785, Rn. 76 nach juris).
e) Es kann dahinstehen, welche Behördenpraxis im Zeitpunkt der Eintragung der Baulast und Bestellung der Dienstbarkeit bestand. Denn eine Grunddienstbarkeit gibt dem Berechtigten eine auf dem Privatrecht beruhende Rechtsstellung, die von etwaigen öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen für das herrschende Grundstück grundsätzlich unabhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 171/07, Rn. 12 nach juris).
Es ist entgegen der Ansicht des Bekl. auch kein Raum für eine aus dem Wegfall der Nachweispflicht sowie aus dem „Zusammenspiel“ zwischen Grunddienstbarkeit einerseits und Baulast andererseits folgende interessenorientierte Auslegung dahin, die Dienstbarkeit bestehe nur so lange, wie auch die Baulast bestehe. Die nach dem öffentlichen Recht zu beantwortende Frage nach dem Umfang und den Umständen des Zustandekommens der Baulast an dem Grundstück hat keinen Niederschlag in der Eintragungsbewilligung und damit im Grundbuch gefunden. Bedeutung bei der Auslegung des Inhalts der Berechtigung, die die Dienstbarkeit gewährt, kommt ihr danach nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, Rn. 11 nach juris).
f) Der Bekl. kann seinem Klagabweisungsantrag auch in der Berufungsinstanz nicht mit der von ihm erhobenen Einrede der Verjährung zum Erfolg verhelfen (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Dienstbarkeit ist auch nicht gemäß § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Verjährung des Anspruchs erloschen.
aa) Eine Verjährung ist entgegen der Ansicht des Bekl. nicht eingetreten. Der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts nach § 1004 Abs. 1 BGB, der aus der Vorschrift des § 1027 BGB folgt, unterliegt nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls dann nicht der Verjährung, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, Rn. 19 nach juris m.w.N.). Die hier bestehende Beeinträchtigung führt dazu, dass der Kl. die Ausübung der ihr eingeräumten Rechtsmacht verwehrt ist. Damit zielt der Beseitigungsanspruch auf die Verwirklichung des Rechts (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 11 nach juris). Insbesondere ist vorliegend nicht nur eine bloße Störung in der Ausübung gegeben. Eine solche liegt nur vor, wenn der Rechtsinhaber sein Recht zwar noch ausüben kann, dies aber nur erschwert möglich ist. Hiervon wäre etwa auszugehen, wenn der Kl. die Zufahrt zu den Stellplätzen zwar noch möglich ist, sie aber Einschränkungen unterworfen ist. Kann der Berechtigte demgegenüber - wie hier - von seinem Recht überhaupt keinen Gebrauch mehr machen, steht die Verwirklichung der ihm durch die Grundbucheintragung eingeräumten Rechtsmacht in Rede. Daher würde im vorliegenden Fall die Grundbucheintragung bei Annahme einer Verjährung des Beseitigungsanspruchs teilweise zu einer leeren rechtlichen Hülse (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 12 nach juris).
bb) Anders als der Bekl. meint, kann eine Verjährung des Beseitigungsanspruchs auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen werden. Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung einer Beeinträchtigung des Rechts nach dieser Vorschrift allerdings auch dann der Verjährung, wenn die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Die Norm kommt auch zur Anwendung, wenn der Beseitigungsanspruch zum Zweck der Verwirklichung des Rechts aus der Dienstbarkeit geltend gemacht wird. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist aber nicht drei, sondern in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB 30 Jahre (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 13 nach juris).
Zutreffend geht der Bekl. zwar davon aus, dass die errichtete Außentreppe, der durchgehende Zaun und das Tor jeweils Anlagen im Sinne von § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen. Unter dem Begriff der Anlage ist ebenso wie in § 1020 BGB eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 15 nach juris m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Bekl. hat die Kl. ihren Beseitigungsanspruch jedoch nicht erst nach Ablauf der Verjährungsfrist klageweise geltend gemacht. Wie bereits ausgeführt, verjährt nach der Rechtsprechung des BGH der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in 30 Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 29 nach juris). Denn die Heranziehung der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren auch in Fällen, in denen die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit nicht nur die Ausübung des Rechts erschwert, sondern dessen Verwirklichung hindert, würde einen gravierenden Eingriff in die von dem Gesetzgeber bei Einführung des § 1028 Abs. 1 BGB vorgenommene Abwägung der Interessen des Eigentümers und des Dienstbarkeitsberechtigten darstellen und dazu führen, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht bereits dann erlischt, wenn der Berechtigte drei Jahre lang eine die Verwirklichung des Rechts hindernde Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit durch eine Anlage hinnimmt (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 22 ff. nach juris m.w.N.). Eine solche Rechtsfolge sieht der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BGH in der genannten Entscheidung als weder interessengerecht noch gewollt an. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung der Rechtsverwirklichung der Dienstbarkeit mittels einer Anlage in der Regel wissentlich und willentlich durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks herbeigeführt wird. Die Stärkung seiner Rechtsposition bei einer Heranziehung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ist gerade vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 24 nach juris).
Umstände, nach denen die 30-jährige Verjährungsfrist bei Klageerhebung bereits abgelaufen war, hat der darlegungs- und beweispflichtige Bekl. nicht vorgetragen.
[…]
h) Dem Bekl. ist nicht darin zu folgen, es gehe darum, ob er nach dem Inhalt der Grunddienstbarkeit verpflichtet sei, die baulichen Anlagen, auf denen sich die Stellplätze befinden, auf Dauer bestehen zu lassen und entsprechend zu „widmen“; insoweit gehe es um anspruchsbegründende Tatsachen, für deren Vorhandensein die Kl. beweisbelastet sei. Anspruchsbegründende Tatsachen sind hier indes die nach ihrem Inhalt unstreitige und zeitlich unbegrenzte Grunddienstbarkeit zugunsten des herrschenden Grundstücks, das Eigentum der Kl. an diesem Grundstück und das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit im Sinne des § 1027 BGB. Diese Tatsachen stehen zwischen den Parteien nicht im Streit. Insbesondere werden Grunddienstbarkeiten regelmäßig ohne zeitliche Begrenzung bestellt (vgl. Grziwotz in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 1018, Rn. 9). Ein Erlöschen der Rechte aus der Dienstbarkeit durch Zeitablauf ist weder vertraglich vorgesehen noch sehen gesetzliche Regelungen dies vor. Die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung bzw. der unzulässigen Rechtsausübung sowie eine Duldungspflicht der Kl. gemäß § 1004 Abs. 2 BGB hat das Landgericht geprüft und mit zutreffender Begründung für nicht durchgreifend erachtet.
3. Des Weiteren hat das Landgericht zu Recht die Verurteilung des Bekl. nicht durch eine Zug um Zug zu erfüllende Verpflichtung der Kl. zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung eingeschränkt. Es hat mit zutreffender Begründung einen im Wege der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 Abs. 1 BGB) eingewandten Anspruch auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung verneint. Konkrete Berufungsangriffe erhebt der Bekl. insoweit nicht. […]
Aus den Gründen des Beschlusses vom 30. April 2019
[…] B. Die zulässige Berufung des Bekl. war zurückzuweisen. […]
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11. März 2019 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Auch die Ausführungen des Bekl. in seinem Schriftsatz vom 8. April 2019 führen nicht zu einer anderen Wertung. Dazu ist Folgendes auszuführen:
I. Verjährung
Dem Bekl. ist weiterhin nicht darin zu folgen, im vorliegenden Fall sei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zu berücksichtigen.
1. Der Senat verbleibt bei seiner Ansicht, dass die errichtete Außentreppe, der durchgehende Zaun und das Tor jeweils Anlagen im Sinne von § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen. Unter dem Begriff der Anlage ist ebenso wie in § 1020 BGB eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, Rn. 15 nach juris m. w. N.). Dies trifft sowohl auf den durchgehenden Zaun als auch auf das Tor zu. Diese sind für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtungen. Welche Rechtsauffassung der Bekl. dazu vertritt, ist in der Tat nicht entscheidend. Ebenfalls ist nicht maßgeblich, ob die Einzäunung eine wirtschaftlich vernünftige Maßnahme zur Verhinderung unbefugter Benutzung war. Sie muss auch nicht final auf eine Beeinträchtigung der Rechtsverwirklichung der Dienstbarkeit gerichtet gewesen sein. Es ist für die Anwendung des § 1028 BGB unerheblich, von wem und warum die Anlage errichtet wurde (vgl. Herrler in Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 2018, Rn. 1).
Der BGH führt insoweit in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13 - unter Rn. 16 nach juris aus, unter funktionalen Gesichtspunkten mache es keinen Unterschied, ob die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit von einem Bauwerk oder von Pflanzen ausgehe. So könne etwa ein Fahrtrecht statt durch einen Zaun, ein Tor oder einen Pfosten in gleicher Weise dadurch beeinträchtigt werden, dass eine Hecke oder Bäume angepflanzt werden, wobei es unter funktionalen Gesichtspunkten ohne Belang sei, ob die Pflanzen, die zu einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit führen, gesetzt worden sind oder zwar wild gewachsen, aber bewusst durch den Nutzer des dienenden Grundstücks an der Stelle belassen worden seien. In beiden Fällen handelt es sich um einen von Menschen geschaffenen Zustand zur Gestaltung des Grundstücks.
2. Der Senat hält auch an seiner Ansicht fest, dass im vorliegenden Fall die 30-jährige Verjährungsfrist maßgebend ist. Der Bekl. kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, die gegebene Beeinträchtigung gehe nicht von Zaun und Tor aus, sondern davon, dass der Berechtigte nicht über Schlüssel zu dem Tor verfüge, sie folge daher nicht aus der „Anlage selbst“, sondern lediglich aus deren Benutzung. Der BGH hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13 - unter Rn. 23 nach juris auf den Grundsatz der Unverjährbarkeit dinglicher Rechte in § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB und die Beeinträchtigung dinglicher Rechte als solche abgestellt. Weiter heißt es dort:
„Der Gesetzgeber hat von diesem Grundsatz ausweislich der Entstehungsgeschichte des § 1028 Abs. 1 BGB nur dann eine Ausnahme machen wollen, wenn der Berechtigte die Beeinträchtigung der Dienstbarkeit über 30 Jahre hinnimmt. Für diesen Fall hat er es als gerechtfertigt angesehen, dass das Interesse des Berechtigten an dem Bestand der Dienstbarkeit hinter das Interesse des Eigentümers und der Allgemeinheit an der Bereinigung zwar noch eingetragener, aber faktisch überholter Dienstbarkeiten zurücktritt.“
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Bekl. legt nicht dar, die Kl. habe die Beeinträchtigung der Dienstbarkeit über 30 Jahre hingenommen.
3. Der Bekl. kann nicht mit Erfolg geltend machen, die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Verjährung von 30 Jahren könne nur erfolgen, wenn Vorgänge betroffen seien, die ausschließlich sachenrechtlichen Bezug haben. Der klägerseits geltend gemachte Anspruch weist gerade den erforderlichen sachenrechtlichen Bezug auf. Die Kl. stützt sich auf die zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit. Soweit der Bekl. darauf abstellt, in dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem Bäume in den Weg wuchsen, liege natürlich ein sachenrechtlicher Bezug vor, weil es nicht von Personen abhänge, ob die Bäume in dem Weg stehen oder nicht, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr ist der sachenrechtliche Bezug auch in dem vom BGH entschiedenen Fall in der dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegenden Grunddienstbarkeit zu sehen. Wie bereits ausgeführt, weist der BGH unter Rn. 16 nach juris ausdrücklich darauf hin, es sei ohne Belang, ob die Pflanzen gesetzt worden sind oder zwar wild gewachsen, aber bewusst an der Stelle belassen worden sind.
II. Außentreppe
Der Bekl. kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Außentreppe sei zu einem Zeitpunkt errichtet worden, als der Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung der Dienstbarkeit durch Zaun, Tor und fehlende Schlüssel ohnehin verjährt gewesen sei. Im Hinblick auf die hier maßgebliche Verjährungsfrist von 30 Jahren ist eine Verjährung von Unterlassungsansprüchen weder hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch Zaun, Tor und fehlende Schlüssel noch durch die Außentreppe festzustellen. Auf die Hinweise des Senats im Beschluss vom 11. März 2019 sowie die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.
III. Vereinbarte Dauer der Dienstbarkeit
Der Senat hält auch an seiner Ansicht fest, dass hier ein Ablauf der Dauer der streitgegenständlichen Dienstbarkeit nicht festzustellen ist.
1. Dienstbarkeiten werden regelmäßig ohne zeitliche Begrenzung bestellt (vgl. Grziwotz in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 1018, Rn. 9). Dem Bekl., der das Grundstück mit der bestehenden Belastung erworben hat, musste daher bewusst sein, dass hier eine bestimmte Laufzeit der Dienstbarkeit nicht vereinbart war und welche Einschränkungen sich daraus ergeben.
2. Auch aus dem Zusammenspiel zwischen Baulast und Dienstbarkeit lässt sich keine Begrenzung der Dauer der Dienstbarkeit entnehmen. Eine Grunddienstbarkeit gibt dem Berechtigten eine auf dem Privatrecht beruhende Rechtsstellung, die von etwaigen öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen für das herrschende Grundstück grundsätzlich unabhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 171/07, Rn. 12 nach juris). Insbesondere hätte es einer Eintragung der Dienstbarkeit und damit der Begründung einer auf dem Privatrecht beruhenden Rechtsstellung nicht bedurft, wenn die Einräumung der Stellplatzrechte nur der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen geschuldet gewesen wäre. Denn diesen war bereits durch die davon unabhängige Baulast Genüge getan.
Der Bekl. kann schließlich nicht mit Erfolg auf die Verfügung über die Baugenehmigung vom 8. April 1976 verweisen. Denn diese betrifft nicht die privatrechtlich begründete Grunddienstbarkeit. Die grundbuchliche Eintragung wiederum beruht nicht auf der Baulastverpflichtung, sondern auf der Eintragungsbewilligung vom 29. November 1976.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Früher war Voraussetzung für eine Baugenehmigung die Schaffung von ausreichenden Stellplätzen für Autos; notfalls waren diese auch auf dem Nachbargrundstück zu errichten, wobei dessen Eigentümer sich mit einer Baulast einverstanden erklären musste. Zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Nachbarn konnten durch ein dingliches Wegerecht gesichert werden; Abwehransprüche daraus verjähren oft auch nach vielen Jahren nicht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf dem Grundstück des Beklagten waren 14 Kfz-Abstellplätze errichtet worden; dafür war eine Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen. Für das Nachbargrundstück der Klägerin war eine Nutzungsgrunddienstbarkeit eingetragen. Später wurde die Baulast gelöscht; der Beklagte errichtete u. a. einen durchgehenden Zaun. Nach vielen Jahren verlangte die Klägerin, die Nutzung der Abstellplätze wieder zu ermöglichen, wofür die Baulichkeiten abgerissen werden mussten. Der Beklagte wandte sich mit einer Vielzahl von Einwendungen gegen den Beseitigungsanspruch.
Die Entscheidungen
häufig von der Redaktion verfasst
Das Kammergericht wies den Beklagten, der vom Landgericht verurteilt worden war, darauf hin, dass die Berufung aussichtslos sei. Vereinbart war eine Nutzungsgrunddienstbarkeit, die nicht zeitlich begrenzt sei. Sie enthalte als unselbständiges Anhangsrecht auch ein Wegerecht. Auf die Löschung der Baulast könne sich der Beklagte nicht berufen, denn sie sei ohne Einfluss auf die Grunddienstbarkeit. Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht verjährt, da die Regelverjährungsfrist von drei Jahren hier nicht gelte. Vielmehr bestehe eine Beeinträchtigung, die die Verwirklichung des Rechts selbst betreffe und nicht nur eine Störung in der Ausübung darstelle. Der Anspruch verjähre dann erst in 30 Jahren. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung habe der Beklagte nicht dargelegt, ebenso wenig wie eine Verpflichtung der Klägerin zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung. Auch nach ausführlicher Stellungnahme des Beklagten blieb das Kammergericht bei seiner Auffassung und wies die Berufung durch Beschluss zurück, da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sei.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung, die immerhin einen Streitwert von 140.000 € annimmt, verdient Beachtung (auch wenn sie nicht unbedingt juristisches Neuland betritt), weil sie den Unterschied zwischen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aus einer Baulast und die davon unabhängige Verpflichtung aus einer Grunddienstbarkeit herausstellt. Von Bedeutung ist auch der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs V ZR 151/13, wonach ein Anspruch auf Beseitigung einer das Recht verhindernden Beeinträchtigung in 30 Jahren verjährt (in dem Fall des BGH ging es um zwei Fichten, die die Nutzung des Weges mit einem mehrspurigen Fahrzeug – entgegen der Grunddienstbarkeit – verhinderten).