Grunddienstbarkeit
BGB § 1020 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Grunddienstbarkeit; Wegerecht; Zufahrtstür
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auslegung einer Grunddienstbarkeit (hier: Wegerecht, Anspruch des Vorderliegers darauf, daß der wegeberechtigte Hinterlieger die Zufahrtstür in der Zeit von 22 bis 7 Uhr nach jeder Nutzung sofort wieder verschließt).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. können aus § 1020 S. 1 BGB keinen Anspruch gegen den Bekl. herleiten, das Tor nach Benutzung jeweils auch in der Zeit von 7 bis 22 Uhr zu schließen. Dazu braucht nicht entschieden zu werden, ob während dieser Zeit über-haupt ein so weitgehendes Schutzbedürfnis anzuerkennen ist. Die Kl. scheinen inso weit selbst zu zweifeln, weil sie ausdrücklich nur das Schließen, nicht das Abschließen in ihren Antrag aufgenommen haben (dies sogar auch für die Nacht, wobei sie allerdings wohl davon ausgehen, daß der Bekl. nachts ohnehin abschließt).
Dann jedenfalls können die Kl. sich ohne Kosten ausreichenden Schutz auch für die Tageszeit dadurch beschaffen, daß sie den Zaun zu ihrem Grundstück gemäß § 8 lit. a des notariellen Vertrages vom 27.6.1975 auf der Grenze H - I durch den Bekl. schließen lassen. Dabei kann dahingestellt bleiben - im Rahmen der Entscheidung gemäß § 1020 BGB -, ob die Kl. aus diesem Vertrag gegen den Bekl. Rechte herleiten können; denn er hat sich zu dieser Maßnahme auf seine Kosten bereiterklärt. Daß die Kl. dies nicht wollen, weil sie damit ihren Einstellplatz hinter dem Haus nicht mehr nut-zen könnten, kann nicht dem Bekl. angelastet werden, der kein Erwerb seines Trennstücks mit der Übernahme u. a. der Verpflichtung gem. § 8 lit. a. a.a.O. davon ausgehen konnte, daß das - jetzt den Bekl. gehörende - Restgrundstück ausreichend gesichert sei. Die sinnvollste Lösung des Problems der Parteien - abgesehen von nicht justitiablen Animositäten - wäre sicherlich der Einbau eines Tors im Zaun H - I an der Stelle des Einstellplatzes.