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Grunddienstbarkeit

AG Tempelhof-Kreuzberg6 C 488/8604.02.1987GE 1988, 307

BGB § 1020 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grunddienstbarkeit; Geh-und Fahrrecht; Freihalten des Fahrstreifens

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Grundstückseigentümer kann von einem grunddienstbarkeitsberechtigten Hinterlieger das Verschlossenhalten der Zufahrtstür verlangen.

2. Zum Anspruch des Grunddienstbarkeitsberechtigten (Geh- und Fahrrecht) auf Freihalten des Fahrstreifens von Anpflanzungen in einer bestimmten Breite und einer bestimmten lichten Weite der Tordurchfahrt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten sich über eine Reihe von Rechten und Verpflichtungen, die aus einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) herrühren, die auf dem Grundstück des Kl. zugunsten des Bekl. (Hinterlieger) eingetragen ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Soweit die Bekl. den Klageantrag zu 1) (= es zu unterlassen, den auf dem Grundstück des Kl. belegenen Weg mit höherer als Schrittgeschwindigkeit zu befahren, Anm. d. Red.) im Termin vom 14. Januar 1987 anerkannt haben, waren sie ohne weitergehende Beweisaufnahme gemäß § 307 ZPO diesem Anerkenntnis gemäß antragsgemäß zu verurteilen.

Auch der Klageantrag zu 2) ist begründet. Der Anspruch des Kl. gegen die Bekl., das Grundstückstor verschlossen zu halten, ergibt sich aus § 1020 Satz 1 BGB. Danach ist der Grunddienstbarkeitsberechtigte zu schonender Ausübung seines Rechtes verpflichtet. Das Einfrieden von Grundstücken zu öffentlichem Straßenland hin ist üblich und angezeigt. Auch wenn das Tor nur zugeriegelt und nicht verschlossen ist, dient es als Schutz vor unvermitteltem Hinauslaufen der spielenden Kinder und hält Hausierer, Reklameboten und auch herumstreunende Hunde vom Betreten des Grundstücks ab. Daß er den Bekl. eine Grunddienstbarkeit an seinem Grundstück bestellt hat, hindert den Kl. nicht an seinem Recht, sein Grundstück einzufrieden und von den Grunddienstbarkeitsberechtigten das Verschlossenhalten des Tores zu verlangen.

Ein Anspruch der Bekl. auf Beseitigung bzw. Verbreiterung des Tores hingegen besteht - wie noch ausgeführt wird - nicht.

Die Widerklage gegen den Widerbekl. zu 1) ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Ein Anspruch auf Beseitigung der Anpflanzungen und Beeteinfriedungen besteht nur insoweit als die Pflanzen die Ausübung des Wegerechts durch die Bekl. beeinträchtigen. Von dem Umfang der Störungen, die durch die Pflanzen ausgehen, hat sich das Gericht im Termin zur Augenscheinseinnahme selbst einen Eindruck verschafft.

Entgegen der Auffassung der Bekl. steht diesen ein Anspruch auf Einhaltung einer lichten Breite des Fahrwegs von 3 m nicht zu. Entsprechendes ergibt sich weder aus den beigezogenen Grundakten, noch aus dem maßstabsgetreuen Lageplan. Nach der Skizze ist der Wegerechtstreifen 5,5 mm breit, das wären - im Maßstab 1:500 -2,75 m und nicht 3 m. Das Schreiben des Bezirksamts Tempelhof vom 14. Juni 1982 entfaltet zwischen den Parteien jedenfalls keine rechtsgestaltende Wirkung. Die Bekl. können Beseitigung der Anpflanzung nur insoweit verlangen, als diese sie bei der Ausführung des Fahrrechts stören. Dies ist nur im Hinblick auf die Hecke gegenüber der Grundstückseinfahrt des Kl. und wegen der zum Grundstück S-Straße 7 hin erfolgten hochgewachsenen, zum Teil verholzten Pflanzen, der Fall. Ferner muß vor dem Tor zur Straße hin vor der abfallenden Schräge das Steinbeet so weit entfernt werden, daß die Bekl. unbeeinträchtigt aus- und einsteigen können, um das Tor zu öffnen und es zu schließen. Ein Halten auf der (breiteren) Schräge dichter zum Tor hin ist den Bekl. entgegen der Auffassung des Kl. nicht zuzumuten, da dieser Wegstreifen bei Feuchtigkeit und Glätte beim Ein- und Aussteigen vermeidbare Unfallgefahren birgt.

Ein Anspruch der Bekl. auf Beseitigung des Tores besteht nicht. Wie dargelegt hat der Kl. das Recht, sein Grundstück einzufrieden. Ob er dabei einen Zaun zwischen seinem eigentlichen Grundstück und dem Wegerechtstreifen zieht oder aber den zu seinem Grundstück gehörenden Wegerechtstreifen mit einfriedet, ist seine Sache.

Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Wie dargelegt besteht ein Anspruch der Bekl. auf Bereitstellung eines Weges in 3 m Breite nicht. Das Tor mit einer lichten Breite von 2,66 m ist für die Bekl. auch gut passierbar, insbesondere sind sie dem Vortrag des Kl. nicht entgegengetreten, daß der Bekl. zu 1) mit seinem Pkw auch problemlos rückwärts durch seine nur 2,45 m breite Garageneinfahrt manövriert.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Die Bekl. legten Berufung ein, nahmen die Berufung jedoch nach Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der 57. Zivilkammer des Landgerichts Berlin zurück (LG Berlin vom 24. September 1987 - 57 S 28/87).