Grunddienstbarkeit
BGB § 1018, § 1021 Abs. 1
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Grunddienstbarkeit; Eintragung der Vereinbarung über Verkehrssicherungspflicht des Berechtigten; Inhalt eines Geh- und Fahrtrecht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Vereinbarung, wonach der Berechtigte die Verkehrssicherungspflicht für das betroffene Grundstück trägt, kann als Inhalt einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) in das Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das ganze Grundstück Ausübungsbereich der Dienstbarkeit ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Eigentümerin des Grundstücks 91/8 bestellte zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 90/8 ein Geh- und Fahrtrecht an diesem Grundstück und bewilligte dessen Eintragung in das Grundbuch. Als Inhalt des Rechts soll nach Abschnitt II der notariellen Urkunde eingetragen werden, daß der Eigentümer des herrschenden Grundstücks die Kosten des laufenden Unterhalts des betroffenen Grundstücks zu tragen habe, soweit sich nicht bei Schäden ein Schädiger oder Schadensersatzpflichtiger feststellen lasse; nach Abschnitt III soll Inhalt der Grunddienstbarkeit werden, daß der Berechtigte die Verkehrssicherungspflicht für das vom bestellten Geh- und Fahrtrecht betroffene Grundstück trägt.
Das Grundbuchamt hat den vom Urkundsnotar gestellten Eintragungsantrag mit Zwischenverfügung beanstandet.
Das Landgericht hat das gegen die Zwischenverfügung gerichtete Rechtsmittel zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Vereinbarung in Abschnitt III der nota-riellen Urkunde kann als Inhalt der Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden. Das von den Vorinstanzen angenommene Eintragungshindernis besteht somit nicht.
a) Was Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann, ergibt sich aus § 1018 BGB. Die Verpflichtung zu einem positiven Tun fällt grundsätzlich nicht darunter. Neben den in § 1018 bestimmten Rechten und Pflichten (Duldungs- und Unterlassungspflichten des Eigentümers des belasteten Grund-stücks) regelt das Gesetz in den §§ 1020, 1022 und 1923 bestimmte Ne-benpflichten des Eigentümers des belasteten Grundstücks wie auch des Dienstbarkeitsberechtigten. Diese Nebenpflichten gehören zum gesetzlichen Inhalt der Grunddienstbarkeit (vgl. BGHZ 95, 144/146 f.; OLG Frank-furt Rpfleger 1983, 61; Palandt/Bassenge BGB 49. Aufl. § 1020 Anm. 1). Eigentümer des belasteten Grundstücks und Berechtigter können ferner nach Maßgabe des § 1021 Abs. 1 (und des § 1022 Abs. 1) BGB Vereinba rungen über die Verpflichtung zur Unterhaltung von baulichen Anlagen auf dem belasteten Grundstück treffen. Solche vom Gesetz abweichenden Vereinbarungen müssen, um gegen die Rechtsnachfolger des Eigentümers des belasteten Grundstücks oder des Berechtigten zu wirken, als In-halt der Grunddienstbarkeit eingetragen werden (BayObLGZ 1965, 267/272; OLG Frankfurt a.a.O.; Staudinger/Ring BGB 12. Aufl. § 1021 Rn. 2). Darüber hinaus kann mit dem Recht aus der Dienstbarkeit allgemein eine Pflicht zu positivem Tun als Nebenpflicht verbunden werden, wenn dieses Tun zur Erhaltung des belasteten Grundstücks in einem der Dienstbarkeit entsprechenden Zustand erforderlich ist (BGH DNotZ 1959, 240/241; MünchKomm/Falckenberg BGB 2. Aufl. § 1018 Rn. 41; für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Form des Wohnungsrechts BayObLGZ 1979, 372 ff.; 1980, 176 ff.). In Betracht kommen als Inhalt der Dienstbarkeit jedoch nur solche rechtli-chen Beziehungen (Verpflichtungen), die mit dem Eigentum an den betei-ligten Grundstücken zusammenhängen und es unmittelbar beeinflussen; rein schuldrechtliche Pflichten können nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein (BGB-RGRK/Rothe 12. Aufl. Rn. 16, unter Hinweis auf RGZ 130, 350/357; KG KGJ 49, 195/198). Eine freie vertragliche Ausgestaltung ist bei der Grunddienstbarkeit als einem dinglichen Recht nicht möglich (vgl. BayObLGZ 1980, 176/178).
b) Nach diesen Grundsätzen besteht kein zwingendes Hindernis dagegen, die Vereinbarung über die Verkehrssicherungspflicht für das vom Geh- und Fahrtrecht betroffene Grundstück zum Inhalt der Grunddienstbarkeit zu machen. Unter dem Begriff der "Verkehrssicherungspflicht" wird der Rechtsgrundsatz zusammengefaßt, daß jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine besondere Gefahrenlage schafft oder andauern läßt, diejenigen ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muß, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefah-ren notwendig sind (vgl. Palandt/Thomas Anm. 8 A a, Staudinger/Schäfer Rn. 312, jeweils zu § 823 m.w.N.). Wer auf einem ihm gehörigen oder sei-ner tatsächlichen Verfügungsgewalt unterworfenen Grund und Boden ei-nen - wenn auch nur beschränkten - Verkehr eröffnet, zuläßt oder andauern läßt, hat auf Grund der Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des Zumutbaren die Pflicht zur Verhütung von Gefahren, die sich für die Teilnehmer am Verkehr aus dem Zustand des Grundstücks ergeben (Staudinger/Schäfer § 823 m.w.N.). Die Verkehrssicherungspflicht an einer Straße oder an einem Grundstück - beides deckt sich hier, da das betroffene Grundstück im Bestandsverzeichnis als Verkehrsfläche bezeichnet und somit davon auszugehen ist, daß die ganze Grundstücksfläche von 56 m2 Ausübungsbereich der Dienstbarkeit ist - überschneidet sich mit der Pflicht, die Straße oder das Grundstück zu unterhalten, ohne damit iden-tisch zu sein: Typisch für die Verkehrssicherungspflicht als solche ist z.B. die Verpflichtung, die Straße vom Schnee zu räumen, bei Glätte zu streuen und durch das Aufstellen von Tafeln vor etwaigen Gefahren zu warnen. Ei-ne scharfe Trennung zwischen Unterhaltspflicht und Verkehrssicherungspflicht ist aber nicht möglich. Daß Vereinbarungen über den Unterhalt einer Anlage und damit jedenfalls im vorliegenden Fall über den Unterhalt des Straßengrundstücks selbst zum Inhalt einer Grunddienstbarkeit gemacht werden können, ergibt sich bereits aus § 1021 Abs. 1 BGB; die Eintragungsfähigkeit von Abschnitt II der notariellen Urkunde, der die Kosten des laufenden Unterhalts des belasteten Grundstücks den Beteiligten zu 2 als Berechtigten auferlegt, haben die Vorinstanzen auch zu Recht bejaht, denn es ist nicht ersichtlich, daß den Berechtigten ein ausschließliches Be nutzungsrecht eingeräumt werden sollte und es sich nicht um eine Anlage im Sinne dieser Bestimmung handelt. Für eine Vereinbarung über die mit der Unterhaltspflicht eng verwandte, sich teilweise mit ihr überschneidende Verkehrssicherungspflicht an dem betroffenen Grundstück kann dann nichts anderes gelten; auch sie kann in entsprechender Anwendung des § 1021 Abs. 1 BGB als Inhalt der Grunddienstbarkeit in das Grundbuch ein-getragen werden, weil sie zur Erhaltung des belasteten Grundstücks in einem der Dienstbarkeit entsprechenden Zustand notwendig ist (BGH DNotZ 1959, 240; vgl. auch Meisner-Ring-Götz, Nachbarrecht in Bayern, 7.Aufl. § 29 Rn. 22 ff.). Es ist hier auch nicht eindeutig so, daß die Ver-kehrssicherungspflicht der Berechtigten bereits ohne besondere Vereinbarung Inhalt der Dienstbarkeit wäre. Der Eintragung steht deshalb nicht entgegen, daß sich die Verpflichtung bereits aus dem Gesetz oder aus der Vereinbarung über die Unterhaltspflicht ergäbe.