Grunddienstbarkeit
ZGB § 321, § 322; SachenRBerG § 116; GBBerG § 8 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grunddienstbarkeit; Ablösung durch Mitbenutzungsrecht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
An die Stelle von Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten war in der DDR das Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 DDR-ZGB getreten. Zu der Auswirkung dieses Umstandes auf die "stillschweigende" Verpflichtung zur Bestellung von Dienstbarkeiten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. erwarben (Grundbucheintragung 14.1.1991) von den Eltern des Bekl. mit beurkundetem Vertrag vom 29.5.1990 ein Seegrundstück im Beitrittsgebiet (Flurstück 80/01; im folgenden: Hintergrundstück), das sie bereits seit den 80er Jahren gepachtet hatten. Der Bekl. hatte darauf innerhalb der Pachtzeit einen Bungalow zu Erholungszwecken gebaut, im Zuge des Baus eine Fäkaliengrube angelegt und die Versorgungsleitungen für Strom und Wasser über die seinen Eltern ebenfalls gehörenden Nachbargrundstücke (Flurstucke 98 und 80/2; im folgenden: Vordergrundstücke) herangeführt. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 6.3.1990 verkaufte er den Bungalow an den Kl. Der Bekl. ist Erbe seiner im Jahre 1992 verstorbenen Eltern und war seit 28.11.1992 als Eigentümer der Vordergrundstücke im Grundbuch eingetragen. Er verkaufte diese Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 10.7.1995 an Dritte, die seit dem 29.10.1997 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Mit der 1996 erhobenen Klage haben die Kl. vom Bekl. die Bewilligung der Eintragung einer Grunddienstbarkeit hinsichtlich eines Geh- und Fahrtrechts sowie eines Leitungsrechts für Wasser und Strom zu Lasten der Vordergrundstücke und "zugunsten des Hintergrundstucks" verlangt. Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Die zugelassene Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Das BerGer. führt aus, daß die während des Rechtsstreites erfolgte Veräußerung der Vordergrundstücke auf den Prozeß ohne Einfluß sei (§ 265 II 1 ZPO). Es hält die Klage für unbegründet, weil § 116 SachenRBerG als - seiner Ansicht nach - einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage auf den vorliegenden Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar sei. II. Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dazu kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offenbleiben, ob die Überlegungen des BerGer. zum zeitlich sachlichen Anwendungsbereich von § 116 SachenRBerG zutreffen. Diese Vorschrift setzt jedenfalls voraus, daß ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 DDR-ZGB nicht begründet wurde (§ 116 I Nr. 3 SachenRBerG). Wie noch auszuführen sein wird, bietet der Sachverhalt jedoch Anhaltspunkte für die Begründung eines solchen Mitbenutzungsrechts. Dieses wäre ab 3.10.1990 als beschränkt dingliches Recht aufrechterhalten worden (Art. 233 § 5 I EGBGB) und könnte nunmehr auch dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn es vorher nicht eintragungsfähig war (Art. 233 § 5 III EGBGB). Wie § 116 I Nr. 3 SachenRBerG unmittelbar zu entnehmen ist, hätte dieser Weg Vorrang vor der Bestellung einer Dienstbarkeit. Das BerGer. geht zwar davon aus, daß ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 DDR-ZGB nicht ausdrücklich vereinbart worden sei. Es hat jedoch übersehen, daß im Vertrag vom 29.5.1990 die konkludente Vereinbarung eines solchen Mitbenutzungsrechts liegen kann, ein solches Recht als Leitungsrecht für Strom und Wasser sowie Zugangs- und Zufahrtsrecht jedenfalls im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung diesem Vertrag entnommen werden könnte. Im Geltungsbereich des BGB ist anerkannt, daß sich eine stillschweigende Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeit daraus ergeben kann, daß der Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft, dafür aber eine Anlage (Zuwegung, Zuleitung) auf dem ihm verbleibenden Grundstück unentbehrlich ist (vgl. Falckenberg, in: MünchKomm 3. Aufl., § 1018 Rdn. 6 m. w. Nachw.; Palandt/Bassenge, BGB, Aufl., § 1018 Rdn. 33; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., Rdn. 40; Staudinger/Ring, BGB, 1994, Vorbem. vor § 1018 Rdn. 7; RG, JW 1912, 361 [362]). Der Senat trägt keine Bedenken, diesen Grundsatz in den Geltungsbereich des DDR-ZGB zu übernehmen. Dieses kannte zwar keine Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten, an deren Stelle war aber das Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321, 322 DDR-ZGB getreten. Dementsprechend ließe sich auch annehmen, daß die Vertragsparteien des Vertrages vom 29.5.1990 stillschweigend ein Mitbenutzungsrecht vereinbart haben oder als redliche Vertragspartner mindestens eine bestehende Regelungslücke durch Vereinbarung eines Mitbenutzungsrechts geschlossen hätten, zumal ein Anspruch auf Einräumung eines Mitbenutzungsrechts ohnehin bestand, wenn das im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung benachbarter Grundstücke erforderlich war (§ 321 II DDR-ZGB). Was die Zuleitungen für Strom und Wasser über die Vordergrundstücke anlangt, so haben die Eltern des Bekl. den Kl. das Hinterliegergrundstück zu einem Zeitpunkt verkauft (29.5.1990), als die Kl. den Bungalow schon erworben hatten. Für alle Beteiligten war mithin klar, daß die Versorgungsleitungen für die Benutzung des bebauten Grundstücks unabdingbar erforderlich waren. Dementsprechend nimmt der Vertrag vom
stücke anlangt, so haben die Eltern des Bekl. den Kl. das Hinterliegergrundstück zu einem Zeitpunkt verkauft (29.5.1990), als die Kl. den Bungalow schon erworben hatten. Für alle Beteiligten war mithin klar, daß die Versorgungsleitungen für die Benutzung des bebauten Grundstücks unabdingbar erforderlich waren. Dementsprechend nimmt der Vertrag vom 29.5.1990 ausdrücklich auf den "schon im Eigentum der Erwerber" stehenden Bungalow Bezug. Schon nach dem unstreitigen Sachverhalt drängt sich mithin auf, daß die Vertragsparteien stillschweigend eine Abrede zur insoweit dauernden Mitbenutzung des Vordergrundstücks treffen wollten, weil nach Sinn und Zweck des Vertrages vom 29. Mai 1990 kaum vorstellbar ist, daß die Kl. insofern nur auf die wohlwollende Duldung der Verkäufer angewiesen sein sollte. Was Zugang und Zufahrt betrifft, so haben die Kl. unter Beweisantritt behauptet, daß sie das Vordergrundstück mit Zustimmung der Eltern des Bekl. immer schon entsprechend benutzt haben und dies auch tun mußten, weil dies die "einzige mögliche Zuwegung" sei. Dieser Sachverhalt ist streitig, aber für die revisionsrechtliche Beurteilung als richtig zu unterstellen. Danach läge aber auch in dieser Hinsicht die stillschweigende Vereinbarung eines Mitbenutzungsrechts nahe. Ein übergeleitetes Mitbenutzungsrecht (Art. 233 § EGBGB) wäre nicht nach § 8 I 1 GBBerG erloschen, denn die Kl. haben die vorliegende Klage noch im Jahr 1996 erhoben, und dementsprechend ist auch ein Rechtshängigkeitsvermerk in das Grundbuch eingetragen worden. Die in § 811 GBBerG zunächst vorgesehene Frist (31.12.1995), die ohnehin als Redaktionsversehen angesehen wurde (vgl. Böhringer, DtZ 1994, 130; Soergel/Hartmann, BGB, 12. Aufl., Art. 233 § 5 EGBGB Rdnr. 65; Staudinger/Rauscher, BGB, 1996, Art. 233 § 5 EGBGB Rdnr. 78) wurde - wie gesetzlich vorgesehen (§ 812 GBBerG) - durch § 13 SachenRDV auch im Land Brandenburg verlängert. Der Senat vermag eine Entscheidung nicht zu treffen. Der vorstehend ausgeführte rechtliche Gesichtspunkt wurde von den Parteien bisher nicht bedacht. Sie müssen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, die Kl. insbesondere auch die Möglichkeit, ihren Klageantrag anzupassen (§ 1391, § 278 III ZPO).