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Grunddienstbarkeit

LG Berlin55 S 128/9428.10.1994GE 1995, 59; HE 1995, 236

BGB § 1028 ; ZGB §§ 474 Abs.1 Nr. 3, 475 ; EGZGB § 11

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Unwirksamwerden einer Grunddienstbarkeit in der ehemaligen DDR nach Inkrafttreten des ZGB.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist gemäß den §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet.

Die Kammer folgt dem Amtsgericht in der Bewertung der Inhaltsbestimmung der Grunddienstbarkeit, insbesondere in der Feststellung, daß aus der Eintragung keine inhaltliche Beschränkung der Dienstbarkeit abgeleitet werden kann. Insoweit wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Ergänzend kann lediglich angemerkt werden, daß für die Auslegung des Amtsgerichts gerade spricht, daß die Rechtsvorgänger der Kl. zum Zeitpunkt der Eintragung und Bewilligung die Fischerei nicht mehr ausübten und nach dem eigenen Vortrag der Bekl. gerade der Wunsch der Freizeitnutzung bestand. Die Klage kann jedoch aus den nachfolgenden Gründen keinen Erfolg haben.

Der Anspruch ist verwirkt. Das Recht ist nach eigenem Vorbringen der Kl. seit 1967 nicht mehr geltend gemacht worden. Damit ist fast eine Zeit erreicht, die der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren entspricht. Das für die Verwirkung von Rechten erforderliche Zeitmoment ist daher erfüllt, wobei es nicht einmal vonnöten wäre, daß der Berechtigte das Recht kennt (vgl. Palandt/Heinrichs, 53. Aufl., § 242 BGB, Rz. 88, 93, 94).

Das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment ist ebenso gegeben. Dies ergibt sich daraus, daß die Bekl. auf dem fraglichen Grundstück Anlagen in Form eines Lagerplatzes mit Wellblechschuppen und Wand errichtet hat, deren Beseitigung finanzielle Aufwendungen ihrerseits erfordern würde, mit denen sie angesichts des Verhaltens der Kl. nicht rechnen mußte.

Eine gerichtliche Durchsetzung des Rechts wäre auch in der ehemaligen DDR möglich gewesen. Insoweit greift das Vorbringen der Kl. nicht durch, daß ein derartiges Vorgehen gegen die "sozialistische Moral" verstoßen und zur gesellschaftlichen Ächtung geführt hätte. Das von der Bekl. vorgelegte Urteil des OG der DDR vom 12. September 1989 (in: NJ 5/90, 225) belegt, daß die Zivilrechtspflege der DDR mit derartigen Rechtsstreitigkeiten befaßt war und diese unter rein rechtlichen Gesichtspunkten bearbeitete.

Daneben greift die Verjährungseinrede der Bekl. durch. Mit Erfüllung des Anspruchs der Kl. müßte die Bekl. eine auf dem Grundstück befindliche Anlage beseitigen. Anlage ist jede von Menschen auf dem Grundstück geschaffene Einrichtung, die der Grundstücksbenutzung dient (vgl. Palandt/Bassenge, 53. Aufl., § 1028 BGB, Rz. 3). Der Anspruch auf Beseitigung derselben unterliegt aber der Verjährung (vgl. § 1028 BGB). Für den Lauf der Verjährungsfrist sind hier jedoch nicht die Vorschriften des BGB, sondern diejenigen des ZGB anzuwenden.

§ 11 EGZGB bestimmt insoweit, daß bei Inkrafttreten des ZGB noch nicht verjährte Ansprüche nunmehr nach ZGB verjähren; mithin begann die Verjährungsfrist mit dem 1. Januar 1976 (Inkrafttreten des ZGB) zu laufen und endete gem. § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB mit Ablauf des Jahres 1979. Dem steht § 475 Abs. 2 ZGB nicht entgegen. Die Bekl. trägt unbestritten vor, daß die Anlagen bereits am 1. Januar 1976 bestanden. Da die Kl. seit 1967 in Rahnsdorf auf einem in der Nähe gelegenen Grundstück wohnten, kann davon ausgegangen werden, daß sie die Anlagen kannten. Ebenso kann davon ausgegangen werden, daß die Kl. Kenntnis von der Grunddienstbarkeit hatten, da sie diese ersichtlich vor 1964 ausgeübt haben. Ebenso kannte der Rechtsvorgänger der Kl. die Grunddienstbarkeit. Die Kl. haben das (herrschende) Grundstück in Rahnsdorf vom Vater des Kl. zu 1) durch Überlassung im Jahre 1983 erworben. Der Vater des Kl. zu 1) wiederum hat mit Schreiben vom 9. August 1941 (...) den Rechtsvorgänger der Bekl. aufgefordert, die Grunddienstbarkeit nicht zu beeinträchtigen. Mithin war der Anspruch bei Übergang des Eigentums auf die Kl. bereits gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB verjährt, wie auch ein Eigentümerwechsel den Lauf der Verjährung nicht unterbräche (Palandt, aaO., § 1028 BGB, Rz. 1). Es ist insoweit gemäß § 1028 Abs. 2 BGB auch kein gutgläubiger Erwerb möglich, den das ZGB sowieso nicht kannte.

Die den Parteien bekanntgegebene Annahme des Gerichts zu den tatsächlichen Verhältnissen wird durch den Vertrag des Ehemanns der Bekl. in der mündlichen Verhandlung untermauert, wonach die Parteien über die Jahre ihrer Nachbarschaft ein gutes, freundschaftliches Verhältnis mit gegenseitigen Besuchen pflegten. Im übrigen wäre ansonsten gemäß § 475 Nr. 2 ZGB Verjährung nach Ablauf von 10 Jahren mit dem 1. Januar 1986 eingetreten. Der Ablauf der Verjährung ist gemäß Art. 231 § 6 EGBGB auch nach der Vereinigung zu beachten. Anhaltspunkte für eine Hemmung der Verjährung sind nicht erkennbar. Insbesondere wäre - wie bereits ausgeführt - eine Rechtsverfolgung in der ehemaligen DDR möglich gewesen.

Schließlich ist der geltend gemachte Anspruch nach den Vorschriften des ZGB erloschen. Zwar ist gemäß § 6 Abs. 1 EGZGB auf vor dem Inkrafttreten des ZGB bestellte Grunddienstbarkeiten das Recht des BGB anzuwenden, jedoch ist die Ausübung dieser Rechte gem. § 6 Abs. 2 EGZGB nach den allgemeinen Vorschriften des ZGB zu beurteilen, wie auch das ZGB gilt, wenn derartige Rechte nach dessen Inkrafttreten durch Vertrag übertragen wurden, was hier der Fall ist.

Zwar kannte das ZGB keine Grunddienstbarkeiten, wohl aber in § 322 ZGB ein Wegerecht, welches nach § 322 Abs. 3 ZGB erlosch, wenn es über vier Jahre nicht ausgeübt wurde, selbst wenn es im Grundbuch eingetragen war.

Somit ist im Hinblick darauf, daß das Recht spätestens 1967 zum letzten Mal ausgeübt wurde, ein Erlöschen mit Ablauf des Jahres 1979 gegeben. Die Vorschrift des § 322 Abs. 3 ZGB ist zumindest analog anzuwenden, da ansonsten § 6 Abs. 2 EGZGB leerliefe.

Dies wirkt gem. Art. 231 § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 EGBGB nach der Vereinigung fort. Hemmungsgründe sind - wie bereits ausgeführt - nicht erkennbar.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bis zum 1. Januar 1976 galt auch in der DDR das BGB. Danach konnte u. a. eine Grunddienstbarkeit im Sinne des § 1018 BGB in das Grundbuch eingetragen werden. Dies war in dem vom Landgericht Berlin am 28. Oktober 1994 entschiedenen Fall in Form eines Wegerechts geschehen. Dieses Recht wurde dann allerdings jahrzehntelang nicht in Anspruch genommen; auf dem Grundstück wurde ein Lagerplatz mit Wellblechschuppen errichtet.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht hielt den Anspruch auf Ausübung des Wegerechts nach Treu und Glauben für verwirkt, darüber hinaus aber auch nach dem ZGB für verjährt und schließlich für erloschen. Das gelte auch nach der Wiedervereinigung.