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Grundbuchwiderspruch

BezG Potsdam1 T 42/9125.03.1991GE 1991, 777; HuW 1991, 249; ZOV 1991, 48

BGB §§ 894, 899 ;AnmeldeVO §§ 1 Abs.1 - 3 ,6 Abs.3, 7 Abs.4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundbuchwiderspruch; Rechtsschutzbedürfnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die durch die Anmeldeverordnung und das Gesetz zur Regelung der offenen Vermögensfragen vorgesehenen Sicherheiten führen zur Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller wollte im Wege der einstweiligen Verfügung zu seinen Gunsten einen Widerspruch gegen das Eigentumsrecht des Antragsgegners in das Grundbuch eintragen lassen. Der Antragsteller hat Vermögensansprüche nach der Anmeldeverordnung beim zuständigen Landratsamt angemeldet. Das Verfahren wurde durch Erklärung der Erledigung der Hauptsache beendet, nachdem der Antragsgegner erklärt hatte, daß keine Veräußerungsabsicht bestehe. Das Kreisgericht hat die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Die sofortige weitere Beschwerde hat das Bezirksgericht abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach Erklärung der Erledigung der Hauptsache hatte das Kreisgericht gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitgegenstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß zu entscheiden.

Im Rahmen dieses Ermessens hatte der Senat zu prüfen, ob für den von dem Antragsteller gestellten Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis vorgelegen hat, welches den gestellten Antrag rechtfertigt. Das ist zu verneinen. Die von dem Antragsteller herangezogene gesetzliche Grundlage - § 894 BGB i. V. m. § 899 BGB - sieht zwar eine Eintragung eines Widerspruches in das Grundbuch unter bestimmten Voraussetzungen vor, kann aber zugunsten des Antragstellers nicht wirksam werden, da für die von ihm verfolgten Ansprüche besondere spezielle gesetzliche Bestimmungen erlassen werden (Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 - GBl. I Nr. 44, S. 718, 2. Verordnung vom 21. August 1990, GBl. I Nr. 56, Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Oktober 1990, BGBl. I S. 2162/1990, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen).

Bereits nach § 6 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Juli 1990 (ebd.) hat der Antragsteller durch die Anmeldung seiner Ansprüche jegliches weitere vorgeschriebene Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung für eine vom Antragsgegner möglicherweise beabsichtigte Veräußerung so lange außer Kraft gesetzt, bis abschließend über die ungeklärten Eigentumsverhältnisse an dem bisherigen Grundstück auf dem Verwaltungswege entschieden wurde. Darüber hinaus hat das zuständige Genehmigungsorgan für den Fall, daß die Eintragung ins Grundbuch bereits erfolgt ist, wie im vorliegenden Fall geschehen, gemäß § 7 Abs. 3 vorgenannter Verordnung von Amts wegen die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches zu veranlassen unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen.

Mithin ist festzustellen, daß es seit der Verkündung o. g. Verordnung keines Antrages auf zivilrechtlichem Wege bedurfte, um die geforderte Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch zu erreichen.

Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Sicherheiten im Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und der anderen vorgenannten Verordnungen für die Rechte des Antragstellers schließen zivilrechtliche Entscheidungen zu dieser Frage aus.

(Mitgeteilt von RA JÜRGEN RUCHNIEWICZ)

Anmerkung: Das Bezirksgericht Potsdam hat mit diesem Beschluß erneut zur Frage der Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch durch einstweilige Verfügung Stellung genommen. Das Bezirksgericht Potsdam hat mit einem Beschluß vom 28. Mai 1990 - 1 BZR 147/90 - dem Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch stattgegeben. Soweit ersichtlich, lag der Sachverhalt, der dem Beschluß des Bezirksgerichts Potsdam vom 28. Mai 1990 zugrunde lag, anders als im vorliegenden Fall. Bei der Entscheidung des Bezirksgerichts Potsdam vom 28. Mai 1990 - 1 BZR 147/90 - lag die Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 noch nicht vor. Daher mußte sich das Bezirksgericht Potsdam in seinem Beschluß vom 28. Mai 1990 nicht mit der Frage beschäftigen, ob in Ansehung des § 7 Abs. 4 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche ein Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch durch einstweilige Anordnung zulässig ist, d. h. ob also ein Rechtsschutzinteresse für einen späteren Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs gegeben ist, wenn der Antragsteller bereits auf dem Verwaltungswege gem. der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche Anträge stellte.

Es wird zu prüfen sein, ob aufgrund des neuerlichen Beschlusses des Bezirksgerichts Potsdam vom 25. März 1991 die Grundsätze dieser Entscheidung auch auf solche Fälle anzuwenden sind, die nicht unter § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche fallen, sondern unter § 1 Abs. 3 der vorg. Verordnung. Unter § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche könnten Schenkungen fallen, die ein Bürger gegenüber einem anderen in der ehemaligen DDR machte, weil die schenkweise Überlassung des Grundstücks Voraussetzung war, daß der Schenker aus der früheren DDR ausreisen konnte. Stellt man sich auf den Standpunkt, daß solche Fälle grundsätzlich unter § 1 Abs. 3 der Verordnung fallen, so muß im Einzelfall geprüft werden, ob anhand der in der Verordnung genannten Beispiele die Schenkung aufgrund unlauterer Machenschaften erfolgte bzw. der Beschenkte das Grundstück erwarb.