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Grundbuchunrichtigkeit

OLG Dresden18 U 2888/9908.03.2000ZOV 2000, 177

BGB § 894; ZPO §§ 415, 417, 437; DDR-Devisengesetz §§ 3 Abs.1, 4 Abs. 1, 11 ;DDR- GVVO §§ 3 Abs.1, 4 Abs. 2, 7 Abs. 2 , 9 ; DDR-Siegelordnung § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundbuchunrichtigkeit; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Devisengenehmigung; Genehmigungsbedürftigkeit; Außenwirkung; Bekanntgabe; Rechtswegzuständigkeit; öffentliche Urkunde

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages, der nach dem Devisengesetz der DDR und nach der Grundstücksverkehrsordnung der DDR genehmigungsbedürftig war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren von dem seit dem 27.3.1986 als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Bekl. die Zustimmung zur Berichtigung des in Abteilung I ausgewiesenen Eigentumsrechtes. Die Kl. erwarben das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück mit Vertrag vom 22.6.1978 und wurden am 14.8.1978 - in ehelicher Vermögensgemeinschaft - als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Im Oktober 1982 beantragten sie die Genehmigung zur Ausreise aus der DDR. Ein von ihnen beauftragter Sachverständiger bezifferte den "Zeitverkehrswert" ihres Grundbesitzes zum Stichtag 16.1.1984 auf 25.025 Mark-DDR. Mit notarieller Urkunde vom 13.3.1984 erteilten sie Herrn G. (fortan: Bevollmächtigter) eine umfassende Vollmacht, die diesen zur Verwaltung sowie Veräußerung des Wohngrundstücks berechtigte. Am 6.4.1984 verließen sie die DDR. Unter dem 9.2.1985 gab der Bevollmächtigte gegenüber dem Bekl. eine privatschriftliche "Verkaufserklärung" ab. Auf Veranlassung des Staatlichen Notariats wurde am 17.7.1985 ein neuerliches Wertermittlungsgutachten erstellt und auf dessen Grundlage der "höchstzulässige Verkaufspreis" auf 16.920 Mark-DDR festgelegt. Dieser wurde am 19.8.1985 vom Rat des Bezirkes D. bestätigt. Mit notarieller Urkunde vom 3.10.1985, veräußerte der in Vertretung der Kl. handelnde Bevollmächtigte das Grundstück für 16.920 Mark-DDR an den Bekl. Auf die - zu den Grundakten genommene - erste Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde wurde ein auf den 19.3.1986 datierter und vom Leiter des staatlichen Liegenschaftsdienstes, Außenstelle D., unterzeichneter Stempelaufdruck folgenden Inhalts aufgebracht: "Dieser Vertrag wurde gem. GVVO genehmigt und ist damit rechtswirksam". Bei den Grundakten befindet sich ferner ein Formularschreiben des Rates des Kreises D. an den Rat des Bezirkes D. vom 30.1.1996. Mit dem an den Bekl. adressierten Schreiben vom 19.3.1986 wurde mitgeteilt, "daß der o. g. Vertrag am 19.3.1986 genehmigt wurde". Der Restitutionsantrag der Kl. vom 27.9.1990 wurde mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25.11.1993 zurückgewiesen. Die nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zum Verwaltungsgericht D. erhobene Klage wurde nach Beweisaufnahme im Verhandlungstermin vom 12.7.1995 mit Urteil vom selben Tage - rechtskräftig - im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, ein Restitutionsgrund liege nicht vor, weil das Grundstück keiner Maßnahme im Sinne von § 1 VermG unterworfen gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Berufungen der Kl. haben in der Sache keinen Erfolg. Zwar ist der Zivilrechtsweg eröffnet (1). Auch steht der Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht bereits Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB entgegen (2). Jedoch wurde eine Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 894 BGB nicht zur Überzeugung des Senats dargetan (3). 1. Der Bekl. hat bereits in erster Instanz die (Un-) Zulässigkeit des Zivilrechtswegs mit der Begründung gerügt, der streitgegenständliche Sachverhalt habe eine abschließende Überprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfahren. Die gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG gebotene Vorabentscheidung des Landgerichts ist unterblieben, dieses hat vielmehr die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten - inzidenter - in der angefochtenen Entscheidung bejaht. Hiergegen wendet sich der Bekl. unter Wiederholung seiner Zulässigkeitsrüge. Infolgedessen ist nunmehr - entgegen § 17 a Abs. 5 GVG - der Senat mit der Rechtswegfrage befaßt. Es entspricht nämlich einheitlicher Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 17, 18 zu § 17 a GVG; Kissel, GVG, 2. Aufl., Rdn. 22 u. 34 zu § 17; BGH NJW 1993, 332 f., 333), daß die Bindungswirkung des § 17 a Abs. 5 GVG nur dann eintritt, wenn das Gericht erster Instanz die Verfahrensgrundsätze des § 17 a GVG eingehalten und ein Vorabverfahren durchgeführt hat. Allerdings erübrigt sich die Durchführung eines Vorabverfahrens in zweiter Instanz ausnahmsweise dann, wenn die Zulässigkeit des Rechtsweges unzweifelhaft zu bejahen ist und auch kein Anlaß für die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG besteht (so auch Zöller-Gummer, a. a. O., Rdn. 18 zu § 17 a GVG). So liegt der Fall auch hier. Maßgebend für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist grundsätzlich die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, wie sie sich aus dem Vorbringen der klagenden Partei ergibt. Stellt sich der Klageanspruch - wie hier - nach der ihm von den Kl. gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhaltes dar, der (so u. a. BGH, VIZ 1996, 344 f., 344 = ZOV 1996, 191) bei objektiver Würdigung nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen ist, so ist für ihn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (vgl. auch die Nachweise bei Kissel, a. a. O., Rdn. 17 zu § 17). Dies gilt zwar nur, soweit es an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung fehlt. Dies jedoch ist vorliegend zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, verdrängt das Vermögensgesetz zivilrechtliche Ansprüche nur insoweit, als ein Restitutionstatbestand erfüllt oder aber die Restitution nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist (vgl. BGH, ZIP 1998, 2116 ff., 2116). Vorliegend steht infolge des Urteils des Verwaltungsgerichts D. vom 12.7.1995 rechtskräftig - und für die Parteien und den Senat bindend (§ 121 VwGO; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., Rdn. 13, 20 zu § 121; 12 ff. zu § 66) - fest, daß die Kl. nicht von einer enteignenden Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes betroffen waren, weshalb der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet und damit eine "Konkurrenzlage" nicht gegeben ist. 2. Der auf § 894 BGB gestützten Klage ist nicht bereits mit Rücksicht auf Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB der Erfolg zu versagen; die dort vorgesehene Ausschlußfrist wurde durch Einreichung der Klage vom 28.9.1998 am 29.9.1998 beim Landgericht gewahrt, §§ 253 Abs. 1, 270 Abs. 3 ZPO. Gegen das Vorliegen einer "demnächstigen"

rrenzlage" nicht gegeben ist. 2. Der auf § 894 BGB gestützten Klage ist nicht bereits mit Rücksicht auf Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB der Erfolg zu versagen; die dort vorgesehene Ausschlußfrist wurde durch Einreichung der Klage vom 28.9.1998 am 29.9.1998 beim Landgericht gewahrt, §§ 253 Abs. 1, 270 Abs. 3 ZPO. Gegen das Vorliegen einer "demnächstigen" Zustellung im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO bestehen keine Bedenken. Die Klagezustellung wurde am 8.10.1998 verfügt und am 13.10.1998 bewirkt. Den Kl. zurechenbare Gründe für die in der Zeit vom 29.9.1998 bis 8.10.1998 unterbliebene Sachbehandlung sind nicht ersichtlich. 3. Ein Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB wurde jedoch nicht zur Überzeugung des Senats dargetan.

Grundbuchunrichtigkeit im Sinne von § 894 BGB liegt vor, wenn die aus dem Grundbuch ersichtliche Rechtslage in bezug auf die Eigentumsverhältnisse nach Rechtsbestand und Rechtsinhalt nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt. Solches wäre zu bejahen, wenn die Grundbuchumschreibung auf den Bekl. auf der Grundlage eines nichtigen oder unwirksamen Vertrages erfolgt wäre, wobei sich die Frage der Vertragswirksamkeit gemäß Art. 232 § 1 EGBGB nach dem zum Zeitpunkt der maßgeblichen Rechtshandlungen geltenden Recht der DDR beurteilt.

Von einer Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 3.10.1985 gemäß §§ 68 Abs. 1 Ziff. 4, 297 Abs. 1 ZGB wegen des Fehlens der Genehmigungen nach dem Devisengesetz der DDR - (1) und (2) - oder der Grundstücksverkehrsverordnung der DDR (4) kann in Würdigung der Gesamtumstände jedoch ebensowenig ausgegangen werden, wie von einer Vertragsunwirksamkeit wegen nicht erfolgter Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile (§ 63 Abs. 2 ZGB) (3). 3.1. Gemäß § 11 Abs. 4 des Devisengesetzes vom 19.12.1973 (GBl. DDR Teil I 1973, 524 ff.; fortan: Devisengesetz) wird ein Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen wurde, erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam. Das Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn die Genehmigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vornahme des Rechtsgeschäfts erteilt wird. Die Behauptung, der streitgegenständliche Kaufvertrag sei nicht - fristgerecht - devisenrechtlich genehmigt worden, vermag jedoch mit Rücksicht auf den Inhalt der Grundakte nicht zu überzeugen. a) Bei der Grundakte befindet sich ein Schriftstück, das vom Rat des Kreises D. unter dem 30.1.1986 und unter Bezugnahme auf den "Vertrag des Staatl. Not. D. (L) vom 3.10.1985 Nr. 20-568-85" an den Rat des Bezirkes D., Abteilung Finanzen, gerichtet ist und das im unteren Drittel unter der Kopfleiste "Rat des Bezirkes D., Abteilung Finanzen", einen Vordruck folgenden Inhalts vorsieht:

"Gemäß §§ 6 und 11 des Devisengesetzes in Verbindung mit §§ 4 und 7 der 1. DB zum Devisengesetz wird vorstehender Antrag genehmigt."

Im räumlichen Anschluß an diesen Text weist die Bescheinigung eine - nicht entzifferbare - Unterschrift des "Stellv. d. Abt.- Leiters" sowie ein Siegel des Rates des Bezirkes D. auf. Damit erfüllt das Schriftstück die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 417 ZPO. Es handelt sich um die schriftliche Verkörperung einer Gedankenerklärung, die geeignet ist, Beweis für streitiges Partei-vorbringen zu erbringen (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., Rdz. 2 vor § 415). Dem können die Kl. zunächst nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Urkunde sei nicht formgerecht (§ 11 der 1. Durchführungsbestimmung vom 19.12.1973 zum Devisengesetz [GBl. I, 579 ff.]; fortan: 1. DB zum Devisengesetz) errichtet, weil die den Urkundentext räumlich abschlie-ßende Unterschrift den Aussteller nicht erkennen lasse. Dem Schriftform-erfordernis (a. a. O., Rdz. 4 vor § 415) ist nach nunmehr geltendem Recht Genüge getan, wenn ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug vorliegt, der einmalig ist, ent-sprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Leserlichkeit ist, solange der Schriftzug - wie hier - Andeutungen von Buchstaben erkennen läßt, nicht erforderlich (vgl. hierzu: Palandt Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Rdz. 9 zu § 126 m. w. N.). Daß in der Rechtspraxis in der DDR etwas anderes gegolten hätte, wurde nicht dargetan und ist auch nicht anzunehmen, zumal auch die Definition des Begriffs Schriftform im Sinne von § 66 Abs. 1 S. 2 ZGB nicht von den Vorgaben des § 126 Abs. 1 BGB abweicht (vgl. Kommentar zum ZGB der DDR, herausg. vom Ministerium der Justiz, Staatsverlag der DDR, Aufl. 1985, Anm. 1 zu § 66). Auch der von den Kl. vertretenen Auffassung, aus dem Schriftstück gehe die ausstellende Behörde nicht hervor, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Aus dem Dienstsiegel nämlich ist er-sichtlich, daß die Bescheinigung von der für die Erteilung der devisen-rechtlichen Genehmigung zuständigen Behörde (§ 7 Abs. 1 der 1. DB zum Devisengesetz) ausgestellt wurde. Der von der Kl. zu 1) im Senatster-min vom 16.2.2000 geäußerte Einwand, das Recht der DDR habe allein die Siegelung mit Siegelwachs vorgesehen, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Aus § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Dienstsiegel der staatlichen Organe vom 16.7.1981 (GBl. I, 309 f.; fortan: Siegelord-nung) ergibt sich, daß Siegel auch als Farbdrucksiegel geführt wurden. Dies entspricht auch den Erfahrungen des Senats, der gelegentlich mit der Würdigung von durch Behörden der DDR errichteten Urkunden befaßt ist.

Aus der Urkunde ist schließlich ersichtlich, daß der Rat des Bezirkes D., Abteilung Finanzen, eine auf Außenwirkung gerichtete (Willens-) Erklärung (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, Schreiber, Rdz. 4 zu § 417) dahin abgegeben hat, daß die devisenrechtliche Genehmigung des - im einzelnen bezeichneten - Kaufvertrages vom 3.10.1985 erteilt wurde.

Die im Original bei den Grundakten befindliche Urkunde ist unversehrt (§ 419 ZPO), sie hat auch gemäß § 437 Abs. 1 ZPO als inländische (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, Schreiber, Rdz. 2 zu § 437) Urkunde die Vermutung der Echtheit für sich. Mithin erbringt sie den - unwiderleglichen - Beweis für die devisenrechtliche Genehmigung des "vorstehenden Antrages" durch den Rat des Bezirkes D., Abteilung Finanzen (§ 417 ZPO). b) Jedoch ist die Genehmigungserklärung nicht datiert, weshalb die Beweiskraft der Urkunde sich nicht auf die Wahrung der Frist des § 11 Abs. 4 Satz 2 Devisengesetz erstreckt. Die Auffassung der Kl., der Bekl. müsse nachweisen, daß die devisenrechtliche Genehmigung bis zum 3.3.1986 erteilt worden sei, ist indes unzutreffend. Zum einen trifft sie, die Kl., die Darlegungs- und Beweislast für einen die Annahme der Grundbuchunrichtigkeit rechtfertigenden Nichtigkeitsgrund (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 59. Aufl., Rdn. 4 zu § 894), zum anderen lief die Genehmigungsfrist erst am 3.4.1986 ab. Gegen die Vermutung der Kl., die Genehmigung sei nicht fristgerecht erteilt worden, sprechen verschiedene und überzeugende (§ 286 ZPO) Indizien. So wurden ausweislich der Eintragungsverfügung der zuständigen Mitarbeiterin des Rates des Bezirkes D., Liegenschaftsdienst, Außenstelle D., vom 27.3.1986 auch die Kosten für die Genehmigung nach dem Devisengesetz sowie der GVVO-Genehmigung "eingehoben". Gegenüber dem Bekl. ist am 1.4.1986 ein entsprechender Gebührenbescheid, den er im Senatstermin vorgelegt hat, ergangen, was wiederum mit der Datierung des Abfertigungsvermerks der Mitarbeiterin des Liegenschaftsdienstes übereinstimmt. Hinzu kommt, daß die Eintragungsverfügung in den Grundakten Bezug nimmt auf Blätter 6 bis 9 der Grundakten - nach der Blattierung handelt es sich insoweit um die Kaufvertragsurkunde, die devisenrechtliche Genehmigung, die Vollmachtsurkunde vom 13.3.1984 sowie die Durchschrift eines an den Bekl. gerichteten Schreibens vom 19.3.1986 -, was der Annahme, die Eintragungsverfügung könne zeitlich vor Vorliegen der devisenrechtlichen Genehmigung gefertigt worden sein, entgegensteht. Schließlich wurde auch dem Bekl. mit dem - lediglich in Durchschrift bei den Grundakten befindlichen, jedoch im Senatstermin ebenfalls in Kopie zu den Akten gereichten - Schreiben vom 19.3.1986 mitgeteilt, "daß der o. g. Vertrag am 19.3.1986 genehmigt wurde". Der Umstand, daß dieses Schreiben von einem "Mitarb. Grundstücksverkehr" gezeichnet wurde und die Auflage beinhaltete, den Kaufpreis auf ein genau bezeichnetes Konto der Staatsbank der DDR einzuzahlen und einen entsprechenden Beleg "in unserer Dienststelle" vorzulegen, läßt den Schluß zu, daß sich diese Mitteilung auch auf die devisenrechtliche Genehmigung bezogen hat, weil "Zahlungen in das Devisenausland bzw. aus dem Devisenausland nur über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik (...) geleistet bzw. empfangen werden" durften und einem "Devisenausländerkonto" gutzuschreiben waren (§ 2 der 4. DB vom 19.12.1973 zum Devisengesetz (GBl. I, 586 ff.); fortan: 4. DB zum Devisengesetz). Wie sich aus der Zeugenaussage des Bevollmächtigten vor dem Verwaltungsgericht ergibt, wurde er zu einem ihm nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt "zur Devisenbank geschickt, um ein Konto einzurichten". Damit in Übereinstimmung steht der handschriftliche Aktenvermerk vom 25.3.1986, wonach ein Einzahlungsbeleg in Höhe des Kaufpreises vorgelegen hatte. Sämtliche aus der Grundakte ersichtlichen Indizien

vor dem Verwaltungsgericht ergibt, wurde er zu einem ihm nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt "zur Devisenbank geschickt, um ein Konto einzurichten". Damit in Übereinstimmung steht der handschriftliche Aktenvermerk vom 25.3.1986, wonach ein Einzahlungsbeleg in Höhe des Kaufpreises vorgelegen hatte. Sämtliche aus der Grundakte ersichtlichen Indizien sprechen mithin dafür, daß die Genehmigung vor Ablauf der Frist des § 11 Abs. 4 Devisengesetz erteilt wurde. c) Gemäß § 11 der 1. DB zum Devisengesetz hatten "Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung schriftlich zu ergehen, eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten" und "waren dem Antragsteller auszuhändigen oder zu übersenden". Der Einwand der Kl., die Genehmigungserteilung sei nicht bekannt gegeben worden und auch eine Rechtsmittelbelehrung nicht erfolgt, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Ihre pauschalen Behauptungen, ihnen sei die Genehmigung nicht mitgeteilt worden, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil sie bei der Veräußerung vertreten wurden und nicht dargetan ist, daß auch dem Bevollmächtigten gegenüber eine Bekanntgabe der Entscheidung der "Genehmigungsorgane" nicht erfolgte. Selbst wenn im übrigen der Bekl. keine Abschrift des Genehmigungsformulars erhalten haben sollte, wofür spricht, daß das Formular selbst einen Durchschlag nur für die Staatsbank der DDR vorsieht, so wäre dies nach der Überzeugung des Senats mit Rücksicht auf das bereits angesprochene Schreiben vom 19.3.1986 unschädlich. Aus der Mitteilung, daß "der Vertrag (...) genehmigt wurde" und aus der Anforderung entsprechender Kosten durfte er - und hat dies auch nach seinem Vorbringen im Senatstermin getan - ohne weiteres schließen, daß sämtliche erforderlichen Genehmigungen erteilt worden waren, zumal weder er noch der für die Kl. auftretende Bevollmächtigte selbst entsprechende Anträge gestellt hatten, das Genehmigungsverfahren vielmehr vom Staatlichen Notariat - dessen Aufgaben entsprechend (Ziff. 3.6.2 der Anordnung über die Organisation der Arbeit des Staatlichen Notariats vom 5.2.1976; zitiert nach: Aufgaben und Arbeitsweise der Staatlichen Notariate, Textausgabe, herausg. vom Ministerium der Justiz, Staatsverlag der DDR, Aufl. 1981, S. 29; fortan: Arbeitsanordnung) - mit einem Formularschreiben, das mit der Formulierung: "Zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens überreichen wir ..." beginnt, eingeleitet wurde. Denn die "staatliche Genehmigung" erging als einheitliche Entscheidung und umfaßte nach § 4 Abs. 2 Grundstücksverkehrsverordnung der DDR (GBl. I 1977, 73 ff.; fortan: GVVO) die erforderlichen Bescheinigungen und Bestätigungen. Soweit die Genehmigung erteilt wurde und keine Widerrufsgründe vorlagen, konnte der Bürger davon ausgehen, daß alle notwendigen Prüfungen vorgenommen worden waren und die Genehmigung endgültig war (Rohde, Bodenrecht, Lehrbuch, Staatsverlag der DDR, Aufl. 1976, S. 637). Dem Einwand der Kl., das Schreiben vom 19.3.1996 weise keinen Absender aus, ist der Bekl. durch Vorlage einer Kopie des bei ihm eingegangenen Exemplars, das den Briefkopf Rat des Bezirkes D., Liegenschaftsdienst, trägt, überzeugend entgegengetreten. Den "Organen des Liegenschaftswesens" oblag nicht nur die Entscheidung über Genehmigungsanträge, die den nicht landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr betrafen (Bodenrecht, a. a. O., S. 634), sie waren auch für die Grundbuchführung zuständig (§ 5 Abs. 1 u. Abs. 2 der Grundstücksdokumentationsordnung, GBl. 1975 I, 697 ff.). Zwar war die devisenrechtliche Genehmigung

iegenschaftswesens" oblag nicht nur die Entscheidung über Genehmigungsanträge, die den nicht landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr betrafen (Bodenrecht, a. a. O., S. 634), sie waren auch für die Grundbuchführung zuständig (§ 5 Abs. 1 u. Abs. 2 der Grundstücksdokumentationsordnung, GBl. 1975 I, 697 ff.). Zwar war die devisenrechtliche Genehmigung ebenfalls durch den Rat des Bezirkes D., allerdings durch die Abteilung Finanzen, zu erteilen. Zu berücksichtigen ist dennoch, daß dem Liegenschaftsdienst - als der grundbuchführenden und gemäß § 7 Abs. 1 GVVO für die Erteilung der GVVO Genehmigung zuständigen Stelle - auch die Koordination der gemäß § 3 Abs. 2 GVVO "komplexen" Genehmigungsentscheidung, insbesondere auch die Prüfung, ob aus anderen, in § 3 Abs. 2 GVVO nicht genannten "Rechtsvorschriften und Beschlüssen über den Grundstücksverkehr sich ergebende Regelungen eingehalten werden (...)", oblag (Bodenrecht, a. a. O., S. 636). Soweit es sich um Grundstücke oder Rechte an Grundstücken handelt, die nach dem Devisengesetz Devisenwerte darstellten, waren die dafür geltenden Regelungen streng einzuhalten (Bodenrecht, a. a. O.), was durch den Liegenschaftsdienst zu überwachen war. Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Überzeugung, daß eine Mitteilung (auch) der devisenrechtlichen Genehmigung durch das für deren Erteilung nicht zuständige "Organ" nicht die Annahme rechtfertigt, es handele sich insoweit um ein reines Verwaltungsinternum, das keine Außenwirkungen entfaltet haben kann. Im Unterschied zu der von den Kl. zitierten Entscheidung des BGH (VIZ 1995, 404 ff.), die sich mit Fragen der Wirksamkeit einer Enteignung nach dem Baulandgesetz der DDR befaßt, stellt sich die Genehmigungserteilung vorliegend nicht als eine belastende Entscheidung dar - die "eigentliche" Beschwer der Kl. bestand vielmehr in dem ihnen im Zusammenhang mit der Ausreise aus der DDR auferlegten Zwang, nicht mehr selbst über ihren Grundbesitz verfügen zu können. Dem inzidenter bereits mit Beurkundung des Kaufvertrages vor dem Staatlichen Notariat gestellten Antrag auf Erteilung der erforderlichen, mithin auch der devisenrechtlichen Genehmigung nämlich wurde in vollem Umfang entsprochen. Die Argumentation der Kl. läßt unberücksichtigt, daß sie bei der Beurkundung durch den Bevollmächtigten vertreten wurden, der - ausweislich der Kaufvertragsurkunde - anläßlich des Beurkundungstermins auf das Erfordernis einer staatlichen Genehmigung hingewiesen wurde (vgl. auch Ziff. 3.6.1. der Arbeitsanordnung, a. a. O.) und für den - als Vertreter der Grundstückseigentümer - die staatlichen Genehmigungen durch das staatliche Notariat eingeholt wurden. In der Rechtstheorie der DDR war der Antrag die Willenserklärung eines Bürgers, die darauf gerichtet war, eine staatliche Entscheidung in einer bestimmten im Antrag dargelegten Angelegenheit herbeizuführen (Verwaltungsrecht, Lehrbuch, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 1979, S. 199, 200). Aus einem ordnungsgemäß gestellten Antrag ergaben sich für den Bürger bestimmte Ansprüche an das zuständige Organ des Staatsapparates und für dieses Organ damit korrespondierende Verpflichtungen. So hatte der Bürger einen Anspruch auf fristgemäße Bearbeitung und Entscheidung seines Antrages, d. h. darauf, daß ihm innerhalb der in Rechtsvorschriften festgelegten Frist das Ergebnis der Entscheidung in geeigneter Form mitgeteilt wurde (a. a. O., S. 201 f.). Wenn daher den am Vertragsabschluß unmittelbar Beteiligten das Ergebnis des

ichtungen. So hatte der Bürger einen Anspruch auf fristgemäße Bearbeitung und Entscheidung seines Antrages, d. h. darauf, daß ihm innerhalb der in Rechtsvorschriften festgelegten Frist das Ergebnis der Entscheidung in geeigneter Form mitgeteilt wurde (a. a. O., S. 201 f.). Wenn daher den am Vertragsabschluß unmittelbar Beteiligten das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch das für den Vollzug ihres Kaufvertrages zuständige "Organ" in geeigneter Form mitgeteilt wurde, dann hat dies nach Auffassung des Senats dem damaligen Rechtsverständnis entsprochen und ist als ausreichend zu erachten. Auch § 41 Abs. 1 VwVfG sieht keine bestimmte Form der Bekanntgabe vor. Maßgeblich ist allein die Eröffnung des Verwaltungsaktes, d. h. die Tatsache des Ergehens und des Inhalts mit Wissen und Willen der Behörde, die den Verwaltungsakt erläßt. Bekanntgabe durch eine andere - auch unzuständige - Behörde ist unschädlich, wenn sie mit Wissen und Willen der zuständigen Behörde erfolgt (vgl. Kopp, VwVfG, 4. Aufl., Rdn. 20 zu § 41 VwVfG). Entsprechendes muß auch für das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung gelten, insbesondere dann, wenn - wie hier - eine beschwerende Entscheidung nicht ergangen ist. 3.2. Die Auffassung, auch die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht vom 13.3.1984 habe einer devisenrechtlichen Genehmigung bedurft, weshalb diese nichtig gewesen sei und der Zeuge als vollmachtloser Vertreter gehandelt habe, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Ausführungen der Kl. gehen am Wortlaut des Devisengesetzes und der 1. DB zum Devisengesetz vorbei. Zutreffend ist zwar, daß § 4 Abs. 1 Ziff. 3 der 1. DB zum Devisengesetz auch "die Erteilung von Vollmachten zwischen Deviseninländern und Devisenausländern, die einen Umlauf von Devisenwerten zum Gegenstand haben", für genehmigungsbedürftig erklärt hat. Der Begriff des Devisenausländers ist jedoch im Devisengesetz sowie den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen ausdrücklich, eindeutig und nach Auffassung des Senats abschließend definiert. Gemäß § 3 Nr. 1 des Devisengesetzes waren Devisenausländer Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Devisenausland, gemäß § 4 Abs. 1 galten Personen, die sich länger als 6 Monate außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhielten, ebenfalls als Devisenausländer. Dem standen Personen gleich, die nicht die Staatsbürgerschaft der DDR besaßen, selbst wenn sie sich länger als 6 Monate in der DDR aufgehalten haben (§ 1 Abs. 2 Devisengesetz). Das Devisengesetz stellte mithin einerseits auf den Wohnsitz oder den ständigen Aufenthalt der "Devisenausländer" ab, andererseits auf eine ausländische Staatsbürgerschaft. Keine dieser Voraussetzungen war vorliegend zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung gegeben. Zwar war die von den Kl. beantragte Ausreisegenehmigung damals bereits erteilt, das Gebiet der DDR hatten sie jedoch noch nicht verlassen und ein Verlust der Staatsbürgerschaft der DDR (vgl. §§ 9 ff. Staatsbürgerschaftsgesetz, GBl. 1967, I, 3 ff.) ist weder ersichtlich noch dargetan. Eine Gleichstellung von Ausreiseantragstellern mit "Devisenausländern" im Sinne des Devisengesetzes läßt sich dem geheimen Ministerratsbeschluß vom 23.12.1976 im übrigen nicht entnehmen. Dieser befaßt sich vielmehr allein mit der "Behandlung des in der DDR gelegenen Grundbesitzes" ausreisewilliger "Personen". In Ziffer V der Anlage zu dem genannten Ministerratsbeschluß wird einleitend ausgeführt, daß gesetzliche Regelungen, die eine Kontrolle des Grundvermögens von

en Ministerratsbeschluß vom 23.12.1976 im übrigen nicht entnehmen. Dieser befaßt sich vielmehr allein mit der "Behandlung des in der DDR gelegenen Grundbesitzes" ausreisewilliger "Personen". In Ziffer V der Anlage zu dem genannten Ministerratsbeschluß wird einleitend ausgeführt, daß gesetzliche Regelungen, die eine Kontrolle des Grundvermögens von Ausreiseantragstellern ermöglichen könnten, nicht bestehen. Infolgedessen sollte die "bisherige Praxis, daß ein Verlassen der DDR nur dann staatlich genehmigt wird, wenn die betreffende Person eine ordnungsgemäße Regelung ihrer Grundstücksangelegenheiten nachweist", (...) "konsequent" weiter durchgeführt werden. Dabei waren "diese Personen darauf zu orientieren, von den zivilrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, entweder den Grundbesitz zu verkaufen oder an Verwandte oder Nutzer zu verschenken oder einen Verwalter einzusetzen, für dessen Tätigkeit die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung beizubringen" war. Den zitierten Formulierungen läßt sich nicht entnehmen, daß bereits für die Einsetzung des Verwalters durch einen "Noch Deviseninländer" eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich war. Vielmehr stellt auch Ziffer V der Anlage zu dem genannten Ministerratsbeschluß auf die "Tätigkeit" des Verwalters ab. Dies stimmt überein mit § 6 des Devisengesetzes, der den gemäß § 11 Devisengesetz genehmigungsbedürftigen "Umlauf von De-visenwerten" näher definiert. Nach dem Gesamtzusammenhang der Re gelungen sollte die "Vermögensverschiebung" als solche staatlich kontrolliert werden. Vor diesem Hintergrund bedurften die den Verwaltern von Vermögenswerten von Devisenausländern erteilten Vollmachten deshalb einer Genehmigung, weil diese beispielsweise auch mit der Ein-ziehung von Mieten befaßt waren und etwaige Geldzu- und abflüsse über "Devisenausländerkonten" abgewickelt werden mußten. Vorliegend jedoch hätte es zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung der devisenrechtlichen Genehmigung eines etwaigen Tätigwerdens des Bevollmächtigten nicht bedurft. Auch wenn sie selbst noch vor der Ausreise ihr Anwesen veräußert hätten, wäre dies - nach dem Devisengesetz - noch nicht genehmigungspflichtig gewesen. In Übereinstimmung mit diesem - am Wortlaut des § 4 Abs. 1 Ziffer 3 des 1. DB zum Devisengesetz aus-gerichteten - Verständnis steht auch, daß das Staatliche Notariat anläßlich der Beurkundung der Vollmachtserteilung nicht, wie es anderenfalls dessen Aufgabe gewesen wäre (vgl. Ziff. 3.6.1. Arbeitsanordnung, aaO.), darauf hingewiesen hat, daß die Vollmachtserteilung bereits zum damaligen Zeitpunkt der devisenrechtlichen Genehmigung bedurfte.

Zwar enthält die notarielle Urkunde vom 3.10.1985 einen Klammerzusatz - "Vollmacht, die devisenrechtlich noch nicht genehmigt ist, wird überreicht" -, der darauf hindeuten mag, daß die Notarin, diese hatte bereits die Vollmachtsurkunde vom 13.3.1984 beurkundet, später dann der Auffassung war, die Vollmacht - oder aber die Betätigung derselben - bedürfe einer devisenrechtlichen Genehmigung. Damit stimmt auch überein, daß dem an den Rat des Bezirkes D. gerichteten Antrag auf Durchführung des Genehmigungsverfahrens vom 8.10.1985 die Vollmachtsurkunde beigefügt war. In Würdigung der Gesamtumstände allerdings ist der Senat der Überzeugung, daß der "Klammerzusatz" keine Rückschlüsse auf ein etwaiges Genehmigungserfordernis bezogen auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmachtsurkunde zuläßt. Entgegen der von den Kl. vertretenen Auffassung nämlich ist - wie aus dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 3 der 1. DB zum Devisengesetz ersichtlich - in bezug auf die Genehmigungsbedürftigkeit auf den Zeitpunkt der Vollmachtserteilung abzustellen, nicht auf den des Gebrauchs. Auch aus § 15 Abs. 1 RAnwendG der DDR (Schönfelder II; Ordnungsziff. 40), der allein die Maßgeblichkeit des Rechts der DDR - bezogen auf den Zeitpunkt des Gebrauchs der Vollmacht - regelt, dieses jedoch nicht modifiziert, ergibt sich insoweit nichts anderes. Denn Handlungen oder Tätigkeiten auf der Grundlage der Vollmacht waren ebenfalls genehmigungspflichtig, so insbesondere die Vereinnahmung von Forderungen, die zugunsten von Devisenausländern begründet wurden oder bestanden sowie der Abschluß von Verträgen, aufgrund derer eine Übertragung des Eigentums an Devisenwerten erfolgen sollte. Der pauschalen Behauptung der Kl., es habe der Rechtspraxis in der damaligen DDR entsprochen, sowohl die Vollmacht als auch das auf der Grundlage der Vollmacht getätigte Rechtsgeschäft jeweils gesondert nach dem Devisengesetz zu genehmigen, steht allerdings entgegen, daß eine entsprechende Übung aus tatsächlichen Gründen nicht bestanden haben kann. Wie aus §§ 11 ff. VermG sowie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.7.1995 hervorgeht, widersprach die Gestattung der Einsetzung eines von den Kl. gewählten Bevollmächtigten der sonst üblichen Verwaltungspraxis der Staatsorgane der DDR, mag sie auch in den einschlägigen Bestimmungen jeweils vorgesehen gewesen sein. Vielmehr wurden in derartigen Fällen regelmäßig vom Rat des Kreises Treuhänder eingesetzt (vgl. §§ 1, 2 i. V. m. 3 ff. der Anordnung über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10.6.1953 verlassen vom 1.12.1953; zitiert nach: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. II, 2. Aufl. Ordnungsziff. 3.9.), die nicht auf der Grundlage einer etwa nach dem Devisengesetz zu erteilenden rechtsgeschäftlichen Vollmacht, sondern aufgrund einer "Bestallungsurkunde" (§ 7 der Anordnung vom 1.12.1953, a. a. O.) tätig wurden. Hinzukommt, daß die gemäß § 9 GVVO im Zusammenhang mit der Erteilung der GVVO-Genehmigung erforderliche Mitwirkung unterschiedlichster Organe der Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden gemäß Ziffern 21 u. 34 der gemeinsamen Richtlinie zur Regelung des Verfahrens der Leitung und Kontrolle des Grundstücksverkehrs vom 16.5.1978 (Fundstelle: Tatzkow/Henicke, Grundbuchdokumentation und Grundbuchmanipulation in der früheren DDR, Dokument 50) dergestalt erfolgte, daß die Entscheidungen und Stellungnahmen der Mitwirkungsorgane auf einem "Umlaufblatt" (...)

34 der gemeinsamen Richtlinie zur Regelung des Verfahrens der Leitung und Kontrolle des Grundstücksverkehrs vom 16.5.1978 (Fundstelle: Tatzkow/Henicke, Grundbuchdokumentation und Grundbuchmanipulation in der früheren DDR, Dokument 50) dergestalt erfolgte, daß die Entscheidungen und Stellungnahmen der Mitwirkungsorgane auf einem "Umlaufblatt" (...) "nach dem Muster in Anlage 4 zusammenzufassen" waren (Ziffer 34 Abs. 3; a. a. O.). Das Umlaufblatt nahm ausweislich des hierfür vorgesehenen Formulars allein Bezug auf den zu genehmigenden "Vertrag/Antrag" und sah neben der Beteiligung verschiedener anderer Behörden auch die der Abteilung Finanzen - "staatliches Eigentum/Valuta" - vor. Die bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigenden Alternativen betrafen jeweils "die Genehmigung", ohne daß eine Differenzierung danach, worauf sich die Genehmigung im einzelnen beziehen werde, erfolgte. In Übereinstimmung mit diesen verwaltungstechnischen Vorgaben wurde auch vorliegend lediglich "vorstehender Antrag" - nämlich der genau bezeichnete Vertrag vom 3.10.1985 - genehmigt. Dies entsprach im übrigen auch dem Antrag des staatlichen Notariats vom 6.10.1985, mit dem - ohne jede Differenzierung - um "Durchführung des Genehmigungsverfahrens" gebeten wurde. In dem dort genannten Vertrag wiederum ist allerdings die maßgebliche und dem Genehmigungsantrag auch beigefügte Vollmacht genau bezeichnet, weshalb in Würdigung der Gesamtumstände davon auszugehen ist, daß die zuständigen Behörden allein den Grundstückskaufvertrag als das den Devisenwertumlauf begründende Rechtsgeschäft für genehmigungsbedürftig erachtet haben und mit Genehmigung des Rechtsgeschäfts auch die entsprechende Betätigung der Vollmacht devisenrechtlich gebilligt wurde. 3.3. Die Berufung auf das Vorliegen eines "Scheingeschäftes" ist nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen der Kl. läßt jede Auseinandersetzung mit dem damals geltenden Recht, den tatsächlichen Vorgängen sowie dem Wortlaut der Kaufvertragsurkunde vom 3.10.1985 vermissen. Voraussetzung für den Eigentumserwerb an einem Grundstück war gemäß § 297 Abs. 1 ZGB die unbedingte und unbefristete Erklärung von Veräußerer und Erwerber, daß das Eigentum an dem Grundstück auf den Erwerber übergehen soll. Der Kaufpreis mußte (§ 305 Abs. 1 BGB) den gesetzlichen Preisvorschriften entsprechen. Zwar sah § 63 Abs. 2 ZGB das Erfordernis einer Einigung über die essentialia negotii vor, anderenfalls auch nach dem Rechtsverständnis der DDR nicht von einem wirksamen Vertragsschluß ausgegangen werden konnte (Kommentar zum ZGB, a. a. O., Anm. 1.1. zu § 63). Jedoch waren die vertragschließenden Parteien hinsichtlich der Preisvereinbarung strengen gesetzlichen Bestimmungen unterworfen (§§ 62, 305 ZGB) und insoweit in ihrer Willensbildung nicht frei. Insbesondere bestimmte der erst mit Gesetz vom 28.6.1990 (GBl. I S. 524) neugefaßte § 62 Abs. 2 ZGB a. F., daß selbst in Fällen, in denen kein Preis vereinbart war, der gesetzlich zulässige Preis - unabhängig vom Parteiwillen (Kommentar zum ZGB, a. a. O., Anm. 2 zu § 63) - galt. Denn obgleich eine den Preisvorschriften der DDR widersprechende Preisvereinbarung - und eine solche behaupten die Kl. - unwirksam (§§ 68, 69 ZGB) war, trat an die Stelle der fehlenden oder unwirksamen Preisvereinbarung der im konkreten Fall nach den Preisvorschriften zulässige Preis (a. a. O.). Dieser wurde bei Grundstücksgeschäften - wie auch hier - von seiten des "Preisorgans" sowohl Veräußerer als auch Erwerber vorgegeben, denen es

ine solche behaupten die Kl. - unwirksam (§§ 68, 69 ZGB) war, trat an die Stelle der fehlenden oder unwirksamen Preisvereinbarung der im konkreten Fall nach den Preisvorschriften zulässige Preis (a. a. O.). Dieser wurde bei Grundstücksgeschäften - wie auch hier - von seiten des "Preisorgans" sowohl Veräußerer als auch Erwerber vorgegeben, denen es dann freistand, den neuen Kaufpreis anstelle des bisherigen zum Gegenstand des abgeschlossenen Kaufvertrages zu machen (Kommentar zum ZGB, a. a. O., Anm. 2.1. zu § 305). Mit Rücksicht auf die - von den Feststellungen des seitens der Kl. eingeholten Verkehrswertgutachtens und dem aus der "Verkaufserklärung" des Bevollmächtigten ersichtlichen Ergebnis der Verhandlungen mit dem Bekl. abweichenden - Festlegungen des auf Veranlassung des Staatlichen Notariats eingeholten und vom Rat des Bezirkes bestätigten neuerlichen Wertermittlungsgutachtens bestand mithin zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses allein die Möglichkeit, von einem Vertragsabschluß abzusehen oder zu dem staatlich festgelegten - geringeren - Preis zu veräußern. Von der letztgenannten Möglichkeit haben der Bevollmächtigte und der Bekl. vorliegend Gebrauch gemacht. Nach dem Inhalt der notariellen Urkunde vom 3.10.1985 haben beide Parteien erklärt, daß der Kaufpreis 16.920 Mark der DDR beträgt und Nebenabreden nicht getroffen wurden. Auch insoweit handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, der gemäß § 418 Abs. 1 ZPO Beweiskraft dahin zukommt, als nach den Wahrnehmungen der beurkundenden Notarin diese Erklärungen abgegeben wurden. Der von den Kl. gemäß § 418 Abs. 2 ZPO zu führende Beweis des Gegenteils ist substantiiert anzutreten; ausreichend ist es daher nicht, daß sie behaupten, während der Vorverhandlungen habe über einen bestimmten Punkt Einigkeit bestanden. Es muß vielmehr nachgewiesen werden, daß die Parteien die Abrede auch noch bei Errichtung der Urkunde als Vertragsbestandteil wollten (vgl. Palandt Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Rdn. 5 zu § 125). Dies haben die Kl. nicht nachvollziehbar dargetan, vielmehr haben sie lediglich vorgetragen, die Parteien hätten sich "gleichwohl vor dem Notartermin geeinigt", daß 22.000 Mark-DDR zu zahlen seien, weshalb es "nur nicht zur Willensübereinstimmung" gekommen und - so ihr Vorbringen in zweiter Instanz - eine Vereinbarung, wonach nur 16.920 Mark der DDR zu zahlen waren, nicht zustande gekommen sei. Substantiierte Darlegungen zur Willensrichtung gerade des Bevollmächtigten erfolgten nicht. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist daher auch nach Auffassung des Senats davon auszugehen, daß sich die Parteien des Kaufvertrages vom 3.10.1985 gesetzeskonform verhalten und die Preisbestimmungen der DDR einhalten wollten. 3.4. Die Behauptung, eine GVVO Genehmigung liege nicht vor, vermag schließlich ebenfalls nicht zu überzeugen. Zu berücksichtigen ist zunächst, daß für die Erteilung der GVVO-Genehmigung der staatliche Liegenschaftsdienst zuständig war, dieselbe Behörde also, der auch die Führung der Grundbücher oblag. Unstreitig hat der Leiter dieser Behörde den auf der notariellen Urkunde aufgebrachten GVVO-Stempel unterzeichnet. Denselben Schriftzug weist im übrigen auch der GVVO-Stempel auf, der sich auf dem Kaufvertrag, mit dem die Kl. das streitgegenständliche Anwesen erworben hatten, befindet. Zutreffend ist zwar, dies ergibt sich aus Ziffern 34 und 35 der gemeinsamen Richtlinie zur Regelung des Verfahrens der Leitung und Kontrolle des Grundstücksverkehrs (a. a. O.), daß die

en Schriftzug weist im übrigen auch der GVVO-Stempel auf, der sich auf dem Kaufvertrag, mit dem die Kl. das streitgegenständliche Anwesen erworben hatten, befindet. Zutreffend ist zwar, dies ergibt sich aus Ziffern 34 und 35 der gemeinsamen Richtlinie zur Regelung des Verfahrens der Leitung und Kontrolle des Grundstücksverkehrs (a. a. O.), daß die Entscheidungen und Stellungnahmen der "Mitwirkungsorgane" auf einem Umlaufblatt zusammenzufassen waren. Den Kl. ist daher zuzugeben, daß sich die Entscheidungen der im einzelnen an der Genehmigungserteilung beteiligten Organe nicht dem GVVO-Stempel selbst, sondern lediglich dem Umlaufbogen entnehmen lassen. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei dem Stempelaufdruck auf der 1. Ausfertigung der notariellen Kaufvertragsurkunde nach der Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) um "die GVVO-Genehmigung". Der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens über die von den Kl. behauptete Rechtspraxis der DDR dahin, daß gesonderte Genehmigungsbescheide erteilt wurden, bedarf es insoweit nicht. Die Auffassung des Senats wird, wie mit den Parteien im Senatstermin erörtert, bestätigt durch die Erfahrungen eines Senatsmitglieds, dem aufgrund früherer grundbuchrichterlicher Tätigkeit und der damit verbundenen Befassung mit einer Vielzahl von "Alt-Verträgen" sowie dem fachlichen Austausch mit Grundbuchrechtspflegern, die bereits beim staatlichen Liegenschaftsdienst beschäftigt waren, bekannt ist, daß noch bis in die 70er Jahre gesonderte GVVO Genehmigungen auf einem eigenen Formular erteilt wurden. Das später dann praktizierte Verfahren, der Erteilung der GVVO Genehmigung - aktenkundig - durch einen Stempelaufdruck auf der bei den Grundakten verbleibenden 1. Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde Ausdruck zu verleihen, wurde vom Liegenschaftsdienst Plauen entwickelt, infolgedessen "Plauener Methode" genannt und war noch bis zum Inkrafttreten der Grundstücksverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.4.1991 (BGBl. I, S. 1000 ff.; GVVO/91; Schönfelder II, Ordnungsziff. 73 d), die in § 2 Abs. 2 dann die "Erteilung eines Genehmigungsbescheides" vorsah, jedenfalls im Bereich des Liegenschaftsdienstes D. allgemein üblich. Gemäß Ziff. 3.2.1. Satz 3 der Arbeitsanordnung (a. a. O.) war die Kaufvertragsurkunde den Beteiligten erst auszuhändigen, wenn die staatliche Genehmigung nachgewiesen war. In der Praxis wurde dies so gehandhabt, daß den Beteiligten - ebenfalls mit einem GVVO Stempel versehene - Abschriften der Kaufvertragsurkunde erst zugeleitet wurden, wenn die 1. Ausfertigung nebst Umlaufbogen zu den Akten des Staatlichen Liegenschaftsdienstes gelangt (vgl. auch § 1 Abs. 2 der Durchführungsbestimmung zur GVVO vom 19.1.1978; GBl. I, S. 73 ff.; Schönfelder II, Ordnungsziff. 73 b) und dort der Genehmigungsvermerk aufgebracht worden war. Im Falle der Verweigerung der GVVO Genehmigung war dies ebenfalls auf "der Urkunde", die in der Dokumentensammlung des Staatlichen Notariats aufzubewahren war, zu vermerken (Ziff. 3.6.3. der Arbeitsanordnung, a. a. O.). Dieser Übung entsprechend wurde - ausweislich der Grundakte - nicht nur der Grundstückskauf der Kl. selbst mit notariellem Vertrag vom 22.6.1978 behandelt, sondern auch die hier maßgebliche Veräußerung mit Vertrag vom 3.10.1985. Der Grundstückskaufvertrag wurde vom Staatlichen Notariat D.-Land beurkundet. Die 1. Ausfertigung des Vertrages sowie zwei weitere Abschriften für die Beteiligten nebst Vollmacht dann dem Rat des Bezirkes D.,

auf der Kl. selbst mit notariellem Vertrag vom 22.6.1978 behandelt, sondern auch die hier maßgebliche Veräußerung mit Vertrag vom 3.10.1985. Der Grundstückskaufvertrag wurde vom Staatlichen Notariat D.-Land beurkundet. Die 1. Ausfertigung des Vertrages sowie zwei weitere Abschriften für die Beteiligten nebst Vollmacht dann dem Rat des Bezirkes D., Liegenschaftsdienst, übermittelt. Dort wurde das GVVO-Genehmigungsverfahren eingeleitet, an dem jedenfalls auch der Rat des Bezirkes, Abteilung Finanzen, wegen der devisenrechtlichen Genehmigung beteiligt wurde. Anhaltspunkte dafür, daß dem Leiter des Staatlichen Liegenschaftsdienstes am 19.3.1986, als auf der 1. Ausfertigung des Kaufvertrages der GVVO-Stempel aufgebracht wurde, ein dieses Vorgehen rechtfertigender Umlaufbogen nicht vorgelegen hat, sind nicht ersichtlich. Die Umlaufbögen wurden, wie auch die Handhabung des Grundstücksankaufs durch die Kl. zeigt, nicht zur Grundakte genommen, weil der GVVO-Stempel als Nachweis für das - vom Behördenleiter geprüfte - Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach der damaligen Praxis ausreichte. Eines Dienstsiegels bedurfte es bei einer derartigen innerbehördlichen "Eigenurkunde" ebenfalls nicht.

Aus dem Vorstehenden folgt zunächst, daß das Fehlen des Umlaufbogens in der Grundakte nicht die Annahme rechtfertigt, die GVVO Genehmigung sei nicht oder unter Verstoß gegen damals geltendes Recht erteilt worden. Auch der Umstand, daß das Landratsamt W., die Stadt D. sowie das Sächsische Hauptstaatsarchiv den Kl. mitgeteilt haben, daß sich dort weder die GVVO-Genehmigung noch die deren Erteilung zugrunde liegenden Unterlagen befinden, stellt kein überzeugendes Indiz für das Fehlen der Umlaufbögen oder gar das nicht ordnungsgemäße Zustandekommen der staatlichen Genehmigung dar, zumal die Kl. nicht vorgetragen haben, daß sie auch die ihnen von den genannten Behörden empfohlenen weiteren Recherchen - ergebnislos - angestellt haben.