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Grundbucheintragungsverfahren

OLG Rostock3 W 46/1315.04.2013unveröffentlicht

ZPO § 866 Abs. 3; GBO §§ 17, 18, 38, 71 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundbucheintragungsverfahren; Zwischenverfügung bei Grundbuchamtstätigkeit als Vollstreckungsorgan; kapitalisierte Zinsen für Steuerschulden; Prüfungsumfang des Grundbuchamtes

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Eintragung der Sicherungshypothek hat das Grundbuchamt selbständig das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen einerseits und die Zulässigkeit der Grundbucheintragung nach den Vorschriften der Grundbuchordnung andererseits zu prüfen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Mit Antrag vom 11.12.2012 hat das beteiligte Finanzamt S. die Eintragung einer Sicherungshypothek zu seinen Gunsten beantragt. Hierzu hat es ein unterschriebenes und mit Dienstsiegel versehenes Antragsschreiben vorgelegt, welches eine Aufstellung von bezifferten Steuerschuldforderungen und ebenfalls bezifferten hierauf entfallenen Säumniszuschlägen in insgesamt 69 Positionen enthält und einen Gesamtbetrag von 24.051,59 € ausweist, wovon rechnerisch auf Steuerschulden 19.381,59 € und auf Säumniszuschläge 4.670 € entfallen. Weiterhin enthält das Antragsschreiben die Bestätigung, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für diese Forderungen gegeben sind.

Das Grundbuchamt hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung beanstandet, dass Säumniszuschläge Nebenforderungen seien, die auch nicht kapitalisiert bei Eintragung einer Sicherungshypothek auf die Hauptforderung aufgeschlagen werden könnten. Vielmehr seien sie als Nebenforderung unter Angabe ihrer Berechnungsmethode mit der Sicherungshypothek zur Hauptforderung einzutragen. Der Eintragungsantrag bedürfe insoweit einer Korrektur.

Mit Beschwerde vom 4.3.2013 ist das Finanzamt dem entgegengetreten und verfolgt seinen Eintragungsantrag weiter. Wegen der Begründung der Beschwerde wird auf diese Bezug genommen. Das Grundbuchamt hat insbesondere unter Verweis auf OLG München, Beschl. v. 26.1.2012, 34 Wx 433/11, der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Gründe im Einzelnen wird auf die Nichtabhilfeverfügung vom 12.3.2013 Bezug genommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Beschwerde ist zulässig, auch wenn das Grundbuchamt bei Eintragung einer Sicherungshypothek zugleich als Vollstreckungsorgan tätig wird. Bei der Eintragung der Sicherungshypothek hat das Grundbuchamt selbstständig das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen einerseits und die Zulässigkeit der Grundbucheintragung nach den Vorschriften der Grundbuchordnung andererseits zu prüfen (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 867 Rn. 1).

Ergeben sich aus Sicht des Grundbuchamtes bei dieser Prüfung Beanstandungen, kann es für die Zulässigkeit einer Beschwerde darauf ankommen, ob sich die Beanstandungen auf die Vollstreckungsvoraussetzungen oder das grundbuchrechtliche Eintragungsverfahren beziehen. Hiernach nämlich wird es unterschiedlich bewertet, ob es sich um eine mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO angreifbare Zwischenverfügung des § 18 GBO handelt. Nach wohl weit überwiegender Meinung ist der Eintragungsantrag für eine Sicherungshypothek nicht rangwahrend nach § 17 GBO gestellt, wenn ein Vollstreckungsmangel besteht. Daher kann zur Behebung eines Vollstreckungsmangels keine rangwahrende Zwischenverfügung nach § 18 GBO ergehen, denn bei der Verfügung des Grundbuchamtes handelt es sich in einem solchen Fall um eine nicht anfechtbare Beanstandungsverfügung im Vollstreckungsverfahren (Zöller/Stöber, a.a.O., § 867 Rn. 5; OLG München, Beschl. v. 30.9.2011, 34 Wx 356/11, RPfleger 2012, 138 jeweils m.w.N.). Werden hingegen mit der Verfügung grundbuchrechtliche Beanstandungen erhoben, handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne des § 18 GBO, welche mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO angegriffen werden kann. Ergibt sich aus dem der Eintragung der Sicherungshypothek zugrunde liegenden Titel hinreichend, dass eine Nebenforderung zu besichern ist, und stellt sich allein die Frage, wie dies bei der Eintragung der Sicherungshypothek einzutragen ist, handelt es sich um einen grundbuchrechtlichen Aspekt, so dass es sich um eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes handelt (OLG München, Beschl. v. 26.1.2012, 34 Wx 433/11, zitiert nach Juris).

Letzteres ist hier der Fall. Soll eine Steuerschuld vollstreckt werden, ist Vollstreckungsbehörde u. a. das zuständige Finanzamt. Der Antrag des Finanzamtes als Vollstreckungsbehörde ist ein Ersuchen im Sinne des § 38 GBO. In ihm ist zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen somit gem. § 322 Abs. 3 Satz 3 AO nicht der Beurteilung des Grundbuchamtes. Dieses darf die sachliche Richtigkeit der Bescheinigung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit des Anspruchs, die den Vollstreckungstitel ersetzt, nicht nachprüfen (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 38 Rn. 16 m.w.N.). Das Grundbuchamt ist vollstreckungsrechtlich auf die Überprüfung der Einhaltung des § 866 Abs. 3 ZPO beschränkt. Da das Gesuch des beteiligten Finanzamtes vom 11.12.2012 die Säumniszuschläge ausdrücklich ausweist, stehen sie als Inhalt der Vollstreckungsvoraussetzungen fest und ist es der Nachprüfung durch das Grundbuchamt entzogen, ob diese Gegenstand der Vollstreckung im Wege der Eintragung einer Sicherungshypothek sind, so dass sich die Beanstandungen des Grundbuchamtes auf das „wie" ihrer grundbuchlichen Eintragung beschränken.

Werden Nebenforderungen im Vollstreckungstitel in nicht kapitalisierter Form ausgewiesen, entspricht es allgemeiner Meinung, dass sie im Rahmen einer Sicherungshypothek als Nebenkosten ausgewiesen unter Angabe ihrer Berechnungsmethode zur Eintragung gelangen können. Umstritten ist allerdings, ob bis zur Stellung des Vollstreckungsantrages bereits angefallene Nebenforderungen nachträglich kapitalisiert und der titulierten Hauptforderung aufgeschlagen und als solche sodann eingetragen werden können (bejahend z. B. Zöller/Stöber, a.a.O., § 866 Rn. 5; verneinend Demharter, a.a.O., Anhang zu § 44 Rn. 65; ebenfalls verneinend mit umfangreicher Darstellung zum Meinungsstand OLG Hamm, Beschl. v. 8.1.2009, 15 Wx 291/08, RPfleger 2009, 447; OLG München, Beschl. v. 30.9.2011, 34 Wx 356/11, RPfleger 2012, 138). Sind Nebenforderungen hingegen bereits im Vollstreckungstitel als kapitalisierter Festbetrag tituliert worden, entspricht es wiederum gefestigter Ansicht, dass sie im Rahmen einer Sicherungshypothek als Hauptforderungsbestandteil in das Grundbuch eingetragen werden können (vgl. nur OLG München, Beschl. v. 30.9.2011, 34 Wx 356/11, RPfleger 2012 138; OLG Köln, Beschl. v. 13.12.2010, 2 Wx 199/10, zitiert nach Juris; OLG München, Beschl. v. 26.1.2012, 34 Wx 433/11, zitiert nach Juris; OLG Hamm, Beschl. v. 8.1.2009, 15 Wx 291/08, RPfleger 2009, 447).

Letzteres ist vorliegend der Fall. Da das Ersuchen des Finanzamtes im Sinne des § 38 GBO den Vollstreckungstitel ersetzt (Demharter, a.a.O., § 38 Rn. 16) und die Überprüfung des Inhaltes des eigentlichen Bescheides als Vollstreckungstitel der Nachprüfung des Grundbuchamtes entzogen ist, sind die im Ersuchen als zu besichernden Forderungen beim grundbuchlichen Vollzug der Eintragung der Sicherungshypothek als tituliert zu behandeln. Weist also das Ersuchen kapitalisierte Nebenforderungen aus, gelten diese für das grundbuchliche Verfahren als tituliert und sind als Hauptforderung der Sicherungshypothek einzutragen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Grundbuchamt muss selbständig das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen einerseits und die Zulässigkeit der Grundbucheintragung prüfen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Finanzamt beantragte die Eintragung einer Hypothek zur Sicherung von Steuerschuldforderungen und Säumniszuschlägen.

Das unterschriebene und mit Dienstsiegel versehene Antragsschreiben enthielt eine Aufstellung der bezifferten Steuerschuldforderungen und ebenfalls bezifferten Säumniszuschlägen und wies einen Gesamtbetrag aus, wovon rechnerisch eine Teil auf Steuerschulden und eine anderer Teil auf Säumniszuschläge entfällt. Weiterhin enthielt das Antragsschreiben die Bestätigung, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für diese Forderungen gegeben seien.

Das Grundbuchamt beanstandete mit einer Zwischenverfügung, dass die Säumniszuschläge nur als Nebenforderung der Hauptforderung eingetragen werden könnten. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Finanzamts.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das OLG Rostock hob auf die Beschwerde die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes auf. Das Grundbuchamt habe die sachliche Richtigkeit der Bescheinigung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit des Anspruchs, die den Vollstreckungstitel ersetze, nicht nachprüfen dürfen. Da das Eintragungsersuchen des Finanzamtes, das selbst Vollstreckungsbehörde sei, die Säumniszuschläge ausdrücklich ausweise, stünden diese vielmehr als Inhalt der Vollstreckungsvoraussetzungen fest. Da die Säumniszuschläge zudem bereits im Vollstreckungstitel als kapitalisierter Festbetrag tituliert worden seien, könnten sie im Rahmen der Sicherungshypothek als Hauptforderungsbestandteil in das Grundbuch eingetragen werden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beschluss betrifft den Sonderfall, dass das Finanzamt Steuerschulden nebst Säumniszuschlägen vollstreckt. Da das Finanzamt sozusagen mit dem Bescheid sich selbst einen Vollstreckungstitel schafft, reicht es aus, dass es selbst die Forderungen in dem Bescheid beziffert. Da das Finanzamt befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, muss die Eintragung aufgrund des Ersuchens der Behörde erfolgen, ohne dass das Grundbuchamt die sachliche Richtigkeit der Bescheinigung nachprüfen darf. Im zu entscheidenden Fall ging es nur um die Frage, ob kapitalisierte Säumniszuschläge nur als Nebenforderung oder als Hauptforderungsbestandteil eingetragen werden können. Das OLG Rostock stellte insoweit darauf ab, dass die Säumniszuschläge bereits im Vollstreckungstitel als kapitalisierter Festbetrag tituliert waren, und bejahte daher richtig die Eintragung als Hauptforderungsbestandteil.