Grundbucheintragung von Volkseigentum
GBO § 44 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 71
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grundbucheintragung von Volkseigentum; unzureichendes Eintragungsersuchen; Heilung der steckengebliebenen Eintragung bei Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuches; Dänemark/DDR- Vermögensabkommen; Eintragung eines Amtswiderspruches bei Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eines Dritten
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine wegen fehlender Unterschrift (noch) nicht wirksame Grundbucheintragung ist rückgängig zu machen, wenn sich vor Unterschriftsleistung ergibt, dass die Eintragung nicht vorgenommen werden darf (hier: unzureichendes Ersuchen auf Eintragung von Eigentum des Volkes).
2. Aufgrund eines bereits vor dem Beitritt gestellten Ersuchens ist die (berichtigende) Umschreibung in "Eigentum des Volkes. Rechtsträger ..." auch nach dem Beitritt noch zulässig, wenn der Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuches durch Enteignungsakt der DDR vonstatten gegangen ist. Die Eintragung ist nicht gem. § 53 (1) S. 2 GBO inhaltlich unzulässig (im Anschluß an KG FGPrax 1995, 223).
3. Zum Vermögensabkommen zwischen den Regierungen der DDR und des Königreiches Dänemark vom 3.12.1987: Es ist zweifelhaft, ob hierdurch auf noch bestehende Eigentumsrechte dänischer Staatsangehöriger zugunsten der DDR verzichtet werden sollte.
4. An die Grundbucheintragung von "Eigentum des Volkes. Rechtsträger ..." kann sich im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis gem. § 8 VZOG ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten anschließen, so dass die Eintragung eines Amtswiderspruches gem. § 53 (1) GBO in Betracht kommt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Eingetragener Eigentümer der Grundstücke war seit dem Jahre 1933 der Ingenieur Hans Christian S., dänischer Staatsangehöriger. Er verstarb 1957. Seine Erben bzw. Erbeserben sind gemäß den mittlerweile vorliegenden Erbscheinen die Beteiligte zu 1), ferner Jeannette L. und Bjarne F. A.
Abteilung II beider Grundbücher enthält jeweils eine 1952 eingetragene Auflassungsvormerkung für Ilse, Christa und Ruth W. sowie einen 1956 aufgenommenen Vermerk, wonach beide Grundstücke - aufgrund der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der DDR vom 6. September 1951 - vom Rat der Gemeinde E. verwaltet werden.
Im September 1989 ging beim zuständigen Liegenschaftsdienst ein Rechtsträgernachweis des Rates des Kreises Königs Wusterhausen vom 4. September 1989 ein. Darin heißt es, der VEB KWV Königs Wusterhausen, Wohnungsverwaltung E., sei mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 Rechtsträger des volkseigenen Grundstückes. Die Überführung des Grundbesitzes in Eigentum des Volkes sei aufgrund "des Beschlusses des Rates des Kreises vom 28. Juni 1989 - Beschluß Nr. 0114/89 - Eigentumsentzug" erfolgt. Formularmäßig wurde die Umschreibung in Eigentum des Volkes sowie die Löschung aller Belastungen beantragt. Dieses Ersuchen blieb zunächst unbearbeitet.
Mit Schreiben vom 24. September 1991 teilte die Grundbuchführerin dem Landratsamt Königs Wusterhausen mit, daß Eigentum des Volkes jetzt nicht mehr begründet werden könne. Sie verband dies mit der Anfrage, ob das Eintragungsersuchen vom September 1989 aufrecht erhalten werde. Eine Reaktion erfolgte nicht.
Am 28. Juli 1992 verfügte ein anderer Grundbuchführer der Zentralen Bearbeitungsstelle Basdorf, in Abteilung I beider Grundbücher aufgrund des Rechtsträgernachweises "Eigentum des Volkes. Rechtsträger: VEB KWV Königs Wusterhausen, Wohnungsverwaltung E." einzutragen. Die Rötung des bisherigen Eigentümers sei - so heißt es weiter - bereits erfolgt. Tatsächlich ist in beiden Grundbüchern nunmehr die Voreintragung des Hans Christian S. (als Eigentümer) durch Rötung als gelöscht gekennzeichnet; außerdem ist jeweils "Eigentum des Volkes. Rechtsträger ..." gemäß der zitierten Verfügung eingetragen. Im Grundbuch Blatt 360 (Abteilung I lfd. Nr. 7) ist diese Eintragung vom 31. Juli 1992 unterzeichnet, im Grundbuch Blatt 1809 (Abteilung I lfd. Nr. 2) nicht.
Mit Schriftsatz vom 10. Januar 1995 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, beide Grundbücher dahingehend zu berichtigen, daß unter Löschung der Eintragungen vom 31. Juli 1992 der Erblasser wieder als Eigentümer eingetragen wird. Diesen Antrag hat der Grundbuchführer mit Beschluß vom 13. Juni 1995 zurückgewiesen. Die Beschwerde blieb erfolglos. Insoweit hat das Landgericht Potsdam in seinem Beschluß vom 3. August 1995 ausgeführt, zwar sei die Eintragung von Eigentum des Volkes nach dem Beitritt unzulässig, die Beteiligte zu 1) könne aber die Löschung nicht verlangen, weil die Grundstücke enteignet worden seien und dieser Verwaltungsakt der ehemaligen DDR nach Artikel 19 des Einigungsvertrages wirksam geblieben sei.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer weiteren Beschwerde. Die beteiligte Gemeinde (Beteiligte zu 2) geht von einem wirksamen Eigentumsentzug aus und meint, die Grundstücke seien ihrem kommunalen Finanzvermögen zuzuordnen. (wird ausgeführt)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. pp.
II. Im Grundbuch von E. Blatt 1809 ist die strittige "Eintragung" nicht unterschrieben, daher (noch) nicht wirksam und auch nicht mehr zu bewirken, weil letzteres nur unter Verletzung von Rechtsvorschriften erfolgen könnte. Folglich ist sie rückgängig zu machen. Im einzelnen:
1. Vollendet und damit wirksam ist eine Eintragung über die Eigentumsumschreibung erst, wenn sie auch unterschrieben wurde. Das ergibt sich aus § 44 Abs. 1 GBO. Da es hier an der Unterschrift fehlt, ist die auf den 31. Juli 1992 datierte Umschreibung, das heißt die Rötung der bisherigen Eigentümereintragung sowie der Eintrag über Eigentum des Volkes, unwirksam. Vor Vollendung der Eintragung durch Unterzeichnung ist ihre Änderung jederzeit zulässig, auch ihre Rückgängigmachung (Demharter, a. a. O., § 44 Rn. Nr. 69 mit weiteren Hinweisen dazu). Von dieser Möglichkeit hat das Grundbuchamt auch von Amts wegen Gebrauch zu machen, wenn es vor Unterschriftsleistung erkennt, daß es die entsprechende Eintragung - aus welchen Gründen auch immer - nicht (oder: so nicht) vornehmen darf.
2. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der nicht vollendeten Eintragung liegt das in dem Rechtsträgernachweis vom 4. September 1989 enthaltene Ersuchen des damaligen Rates des Kreises Königs Wusterhausen zugrunde, welches im September 1989 - also über ein Jahr vor dem Beitritt - beim zuständigen Liegenschaftsdienst eingegangen und deshalb noch nach den alten Verfahrensvorschriften der DDR zu erledigen war, wie in der Maßgabe lit. f zur GBO gemäß Einigungsvertrag (Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 1 f.) - jetzt in § 144 Abs. 1 Nr. 6 GBO - vorgesehen. Gemäß § 14 Abs. 3 der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 (RTAO - DDR) mußten dem Rechtsträgernachweis bei Beantragung der Umschreibung in Eigentum des Volkes "zum Nachweis der Rechtsgrundlage für das Entstehen von Volkseigentum" die insoweit einschlägigen Unterlagen zum Verbleib in den Grundakten beigefügt werden. Beispielhaft wurden "Kaufverträge, Inanspruchnahmebescheide u. ä." angeführt. Folglich hätte der im Rechtsträgernachweis zitierte Beschluß des Rates des Kreises vom 28. Juni 1989 über den Eigentumsentzug vorgelegt werden müssen - dies um so mehr, als der Rechtsträgernachweis keinerlei Hinweis darauf enthält, auf welcher Rechtsgrundlage die Enteignung überhaupt vorgenommen worden sein soll. Ohne Vorliegen des angeblichen Enteignungsbeschlusses war (und ist) es dem Liegenschaftsdienst (heute: dem Grundbuchamt) nicht möglich, den Antrag auf die Richtigkeit der Angaben zu prüfen (§§ 8, 14 Abs. 4 RTAO - DDR). Eine solche grundbuchtaugliche Ausfertigung des zitierten Enteignungsbeschlusses liegt bis heute nicht vor. Insbesondere genügt die vom beteiligten Landkreis mit Schreiben vom 21. Dezember 1995 (Blatt 121 der Grundakten von E. Blatt 1809) dem Senat vorgelegte, aufgrund ihrer schlechten Qualität in weiten Strecken kaum oder gar nicht lesbare Kopie des angeblichen Beschlusses nicht.
Da das Eintragungsersuchen den Rechtsvorschriften nicht entspricht, kann ihm gem. §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 der Grundbuchverfahrensordnung (GVO) der DDR, welche hier noch anzuwenden ist, nicht stattgegeben werden. Die gleichwohl erfolgte, aber wegen fehlender Unterschrift nicht vollendete Eintragung ist rückgängig zu machen. Letzteres kann die Beteiligte zu 1) auch mit der Beschwerde verlangen - nicht anders als im Fall der nichtigen Eintragung (vgl. dazu: Demharter a. a. O., § 53 Rn. Nr. 1).
3. Zur Klarstellung merkt der Senat an, daß damit das Eintragungsersuchen des früheren Rates des Kreises noch nicht erledigt ist. Wie in den Zwischenbescheiden (§ 8 Abs. 4 GVO - DDR) vom 6. August 1993 und 29. November 1994 angekündigt, wird das Grundbuchamt noch über die Zurückweisung zu befinden haben. Unabhängig davon hat die Rückgängigmachung der unvollendeten Eintragung sogleich zu erfolgen.
III. Im Grundbuch von E. Blatt 360 ist die stritttige Eintragung unterzeichnet und daher wirksam, sofern kein Nichtigkeitsgrund vorliegt, was das Landgericht noch zu prüfen haben wird. Die nach dem Beitritt, aber aufgrund eines vorherigen Ersuchens erfolgte Umschreibung in Eigentum des Volkes ist zwar nicht als nach ihrem Inhalt unzulässig von Amts wegen zu löschen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO). Sie wurde aber unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen und hat möglicherweise zur Unrichtigkeit des Grundbuches geführt, so daß das Landgericht aufgrund der Zurückverweisung und nach weiterer Sachaufklärung zu prüfen haben wird, ob die Eintragung eines Amtswiderspruches anzuordnen ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO).
1. Eine Eintragung ist u. a. dann nichtig, wenn sie nicht von einer mit Aufgaben des Grundbuchamtes betrauten Person oder zwar von einer solchen, aber außerhalb ihrer funktionellen Zuständigkeit vorgenommen wurde. Dies zu prüfen, besteht hier Anlaß:
Die Beteiligte zu 1. hatte bereits mit ihrer Erstbeschwerde moniert, es sei fraglich, ob überhaupt eine zur Eintragung berechtigte Person die Eintragung im Grundbuch von E. Blatt 360 unterzeichnet habe. Tatsächlich läßt sich die Unterschrift in der Veränderungsspalte des Grundbuchheftes nicht dem Grundbuchführer (der Zentralen Bearbeitungsstelle Basdorf) zuordnen, der unter dem 28. Juli 1992 die entsprechende Eintragung verfügt hatte. Eine spätere Grundbuchführerin hat unter dem 5. August 1993 vermerkt: "Name unleserlich bzw. Unterschrift ist mir nicht bekannt". Ferner erscheint es nahezu ausgeschlossen, daß die besagte Unterschrift im Grundbuchheft am 31. Juli 1992 - wie dort verlautbart - geleistet wurde. Denn der beteiligte Landkreis hat dem Senat eine auszugsweise Kopie des Grundbuchheftes vorgelegt, welche zwar die strittige Eintragung in Abteilung I lfd. Nr. 7 ausweist, aber (noch) keine Unterschrift. Weiter ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, daß das damalige Kreisgericht Königs Wusterhausen - aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. - unter dem 11. Februar 1993 vermerkt hatte, im Grundbuch befinde sich "eine durch Sachbearbeiter in Basdorf nicht unterschriebene Eintragung". Das Landgericht wird nach alledem gem. § 12 FGG von Amts wegen zu prüfen haben, ob die Unterschrift - und damit auch die entsprechende Eintragung - als wirksam anzusehen ist oder nicht. Im Falle der Nichtigkeit ist sie zu beseitigen (Demharter, a.a.O., § 53 GBO Rdnr. 1). Die nachfolgenden Ausführungen des Senats erfolgen für den Fall, daß sich die Eintragung als wirksam erweisen sollte.
2. Die Umschreibung in Eigentum des Volkes erfolgte zwar nach dem Beitritt, aber aufgrund eines bereits vorher gestellten Ersuchens, welches darauf gestützt wurde, daß - ebenfalls vor dem Beitritt - der Eigentumsübergang bereits außerhalb des Grundbuches, nämlich durch Enteignungsakt, vonstatten gegangen sei. In derartigen Fällen ist nach Ansicht des Senats die (berichtigende) Eintragung von Eigentum des Volkes zulässig (ebenso: Landgericht Berlin DtZ 1993, 314; Kammergericht FGPrax 1995, 223; Demharter a. a. O., Anhang zu § 44 Rn. Nr. 3). Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) scheidet daher eine Löschung von Amts wegen gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO aus.
Inhaltlich unzulässig sind nach der letztgenannten Vorschrift solche Eintragungen, die ein Recht verlautbaren, welches mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann. Dies bestimmt sich grundsätzlich nach dem zur Zeit der Vornahme der Eintragung (hier: am 31. Juli 1992) geltenden Recht. Dem Recht der (alten) Bundesrepublik ist das in der DDR entwickelte Institut des Volkseigentums fremd. Mit dem Beitritt sah sich der Gesetzgeber vor die Aufgabe gestellt, jene spezifische Eigentumsform in das Recht des nunmehr vereinigten Deutschland überzuleiten. Beginnend mit dem Einigungsvertrag, hat sich der Gesetzgeber zur Lösung dieser Aufgabe eines "Abwicklungsmodells" bedient (vgl. nur: Artikel 233 § 2 Abs. 2 EGBGB, eingefügt durch den Einigungsvertrag), welches dadurch gekennzeichnet ist, daß an Grundbucheintragungen, die noch auf Eigentum des Volkes lauten und einen Rechtsträger benennen, weiterhin Rechtsfolgen geknüpft werden. In erster Linie ist hier - wie bereits vom Kammergericht (FGPrax 1995, 223/224) richtig hervorgehoben - die Vorschrift des § 8 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) zu nennen. Diese Vorschrift knüpft an die noch vorhandenen Grundbucheintragungen über Eigentum des Volkes an und verleiht den dort näher genannten öffentlichen Körperschaften - differenziert nach dem im Grundbuch ausgewiesenen Rechtsträger - eine gesetzliche Verfügungsbefugnis über diese Grundstücke. Die Eintragung "Eigentum des Volkes, Rechtsträger pp." soll folglich dazu dienen, die betroffenen Grundstücke in der Übergangszeit bis zur endgültigen Zuordnung verkehrsfähig zu erhalten. Ebenso wie das Kammergericht ist auch der Senat der Auffassung, daß sich unter diesem Gesichtspunkt die hier in Rede stehende Eintragung von Volkseigentum und Rechtsträgerschaft nach dem Beitritt als inhaltlich zulässig rechtfertigen läßt.
3. Wenn auch eine Löschung der strittigen Eintragung ausscheidet, ist weiter zu prüfen, ob das Grundbuchamt angewiesen werden muß, einen Widerspruch einzutragen (§ 53 Abs. 1 Satz 1, 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Letzteres hat die Beteiligte zu 1) zwar nicht mehr ausdrücklich beantragt. Das war aber auch nicht nötig, weil der Gesamtzusammenhang ihres Vorbringens zeigte, daß die Beschwerde mindestens auch mit dem heschränkten Ziel der Eintragung eines Widerspruches gewollt ist (vgl. Demharter, a. a. O., § 71 Rn. Nr. 55). Der sogenannte Amtswiderspruch ist einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Die Eigentumsumschreibung ist hier unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Grundbuch von E. Blatt 1809 verwiesen werden. Zweite Voraussetzung ist, daß das Grundbuch durch die Umschreibung in Eigentum des Volkes unrichtig geworden ist. Das muß nicht abschließend feststehen; es reicht aus, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuches glaubhaft gemacht ist (Demharter, a. a. O., § 53 Rn. 28 und ständige Rechtsprechung des Senats).
a) Das Grundstück stand nach dem Tode des Alteigentümers S. im Jahre 1957 im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft, deren personeller Bestand sich infolge weiterer Todesfälle und Einrücken von Erbeserben mehrfach geändert hat. Seit dem Versterben der früheren Miterbin Alice B. im Jahre 1982 besteht die Erbengemeinschaft - wie aus den vorgelegten Erbscheinen ersichtlich - aus der Beteiligten zu 1), ferner Jeannette L. und Bjarne F. A. Ihnen stand das Eigentum am Grundstück (in ungeteilter Erbengemeinschaft) tatsächlich zu, wenngleich sie nicht im Grundbuch eingetragen wurden.
Nach dem Vortrag der Beteiligten und den vorliegenden Unterlagen können die Miterben das Eigentum nur durch einen Enteignungsakt der DDR oder (schon vorher) durch einen völkerrechtlich wirksamen Verzicht des Königreiches Dänemark verloren haben.
b) Die Regierungen der DDR und des Königreiches Dänemark haben unter dem 3. Dezember 1987 ein Abkommen zur Regelung vermögensrechtlicher und finanzieller Fragen geschlossen, welches schon vom Bundesvermögensamt Cottbus zur Grundbuchakte gereicht wurde. Gemäß Art. 1 des Abkommens hatte die DDR an das Königreich Dänemark 19 Millionen dänische Kronen zur Abgeltung der in Art. 2 genannten dänischen vermögensrechtlichen und finanziellen Ansprüche zu zahlen. Nach Art. 2 Abs. 1 wurden hierdurch unter anderem vermögensrechtliche und finanzielle Ansprüche von Staatsbürgern des Königreiches Dänemark geregelt, und zwar bezogen auf Vermögen in der DDR, das am 8. Mai 1945 nachweislich vorhanden war, dänischen Staatsbürgern damals und auch noch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zustand und Gegenstand staatlicher Verwaltung von seiten der DDR war. Dies sahen die Abkommenspartner als abschließende und endgültige Regelung an (Art. 6 Abs. 1).
Die beteiligte Gemeinde ist der Ansicht, daß das Eigentum am Grundstück bereits mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf die DDR übergegangen sei. Dies ist unwahrscheinlich, läßt sich aber mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen derzeit noch nicht abschließend beurteilen. Das Abkommen bezieht sich nur auf Vermögen, welches durchgehend schon seit der Kapitulation des damaligen Deutschen Reiches (am 8. Mai 1945) dänischen Staatsbürgern zustand. Bei Inkrafttreten des Abkommens soll nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1) nur einer der drei Miterben möglicherweise die dänische Staatsangehörigkeit besessen haben, nämlich Herr A. Nur auf dessen Eigentumsrechte hätte das Königreich Dänemark aufgrund seiner Personalhoheit möglicherweise verzichten können (vgl. zu dieser Problematik auch: Kammergericht VIZ 1995, 721; BVerwG VIZ 1995, 712 - beide zum Abkommen zwischen der DDR und dem Königreich Schweden), nicht aber auf Eigentumsrechte der beiden weiteren Miterben, falls diese nicht Dänen, sondern - wie behauptet wird - Deutsche sind. Die Staatsangehörigkeit der noch lebenden drei Miterben ist bislang ungeklärt. Soweit es sich um dänische Staatsbürger handelt, wird aufzuklären sein, ob verstorbene Miterben, von denen sich ihr Erbteil ableitet, ebenfalls dänische Staatsangehörige waren. Nur soweit dies zutrifft, fallen sie überhaupt unter den Regelungsbereich des Abkommens. Am Beispiel des Miterben A. bedeutet das: Sein Erbteil (von 1/3) wird nur dann von dem Abkommen erfaßt, falls er (mindestens) bei Inkrafttreten desselben die dänische Staatsbürgerschaft hatte und falls auch die beiden anderen vorverstorbenen Miterben, von denen sich sein Erbrecht ableitet - Ragnhild Edith S. und Alice B. - dänische Staatsbürger waren (letzteres dürfte nach den vorgelegten Erbscheinen der Fall gewesen sein).
Ob das Abkommen überhaupt einen völkerrechtlich wirksamen Verzicht des Königreiches Dänemark auf in der DDR belegenes Eigentum dänischer Staatsangehörigen beinhaltet, läßt der Senat beim derzeitigen Ver-fahrensstand offen. Festzuhalten ist, daß hier jedenfalls bis zum Abschluß des Abkommens eine formelle Enteignung seitens der DDR nicht vorgenommen worden war. Daß auf noch bestehende Eigentumsrechte dänischer Staatsangehöriger zugunsten der DDR verzichtet werden sollte, ergibt sich aus dem Abkommenstext jedenfalls nicht ohne weiteres.
Bezogen auf den (vergleichbaren) Vermögensvertrag der DDR mit der Republik Österreich hat der Österreichische Verfassungsgerichtshof (VIZ 1993, 360; dazu: Heß VIZ 1993, 331) die Ansicht vertreten, damit sei keineswegs auf irgendwelche Rechte österreichischer Staatsbürger Verzicht geleistet worden.
Welchen Standpunkt die vertragsschließenden Regierungen des Königreiches Dänemark und der ehemaligen DDR vertreten haben, ist bislang nicht aufgeklärt. Dem wird das Landgericht nachzugehen haben, falls es auf das Abkommen ankommen sollte.
c) Nach dem Rechtsträgernachweis soll das Grundstück mit Beschluß des Rates des Kreises vom 28. Juni 1989 mit Wirkung zum 1. Oktober 1989 durch Enteignung in Eigentum des Volkes überführt worden sein. Wenn der Senat die von dem beteiligten Landkreis vorgelegte, großenteils kaum oder gar nicht lesbare Kopie richtig interpretiert, dann soll es sich hierbei wohl um eine Enteignung nach dem Baulandgesetz gehandelt haben. Dem wird das Landgericht nachzugehen haben.
Über den Entzug des Eigentumsrechtes nach dem Baulandgesetz entschied der Rat des Kreises (§§ 12 Abs. 3, 16 Abs. 4 Baulandgesetz). Mit dem durch diese Entscheidung festgelegten Zeitpunkt über den Eigentumsentzug entstand Volkseigentum (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Baulandgesetz i. V. m. § 29 ZGB-DDR). Das wäre hier der 1. Oktober 1989 gewesen. Die Entstehung von Volkseigentum war - entgegen der Ansicht der Be-teiligten zu 1) - nicht auch noch von der Umschreibung im Grundbuch ab-hängig. Der Eigentumsübergang vollzog sich vielmehr außerhalb des Grundbuches; die Umschreibung hatte folglich keine konstitutive Wirkung.
Enteignungen nach dem Baulandgesetz sind mit dem Beitritt nicht etwa hinfällig geworden. Im Gegenteil: Art. 19 des Einigungsvertrages bestimmt, daß vor dem Beitritt ergangene Verwaltungsakte der DDR wirksam bleiben, sofern sie nicht (wegen Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages) ausdrücklich aufgehoben werden. Daß die auf dem Baulandgesetz beruhenden Enteignungen zu diesen (jedenfalls zunächst) wirksam bleibenden Verwaltungsakten gehören, ist unzweifelhaft und wird im übrigen auch durch § 1 Abs. 3 Sachenrechtsbereinigungsgesetz bestätigt. Von dieser Rechtslage ist auch im Grundbuchverfahren auszugehen.
Das Landgericht wird daher aufzuklären haben, ob es sich bei dem im Rechtsträgernachweis zitierten Enteignungsbeschluß um einen solchen nach dem Baulandgesetz (oder nach einer anderen, damals gültigen Rechtsvorschrift der DDR) handelt. Dafür reicht die vom beteiligten Landkreis vorgelegte Kopie als Nachweis ebensowenig aus wie die Angaben im Rechtsträgernachweis. Zu prüfen ist auch, ob der etwaige Enteignungsbeschluß bestandskräftig ist. Beschlüsse über den Entzug des Eigentums nach § 12 Abs. 3 oder § 16 Abs. 4 Baulandgesetz waren den Betroffenen bekanntzugeben (§ 20 Baulandgesetz, § 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 DVO zum Baulandgesetz) und unterlagen der Beschwerde mit aufschiebender Wirkung (§ 21 Abs. 1 Baulandgesetz). Aufgrund einschlägiger Erfahrungen ist auch zu bedenken, daß Enteignungsbeschlüsse den im "kapitalistischen Ausland" lebenden Eigentümern oftmals nicht bekanntgegeben wurden (vgl. hierzu: BGH NJW 1995, 1833/1835; BGH DtZ 1995, 360; Schnabel DtZ 1995, 348/350). Nach § 9 Abs. 3 DVO zum Baulandgesetz konnte die Aushändigung oder Zustellung des Beschlusses allerdings an den "Eigentümer oder Verfügungsberechtigten" erfolgen.
Zur Klarstellung sei nochmals hervorgehoben, daß es nicht Sache des vorliegenden Grundbuchverfahrens ist, über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Enteignungsaktes der ehemaligen DDR abschließend zu befinden. Es geht nur darum, ob die Unrichtigkeit der Eigentumsumschreibung in Eigentum des Volkes hinreichend glaubhaft ist. Dies wird das Landgericht nach Vornahme der gem. § 12 FGG anzustellenden Ermittlungen (vgl. hierzu: Demharter, a. a. O., § 53 Rn. 17 und § 1 Rn. 52) zu würdigen haben.
d) Die Eintragung eines Amtswiderspruches kommt nur gegen solche Eintragungen in Betracht, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, denn wo letzteres nicht der Fall ist, kann im Beschwerdewege sogar die Löschung verlangt werden (vgl. Demharter a. a. O., § 53 Rn. 19 und § 71 Rn. 37). Ist Eigentum des Volkes mit einem bestimmten Rechtsträger eingetragen, dann ist die entsprechende öffentliche Körperschaft gem. § 8 Abs. 1 VZOG zunächst verfügungsberechtigt. Das wäre hier wohl die beteiligte Gemeinde. Sie könnte den Grundbesitz also veräußern, und zugunsten eines Erwerbers gälte der Inhalt des Grundbuches als richtig (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dem Erwerber könnte nicht entgegengehalten werden, daß in Wirklichkeit gar kein Eigentum des Volkes vorgelegen habe. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb wäre also möglich. Soweit in einer früheren Entscheidung des Kammergerichts (DtZ 1991, 298/300) der gegenteilige Standpunkt vertreten wurde, ist dieser jedenfalls aufgrund der weiteren Rechtsentwicklung - insbesondere durch das VZOG - als überholt anzusehen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung der Redaktion: Wir haben diese Entscheidung in ihrer ganzen Länge vorgelegt, weil sie ein anschauliches Bild von den Verhältnissen bei den Grundbuchämtern des Landes Brandenburg bietet.