Grundbucheintragung von Volkseigentum
EV Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 f ; EGBGB Art. 233 § 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Eintragung von Volkseigentum mehr im Grundbuch.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 2 RPflG, 71 Abs. 1 GBO zulässig und begründet. Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Auflage, seine Rechtsnachfolge in das Eigentum des Volkes in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.
Auf das vorliegende, bereits vor Wirksamwerden der Einigung eingeleitete Antragsverfahren ist gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 f zum Einigungsvertrag die Grundbuchverfahrensordnung der DDR anwendbar. Nach Sinn und Zweck des für die Zulässigkeit eines Zwischenbescheides maßgeblichen § 8 Abs. 4 GVO (entsprechend § 18 GBO; vgl. Horber/Demharter Anm. 8) durfte der angegriffene Zwischenbescheid nur solche Auflagen enthalten, die dem konkreten Eintragungsersuchen nach Erfüllung zum Erfolg zu verhelfen geeignet waren. Die hier erteilte Auflage - Nachweis der Rechtsnachfolge des Beschwerdeführers in das Eigentum des Volkes - konnte aber den Erfolg des Eintragungsersuchens nicht herbeiführen.
Das Ersuchen war dem Wortsinn nach eindeutig auf Eintragung des Grundstücks als Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Beschwerdeführers und mithin auf eine Eintragung gerichtet, die - wie das Grundbuch richtig erkannt hat - nicht mehr erfolgen kann. Gemäß Artikel 233 § 2 EGBGB finden auf das nach dem 2. Oktober 1990 bestehende Eigentum an Sachen die Vorschriften des BGB Anwendung, die eine Zuordnung von Eigentum nur an Personen im Sinne des 1. Abschnittes des Allgemeinen Teils BGB gestatten, nicht aber an das "Volk", das keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.
In einen Antrag auf Eintragung des Beschwerdeführers als Eigentümer des Grundstücks, bei dem der Zwischenbescheid gerechtfertigt gewesen wäre, konnte das Eintragungsersuchen nicht umgedeutet werden. Denn im Zeitpunkt des Eintragungsersuchens war das Grundstück dem Beschwerdeführer nach dem Vermögenszuordnungsgesetz noch nicht zu Eigentum zugewiesen worden, so daß dem umgedeuteten Antrag nicht hätte entsprochen werden können; daß der Beschwerdeführer einen derartigen nicht erfolgversprechenden Antrag gleichwohl - wie für die Umdeutung entsprechend § 140 BGB erforderlich - gewollt hätte, kann nicht angenommen werden.