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Grundbucheintragung einer einfachen italienischen Gesellschaft

KG1 W 400/1528.11.2017GE 2018, 52

GBO §§ 19, 29 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die società semplice (einfache Gesellschaft) italienischen Rechts ist (im Grundbuchverfahren) rechtsfähig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde ist begründet. Mit den Erklärungen vom 27. September und 5. November 2013 liegt eine hinreichende Bewilligung der Beteiligten zu 1) für die Eintragung der Vormerkung gemäß §§ 19, 29 Abs. 1 Satz 1 GBO vor. Die Beteiligte zu 2) kann (als solche) unter ihrem Namen (ohne Nennung ihrer Gesellschafter) als Berechtigte im Grundbuch eingetragen werden, weil sie nach italienischem Recht in eigener Rechtsträgerschaft Wohnungseigentum erwerben kann. Hierzu wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs - V ZB 166/15 - vom 9. Februar 2017 verwiesen, an die der Senat gemäß § 78 Abs. 3 GBO, § 74 Abs. 6 Satz 4 FamFG gebunden ist. Die weiteren Ermittlungen haben ergeben, dass die società semplice - u. a. in Ansehung von Grundstücken - rechtsfähig ist und ihr das Eigentum in eigener Rechtsträgerschaft als von ihren Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt zustehen kann. Das folgt aus der Auskunft der Italienischen Republik vom 28. Juli 2017, die gemäß dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 eingeholt worden ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die società semplice („einfache Gesellschaft“) italienischen Rechts ist im Grundbuchverfahren rechtsfähig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine italienische società semplice wollte eine Vormerkung eintragen lassen, das Grundbuchamt stellte sich quer.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Auch eine società semplice kann (als solche) unter ihrem Namen (ohne Nennung ihrer Gesellschafter) als Berechtigte im Grundbuch eingetragen werden, weil sie nach italienischem Recht in eigener Rechtsträgerschaft Wohnungseigentum erwerben kann, so das Kammergericht. Die società semplice sei im Hinblick auf Grundstücke rechtsfähig, und ihr könne das Eigentum in eigener Rechtsträgerschaft als von ihren Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt zustehen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ausländische Anleger spielen auf den deutschen Immobilienmärkten seit Jahren eine immer größere Rolle, weshalb auch das ausländische Gesellschaftsrecht immer häufiger ins Blickfeld gerät – in diesem Fall das italienische. Die „società semplice“ („einfache Gesellschaft“), abgekürzt s.s., ist die Grundform von drei verschiedenen Formen der Personengesellschaft im italienischen Gesellschaftsrecht und im Wesentlichen unserer BGB-Gesellschaft vergleichbar; sie darf als Unternehmensgegenstand nicht die Ausübung einer Handelstätigkeit haben. Der Gründungsvertrag kann formlos geschlossen werden, und die Gesellschaft ist nicht im Handelsregister anzumelden. Gesellschafter einer Personengesellschaft können in Italien seit der Gesellschaftsrechtsreform auch Kapitalgesellschaften sein. Alle Gesellschafter einer società semplice sind, wenn keine anderweitige Vereinbarung besteht, alleingeschäftsführungs- und alleinvertretungsbefugt. Den anderen Gesellschaftern steht jedoch per Gesetz ein vorheriges Vetorecht gegen Geschäftsabschlüsse zu. Einem Dritten kann eine Beschränkung der Vertretungsmacht nicht entgegengehalten werden, wenn er keine Kenntnis davon haben musste. Alle Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt. Bei der società semplice besteht jedoch die Möglichkeit, die Haftung durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag für die Gesellschafter, die nicht nach außen aufgetreten sind, zu beschränken oder auszuschließen.