Grundbucheintrag, materiell-formellrechtliche Erklärungen, Rechtsänderung
BGB § 873 Abs. 1; GBO §§ 19, 39 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Für die Wirksamkeit der Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte als Rechtsinhaber in dem Grundbuch eingetragen ist.
b) Ist das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung eines Rechtsinhabers unrichtig, muss der wahre Berechtigte und nicht der Buchberechtigte die formelle Eintragungsbewilligung abgeben.
c) Der Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen steht der Berechtigung des nicht in dem Grundbuch eingetragenen wahren Rechtsinhabers zu der Abgabe der für eine Rechtsänderung erforderlichen materiell- und formellrechtlichen Erklärungen nicht entgegen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. 579 der Gemarkung V., auf dem sie ein Kies- und Fertigbetonwerk betreibt. Die Verbindung zu einer öffentlichen Straße verläuft über mehrere Grundstücke des Bekl. Diese sind mit einem auf den Kiestransport beschränkten Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Kl. belastet.
2 Die Kl. hat gegen den Bekl. einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung eines uneingeschränkten Geh- und Fahrtrechts.
3 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. November 2002 verkaufte der Bekl. seiner Streithelferin Teilflächen seiner Grundstücke, die nahezu identisch mit dem bestehenden Verbindungsweg zwischen dem Betriebsgrundstück der Kl. und der öffentlichen Straße sind. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich der Bekl., keinem Dritten Flächen zu veräußern oder zur Nutzung zu überlassen, über die das Grundstück der Kl. angegangen oder angefahren werden kann. Zur Sicherung der Einhaltung dieser Verpflichtung gab der Bekl. ein Vertragsstrafeversprechen über 500.000 € ab. Die Streithelferin bestellte dem Bekl. auf einem Teil der verkauften Flächen ein Geh- und Fahrtrecht, schloss jedoch die Überlassung zur Ausübung an Dritte aus. Nach der Vermessung der Flächen wurde die Streithelferin als Eigentümerin der neu gebildeten Flurstücke in das Grundbuch eingetragen.
4 Die Kl. verlangt von dem Bekl. die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten der an die Streithelferin verkauften Flurstücke, gerichtet auf die Zulässigkeit des Befahrens mit Fahrzeugen aller Art und jeder Größe. Das Landgericht hat der Klage lediglich hinsichtlich eines Flurstücks stattgegeben, das mit einer Vormerkung zugunsten der Kl. belastet war. Die Berufung der Kl. ist ohne Erfolg geblieben.
5 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Streithelferin des Bekl. beantragt, erstrebt die Kl. die vollständige Durchsetzung ihrer Klage.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 6 Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist sowohl der Kaufvertrag zwischen dem Bekl. und seiner Streithelferin als auch die Auflassung der verkauften Flurstücke wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Deshalb sei der Bekl. noch Eigentümer der Grundstücke. Jedoch könne er den Anspruch der Kl. auf Einräumung des uneingeschränkten Geh- und Fahrtrechts und auf Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit in das Grundbuch wegen subjektiven Unvermögens nicht erfüllen, weil er nicht als Eigentümer der zu belastenden Flurstücke in dem Grundbuch eingetragen sei.
7 Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II. 8 1. Zutreffend - und von der Revision als für die Kl. günstig nicht angegriffen - geht das Berufungsgericht davon aus, dass sowohl der Kaufvertrag zwischen dem Bekl. und seiner Streithelferin als auch die Auflassung wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig sind; denn mit dem Vollzug des sittenwidrigen Kaufvertrags verfolgten die Vertragsparteien einen ebenfalls sittenwidrigen Zweck, nämlich das Entstehen eines uneingeschränkten Geh- und Fahrtrechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Betriebsgrundstücks der Kl. durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch zu vereiteln und damit die von der Kl. beabsichtigte erweiterte Nutzung ihres Grundstücks zugunsten der Streithelferin des Bekl. zu verhindern. In einem solchen Fall erfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urt. v. 22. Januar 1992, VIII ZR 374/89, WM 1992, 951, 953 und Urt. v. 11. Oktober 1995, VII ZR 62/94, WM 1996, 133, 135) die Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrag) auch das Verfügungsgeschäft (Auflassung).
9 Die von der Streithelferin des Bekl. erhobene Gegenrüge, mit der sie sich gegen die von dem Berufungsgericht angenommene Sittenwidrigkeit der Auflassung wendet, ist unbegründet. Der Umstand, dass die Streithelferin bereits vor der Inbetriebnahme des Fertigbetonwerks auf dem Grundstück der Kl. ihr Interesse an dem Erwerb von Grundstücken in der Umgebung und deren Erschließung durch die von der Kl. genutzte Straße bekundet hat, ändert an der Sittenwidrigkeit der Auflassung nichts. Denn der - erst nach der Inbetriebnahme des Fertigbetonwerks abgeschlossene - Kaufvertrag enthält über diese Interessen hinausgehende Regelungen (strafbewehrtes Versprechen des Bekl., keinem Dritten Flächen zu veräußern oder zur Nutzung zu überlassen, über die das Betriebsgrundstück der Kl. erreicht werden kann; Ausschluss der Überlassung der Ausübung des für den Bekl. bestellten Wegerechts an Dritte), die darauf gerichtet sind, der Kl. die Durchsetzung ihres Anspruchs gegen den Bekl. auf Bestellung eines uneingeschränkten Geh- und Fahrtrechts unmöglich zu machen. Dieses Ziel konnten der Bekl. und seine Streithelferin nur durch die Eigentumsübertragung erreichen.
10 2. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht jedoch, dass dem Bekl. die Abgabe der von der Kl. verlangten Willenserklärungen (Bestellung des uneingeschränkten Geh- und Fahrtrechts zu Lasten der verkauften Flurstücke und Bewilligung der Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit in das Grundbuch) unmöglich sei. Das verkennt die Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtigkeit der Auflassung ergeben.
11 a) Richtig erkennt das Berufungsgericht noch, dass der Bekl. Eigentümer der verkauften Grundstücke ist, obwohl nicht er, sondern seine Streithelferin als Eigentümerin in dem Grundbuch eingetragen ist. Das Grundbuch ist somit unrichtig.
12 b) Daraus folgt, dass der Bekl. berechtigt ist, die materiell-rechtlich erforderliche Erklärung für die Bestellung der Grunddienstbarkeit, also nach § 873 Abs. 1 BGB die auf die Einigung mit der Kl. über die Belastung des Grundstücks gerichtete Willenserklärung abzugeben. Für die Wirksamkeit dieser Erklärung ist es nicht erforderlich, dass der Bekl. als Eigentümer der zu belastenden Flurstücke in dem Grundbuch eingetragen ist.
13 c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Bekl. auch die formell-rechtlich nach § 19 GBO erforderliche Eintragungsbewilligung wirksam abgeben. Denn bewilligungsberechtigt ist hier der wahre Eigentümer, nicht der Bucheigentümer.
14 Die Bewilligungsberechtigung steht nach § 19 GBO dem Betroffenen zu. Das ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann; ob dies der Fall ist, muss unabhängig von etwaigen Veränderungen des materiellen Sachenrechts und unabhängig von den Folgen der gestatteten Grundbucheintragung beurteilt werden (Senat, BGHZ 145, 133, 136 f. m.w.N.). Grundsätzlich ist also die Grundbuchposition maßgeblich; der in dem Grundbuch Eingetragene ist bewilligungsberechtigt. Ist das Grundbuch jedoch - wie hier - unrichtig und die Vermutung des § 891 BGB widerlegt, muss der wahre Berechtigte, also der Inhaber des betroffenen Rechts, die Eintragung bewilligen (Demharter, GBO, 25. Aufl., § 19 Rdn. 44, 48; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 19 Rdn. 38; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 100). Anderenfalls käme es zu einer Perpetuierung der Unrichtigkeit des Grundbuchs, die jedoch seinem Zweck widerspräche, über die privatrechtlichen Verhältnisse an einem Grundstück zuverlässig Auskunft zu geben.
15 d) Die Unmöglichkeit der Abgabe der mit der Klage verlangten Willenserklärungen folgt auch nicht aus der in der Revisionserwiderung herangezogenen Senatsentscheidung vom 26. März 1999 (BGHZ 141, 179, 181 ff.). Die darin enthaltenen Grundsätze zu der Unmöglichkeit der Leistung nach der Veräußerung der geschuldeten Sache durch den Schuldner gelten hier nicht, weil sowohl der Kaufvertrag zwischen dem Bekl. und seiner Streithelferin als auch die Auflassung nichtig sind und der Bekl. deshalb weiterhin Eigentümer der verkauften Flächen ist.
16 3. Der Berechtigung des Bekl. zu der Abgabe der materiell-rechtlich und der formell-rechtlich erforderlichen Erklärungen steht § 39 Abs. 1 GBO nicht entgegen. Danach soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte in dem Grundbuch eingetragen ist.
17 a) Zutreffend - allerdings in einem anderen Zusammenhang - nimmt das Berufungsgericht an, dass die Erweiterung des Antragsrechts nach § 14 GBO nicht über die fehlende Eigentümereintragung des Bekl. hinweghelfe. Denn diese Vorschrift betrifft lediglich den Kreis derjenigen, die die Berichtigung des Grundbuchs beantragen können. Sie befreit die Antragsteller aber nicht davon, die für die Berichtigung notwendigen Unterlagen beizubringen (Demharter, GBO, 25. Aufl., § 14 Rdn. 14). Die Kl., die nach einer Verurteilung des Bekl. zur Abgabe der verlangten Willenserklärungen zu den Antragsberechtigten im Sinne von § 14 GBO gehört, muss deshalb für die Berichtigung des Grundbuchs durch die Eintragung des Bekl. als Eigentümer entweder die Bewilligung der Streithelferin des Bekl. (§ 19 GBO) oder eine den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erbringende Urkunde (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO) vorlegen. Das kann hier ein Urteil sein, welches in einem Rechtsstreit zwischen der Kl. und der Streithelferin des Bekl. ergeht und in welchem die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Eigentümereintragung der Streithelferin festgestellt wird.
18 b) Der in § 39 Abs. 1 GBO enthaltene Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen ist eine formelle Voraussetzung für die Vornahme einer Grundbucheintragung (Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 39 Rdn. 3). Er bezweckt nicht nur die klare und verständliche Wiedergabe des aktuellen Grundbuchstands, sondern auch die Möglichkeit, seine Entwicklung nachzuvollziehen; demnach muss das betreffende Recht so eingetragen sein, wie es der materiellen Rechtslage und der sich anschließenden neuen Eintragung entspricht (Senat, BGHZ 16, 101; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 39 Rdn. 1; a.A. Meikel/Böttcher, aaO, Rdn. 1 f.). Insoweit hat die Vorschrift eine Ordnungsfunktion (BayObLG DNotZ 2003, 49, 50). Das schließt eine Auswirkung auf die - hier umstrittene - materielle Verfügungs- und formelle Bewilligungsberechtigung des nicht eingetragenen Berechtigten aus.
19 4. Nach alledem ist die Revision begründet; das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt dazu, dass das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Kl. dahin zu ändern ist, dass der Bekl. hinsichtlich aller verkauften Flurstücke zur Abgabe der verlangten Willenserklärungen zu verurteilen ist.
III. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.