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Grundbuchberichtigungsklage

OLG Dresden7 U 1531/9912.08.1999ZOV 1999, 435

EV Art. 21, 22; EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2; BGB §§ 1964, 1965, 1966; VZOG § 8 Abs. 1 Satz 1 lit. a); ZPO § 270 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundbuchberichtigungsklage; Verfügungsbefugnis

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Grundbuchberichtigungsklage kann kumulativ gegen den Abwicklungsberechtigten und den Verfügungsbefugten nach § 8 VZOG gerichtet werden. Einer kumulativen Inanspruchnahme fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Auch liegt insoweit keine Wahlschuld vor.

2. Auf die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB findet § 270 Abs. 3 ZPO Anwendung.

3. Bereits die Aufhebung des Beschlusses, mit welchem das Erbrecht des Fiskus festgestellt wurde, begründet die Unrichtigkeit des Grundbuches, wenn auf der Grundlage dieses Beschlusses Volkseigentum eingetragen wurde. Der Fiskus kann sich erst nach der erneuten Durchführung eines Verfahrens nach § 1965 BGB und der Feststellung seines Erbrechts nach § 1964 BGB darauf berufen, das Grundbuch sei trotz der Aufhebung des Feststellungsbeschlusses nicht unrichtig. Vorher kann er nach § 1966 BGB nicht mit Erfolg auf sein Erbrecht verweisen.

4. Die Verfügungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 S. 1 lit a) VZOG erstreckt sich auch auf die Eintragung von Volkseigentum mit lediglich gesamthänderischer Bindung. In diesen Fällen ist bei der Eintragung von ehemaligen volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft als Rechtsträger im Grundbuch die Kommune Verfügungsbefugte.

5. Art. 21, 22 EV enthalten eine originäre Vermögenszuweisung. Die Passivlegitimation eines Abwicklungsberechtigten im Zivilprozeß ist nicht von dem Erlaß eines Vermögenszuordnungsbescheides abhängig.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. zu 1) und die Kl. zu 2), unbekannte Erben nach E. G. M. R., begehren von den Bekl. die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf einen Miteigentumsanteil zu 1/2, der ursprünglich L. G. O. M. zustand.

L. G. O. M. war zu 1/2 Miteigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Am 12.4.1935 verstarb L. G. O. M., der aufgrund gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau ... und seinen drei Kindern zu je 1/4 beerbt wurde. Entsprechend erfolgte die Eintragung der Erbengemeinschaft betreffend des Miteigentumsanteils in das Grundbuch.

Die Ehefrau wurde von ihren Kindern im Wege der gesetzlichen Erbfolge zu je 1/3 beerbt. Ihr Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft wurde im Grundbuch eingetragen.

Eines ihrer Kinder (Miterbin) verstarb am 10.3.1974. Das Staatliche Notariat stellte mit Beschluß vom 30.4.1974 fest, daß Erbe die Deutsche Demokratische Republik sei, da kein anderer Erbe vorhanden sei.

Ein weiteres Kind wurde von seiner Ehefrau F. G. M. beerbt, die am 8.7.1974 an dessen Stelle als Mitglied der Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen wurde.

Am 10.7.1974 erfolgte im Grundbuch die Eintragung, daß an Stelle dieses Kindes "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB Gebäudewirtschaft" in die Erbengemeinschaft eingetreten sei.

Das dritte Kind verstarb am 6.8.1977. Unter dem 14.6.1978 erteilte das Staatliche Notariat einen Erbschein, demzufolge diese durch die Deutsche Demokratische Republik beerbt worden sei.

Am 2.8.1978 erfolgte im Grundbuch die Eintragung, daß an Stelle des zweiten Kindes "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB Gebäudewirtschaft" in die Erbengemeinschaft eingetreten sei.

Das Amtsgericht zog mit Beschluß vom 5.10.1995 den Erbschein des Staatlichen Notariats vom 14.6.1978 ein.

Nachdem das Amtsgericht bereits am 18.7. 1995 A. B. zum Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben nach E. G. M. R. bestellt hatte, zog es mit Beschluß vom 13.11.1995 den Feststellungsbeschluß des Staatlichen Notariats vom 30.4.1974 mit der Begründung ein, Erben dritter Ordnung hätten sich legitimiert.

Unter dem 7.4.1997 wurde durch das Amtsgericht ein weiterer Erbschein erteilt.

Gegenwärtig findet sich im Grundbuch in Abt. I folgende Eintragung:

"1 a Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB Gebäudewirtschaft b M., K.-H.

- zu 1/2 c DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH, - zu 1/2"

Der Kl. zu 1) und die Kl. zu 2, diese vertreten durch den Nachlaßpfleger, haben am 29.9.1998 bzw. am 30.9.1998 jeweils unter gleichzeitiger Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses Klage auf Grundbuchberichtigung erhoben. Die Klageschriften wurden den Bekl. am 8.10., 9.10. und 12.10.1998 zugestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung wenden sich die Kl. gegen den klageabweisenden Teil des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist begründet. I. Entgegen der Ansicht der Bekl. zu 2) begegnet die sowohl gegen sie wie auch die Bekl. zu 1) gerichtete Klage keinen Bedenken unter dem Ge-sichtspunkt der Zulässigkeit. Die Kl. benötigen für die Berichtigung des Grundbuchs zwar lediglich die Zustimmung nur eines der Bekl. Gleichwohl vermag dieser Gesichtspunkt das Rechtsschutzbedürfnis für die ku-mulative Inanspruchnahme beider Bekl. nicht in Frage zu stellen. Zum ei-nen vermag die Möglichkeit, mehrere Schuldner in Anspruch zu nehmen, generell nicht das Rechtsschutzbedürfnis entfallen zu lassen, wenn gegen einen von ihnen bereits Klage erhoben worden ist. Das Gesetz stellt dem Gläubiger gerade die Möglichkeit zur Verfügung, von mehreren Personen die Leistung zu verlangen. Dann aber muß es ihm auch möglich sein, diese nebeneinander in Anspruch zu nehmen, sofern sich nicht aus dem materiellen Recht etwas anderes ergibt. Insoweit steht nicht das Rechtsschutzbedürfnis in Frage, sondern das Verhältnis, in welchem die Schuldner untereinander nach dem materiellen Recht stehen. Zum anderen ist je-denfalls auch deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für die kumulative In anspruchnahme beider Bekl. gegeben, weil zwischen den Parteien die Frage der Passivlegitimation gerade streitig ist. Während die Bekl. zu 2) eine Verfügungsbefugnis der Bekl. zu 1) nach § 8 Abs. 1 d) VZOG als ge geben ansieht, hat die Bekl. zu 1) erstinstanzlich auf § 8 Abs. 1 a) VZOG abgestellt und damit den Standpunkt bezogen, die Bekl. zu 2) sei verfü-gungsbefugt. Da im Hinblick auf Gesamthandsanteile sowohl die Frage der Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG als auch die Frage der Vermögenszuordnung nach Art. 22 EV höchstrichterlich bislang noch nicht ge klärt ist, muß es den Kl. gerade im Hinblick auf die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 EGBGB möglich sein, beide Bekl. nebeneinander in An spruch zu nehmen, um Rechtsnachteile zu vermeiden. II. Ohne Erfolg bleibt auch der Verweis darauf, daß die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verstrichen sei. Die Klagen in den ur sprünglich nicht verbundenen Verfahren sind am 29.9.1998 bzw. 30.9.1998 bei Gericht eingegangen und am 8.9. und 12.10.1998, mithin alsbald i. S. des § 270 Abs. 3 ZPO den Bekl. zugestellt worden. § 270 Abs. 3 ZPO gilt grundsätzlich für alle prozessualen und materiell-recht-lichen Fristen, deren Lauf durch Klageerhebung unterbrochen wird, ins besondere auch für Ausschlußfristen (vgl. nur Musielak-Foerste, ZPO, 1999, § 270 Rn. 7; Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 270 Rn. 12; Stein/Jo-nas-Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 270 Rn. 44; MünchKomm-Lüke, ZPO, 1992, § 270 Rn. 21). Um eine derartige Ausschlußfrist handelt es sich bei der in Art. 237 § 2 EGBGB statuierten Regelung, die der rechtshängigen Klage einen rechtswahrenden Charakter zuweist. Insoweit ist der Normzweck des § 270 Abs. 3 ZPO, der den Kl. von dem Verzögerungsrisiko der außerhalb seiner Einflußsphäre liegenden Amtszustellung entlasten will, auch in dem vorliegenden Zusammenhang einschlägig (st. Rspr. des Senats: Urt. v. 25.3.1999 - 7 U 256/99; Urt. v. 27.5.1999 - 7 U 1014/99; Urt. v. 28.5.1999 - 7 U 422/99).

III. Den Kl. zu 1) und 2) steht auch gegenüber beiden Bekl. ein Anspruch nach § 894 BGB zu.

1) Zunächst können die Kl. als Miterben den Grundbuchberichtigungsanspruch geltend machen. Dabei kann dahinstehen, ob die erbrechtlichen Verhältnisse i. S. v. Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB lediglich das Erbrecht als solches oder auch die daraus entstehenden schuldrechtlichen Beziehungen umfaßt. Sowohl nach § 400 Abs. 3 ZGB als auch nach § 2039 S. 1 BGB sind die Kl. im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft berechtigt, den Anspruch der Erbengemeinschaft geltend zu machen.

2) Das Grundbuch ist auch unrichtig. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist dies auch der Fall soweit die Rechtsstellung der Kl. zu 2) betroffen ist, da das Erbrecht der DDR durch den Beschluß des Staatlichen Notariats vom 30.4.1974 zu Unrecht festgestellt wurde.

a) Zwar stellt § 891 BGB die Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs auf. Diese Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden, wobei eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend ist (vgl. nur Palandt-Bassenge, BGB, 58. Aufl., § 891 Rn. 8; BGH, NJW 1980, 1407 f.). Grundsätzlich bedarf es hinsichtlich der Widerlegung der Vermutung dabei auch der Darlegung und des Beweises, daß der gegenwärtig im Grundbuch eingetragene Rechtszustand nicht später auf andere Weise zustande gekommen ist (Staudinger-Gursky, BGB, 13. Bearb., § 891 Rn. 38; BGH, LM Nr. 6 § 891 BGB; BGH, LM Nr. 7 § 891 BGB). aa) Die streitgegenständliche Eintragung von Volkseigentum anstelle von E. G. M. R. in das Grundbuch ist auf den Beschluß des Staatlichen Notariats vom 30.4.1974 zurückzuführen, der feststellte, daß andere Erben als die Deutsche Demokratische Republik nicht vorhanden sind. Zur Widerlegung der Vermutung des § 891 BGB ist bereits die Aufhebung dieses Beschlusses und die Bestellung eines Nachlaßpflegers ausreichend. Mit diesen beiden Momenten ist bereits der Erwerbsgrund widerlegt worden. Die Widerlegung der Vermutungswirkung nach § 891 BGB setzt denknotwendigerweise zunächst an der Grundlage der gegenwärtigen Eintragung eines Rechts im Grundbuch an. Die Partei, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen hat, muß sich mit dem Erwerbstatbestand auseinandersetzen und sein Scheitern darlegen und beweisen. Formelle Grundlage der Eintragung von Volkseigentum im Grundbuch war hier jedoch die Feststellung des Erbrechts der Deutschen Demokratischen Republik mit Beschluß des Staatlichen Notariats vom 30.4.1974. Diese formelle Grundlage ist mit der Aufhebung des Beschlusses am 13.11.1995 durch das Nachlaßgericht beseitigt worden. Damit aber steht fest, daß auf der Grundlage des damaligen Beschlusses eine Eintragung von Volkseigentum in das Grundbuch nicht hätte erfolgen dürfen. bb) In diesem Zusammenhang ist auch das Argument, daß die Vermutung des § 891 BGB jener des § 2365 BGB vorgehe, wenn im Grundbuch eine Person als Eigentümer kraft Erbfolge eingetragen ist und eine andere einen Erbschein, der ihn als Alleinerbe des Erblassers ausweist, in Händen hält (vgl. Staudinger Gursky, BGB, 13. Bearb., § 891 Rn. 37; Güthe/Triebel, GBO, 1936, § 35 Rn. 12), nicht geeignet, eine andere Bewertung zu rechtfertigen. Die Übertragung dieses Gedankens auf die vorliegende Fallkonstellation mit dem Hinweis darauf, daß mit der bloßen Aufhebung des Feststellungsbeschlusses erst recht noch nicht die Widerlegung der Vermutung des § 891 BGB verbunden sein könne, überzeugt nicht. Bei einer derartigen Argumentation wird die Regelung des § 1966 BGB übersehen. Danach kann von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichem Erben ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlaßgericht festgestellt worden ist, daß ein anderer Erbe nicht vorhanden ist. Der Staat soll also nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers den Nachlaß gerade nicht an sich ziehen können, bevor sein gesetzliches Erbrecht nach §§ 1964, 1965 BGB festgestellt worden ist. Durch die Aufhebung des Feststellungsbeschlusses aber fehlt es gerade an dieser Voraussetzung. Erst mit der Durchführung eines erneuten Verfahrens nach § 1965 BGB und der Feststellung des Erbrechts des Fiskus nach § 1964 BGB können sich die Bekl. mit Erfolg auf den Eintritt eines anderweitigen Eigentumserwerbs berufen, den wiederum die Kl. zu 2) widerlegen müßten. Unter diesem Gesichtspunkt

sses aber fehlt es gerade an dieser Voraussetzung. Erst mit der Durchführung eines erneuten Verfahrens nach § 1965 BGB und der Feststellung des Erbrechts des Fiskus nach § 1964 BGB können sich die Bekl. mit Erfolg auf den Eintritt eines anderweitigen Eigentumserwerbs berufen, den wiederum die Kl. zu 2) widerlegen müßten. Unter diesem Gesichtspunkt vermag auch der Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB ("dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est") nicht zu greifen. Die Kl. zu 2) wären gerade nicht dazu verpflichtet, die begehrte Buchposition unverzüglich wieder an die Bekl. herausgeben. Dies wäre auch dann der Fall, wenn der Feststellungsbeschluß lediglich wegen Verfahrensfehlern, etwa der unvollständigen Ermittlung von Erben der dritten Ordnung aufgehoben worden wäre. Hier bildet, wenn Erben nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt worden sind, die erneute Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens mit der gebotenen öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte nach § 1975 BGB die Gewähr für die ordnungsgemäße Feststellung, daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kommt dem Grundbuchberichtigungsanspruch der Charakter eines Wiederherstellungsanspruches zu.

cc) Selbst wenn man im übrigen nicht maßgeblich auf einen noch zu erlassenden Feststellungsbeschluß abstellen wollte, ergibt sich nichts anderes. Zwischen den Parteien besteht gerade ein Streit darüber, wer Erbe der E. G. M. R. geworden ist. Im Streit um die Erbberechtigung aber ist § 891 BGB ebenso irrelevant wie die Vermutungswirkung des § 2365 BGB (Staudinger-Gurksy, BGB, 13. Bearb., § 891 Rn. 41; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 2, § 891 Rn. 19; Soergel-Baur, BGB, 12. Aufl., § 891 Rn. 15; LG Hagen, NJW 1966, 1660). Hier verbleibt es vielmehr bei der allgemeinen Beweislastverteilung, wonach der Fiskus für sein Erbrecht darlegungs- und beweisbelastet ist. Nach dem BGB, das auch im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Erbfalls Anwendung fand, gilt das unbegrenzte Verwandtensystem (§ 1929 BGB). Erst wenn kein testamentarischer oder gesetzlicher Erbe auffindbar ist, greift die Vermutung des § 1964 Abs. 2 BGB zugunsten des Fiskus ein. Dieser kommt somit nur ausnahmsweise zum Zuge, wobei der Fiskus für diese Voraussetzungen die volle Darlegungs- und Beweislast trägt. Insoweit ergibt sich nichts anderes wie im Verhältnis zwischen einem gesetzlichen und einem testamentarischen Erben. Für diejenige Partei, die sich auf die gesetzliche Erbfolge beruft, streitet das Gesetz, während die Partei, die sich auf eine Erbeinsetzung durch Testament beruft, die Wirksamkeit dieses Testaments darzulegen und zu beweisen hat (Staudinger-Gursky, BGB, 13. Bearb., § 891 Rn. 41; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 2, § 891 Rn. 19). Zwar ist zutreffend, daß denjenigen, der das Eigentum eines im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen bestreitet, die volle Darlegungs- und Beweislast auch für die Widerlegung der Möglichkeit eines anderweitigen Eigentumserwerbs durch den Eingetragenen trifft (BGH, LM Nr. 6 § 891 BGB). Allerdings hat diese Partei nicht jede denkbare Erwerbsmöglichkeit zu widerlegen. Die Darlegungs- und Beweislast orientiert sich hier vielmehr an der von der eingetragenen Partei behaupteten Erwerbsmöglichkeit (BGH, LM Nr. 6 § 891 BGB; BGH, LM Nr. 7 § 891 BGB). In bezug auf den hier in Rede stehenden Fall ist jedoch der Vortrag der Bekl. gerade nicht geeignet, den Schluß zu rechtfertigen, die Deutsche Demokratische Republik sei gleichwohl gesetzlicher Erbe der W. A. S. geworden. Die Bekl. zu 2) zieht sich ebenfalls wie erstinstanzlich die Bekl. zu 1) allein auf die Tatsache zurück, Erben seien nicht bekannt. An ihr wäre es jedoch gewesen, sich mit den Gründen, aus welchen der Feststellungsbeschluß vom 30.4.1974 aufgehoben wurde, auseinander zu setzen und zumindest konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen von gesetzlichen Erben darzulegen. Insoweit wird von den Bekl. auch nichts Unmögliches verlangt. Vielmehr sind auch sie in der Lage vorzutragen, ob der Aufhebungsbeschluß in rechtmäßiger Weise ergangen ist oder aus welchen Gründen die als Erben in Betracht kommenden Personen ihrer Ansicht nach W.A.S. nicht beerbt haben. Ohne eine derartige Auseinandersetzung mit den Gründen, die zur Aufhebung des Feststellungsbeschlusses geführt haben, stellt der Vortrag der Bekl. nichts anderes dar, als die nicht näher belegte Vermutung, die Deutsche Demokratische Republik sei gleichwohl Erbe geworden. Mit einem derartigen Vortrag aber können die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlaßpfleger, sich ersichtlich nicht auseinandersetzen. Vielmehr können sie sich allein auf den gegenwärtigen Erkenntnisstand des

er Bekl. nichts anderes dar, als die nicht näher belegte Vermutung, die Deutsche Demokratische Republik sei gleichwohl Erbe geworden. Mit einem derartigen Vortrag aber können die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlaßpfleger, sich ersichtlich nicht auseinandersetzen. Vielmehr können sie sich allein auf den gegenwärtigen Erkenntnisstand des Nachlaßverfahrens zurückziehen. dd) Schließlich ist auch auf einen Wertungswiderspruch zu § 1960 BGB hinzuweisen, der sich unter Zugrundelegung der Ansicht des Landgerichts ergibt. Diese Norm soll gerade die unbekannten Erben vor Rechtsverlusten schützen, insbesondere wenn - wie hier - Ausschlußfristen drohen. Der Nachlaßpfleger ist mit der Sicherung des Nachlasses gerade der unbekannten Erben betraut worden, wobei auch allgemein anerkannt ist, daß der Nachlaßpfleger die Rechte der Erben auch gerichtlich geltend machen kann, wenn diese noch nicht feststehen (MünchKomm-Leipold, BGB, 3. Aufl., § 1960 Rn. 19f.). Die Einziehung des Feststellungsbe schlusses und seine Bestellung setzen gerade das Vorhandensein von Erben voraus, die lediglich noch unbekannt sind. Allein das Argument, diese seien bislang nicht namhaft gemacht worden, führt das Institut der Nachlaßpflegschaft ad absurdum. Sind diese bekannt, so wäre die Nachlaßpflegschaft gerade aufzuheben. Solange diese aber unbekannt sind, wäre es dem Nachlaßpfleger als deren Vertreter aber nach Ansicht des Landgerichts nahezu verwehrt, mit Erfolg die Sicherung des Nachlasses zu betreiben. b) Unabhängig davon haben die Kl. zu 2) im Rahmen des Berufungsrechtszuges mit Schriftsatz vom 28.7.1999 unter Vorlage von Personenstandsurkunden auch in einem hinreichenden Maße dargelegt, daß jedenfalls Erben der vierten Ordnung nach E. G. M. R. vorhanden sind. Diesen Vortrag haben auch die Bekl. nicht bestritten.

3) Weiterhin ist auch die Passivlegitimation der Bekl. zu 1) und 2) gegeben, die nebeneinander in Anspruch genommen werden können. a) Bezüglich der Bekl. zu 1) ergibt sich die Passivlegitimation aus § 8 Abs. 1 S. 1 a) VZOG. aa) Unter dem Begriff der Verfügung i. S. des § 8 VZOG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zu verstehen (BGH, NJW 1996, 1890 ff., 1891 r. Sp. sub 2.).

bb) Der Bekl. zu 1) steht auch eine Verfügungsbefugnis i. S. des § 8 Abs. 1 S. 1 a) VZOG zu.

aaa) § 8 Abs. 1 S. 1 a) VZOG erstreckt sich zunächst auch auf die Eintragung von Volkseigentum mit lediglich gesamthänderischer Bindung. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut. Von der Formulierung "... noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind ...", ist nicht nur das Alleineigentum bzw. ein Eigentumsanteil erfaßt, sondern auch Gesamthandseigentum. Jedem Gesamthänder gehört die einzelne Sache, beschränkt durch das gleiche Recht der anderen Gesamthänder (Palandt-Bassenge, BGB, 58. Aufl., § 903 Rn. 3). Damit aber weist das Grundbuch Eigentum des Volkes an dem Grundstück aus, das durch die gleiche Berechtigung der eingetragenen Miterben bzw. deren Rechtsnachfolger als weitere Gesamthänder beschränkt ist. Hinzu tritt der Normzweck des § 8 Abs. 1 VZOG, der den Zeitraum bis zur Entscheidung der Zuordnungsbehörde im Interesse der Verkehrsfähigkeit der betroffenen Grundstücke überbrücken helfen soll. Das Grundbuchamt soll, ohne daß die nach dem Zuordnungsrecht berechtigte Körperschaft zuvor in das Grundbuch eingetragen wurde, Verfügungen über das ehemalige Volkseigentum vollziehen können. Das Mittel hierzu ist eine gesetzliche Verfügungsermächtigung, die an den Inhalt des Grundbuchs unter der Voraussetzung anknüpft, daß neben dem Volkseigentum der frühere Rechtsträger eingetragen ist (BGH, NJW 1996, 1890 ff., 1891 r. Sp. sub 2. m. w. N.). Durch die gemäß § 8 VZOG eingeräumte Verfügungsbefugnis sollten notwendige Investitionen beschleunigt werden, wobei die Kommunen etwa auch in die Lage versetzt werden sollten, Grundvermögen an Investoren zu veräußern (Kimme, Offene Vermögensfragen, § 8 VZOG Rn. 1; Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 8 VZOG Rn. 1). Diese gesetzgeberische Zielsetzung ist in gleichem Maße bei einer nur gesamthänderischen Berechtigung von Volkseigentum an Grundstücken einschlägig. Auch die einer gesamthänderischen Bindung unterliegenden Grundstücke sollten in den Genuß beschleunigter Investitionen kommen. Ein Grund, diese Grundstücke von der Regelung des § 8 VZOG auszunehmen und insoweit die zeitaufwendige Eigentumszuordnung nach dem VZOG abzuwarten, ist nicht ersichtlich und würde dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen.

bbb) Ferner ist auch eine Verfügungsbefugnis der Kommune nach § 8 Abs. 1 S. 1 a) VZOG und nicht eine solche des Bundes nach § 8 Abs. 1 S. 1 d) VZOG gegeben. § 8 Abs. 1 S. 1 d) VZOG bildet lediglich einen Auffangtatbestand, während § 8 Abs. 1 S. 1 a) bis c) VZOG die Verfügungsbefugnis grundsätzlich an die Eintragung eines bestimmten Rechtsträgers knüpft. Dies ist vorliegend mit der Eintragung des VEB Gebäudewirtschaft als Rechtsträger im Grundbuch der Fall, so daß die Bekl. zu 2) verfügungsbefugt ist. Für ein Abweichen dieser Zuordnung der Verfügungsbefugnis in dem Fall einer gesamthänderischen Berechtigung an einem Grundstück bietet weder der Wortlaut noch der Normzweck Anhaltspunkte. Die Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG ist nicht deckungsgleich mit der Zuweisung von Vermögenswerten nach Art. 22 EV, sondern knüpft gerade um der Vermeidung einer zeitaufwendigen Klärung komplexer Fragen rein formal an den Grundbuchstand an. b) Dem Kl. zu 1) wie auch den Kl. zu 2) steht der Grundbuchberichtigungsanspruch auch gegenüber der Bekl. zu 1) zu. Passivlegitimiert ist nach § 894 BGB derjenige, zu dessen Gunsten der Grundbuchinhalt von der wirklichen Rechtslage abweicht. Im Grundbuch ist vorliegend als Mitglied der Erbengemeinschaft "Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB Gebäudewirtschaft" eingetragen. Nach dem Untergang des Volkseigentums, dessen Rechtsinhaber der sozialistische Staat war (BGH, WM 1995, 990 ff., 991; VIZ 1996, 461 ff., 462), ist die Rechtsinhaberschaft an den Vermögensgegenständen auf die juristischen Personen übergegangen, denen diese nach den Vorschriften der Art. 21, 22 EV oder im Rahmen des VZOG zugewiesen wurde.

aa) Art. 21, 22 EV enthalten dabei bereits eine originäre Zuweisung der Vermögensgegenstände, wie der Wortlaut der Vorschriften in eindeutiger Weise belegt, in denen an mehreren Stellen von einem Übergang der Vermögenswerte "mit dem Wirksamwerden des Beitritts" verbunden mit der Anordnung einer "Treuhandverwaltung" die Rede ist. Hinzu kommt, daß das VZOG vom 22.3.1991 keine materiell-rechtlichen Normen der Vermögenszuordnung von ehemals sozialistischem Eigentum enthält, sondern lediglich einen Verfahrensweg zur Klärung von Zweifelsfragen der materiell-rechtlichen Zuordnung bei Anwendung der Art. 21, 22 EV und des Treuhandgesetzes sowie seiner Durchführungsverordnungen statuieren (Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., § 12 Rn. 7). Dem entspricht, daß der für die Vermögenszuordnung zuständigen Behörde kein Ermessen eingeräumt ist, diese vielmehr eine gebundene Entscheidung trifft (Kimme, Offene Vermögensfragen, § 2 VZOG Rn. 18). Insoweit kommt den auf der Grundlage des VZOG ergehenden Bescheiden grundsätzlich auch lediglich ein feststellender Charakter zu (vgl. nur Eickmann, Grundstücksrecht in den neuen Bundesländern, 2. Aufl., Rn. 55). Daß bisher ein Vermögenszuordnungsbescheid noch nicht ergangen ist erst vor dem Hintergrund des Regelungsgehaltes der Art. 21, 22 EV somit unbeachtlich. Auch liegt kein Eingriff in die nach dem VZOG vorzunehmende Vermögenszuordnung vor. Die zuständige Behörde wird durch die Entscheidung des Zivilgerichts nicht gebunden, sondern ist in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage der Art. 21, 22 EV und des VZOG frei.

bb) Im vorliegenden Fall ist die Bekl. zu 1) nach Art. 22 Abs. 1 EV Abwicklungsberechtigte, da der streitgegenständliche Anteil an der Gesamthandsgemeinschaft Finanzvermögen des Bundes ist. Art. 22 Abs. 4 EV kommt nicht zum Tragen, da es sich bei dem Gesamthandsanteil nicht um einen der Wohnungswirtschaft dienenden Vermögenswert handelt. Erforderlich ist insoweit eine unmittelbare dingliche Berechtigung, die aufgrund der gesamthänderischen Bindung des Vermögens gerade nicht gegeben ist (VG Berlin, VIZ 1995, 424 ff., 425; VG Halle, Urt. v. 24.3.1998 - A 2 K 192/96, UA 6 f.; Danziger, VIZ 1995, 277 ff., 278).

c) Den Kl. ist es auch möglich, beide Bekl. nebeneinander in Anspruch zu nehmen. Die Ansprüche gegen die Bekl. zu 1) und gegen die Bekl. zu 2) schließen sich wechselseitig weder aus, noch ist dem Gesetz eine Wahlschuld zu entnehmen. Die Verfügungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 VZOG läßt die Verfügnisbefugnis des Eigentümers sowie die Rechte Dritter unberührt (§ 8 Abs. 4 S. 1 VZOG), weshalb diese auch nicht die Verfügungsberechtigung des Abwicklungsberechtigten beschränkt. Insoweit liegt ein Nebeneinander der Verfügungsberechtigung vor, so daß beide Bekl. unabhängig voneinander die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung erklären können. Dem entspricht, daß nach Art. 237 § 2 Abs. 2 S. 2 EGBGB die Klage "auch gegen den Verfügungsbefugten" gerichtet werden kann. Der Gesetzgeber ging damit ersichtlich von der Vorstellung aus, sowohl der Abwicklungsberechtigte als auch der Verfügungsbefugte nach § 8 VZOG könne in Anspruch genommen werden, zumal im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.3.1996 - V ZR 326/94 (NJW 1996, 1890 ff.) bekannt war. Aus dieser Entscheidung ergibt sich ebensowenig wie aus Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB, daß entweder der Abwicklungsberechtigte oder aber lediglich der Verfügungsbefugte in Anspruch genommen werden kann. Vielmehr ergibt sich die Verfügungsberechtigung aus jeweils verschiedenen Grundlagen, die sich wechselseitig nicht ausschließen.