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Grundbuchberichtigungsklage

KG24 W 2554/9731.10.1997ZOV 1998, 51

GVG § 17 a; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a; BGB § 894

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundbuchberichtigungsklage; Liste 3; Einziehung durch Sowjetische Besatzungsmacht; Enteignungsaktion; Beschwerdewert; Vorabverfahren; Rechtswegzulässigkeit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wird die Grundbuchberichtigungsklage darauf gestützt, daß ein nach der "Liste 3" (VOBl. für Groß-Berlin I S. 425 ff.) eingezogenes Grundstück überhaupt nicht im Rahmen einer vor Erlaß des Einziehungsgesetzes vom 8. Februar 1949 von der Sowjetischen Besatzungsmacht eingeleiteten und gegenständlich und sachlich vorgeformten Enteignungsaktion in "Eigentum des Volkes" überführt worden ist, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig.

2. Für den Beschwerdewert im Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Wert der Hauptsache maßgebend.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nehmen den Bekl. mit der vorliegenden Kl. auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts Pankow-Weißensee von Weißensee Blatt ... hinsichtlich der Abteilung I insoweit in Anspruch, als Eigentümer des 660 m2 großen Hausgrundstücks S.-Straße nicht der Bekl., sondern die Kl. in ungeteilter Erbengemeinschaft sind.

Die Erblasserin wurde am 21. Juni 1943 als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Der Ehemann der Erblasserin, G. N. , war Mitinhaber der Firma Berliner R.-Fabrik G. N. GmbH sowie der Firma N. und T. GmbH und außerdem Inhaber der Tuchgroßhandlung G. N. Die vorbezeichneten Unternehmen betrieben ihr Gewerbe auf den Grundstücken S.- Straße. Auf dem vorderen Teil des streitgegenständlichen Grundstücks S.-Straße befand sich ein von E. N. vermietetes Mehrfamilienhaus.

Am 30. Oktober 1945 erließ die Sowjetische Militärverwaltung (SMAD) den Befehl Nr. 124. Danach war u. a. das Vermögen der Personen beschlagnahmt, die von dem Sowjetischen Militärkommando durch besondere Listen oder auf eine andere Weise bezeichnet wurden. Im Jahre 1949 erließen die Länder der Sowjetischen Besatzungszone Enteignungsgesetze, nach denen die auf Grund des Befehls Nr. 124 beschlagnahmten Vermögenswerte in Volkseigentum überführt bzw. teilweise freigegeben wurden. Nach der Spaltung der Berliner Verwaltung verkündete der Magistrat von Groß-Berlin (Ost) am 8. Februar 1949 ein "Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" (Einziehungsgesetz, VOBl. für Groß-Berlin I S. 34). Mit Beschluß vom selben Tage stellte der Magistrat klar, daß die im Gesetz angeordnete Einziehung die gemäß SMAD-Befehl Nr. 124 beschlagnahmten Vermögenswerte betraf und sich auf die dazu angelegten Sequesterlisten 1 und 2 bezog. Am 2. Dezember 1949 wurde die Bekanntmachung des Magistrats von Groß Berlin (Ost) " über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3)" veröffentlicht (VOBl. für Groß Berlin I S. 425 ff), mit der der Magistrat bekannt gab, daß er auf Grund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 beschlossen habe, "die Vermögenswerte der in der nachstehend veröffentlichten Liste 3 aufgeführten Personen und Betriebe als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos einzuziehen und in das Eigentum des Volkes zu überführen. Nach dieser Bekanntmachung galt deren Veröffentlichung für die Betroffenen als Zustellung des Einziehungsbescheides.

Unter der lfd. Nr. 37 der Liste 3 sind in der linken Spalte unter a), b) und c) die Berliner R.-Fabrik sowie die Tuchgroßhandlung G. N. aufgeführt. In der rechten Spalte befindet sich unter "Bezeichnung der Vermögenswerte" jeweils folgende Eintragung:

"Berlin-Weißensee, S.-straße" Unter c) ist hinsichtlich der Tuchgroßhandlung in der rechten Spalte zusätzlich folgendes eingetragen:

"Sämtliche im Sowjetischen Sektor von Groß Berlin gelegenen Vermögenswerte und die Grundstücke:

Berlin-Weißensee, S.-Straße

Berlin-Hohenschönhausen, L. Ecke G. Straße"

Auf Grund eines Ersuchens des Magistrats von Groß-Berlin vom 28. Oktober 1950 nahm das Amtsgericht Weißensee am 25. November 1950 in Abteilung I des Grundbuchs hinsichtlich des bisher auf den Namen der Erblasserin eingetragenen Grundstücks folgende Eintragung vor: "Eigentum des Volkes".

Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Berlin vom 9. Oktober 1991 wurde der vordere Teil des Grundstücks dem bekl. Land zugeordnet und dieses in der Folgezeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Nach Rüge der Zulässigkeit des Zivilrechtsweges für den geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruch seitens des bekl. Landes hat das Landgericht im Vorabverfahren nach § 17 a Abs. 3 Satz 1 GVG durch den angefochtenen Beschluß ausgesprochen, daß der Rechtsweg zu den Zivilgerichten zulässig ist. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Bekl.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. (...) Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für eröffnet erachtet, weil eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 13 GVG vorliegt.

Entgegen der Auffassung des Bekl. ist ein Vorrang des Vermögensgesetzes und damit eine Zuweisung in das Verwaltungsverfahren nicht gegeben.

Die Kl., auf deren Vortrag es für die Rechtswegbeurteilung allein ankommt (vgl. BGHZ 103, 255, 257; BGH, WM 1996, 89 f.; NJW l996, 3012 = WM 1996, 1796 f.), machen zur Begründung ihres zivilrechtlichen Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB unter Vorlage von Unterlagen geltend, daß mit der Eintragung des streitgegenständlichen Grundstücks unter der lfd. Nr. 37 der Liste 3 ein Enteignungsakt nicht vorliege. Dies ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 1996, 89, 90; NJW 1996, 3012 = WM 1996, 1796) einer zivilrechtlichen Überprüfung zugänglich.

Ob für die Streitigkeit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist oder der Vorrang des Vermögensgesetzes eine Zuordnung zum Verwaltungsstreitverfahren eröffnet, beurteilt sich weder nach der vorgetragenen Anspruchsgrundlage noch nach der Bewertung durch die klagende Partei. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen ist (BGH a. a. O.). Die rechtliche Bewertung, ob der Tatsachenvortrag der Klagepartei die behauptete Zulässigkeit des Zivilrechtsweges ergibt, obliegt ebenso wie die Überprüfung der Schlüssigkeit des materiellen Klagevorbringens allein dem angerufenen Gericht (BGHZ 114, 1, 5); dies gilt selbst dann, wenn - wie im vorliegenden Falle - die zuständigkeits- und die anspruchsbegründenden Tatsachen zusammenfallen (BGH, NJW 1996, 3012).

Allerdings waren die Kl. auf den Verwaltungsgerichtsweg zu verweisen, wenn eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 a) VermG vorläge. Denn auch die Feststellung, ob eine solche Enteignung gegeben ist, müßte von den Verwaltungsgerichten getroffen werden (vgl. Thüringer OLG, OLG-NL 1995, 42 f.). Hier haben die Kl. jedoch unter Vorlage von Unterlagen im einzelnen dargetan, daß die Aufnahme des Grundstücks in die Liste 3 deshalb nicht zu einer wirksamen Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage geführt hat, weil die Beschlagnahme gerade dieses Grundstücks nicht vor dem 8. Februar 1949 erfolgt war. Der Senat legt - wie er bereits in seinem im einstweiligen Verfügungsverfahren (betreffend die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Eigentumseintrags des Bekl.) ergangenen und den Parteien bekannten Urteil vom 17. Januar 1996 - 24 U 7194/95 - ausgeführt hat - seiner rechtlichen Beurteilung die überzeugende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - (BVerwG 98, 1 ff = NJW-RR 1995, 1303) zugrunde. Danach liegt eine dem Restitutionsausschluß gemäß § 1 Abs. 8 a) VermG unterfallende Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage auch dann vor, wenn die Enteignung mit Billigung der Sowjetischen Besatzungsmacht vor Gründung der DDR tatsächlich vorgenommen oder in einer Weise (z.B. durch Sequestrierung) eingeleitet wurde, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete. Wie der Senat in der vorgenannten Entscheidung weiter ausgeführt hat, ergibt sich aus den von den Kl. vorgelegten Unterlagen, daß jedenfalls die Aufnahme des streitgegenständlichen und der Erblasserin gehörenden Grundstücks in die Liste 3 nicht mehr von dem Willen der Besatzungsmacht gedeckt war und damit eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage ausscheidet.

Mit dieser rechtlichen Beurteilung weicht der Senat nicht von seiner mit Urteil vom 10. Januar 1996 - 24 U 5673/95 - (ZOV 1996, 196 ff.) vertretenen Auffassung ab. Jener Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem ein nach der Liste 3 eingezogenes Grundstück bereits vor Erlaß des Einziehungsgesetzes vom 8. Februar 1949 von der Sowjetischen Besatzungsmacht sequestriert worden war. Eine solche Sequestrierung des streitgegenständlichen Grundstücks ist hier jedoch nach den vorgelegten Unterlagen gerade nicht feststellbar.

Somit konnte das Rechtsmittel des Bekl. keinen Erfolg haben.