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Grundbuchberichtigungsanspruch

KG13 W 1/0304.02.2003ZOV 2003, 104

EGBGB Art. 237 § 1; BGB § 894; ZPO § 899 Abs. 2, § 940; VermG § 1 Abs. 3; BauLG § 16 Abs. 4, § 20

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundbuchberichtigungsanspruch; nichtige Baulandenteignung; Sicherung des Grundbuchberichtigungsanspruchs im Verfahren der einstweiligen Verfügung durch Eintragung eines Widerspruches; Verhältnis des Grundbuchberichtigungsanspruchs zum VermG; Vermögenszuordnungsbescheid; Eigentumsverlust bei bestandskräftigem Abschluß des vermögensrechtlichen Verfahrens

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die nichtigen Enteignungen nach dem BaulandG wegen unterlassener Zustellung des Enteignungsbeschlusses begründet den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB.

2. Der Grundbuchberichtigungsanspruch kann im Verfahren der einstweiligen Verfügung durch Eintragung eines Widerspruches gegen die Richtigkeit des Grundbuches gesichert werden.

3. Der Grundbuchberichtigungsanspruch ist nicht wegen des Vorranges des VermG ausgeschlossen (Bestätigung BGH ZOV 2000, 235).

4. Art. 237 § 1 EGBGB verdrängt nicht die zivilrechtlichen Ansprüche, die ab 18.10.1989 entstanden sind.

5. Der Erlaß eines VZOG-Bescheides zugunsten eines Dritten begründet keinen rechtswirksamen Eigentumserwerb.

6. Der bereits erfolgte bestandskräftige Abschluß des vermögensrechtlichen Verfahrens hat zivilrechtlich nicht zum Eigentumsverlust geführt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Zivilrechtsweg ist eröffnet, denn es liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor. Der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch auf Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch, § 899 BGB, der sich auf die von ihnen behauptete Unrichtigkeit des Grundbuchs stützt, § 894 BGB, beruht ausschließlich auf einer bürgerlich-rechtlichen Vorschrift. § 894 BGB stellt einen Rechtssatz für die Fälle auf, in denen der Inhalt des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht. Für die in dieser Norm vorgesehene Rechtsfolge kommt es nicht darauf an, worauf das Auseinanderfallen von Buchberechtigung und materiell-rechtlicher Eigentümerstellung beruht. Sie findet daher auch dann Anwendung, wenn die Buchberechtigung auf einen staatlichen Hoheitsakt zurückgeht (OLG Naumburg NJ 2000, 270 ff., m. w. N.). Der Grund für das Auseinanderfallen von Buchberechtigung und materiell-rechtlicher Eigentümerstellung ist für §§ 899, 894 BGB lediglich Vorfrage.

Der Grundbuchberichtigungsanspruch ist nicht wegen eines Vorrangs des Vermögensgesetzes ausgeschlossen.

Dabei ist unerheblich, daß die Antragsteller zunächst Rückübertragungsansprüche nach dem VermG angemeldet haben, die durch den unanfechtbaren - verwaltungsgerichtlich nie angegriffenen - Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin (LAROV) bereits 1997 zurückgewiesen wurden. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß nach Ansicht des Widerspruchsausschusses, die - soweit ersichtlich - der damals herrschenden Meinung entsprach, keine Maßnahmen nach § 1 VermG vorlagen und die Antragsteller somit nicht Berechtigte im Sinne des VermG waren. Soweit die Feststellungen des Widerspruchsausschusses des LAROV richtig sind und keine Maßnahmen nach § 1 VermG vorlagen, die einen Rückübertragungsanspruch nach dem VermG hätten begründen können, können die Antragsteller durch den bestandskräftigen Beschluß auch nicht in ihrem Recht auf (Sicherung der) Berichtigung des unrichtigen Grundbuchs beeinträchtigt werden. Denn dieser Beschluß hat keine Regelungen zu Ansprüchen getroffen, die durch das Vermögensgesetz nicht erfaßt wurden.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2000, S. 2419 ff. = ZOV 2000, 235) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG VIZ 2001, S. 611 f. = ZOV 2001, 360; VIZ 2002, S. 340 ff. = ZOV 2002, 120) war jedoch, entgegen der Ansicht des Widerspruchsausschusses des LAROV, ein Anwendungsfall von § 1 Abs. 3 VermG gegeben. Die bewußte Nichtbeteiligung der Eigentümer an dem Enteignungsverfahren stellt nach Ansicht beider Gerichte jedenfalls nach dem 26. Januar 1990 eine "unlautere Machenschaft" dar, die zur Anwendbarkeit des § 1 VermG führt. Hier beschloß der Rat des Stadtbezirks Berlin-Mitte erst im Februar 1990 die Enteignung der Antragsteller.

Mit dem BGH (a. a. O.) und in Kenntnis der dagegen vorgebrachten Kritik (vgl. Hermann, OV spezial 2000, S. 350 ff.; BVerwG VIZ 2002, S. 340 ff. a. a. O.; VIZ 2001, S. 611 f. a. a. O.) geht der Senat davon aus, daß in diesen speziellen Fällen in der Spätphase der DDR über Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB zwar auch das Vermögensgesetz anwendbar ist, daneben aber die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nicht ausgeschlossen wird.

Der BGH hat insoweit zutreffend ausgeführt, daß es in diesen Fällen der ausschließlichen Anwendbarkeit des VermG nicht mehr bedarf, denn der Vorrang des Vermögensgesetzes ist um des sozialverträglichen Ausgleichs zwischen dem Rückerstattungsinteresse des Berechtigten und dem Schutz des redlichen Erwerbers willen gerechtfertigt. Dieser besondere Schutz findet aber dort seine Grenzen, wo der fehlerhafte Erwerb auch im System des funktionierenden Sozialismus keinen Bestand gehabt hätte. In solchen Fällen ist der Erwerb mit dem allgemeinen Verkehrsrisiko belastet, das derjenige, der seinen Erwerb auf eine Unrechtshandlung zurückführt, mit jedem anderen teilt, der am Rechtsverkehr in der DDR teilgenommen hatte. Zivilrechtlich unbeachtlich bleiben damit nur Mängel, die wegen ihres Zusammenhangs mit dem staatlichen Unrecht und weil sie typischerweise hierbei aufgetreten sind, den Bestand des Erwerbs nicht gefährdet hätten. Danach muß darauf abgestellt werden, ob der aufgetretene Mangel unter den neuen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen den Erwerb erschüttert hätte. Auch aus Art 237 § 1 EGBGB kann nicht geschlossen werden, daß das Restitutionsverfahren zivilrechtliche Ansprüche verdrängt. Hierzu hat der BGH (a. a. O.) ausgeführt: "In der entsprechenden Gesetzesbegründung heißt es zwar, es bedürfe im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes keiner Regelung für fehlerhafte Überführungen in Volkseigentum, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofes diese Fälle einheitlich nach dem Vermögensgesetz zu behandeln seien und dieses Gesetz in seinem Anwendungsbereich eine abschließende Sonderregelung darstelle (BT-Drucks. 13/7275 S. 42). Diese Begründung zeigt aber nur, daß der Gesetzgeber der damaligen Rechtsprechung Rechnung tragen wollte, die nach wie vor für Fälle vor dem 18. Oktober 1989 gilt. Daraus läßt sich aber nicht ableiten, das Vermögensgesetz verdränge ... auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Senats auch den hier gegebenen Berichtigungsanspruch. Sinn und Zweck von Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB besteht darin, eine Heilungsmöglichkeit in Sachverhalten auszuschließen, die den Tatbestand des Vermögensgesetzes erfüllen, um - auch zur Klarstellung - einen Restitutionsanspruch des (früheren) Eigentümers durch die Heilungsmöglichkeit nicht in Frage zu stellen. Ob das Vermögensgesetz gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen auch noch eine verdrängende Wirkung entfaltet. ist eine andere Frage, die nunmehr für die Spätphase der DDR nach der neueren Rechtsprechung des Senats beantwortet werden muß."

II. Die Beschwerde ist in der Sache weitgehend begründet.

Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, daß das in der Beschlußformel bezeichnete Grundbuch unrichtig ist, indem es die Antragsgegnerin als Eigentümerin des Grundstücks ausweist. Zur Sicherung ihrer glaubhaft gemachten Eigentumsrechte steht ihnen ein Anspruch auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu, §§ 899 Abs. 2 BGB, 940 ZPO. Es ist nicht erforderlich, daß sie auch die Gefährdung des Eigentumsrechts glaubhaft machen, § 899 Abs. 2 Satz 2 BGB. Aufgrund der im Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gebotenen summarischen Prüfung geht der Senat davon aus, daß die Antragsteller Eigentümer des Grundstücks waren und ihre Eigentümerstellung nicht verloren haben, woraus die Unrichtigkeit des Grundbuchs folgt.

Die ursprüngliche Eigentümerstellung der Antragsteller zu 1. bis 3. und 7. ergibt sich aus dem Grundbuch. Die Antragsteller zu 4. bis 6. haben ihre Miteigentümerstellung durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vom 5. November 2002 und der Kopie des Gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgericht Hamburg-Wandsbek vom 13. September 1996 nach C. W. glaubhaft gemacht, woraus sich ergibt, daß sie die alleinigen Erben der weiteren im Grundbuch eingetragen gewesenen Miteigentümerin C. W. sind.

Der Senat vermag bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu erkennen, daß die Antragsteller ihre Eigentümerstellung verloren haben. Durch den Enteignungsbeschluß des Rats des Stadtbezirks Berlin-Mitte vom 8. Februar 1990 (Reg.-Nr. 19/90) fand keine wirksame Enteignung statt. Denn der Beschluß ist nichtig, da er den betroffenen Eigentümern weder ausgehändigt, noch durch Zustellung bekannt gemacht wurde. Nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages bleiben vor dem Beitritt ergangene Verwaltungsakte der DDR wirksam. Sie können nach Satz 2 aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind. Im übrigen bleiben nach Satz 3 die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt. Die Anordnung des Fortbestehens der Wirksamkeit einer Verwaltungsentscheidung setzt aber voraus, daß die Maßnahme überhaupt jemals im rechtlichen Sinne existent geworden war. Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages begründet nicht die Wirksamkeit einer vor dem Beitritt in der DDR nicht existent gewordenen Entscheidung.

Zur Beurteilung der von Art. 19 des Einigungsvertrags vorausgesetzten Wirksamkeit der Maßnahme ist daher auf das Verwaltungsrecht der DDR zurückzugreifen. Dies schließt an den im intertemporalen Zivilrecht des Einigungsvertrages festgelegten Grundsatz an, daß die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften aus der Zeit der DDR sich nach dem damals geltenden Recht bestimmt (Art. 232 § 1 EGBGB) und dieses entsprechend der seinerzeitigen Praxis anzuwenden ist.

Zu einer Kodifikation des Verwaltungsverfahrensrechts ist die DDR nicht gelangt. Gleichwohl sind, was die Frage der Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen angeht, Grundlinien hervorgetreten, die in manchen Punkten mit dem Recht der Bundesrepublik übereinstimmten. Dies gilt etwa für die Beurteilung der Mängel, die bereits nach der Sachlogik dem Existentwerden einer Entscheidung entgegenstehen. Soweit, wovon im Grundsatz ausgegangen werden konnte, Adressat einer Verwaltungsentscheidung ein bestimmtes Rechtssubjekt war, mußte sie, um wirksam zu werden, diesem auch bekanntgegeben werden. Wurde die Einhaltung der für die Bekanntgabe vorgesehenen Formen in besonders grober Weise verletzt, so wurde der Entscheidung die Rechtswirkung abgesprochen (vgl. Verwaltungsrecht, Lehrbuch, 2. Aufl. 1988, herausgegeben von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, S. 132 ff., 138). Dies mußte jedenfalls dann gelten, wenn die Bekanntgabe überhaupt unterblieben ist.

Allerdings konnten allgemeine Rechtsgrundsätze nach den Regeln der "sozialistischen Gesetzlichkeit" hinter die Interessen zurücktreten, die Staat und Partei mit der Durchsetzung ihrer Vorstellungen auf einem bestimmten Sachgebiet verfolgten. Es kann deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß in manchen Rechtsbereichen an Verwaltungsentscheidungen nicht die gleichen Wirksamkeitsanforderungen gestellt wurden, wie sie gemeinhin galten. Entscheidend ist deshalb eine Kontrolle der unter allgemeinen Gesichtspunkten entwickelten Nichtigkeitsmerkmale anhand der speziellen Rechtsvorschriften, die auf den zu entscheidenden Sachverhalt heranzuziehen waren.

Das Baulandgesetz enthielt in § 20 die ausdrückliche Regelung, daß Beschlüsse des Rates des Kreises über den Entzug des Eigentums nach § 16 Abs. 4 unter Angabe der Gründe schriftlich zu ergehen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hatten, sowie den Betroffenen durch Aushändigung oder Zusendung bekanntzugeben waren. Nach § 9 der zum Baulandgesetz ergangenen Durchführungsverordnung war der enteignende Beschluß in je einer Ausfertigung dem Antragsteller, dem Rechtsträger, dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten und dem Nutzungsberechtigten auszuhändigen oder zuzustellen. Enteignungsbescheide aufgrund des Baulandgesetzes, die dem Betroffenen nicht bekanntgegeben wurden, konnten mithin nach dem Recht der DDR keine Wirksamkeit erlangen (vgl. BGH NJW 1995, 1833 ff. = ZOV 1995, 286 Anm. Wilhelms 447).

Da der Beschluß nichtig ist, kommt es auf die Frage, ob der Umstand, daß die Voraussetzungen für eine Enteignung nach dem Baulandgesetz im Februar 1990 nicht vorlagen, da zu diesem Zeitpunkt weder Baumaßnahmen nach § 1 Baulandgesetz geplant waren noch die vor einer Enteignung nach § 4 Baulandgesetz zwingend vorgeschriebenen Vertragsverhandlungen mit den Eigentümern gescheitert waren, im Zivilprozeß zu prüfen ist, nicht an.

Die Antragsteller haben ihre Eigentümerstellung auch nicht durch den Vermögenszuordnungsbescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 6. Mai 1994 verloren. Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, ob sie an dem Vermögenszuordnungsverfahren beteiligt waren. Diese Frage kann jedoch ebenso offenbleiben wie die Frage, ob der Vermögenszuordnungsbescheid ihnen gegenüber im Falle ihrer Beteiligung an dem Verfahren gemäß § 2 Abs. 3 VZOG Bindungswirkung entfaltet hätte (so Spoerr/Klepper, Vermögenszuordnungsbescheide und Eigentumslage, VIZ 2000, S. 638 ff.). Im Regelfall konnten private Eigentümer durch Vermögenzuordnungsbescheide in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG VIZ 2002, S. 153 ff.). Hier erging der Bescheid darüber hinaus ausdrücklich "unbeschadet möglicher Rückübertragungsansprüche". Aus dieser Formulierung wird deutlich, daß der Bescheid private Rechte Dritter nicht regelte, zumal die Antragsteller als private Eigentümer hier als Zuordnungsberechtigte nach dem VZOG nicht in Betracht gekommen sind, so daß ihm schon deshalb keine das Eigentumsrecht der Antragsteller gestaltende Wirkung beigemessen werden kann.

Durch den Umstand, daß der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim LAROV unanfechtbar wurde, haben die Antragsteller ihr Eigentum an dem Grundstück gleichfalls nicht verloren. Zwar regelt § 34 Abs. 1 VermG, wann der Rückübertragungsberechtigte, nachdem ein positiver Rückübertragungsbescheid bestandskräftig wurde, das Eigentum an dem zurückzuübertragenden Grundstück erlangt. Dagegen regelt das VermG nicht, daß der Antragsteller, der bereits tatsächlich Eigentümer des Grundstücks ist, das Eigentum infolge der bestandskräftigen Abweisung eines geltend gemachten Rückübertragungsanspruchs verliert.

Weitere Umstände, auf Grund derer die Antragsteller ihr Eigentum an dem Grundstück verloren haben könnten, wurden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.

Soweit die Antragsteller neben der Eintragung auch noch den Erlaß einer Verfügungsbeschränkung begehren, ist ihr Antrag mangels weitergehend zu erfüllenden Sicherheitsbedürfnisses unbegründet. Insoweit steht ihnen zwar die Wahlfreiheit zu, welches Sicherungsmittel sie begehren. Sie haben jedoch keinen Anspruch darauf, daß neben der Eintragung des Widerspruchs im Grundbuch auch noch ein Verfügungsverbot erlassen wird (vgl. Kohler, Das Verfügungsverbot gemäß § 938 II ZPO im Liegenschaftsrecht, S. 240 ff., 391).