Grundbuchberichtigung nach Anteilsübertragung
BGB §§ 398, 413, 899a; GBO §§ 19, 22, 47
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Überträgt ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts seinen Gesellschaftsanteil auf einen Mitgesellschafter, genügt zur Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des ausscheidenden Gesellschafters dessen Bewilligung; der Bewilligung der verbliebenen Gesellschafter bedarf es nicht (Fortführung von Senat, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 W 491-492/11).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, und hat auch in der Sache Erfolg. Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht. Die Zwischenverfügung war deshalb nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GBO veranlasst.
Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind wegen der Anordnungen in §§ 899a BGB, 47 Abs. 2 GBO als Änderung der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück zu behandeln (BGH, NJW 2011, 615, 617; Senat, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 W 491-492/11 - FGPrax 2011, 217; vgl. auch BT-Drs. 16/13437 S. 24) und deshalb einer Grundbuchberichtigung im Sinne von § 22 GBO zugänglich (OLG München, MDR 2013, 703; OLG Jena, FGPrax 2011, 226, 227; OLG Zweibrücken, NJW 2010, 384, 385).
Die Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO kann auf der Grundlage einer Berichtigungsbewilligung als Unterart der Eintragungsbewilligung vorgenommen werden (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 22, Rn. 31). Handelt es sich um die Berichtigung des Eigentümers, ist im Hinblick auf § 20 GBO die Unrichtigkeit in der Berichtigungsbewilligung schlüssig darzulegen, was auch die Darlegung umfasst, dass das Grundbuch durch die beantragte Berichtigung richtig wird. Es sind Tatsachen zu bezeichnen, die auf einen Rechtsvorgang schließen lassen, der zu einem Wechsel des Eigentums außerhalb des Grundbuchs geführt hat. Ist schlüssig dargelegt, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die beantragte Eintragung richtig würde, hat das Grundbuchamt die dazu vorgetragenen Tatsachen, deren Richtigkeit zu unterstellen ist, nicht nachzuprüfen und darf auch keine Beweise verlangen.
Die Berichtigung hat derjenige zu bewilligen, dessen Rechte von der Eintragung betroffen werden, § 19 GBO. Betroffen in diesem Sinn ist ein Recht, wenn es durch die Eintragung im Rechtssinn, nicht nur wirtschaftlich, beeinträchtigt wird oder zumindest nachteilig berührt werden kann (BGH, NJW 1984, 2409, 2410; 2000, 3643, 3644). Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden (aaO.), dass bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund von Kündigung allein Rechte dieses Gesellschafters betroffen werden (ebenso OLG München, MDR 2013, 703, 704; Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., § 22, Rn. 107; vgl. auch OLG Zweibrücken, ZEV 2012, 264, 265; a.A. Demharter, aaO., § 47, Rn. 30; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 4270; ). Das ist nicht anders, wenn ein Gesellschafter durch Übertragung seines Gesellschaftsanteils auf einen anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Beide Sachverhalte unterscheiden sich lediglich dadurch, dass im ersten Fall der Anteil des Ausscheidenden sämtlichen verbliebenen Gesellschaftern anwächst, während bei Übertragung des Anteils an einen einzigen Gesellschafter nur dessen Anteil vergrößert wird. In jedem Fall werden die Gesellschafter, deren Anteile durch das Ausscheiden vermehrt werden, in ihren Rechten lediglich begünstigt und die übrigen nicht beeinträchtigt, so dass ihre Bewilligung gemäß § 19 GBO nicht erforderlich ist (a.A. OLG Zweibrücken, NJW 2010, 384, 385; Palandt/Bassenge, aaO., § 899a, Rn. 3).
Die Beteiligten haben im Rahmen der Bewilligung erklärt, ihre ererbten Anteile an der Gesellschaft an zwei Mitgesellschafter zu gleichen Anteilen mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter übertragen zu haben. Damit haben sie die zu einer Übertragung der Mitgliedschaft durch Abtretung des Gesellschaftsanteils entsprechend §§ 413, 398 BGB erforderlichen Tatsachen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 719, Rn. 6a; Habermeier, in: Staudinger, BGB, 2003, § 719, Rn. 2) schlüssig vorgetragen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG München vom 1. Dezember 2010 zugrunde lag (NZG 2011, 548). Dort hatte der verbliebene dritte Gesellschafter der Übertragung des Gesellschaftsanteils gerade nicht zugestimmt, und ein Gesellschaftsvertrag war nicht vorgelegt worden. Auf einen zum Wechsel des Eigentums außerhalb des Grundbuchs führenden Rechtsvorgang ließen die vorgetragenen Tatsachen im Gegensatz zum hier zu entscheidenden Fall nicht schließen. Es fehlte dort an der Schlüssigkeit in der Berichtigungsbewilligung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 47 GBO wird eine BGB-Gesellschaft als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen, zusammen mit den Namen der Gesellschafter. Wird ein Anteil an der GbR übertragen, kann zweifelhaft sein, wer die Berichtigung des Grundbuchs bewilligen muss.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die BGB-Gesellschaft bestand aus 46 Mitgliedern; zwei Gesellschafter hatten ihre Anteile an Mitgesellschafter übertragen, so dass das Grundbuch unrichtig geworden war. Zur Berichtigung verlangte das Grundbuchamt die Bewilligung sämtlicher Gesellschafter. Die Beschwerde war erfolgreich.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 30. April 2015 hob das Kammergericht die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und verwies darauf, dass eine Bewilligung nur von demjenigen zu erteilen sei, dessen Rechte von der Eintragung betroffen werden. Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters seien nicht Rechte der BGB-Gesellschaft, sondern allein die Rechte dieses Gesellschafters betroffen, wie der Senat schon entschieden habe. Nicht anders sei der Fall zu beurteilen, wenn ein Gesellschaftsanteil auf einen anderen Gesellschafter übertragen wird. Eine Beeinträchtigung der Mitgesellschafter liege darin nicht, die daher auch eine Berichtigung des Grundbuchs nicht zu bewilligen hätten.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Übertragung eines Anteils an der GbR geschieht nach §§ 413, 398 BGB formfrei und setzt nur voraus, dass sie entweder im Gesellschaftsvertrag erlaubt ist oder alle Gesellschafter ihr zugestimmt haben. Eine Rechtsänderung ist an sich damit nicht verbunden, denn Eigentümerin ist und bleibt die Gesellschaft als einer juristischen Person gleichstehende Organisation. Wegen der Sondervorschrift des § 47 GBO (Eintragung auch der Gesellschafter) ist jedoch eine Grundbuchberichtigung erforderlich.