veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Grundbuchberichtigung

KG24 W 1704/9103.07.1991GE 1991, 775; HuW 1991, 246; ZOV 1991, 46

BGB § 894 , § 899 ; VermG § 1 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundbuchberichtigung; Restitutionsanspruch; Rückübertragungsanspruch, unlautere Machenschaften; Gerichtszuständigkeit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Entscheidung über den Antrag, durch einstweilige Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung im Grundbuch anzuordnen, sind die ordentlichen Gerichte auch dann berufen, wenn sich der Antragsteller zur Begründung auf unlautere Machenschaften früherer Amtsträger der DDR (§ 1 Abs. 3 VermG) beruft.

2. Für die Anordnung der Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch genügen nicht bloße Zweifel an der Richtigkeit, vielmehr ist die Überzeugung des Gerichts vom Eigentum des nicht eingetragenen Antragstellers erforderlich.

3. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Rückgewähr nach dem Vermögensgesetz ist nicht vormerkungsfähig.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Verfügungskl. ist Alleinerbin ihres am 14. März 1989 verstorbenen Ehemannes G. A. Der Erblasser war bis zum Jahre 1972 Inhaber der in Ost-Berlin geschäftsansässigen Firma G. A. Import-Export, die als Repräsentantin westlicher Firmen die frühere DDR mit westlichen Konsumgütern versorgte. Auch nach der Verstaatlichung des Unternehmens des Erblassers blieb dieser weiterhin Geschäftsführer des nunmehrigen volkseigenen Betriebs (VEB) A. Import Export. Im November 1981 kehrten der Erblasser und die Verfügungskl. unerlaubt von einer Geschäftsreise nach Österreich nicht mehr in die DDR zurück.

Zu diesem Zeitpunkt waren der Erblasser und der Verfügungskl. in ehelicher Vermögensgemeinschaft Eigentümer eines im Bezirk Köpenick gelegenen Grundstücks. Der Erblasser und die Verfügungskl. hatten das Grundstück von der früheren Eigentümerin gekauft. Am 22. März 1972 sind sie als gemeinsame Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden.

Unter dem 27. April 1982 unterzeichneten der Erblasser und die Verfügungskl. in Zürich/Schweiz ein mit "Vollmacht" überschriebenes Schriftstück, mit welchem sie "Frau R. L. in Firma A., 1080 Berlin - DDR ... Auftrag und Vollmacht" erteilte, "uns in allen Vermögensangelegenheiten in der DDR zu vertreten (bewegliche + unbewegliche Vermögenswerte)". Auf die Rückseite dieser Vollmachtsurkunde setzte der in Berlin - Hauptstadt der DDR - residierende Notar E. I. den Beglaubigungsvermerk vom 2. Juni 1982, der folgenden Wortlaut hat:

"Die umstehenden, von mir anerkannten Unterschriften der Frau G. A., geb. M., geb.... und des Herrn G. A., geb...., werden hiermit beglaubigt.

Unter Vorlage dieser Vollmacht schlossen R. L. als Vertreterin des Erblassers und der Verfügungskl. und der VEB am 1. Juli 1982 einen Grundstücksüberlassungsvertrag, durch den die Bevollmächtigte das in Köpenick belegene Grundstück ... in Volkseigentum für den VE Betrieb A. ..." übertrug. Die Eigentumsänderung wurde am 5. November 1985 im Liegenschaftsbuch/Grundbuch wie folgt eingetragen: "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB A.-Import-Export, 1034 Berlin".

Aufgrund einer am 3. Mai 1990 im Liegenschaftsbuch/Grundbuch erfolgten Eintragung erhielt sodann der Rat des Stadtbezirks Köpenick mit Wirkung vom 1. Mai 1990 die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück.

Die Verfügungskl. erstrebt die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der Eintragung im Liegenschaftsbuch. Sie macht geltend: Zum einen decke die erteilte Vollmacht vom 27. April 1982 schon ihrem Inhalt nach nicht die Übertragung des Grundstücks in Volkseigentum. Zum anderen sei die Vollmacht nicht wirksam notariell beglaubigt worden. Schließlich greife die von ihr mit Schreiben vom 22. Mai 1990 erklärte Anfechtung durch, weil der Erblasser und sie seinerzeit zur Erteilung der Vollmacht durch Körperverletzungs- und Todesdrohungen gezwungen worden seien.

Das Landgericht hat den Antrag der Verfügungskl. zurückgewiesen und der sich dagegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Nach der vom Senat als Beschwerdegericht angeordneten mündlichen Verhandlung ist über die Beschwerde der Verfügungskl. durch Urteil zu entscheiden. Das Beschwerdeverfahren bleibt zwar verfahrensrechtlich Beschwerdeverfahren, verwandelt sich jedoch durch die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung in ein Urteilsverfahren, da die Bestimmung des § 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO dann ebenfalls auf das Verfahren betreffend den Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechende Anwendung findet (§ 936 ZPO; so schon RGZ 29, 396, 402; 521, 271; OLG Stuttgart, NJW 1973, 37; OLG Hamm, MDR 1987, 942; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 49. Aufl., § 922 Anm. 3 Da und Anm. 4 Bb).

II. Über den geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB), der nach dem im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag durch Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs im Wege einstweiliger Verfügung (§ 899 BGB) gesichert werden soll, haben entgegen der Auffassung des Landgerichts die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. Denn bei dem Streit über die Frage, ob die Verfügungskl. Inhaberin des von ihr geltend gemachten und im Grundbuch nicht eingetragenen Eigentumsrechts ist und ob das Grundbuch deshalb zu ihren Lasten unrichtig ist (§ 984 BGB), handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG. Dem Wortlaut des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG), das Bestandteil des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II Seite 889) ist, läßt sich auch in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. 1991 I Seite 958 ff.) nicht entnehmen, daß der im BGB geregelte und von der Verfügungskl. im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Grundbuchberichtigungsanspruch der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen werden sollte. Das Vermögensgesetz (§§ 1 ff.) eröffnet Rückübertragungsansprüche, die als öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen die Behörde ausgestaltet sind, und läßt zivilrechtliche Ansprüche auf Berichtigung des Grundbuchs unberührt, die etwa aus dem Fehlen der materiell erforderlichen Einigung (§ 873 BGB, § 297 Abs. 1 ZGB) oder aus der wirksamen Anfechtung des Verfügungsgeschäfts wegen Drohung, Täuschung oder Irrtums resultieren (vgl. hierzu Barkam in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 1 VermG Rdn. 40 und 41). In diesem Sinne hat auch schon der 7. Zivilsenat des Kammergerichts entschieden (Beschluß 7 W 1908/91 vom 26. April 1991). Eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Berlin, die das Landgericht von seinem Standpunkt aus von Amts wegen (§ 17 a Abs. 2 GVG) hätte aussprechen müssen, kommt somit nicht in Betracht.

III. Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Verfügungskl. hat die Voraussetzungen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs (§ 894 BGB in Verbindung mit Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB), dessen Bestehen die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs im Wege einstweiliger Verfügung nach § 899 BGB rechtfertigen würde, nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Gründe für die Unrichtigkeit des Grundbuchs kann die Verfügungskl. weder aus einer Formnichtigkeit der dinglichen Einigung noch aus der gegenüber R. L. erklärten Vollmachtsanfechtung herleiten. Für die Anordnung der Maßnahme genügen nicht schon bloße Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs (anders zum früheren Recht der DDR BezG Potsdam DtZ 1990, 222), vielmehr ist erforderlich, daß das Gericht auf verfahrensrechtlich zulässigem Wege die Überzeugung vom Bestehen des Eigentums des nicht eingetragenen Antragstellers gewinnen kann. Bloße Ungeklärtheit der wahren Verhältnisse reicht für die Sicherungsmaßnahme also nicht aus (unzutreffend dazu KreisG Wernigerode DtZ 1991, 96).

a) Gegen die Passivlegitimation des Verfügungsbekl. (Land Berlin) bestehen allerdings keine Bedenken. Denn durch eine etwaige Berichtigung des Grundbuchs würden eingetragene Rechte des Verfügungsbekl. betroffen werden. Der Verfügungsbekl. ist zwar bisher nur als "Rechtsträger" für "Eigentum des Volkes" eingetragen, ihm ist jedoch nach den besonderen Vorschriften über die Abwicklung (Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB) die Position eines eingetragenen Eigentümers zugefallen. Gemäß Art. 21, 22 des Einigungsvertrages in Verbindung mit den dort genannten früheren Regelungen ist kraft Gesetzes bereits eine Überleitung in volles Eigentum nach dem BGB eingetreten, so daß der Verfügungsbekl. als eingetragener Eigentümer im Sinne von § 894 BGB passiv legitimiert ist. Andererseits steht dem Verfügungsbekl. die Eigentumsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB zur Seite, was zur Folge hat, daß die Verfügungskl. alle in Betracht kommenden Erwerbstatbestände widerlegen muß.

b) Nach dem unstreitigen Sachverhalt kommen als Grundlage eines Rechtserwerbs des Verfügungsbekl. oder eines Zwischenerwerbs ausschließlich private Rechtsgeschäfte in Betracht. Auf die geltend gemachten Mängel der Vollmacht käme es von vornherein nicht an, wenn der Verfügungsbekl. oder sein Rechtsvorgänger die im Grundbuch eingetragene Rechtsträgerstellung durch Staatshoheitsakt oder durch eine einem solchen Staatshoheitsakt gleichzusetzende Verfügung eines staatlichen Treuhänders oder behördlich eingesetzten Pflegers erworben hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere hat sich die Einräumung der Rechtsträgerschaft zu Gunsten des VEB A.-Import-Export und später des Verfügungsbekl. nach privatrechtlichen Regeln vollzogen (vgl. §§ 3, 4 der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969, DDR GBl. II Nr. 68 Seite 433).

c) Die Verfügungskl. und ihr Ehemann haben das Eigentum an dem Grundstück durch Vertreterhandeln im Rahmen einer wirksam erteilten Vollmacht verloren.

Entgegen der Auffassung der Verfügungskl. deckt die der Bevollmächtigten R. L. erteilte privatschriftliche Vollmacht ihrem Wortlaut nach den dann im Namen des Erblassers und der Verfügungskl. geschlossenen notariellen Grundstücks-Überlassungsvertrag vom 1. Juli 1982. Denn aufgrund dieser Vollmacht war die Bevollmächtigte ohne jede Einschränkung befugt, auch über unbewegliche Vermögenswerte der Vollmachtgeber zu verfügen. Diese Vollmacht war auch nicht wegen Formmangels unwirksam.

Ob die nach dem Recht der DDR (§ 57 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB) erforderliche Beglaubigung der Vollmacht nur durch Amtspflichtverletzung des Notars I. zustande kam, ist für die materielle Wirksamkeit der nach § 297 Abs. 1 ZGB abzugebenden Erklärung des Veräußerers eines Grundstücks ohne Bedeutung.

Selbst wenn die Bestimmung des § 57 Abs. 2 Satz 2 ZGB nicht lediglich die Fortsetzung der auch in der DDR früher geltenden Regelung der §§ 19, 29 GBO sein sollte, sondern eine für die materielle Wirksamkeit der vom Grundstücksveräußerer nach § 297 Abs. 1 ZGB abzugebenden Erklärung nötige Regelung im Sinne von § 66 Abs. 2 ZGB darstellt, wären die von der Bevollmächtigten gemäß dem Grundstücks-Überlassungsvertrag im Namen des Erblassers und der Verfügungskl. abgegebenen Erklärungen wirksam. Denn für die Einhaltung des Formerfordernisses nach § 57 Abs. 2 Satz 2 ZGB kommt es allein darauf an, daß ein Notar die Echtheit der auf der Vollmachtsurkunde befindlichen Unterschriften des Erblassers und der Verfügungskl. verbürgt hat, und daß die Erklärung insoweit richtig ist.

Auf welche Weise sich der Notar diese Gewißheit verschafft hat und ob er insoweit pflichtgemäß verfahren ist, gehört nicht zu den konstituierenden Elementen einer rechtserheblichen Unterschriftsbeglaubigung.

Damit ist auch unerheblich, ob etwa die Vertreter des Erwerbers (VEB A.-Import Export) von einer etwaigen Pflichtwidrigkeit des Notars bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit Kenntnis hatten oder haben mußten und ob es bei Verwendung einer fehlerhaft beglaubigten Vollmacht einen Gutglaubensschutz für den Erwerber (vgl. den Grundsatz des § 58 Abs. 2 ZGB) geben kann.

d) Auch die zur Wirksamkeit der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück durch Vertrag erforderliche staatliche Genehmigung (§ 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 a der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom 15. Dezember 1977, GBl. I 1978 Nr. 5 Seite 73) lag nach den Umständen vor, wie die Verfügungskl. nicht widerlegt hat.

Danach war das Grundbuch jedenfalls durch die im November 1985 erfolgte Eigentumsumschreibung auf "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB A. ..." nicht unrichtig geworden.

e) Aber auch die später mit Schreiben vom 22. Mai 1990 gegenüber der früheren Bevollmächtigten wegen widerrechtlicher Drohung erklärte Vollmachtsanfechtung eröffnet der Verfügungskl. keinen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB.

Ob eine im wesentlichen mit dem Verfügungsdruck der kommunistischen Gewaltherrschaft begründete Anfechtung seinerzeit abgegebener Willenserklärungen überhaupt den zivilrechtlichen Anfechtungstatbestand erfüllen kann und ob der Gesetzgeber etwa mit der Normierung eines Rückübertragungsanspruchs nach § 1 Abs. 3 VermG solche zivilrechtlichen Gestaltungsrechte authentisch ausgeschlossen hat, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung. Das Vermögensgesetz trifft allerdings keine ausdrückliche Regelung über das Verhältnis zu den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Verfügungen, die zum Eigentumsverlust geführt haben. Ein Ausschluß der zivilrechtlichen Anfechtung ergibt sich auch nicht aus der Begründung zum Vermögensgesetz, so daß Barkam (a.a.O. § 1 VermG Rdn. 41) die Auffassung vertritt, Verfügungen über Grundstücke, die auf Machtmißbrauch, Nötigung oder Täuschung beruhen (§ 1 Abs. 3 VermG), könnten wegen Drohung, Täuschung oder Irrtums nach den zivilrechtlichen Grundsätzen des bisherigen Rechts auch jetzt noch angefochten werden.

Ein etwaiges Anfechtungsrecht der Verfügungskl. war jedenfalls schon im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung erloschen.

Nach Art. 232 § 1 EGBGB gelten für vor dem Wirksamwerden des DDR-Beitritts (3. Oktober 1990) begründete Schuldverhältnisse die bisher gültigen DDR-Vorschriften weiter. Damit finden auch die Bestimmungen des ZGB über die Anfechtung für vor dem Beitritt abgegebene Willenserklärungen Anwendung. § 70 Abs. 1 Satz 2 ZGB sieht unter anderem auch die Anfechtung wegen "rechtswidriger Drohung" vor. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Anfechtung "gegenüber dem Partner unverzüglich zu erklären" und bei dessen Widerspruch binnen zwei Monaten gerichtlich geltend zu machen. Das Recht auf Anfechtung erlischt jedoch spätestens vier Jahre nach Ablauf des Vertrages (§ 70 Abs. 2 Satz 4 ZGB).

Ob auf diesem Weg auch eine Vollmachtsanfechtung mit der Wirkung nachträglicher Unwirksamkeit von Übertragungsakten seitens eines Bevollmächtigten möglich ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Jedenfalls war die absolute Anfechtungsfrist von vier Jahren hinsichtlich der am 27. April 1982 erteilten Vollmacht oder hinsichtlich des am 1. Juli 1982 vorgenommenen Veräußerungsgeschäfts im Mai 1990 längst abgelaufen. Auf den Lauf der Fristen ist Art. 231 § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Absätzen 1 und 2 EGBGB anwendbar. Damit verbleibt es wie bei den Verjährungsfristen auch für die Anfechtungsfrist des § 70 Abs. 2 ZGB bei einem schon vor dem 3. Oktober 1990 durch Fristablauf eingetretenen Rechtsverlust, so daß allenfalls Anfechtungen wirksam sein können, die seit dem 3. Oktober 1990 abgegebene Willenserklärungen betreffen (vgl. Barkam a.a.O., § 1 VermG Rdn. 47).

Es ist auch nicht eine Verlängerung dieser absoluten Anfechtungsfrist wegen Hemmung durch höhere Gewalt oder Stillstand einer rechtsstaatlichen Rechtspflege eingetreten. Die Bestimmung des § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB betrifft nur die Hemmung der Verjährungsfrist für die Zeit, in der eine Rechtsverfolgung nicht möglich ist, enthält aber keinen allgemeinen Grundsatz für alle sonstigen Fristen. Die absolute Anfechtungsfrist des § 70 Abs. 2 Satz 4 ZGB ist jedoch nach Sinn und Wortlaut keine Verjährungsfrist, sondern eine Ausschlußfrist, deren Ablauf das Anfechtungsrecht zum Erlöschen bringt. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung, daß die Vorschriften für Verjährungsfristen auf Ausschlußfristen nicht anwendbar sind, weil es sich nach Gegenstand und Wirkung insoweit um grundlegend verschiedene Einrichtungen handelt (vgl. RGZ 88, 294; 158, 137, 140; BGHZ 19, 20 = NJW 1956, 60; BGHZ 33, 363 = NJW 1961, 312).

Abgesehen davon besteht auch keine Grundlage, von der klaren gesetzlichen Regelung des § 70 Abs. 2 Satz 4 ZGB abzugehen. Denn nach der auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eingetretenen "Wende" ist den rechtsstaatlichen Grundsätzen nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Vermögensgesetzes nicht durch eine Nichtigkeitsfiktion, sondern nach Anmeldung gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche und nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen durch behördliche Neugestaltung Rechnung zu tragen.

Damit kommt es nicht darauf an, daß die Verfügungskl. im übrigen auch eine konkrete, auf Nötigung zur Vollmachtserteilung gerichtete rechtswidrige Drohung nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.

Liegen damit die Voraussetzungen für einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) als Grundlage für die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs (§ 899 BGB) nicht vor, so konnte das Rechtsmittel der Verfügungskl. keinen Erfolg haben.

2. Auch bei Umdeutung des Antrags der Verfügungskl. in ein Begehren auf Eintragung einer Vormerkung (§ 883 BGB), deren Eintragung gleichfalls ohne Vorliegen eines Verfügungsgrundes verlangt werden könnte (§ 885 Abs. 1 Satz 2 BGB), wäre die Beschwerde nicht begründet. Nach der Regelung des § 883 BGB könnte durch Eintragung einer Vormerkung nur ein zivilrechtlicher Übereignungsanspruch gesichert werden (vgl. RGZ 56, 10, 14; 60, 423, 425; Wacke in MünchKomm, BGB, 2. Aufl.,§ 883 Rdn. 14). Eine solche vor den ordentlichen Gerichten einklagbare Rechtsbeziehung zwischen dem Anmelder ("Berechtigten" im Sinne des Vermögensgesetzes) und dem im Grundbuch eingetragenen "Verfügungsberechtigten" hat das Vermögensgesetz aber gerade nicht geschaffen (vgl. hierzu auch Kohler, NJW 1991, 465, 469). Der abweichenden Auffassung des Kreisgerichts Bad Salzungen in DtZ 1991, 147 vermag der Senat nicht beizutreten.