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Grundbuchberichtigung

KG24 W 4582/9114.10.1991ZOV 1991, 149

BGB § 883 , § 894 BGB; EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 1 ; VermG § 1 Abs. 3 ; SMAD-Befehl Nr.124; Liste 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Grundbuchberichtigung; entschädigungslose Enteignung; Vermögensentziehung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aus der Gesamtheit der mit dem Einigungsvertrag getroffenen gesetzlichen Regelungen ist zu entnehmen, daß bei der Beurteilung der Wirksamkeit und Beachtlichkeit früherer Hoheitsakte im Beitrittsgebiet, die zur entschädigungslosen Enteignung von Vermögenswerten geführt haben, nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze aus dem bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes herangezogen werden können.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Verfügungskl. wurde am 12. April 1939 im Grundbuch vom Frankfurtertorbezirk des Amtsgerichts Berlin-Mitte als Eigentümer des in Berlin-Friedrichshain, E-Straße gelegenen Grundstücks eingetragen, das er im Jahre 1938 gekauft hatte.

Im Jahre 1945 beschlagnahmte die sowjetische Militärverwaltung (SMAD) das Grundstück und stellte es unter treuhänderische Verwaltung. Am 30. Oktober 1945 erließ die sowjetische Militärverwaltung den Befehl Nr. 124. Danach war unter anderem das Vermögen der Personen beschlagnahmt, die von dem sowjetischen Militärkommando durch besondere Listen bezeichnet wurden (sog. Listenenteignungen).

Im Jahre 1947 erließen die Länder der sowjetischen Besatzungszone Enteignungsgesetze, nach denen die aufgrund des Befehls Nr. 124 beschlagnahmten Vermögenswerte in Volkseigentum überführt bzw. teilweise freigegeben wurden. Die Stadtverordnetenversammlung von Berlin verabschiedete am 27. März 1947 ein entsprechendes Gesetz, das jedoch mangels Genehmigung der alliierten Kommandantur nicht in Kraft trat. Nach der Spaltung der Berliner Verwaltung verkündete der Magistrat von Groß-Berlin (Ost) am 8. Februar 1949 ein inhaltlich entsprechendes "Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" (Einziehungsgesetz, VBl. I 34). Mit Beschluß vom selben Tage stellte der Magistrat klar, daß die im Gesetz angeordnete Einziehung die gemäß SMAD-Befehl Nr. 124 beschlagnahmten Vermögenswerte betraf und sich auf die dazu angelegten Sequesterlisten 1 und 2 bezog. Am 2. Dezember 1949 wurde die Bekanntmachung des Magistrats von Groß-Berlin (Ost) "über weitere Einziehungen aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3)" veröffentlicht (VBl. I 425 ff.), mit der der Magistrat bekanntgab, daß er aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 beschlossen habe, "die Vermögenswerte der in der nachstehend veröffentlichten Liste 3 aufgeführten Personen und Betriebe als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos einzuziehen und in das Eigentum des Volkes zu überführen". Nach dieser Bekanntmachung galt deren Veröffentlichung für die Betroffenen als Zustellung des Einziehungsbescheides. In der Liste 3 vom 2. Dezember 1949 (VBl. I 445) ist der Verfügungskl. aufgeführt und das im damaligen sowjetischen Sektor belegene "Grundstück mit Miethaus, Berlin-O., E Straße" bezeichnet.

Am 13. Juni 1950 wurde in Abteilung I des Grundbuchs hinsichtlich des bisher auf den Namen der Verfügungskl. eingetragenen Grundstücks folgende Eintragung vorgenommen:

"Eigentum des Volkes

Aufgrund des Gesetzes des Magistrats von Groß-Berlin vom 8. Februar 1949 - Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 34 - der Bekanntmachung vom 14. November 1949 - VOBl. I S. 425 lfd. Nr. ... - und des Ersuchens vom 19. Mai 1950".

Nach der für das Grundstück E-Straße am 14. September 1978 erfolgten Anlegung des Liegenschaftsblattes ist unter der Rubrik "Eigentum", Spalte "Eigentümer; Rechtsträger von Volkseigentum" folgendes eingetragen:

"Eigentum des Volkes, Rechtsträger:

VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Friedrichshain".

Der Verfügungskl. erstrebt im vorliegenden Verfahren die Eintragung eines Widerspruchs im Liegenschaftsbuch zu seinen Gunsten gegen die Richtigkeit der Eintragung, daß das Grundstück "Eigentum des Volkes" ist und der Rechtsträgerschaft des "VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Friedrichshain" untersteht. Er hat geltend gemacht, daß die Enteignung seines Grundstücks und die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum nicht rechtswirksam seien, weil die seinerzeitige Maßnahme des Magistrats von Groß-Berlin (Ost) nicht den zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe, insbesondere nicht in einem ordnungsgemäßen Spruchkammerverfahren festgestellt worden sei, daß er zum Kreis der Kriegsverbrecher oder Naziaktivisten gehört habe. Durch Beschluß vom 9. Juli 1991 hat das Landgericht den Antrag des Verfügungskl. mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Überführung des ursprünglich dem Verfügungskl. gehörenden Grundstücks in "Eigentum des Volkes" aufgrund einer wirksamen, heute nicht mehr angreifbaren Enteignung des Verfügungskl. auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verfügungskl., der das Landgericht mit Beschluß vom 13. August 1991 nicht abgeholfen hat.

Entscheidungsgründe

häufig von der Redaktion verfasst

Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Nach der vom Senat als Beschwerdegericht angeordneten mündlichen Verhandlung ist über die Beschwerde des Verfügungskl. durch Urteil zu entscheiden (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juli 1991 - 24 W 1704/91 -, MDR 1991, 758 = GE 1991, 775 = EWiR 1991, 925 m. w. N.).

II. Über den geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB), der nach dem im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag durch Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs im Wege einstweiliger Verfügung (§ 899 BGB) gesichert werden soll, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. Denn bei dem Streit über die Frage, ob der Verfügungskl. Inhaber des von ihm geltend gemachten und im Grundbuch nicht eingetragenen Eigentumsrechts ist und ob das Grundbuch deshalb zu seinen Lasten unrichtig ist (§ 894 BGB), handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG (Senat a. a. O.).

III. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

1. Gegen die Passivlegitimation des Verfügungsbekl. (Land Berlin) bestehen allerdings keine Bedenken. Diese ergibt sich aus Art. 22 Abs. 4 Satz 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889). Nach dieser Bestimmung ist das Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befand, im vorliegenden Fall des "VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Friedrichshain", mit Wirksamwerden des Beitritts in das Vermögen der Kommunen, das heißt hier in das Eigentum des Verfügungsbekl., übergegangen.

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß der Verfügungskl. die Voraussetzungen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs (§ 894 BGB in Verbindung mit Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB), dessen Bestehen die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs im Wege einstweiliger Verfügung nach § 899 BGB rechtfertigen würde, nicht dargetan und glaubhaft gemacht hat. Dabei bedarf es entgegen der Auffassung des Landgerichts keiner Erörterung darüber, ob die in den Jahren 1949 und 1950 zu Lasten des Verfügungskl. durchgeführte Entziehungsmaßnahme des Magistrats von Groß-Berlin (Ost) auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage beruht. Denn die in Vollzug dieser hoheitlichen Maßnahme am 19. Mai 1950 eingetragene Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück auf "Eigentum des Volkes" hätte nur dann zur Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt, wenn es sich insoweit um einen absolut nichtigen Hoheitsakt gehandelt hätte. Dies ist indessen nicht der Fall.

a) Entgegen der Ansicht des Verfügungskl. kann die hoheitliche Maßnahme der deutschen Behörden, auf der die Umschreibung des Eigentums beruht, nicht einschränkend dahin aufgefaßt werden, daß sie nur für den Fall gelten sollte, daß der Verfügungskl. tatsächlich in einem Spruchkammerverfahren in eine die Vermögenseinziehung rechtfertigende Belastungsstufe eingruppiert werden sollte. Mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 14. November 1949 über weitere Einziehungen aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3) hat der Magistrat von Groß-Berlin (Ost) klar zum Ausdruck gebracht, daß die Vermögenswerte der in der Liste 3 genannten Personen der Einziehung unterliegen, unabhängig davon, ob die Zugehörigkeit dieser Personen zum Kreis der in dem Einziehungsgesetz angesprochenen Kriegsverbrecher oder Naziaktivisten zuvor in einem Verfahren ordnungsgemäß festgestellt worden ist.

b) Mag die Maßnahme der deutschen Behörden auch schon in Anwendung der seinerzeit in dem betreffenden Gebiet geltenden Vorschriften grob fehlerhaft gewesen sein und möglicherweise im Sinne von § 1 Abs. 3 des mit dem Einigungsvertrag in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - (BGBl. 1990 II S. 1159) auf unlauteren Machenschaften beruhen, so kann doch eine absolute Nichtigkeit dieses Hoheitsaktes (anders als etwa im Fall BGHZ 7, 64 = NJW 1952, 1289: privater Willkürakt eines Obersten der Sowjetarmee) nicht angenommen werden.

Die Gesamtheit der Regelungen des Einigungsvertrages kann zwar entgegen der Auffassung des Verfügungsbekl. nicht dahin aufgefaßt werden, daß etwa bisher schon nichtige Hoheitsakte, jedenfalls wenn sie besatzungsrechtliche Grundlagen haben oder angeben, nunmehr als wirksam anzunehmen wären. Jedoch ergibt sich aus diesen Bestimmungen, daß nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze aus dem bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes rückwirkend bei der Beurteilung der Wirksamkeit und Beachtlichkeit früherer Vorgänge im Beitrittsgebiet herangezogen werden können (so auch der 7. Zivilsenat des Kammergerichts, Beschluß vom 26. April 1991 - 7 W 1908/91 -, DtZ 1991, 298).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die zu Lasten des Verfügungskl. in den Jahren 1949/50 im damaligen sowjetischen Sektor von Berlin von deutschen Amtsträgern getroffene Konfiskation jedenfalls nicht als ein absolut nichtiger, sondern wirksamer Hoheitsakt anzusehen, so daß die in Vollzug dieser Maßnahme vorgenommene Umschreibung des Eigentums nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt hat.

Demgemäß hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht den Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs abgelehnt.

3. Zu einer Prüfung, ob hier etwa öffentlich rechtliche Ansprüche des Verfügungskl. auf Rückgewähr nach dem Vermögensgesetz bestehen könnten oder im Hinblick auf eine besatzungshoheitliche Grundlage der Entziehung ausgeschlossen sind (§ 1 Abs. 8 a VermG), hatte der Senat schon deshalb keine Veranlassung, weil solche Ansprüche auch nicht Grundlage einer Vormerkung (§ 883 BGB) sein könnten (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1991 - 24 W 1704/91 -, MDR 1991, 758 = GE 1991, 775).

4. Ob in solchen Fällen - wie verschiedentlich vertreten wird (z. B. Beschluß des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. April 1991 - 7 W 1908/91 -, DtZ 1991, 298) - ein zivilgerichtliches Veräußerungs- oder Belastungsverbot zur Sicherung öffentlich rechtlicher Ansprüche ausgesprochen werden kann, bedarf hier keiner weiteren Erörterung, weil zum einen der Verfügungskl. einen derartigen Anspruch überhaupt nicht geltend gemacht hat und darüber hinaus ein solches Veräußerungs- oder Belastungsverbot (anders als der Widerspruch gemäß §§ 885 Abs. 1 Satz 2, 899 Abs. 2 Satz 2 BGB) einen besonderen Verfügungsgrund (§ 935 ZPO) erfordern würde, wofür im vorliegenden Fall jeder Anhalt fehlt, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat.

Nach allem mußte die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.